Der Erblasser sei infolge lang andauernden übermäßigen Alkoholgenusses schon im Dezember 1959 geisteskrank und geschäftsunfähig gev/esen, Die Beklagte habe daher mit ihm nicht rechtswirksam die Geltung ihrer Geschäftsbedingungen vereinbaren können, von denen der Erblasser auch keine Kenntnis genommen habe» Wegen der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers seien seine Verfügungen über die 41.400 DM unwirksam. 1) Dan Berufungsgericht kommt unter entsprechender Auswertung der erfolgten Beweisaufnahme zu dom Ergebnis, die Kläger 3eien für ihre Behauptung, daß der Erblasser schon bei Eröffnung des Sparkontos am 29o Dezember 1959, in jedem Palle aber bei Vornahme seiner Goldabhebungen vom Konto geschäftsunfähig gewesen sei, bcweisfällig geblieben. Denn, so führt die Revision aus, mit den Sachverständigen sei auch das Berufungsgericht davon ausgegangcn,daß sich eine 'wesentliche Einschränkung der freien Willenobcstimmung des Erblassers nicht habe ausechließen lassen, wobei sich der Zustand des Erblassers als kontinuierlicher Dauerzustand dargeotellt habe. Da dieser Gegenbeweis von der Beklagten nicht erbracht sei, hätte das Berufungsgericht eine Geschäftsunfähigkeit annchmcn müssen» Zwar könnte die von ihm gebrauchte Formulierung; "Ob der jeweilige Zustand (des Alkoholikers) noch als leichte Geistesgestörtheit oder schon als Geisteskrankheit oinzuordnen ist, hängt von dem Grad der Ausprägung des Symthomkomplexes ab", die Vermutung naholegen, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich für eine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Ziff» 2 BGB das Vorliegen einer Geisteskrankheit vorausgesetzt. Vielmehr hält das Berufungsgericht den Bev/eis einer Geschäftsunfähigkeit deshalb nicht für erbracht, v/eil nach den es überzeugenden Sachverständigengutachten kein Bev/eis dafür vorliege, daß der Erblasser schon in einer Weise erkrankt gewesen sei, die seine freie Willenobostinmung ausgeschlossen habe. nutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit entnehmen ließe„ Seihet der Geisteskranke ist, wenn er sich nicht in einen die freie WillensbeStimmung außcchließenden Zustande von gewisser Dauer befindet, nach der gesetzlichen Bestimmung des § 104 Ziffo 3 BGB erst dann geschäftsunfähig, wenn er wegen Geisteskrankheit entmündigt ist* Ohne Rechtsfehler ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch das Vorliegon einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Gcistostätigkeit dos Erblassers noch nicht den Nachweis seiner Geschäftsunfähigkeit erbringen konnte, sondern daß es hierfür noch des weiteren, von den Klagern zu erbringenden, jedoch nicht erbrachten Beweises des Ausschlusses seiner freien Willensbestimmung bedurfte. Hält sonach das Berufungsgericht einen allgemeinen Zustand nach § 104 Ziff.2 BGB nicht für erwiesen, dann kommt der Präge einer Geschäftsfähigkeit in "lichten Augenblicken", auf die es die Revision hinsichtlich der Bewoislast auch abstcllen will, Überhaupt keine Bedeutung zu. 2) Wie schon gesagt, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nicht nur bei der Eröffnung des Sparkontos an 29» Dezember 1959? Ausdrücklich führt cs hierzu auf Seite 13 seiner Urtoilsgründo aus, nach den Ausführungen der Sachverständigen lasse sich die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers während dieser Zeit bis zu dem 1» Juni I960 ebenfalls nicht zweifelsfrei festst eilen» lediglich in der Ferm einer Hilfserwägung glaubt das Berufungsgericht dann jedoch, die Frage der Geschäfts Unfähigkeit für die Zeit nach der Eröffnung dos Kontos dahingestellt sein lassen zu können mit der Begründung: Selbst wenn der Erblasser bei einer Abhebung von dem Sparkonto geschäftsunfähig gewesen sein sollte, so ginge ein hieraus sich ergebender Schaden zu Laoten dos Erblassers und damit der Kläger. Denn infolge der nicht-erwieeenen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Abschluß des Vertragesbei dem es sich im Hinblick auf die Eröffnung eines Sparkontos um einen Darlehensvcrtrag gehandelt habe, sei dieser Vortrag rechtsv/irksam zustande gekommen. Der vom Erblasser Unterzeichnete Kontoeröffnungsantrag enthalte die ausdrückliche Erklärung daß für den Geschäftsverkehr des Erblassers mit der Beklagten deren Geschäftsbedingungen zu gelten hätten. Mit dem Kontoeröffnungsantrag habe sich der Erblasser diesen typischen Geschäftsbedingungen unterworfen, die einer "fertig bereitliegonden Rechtsordnung" gleichkämcn und daher auch zu gelten hätten, wenn sic dem Vertragspartner nicht im einzelnen bekannt seien. Damit sei die unter Hr. 23 der Geschäftsbedingungen enthaltene Freizcichnungsklauoel Vertragsbcotandteil ; geworden, wobei auch nicht ersichtlich sei, daß diese Klausel etwa wogen Verstoßes gegen Treu und Glauben als nichtig' ansusehen wäre. etwaigen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers hei den Abhebungen gehabt,so ndaß die in den Geschäftsbedingungen genannten Voraussetzungen für die Freistellung dervBeklagten gegeben seien« Sollte der Erblasser bei einzelnen Abhebungen nicht mehr geschäftsfähig gewesen sein, so wäre die Beklagte durch diese Auszahlungen insoweit zwar nicht wirksam von ihrer Rückzahlungsverpflichtung befreit worden. Denn auf die Frage, ob die Froizeichnungsklaucel der Beklagten mit ihren Folgen Bestandteil des zwischen dem Erblasser und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages werden konnte, kommt cs überhaupt nicht an, wenn - wovon das Revisions-gcricht auszugehen hat - eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers auch bei Vornahme seiner Abhebungen nicht bestand oder zu demindest nicht nachgewiosen ist. 3) Da das Borufungsurtcil auch im übrigen Rechto-fehler zu .''Ungunsten der Kläger nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision der Kläger als unbegründet und ist mit der Koctcnfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/oiocn.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 229/64 URTEIL Verkündet am 6. Mai I965 Schoibl, Justiz- obersekretiir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der minderjährigen Kinder 1) Horbort B 2) Harry B beide in Bl ___ vertreten durch den Pfleger^ Br. Hermann R^HB» Bl _"J Straße ä^j/ä Straße 4P, echtsanwalt Wl -Prozeßbcvollmächtigter: Kläger, und Revisionskläger, Rechtsanv/alt Dr. gogen die D Bank AG., vertreten durch aen Vorstand, die Direktoren Werner und Hans Straße m Beklagte und Revisionobeklagte, Rechtsanwälte Prof.Br< und Br. -Prozoßbevollmächtigte 2 Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundeorichter Br» Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Br» Hußla und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bio Revision der Kläger gegen das Urteil dos 9« Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom 14« Januar 1964 wird zurtickgc- V/i G 0 © 21 o Bie Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie minderjährigen Kläger sind die Kinder und je zur Hälfte auch die Erben des am 30. März 1962 verstorbenen Erich Dieser (im folgenden Erblasser genannt) eröffnete am 29« Dezember 1959 bei der beklagten Bank in deren Zweigstelle das Sparkonto Mr. 6-4634« In dem von dem Erblasser gestellten Kontoeröffnungsantrag hieß es u.a.: "Für den Geschäftsverkehr mit der Bank gelten die in ihren Schalterräumen aushängenden Geschäftsbedingungen für Sparkonten." Untor Hr» 23 dieser Geschäftsbedingungen ist i \ foigehde Prcizeichnungsklausel enthalten: "Der Kunde trögt den Schaden, der etwa daraus entstehen sollte, daß die Bank von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Kunden oder seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt»" Am 31» Dezember 1959 wurden aus einer dem Erblasser angefallenen Erbschaft auf das Sparkonto des Erblassers 60o510,92 DM überwiesen» Der Erblasser hob in der Zeit vom 30. Dezember 1959 his zu dem 1. Juni I960 von dem Sparkonto laufend Beträge in Höhe von insgesamt 41.400 DM ab und verbrauchte sie. Der Erblasser hatte sich bereits vom 6. November 1957 bis zu dem 15» Januar 1958 wegen Alkoholismus zu einer Entziehungskur in einer Heilstätte befunden. Am 20. Juni 1960 wurde er wegen chronischen Alkoholismus erneut in eine Heilstätte eingewiesen. Am 19« Oktober I960 wurde dem Erblasser ein Gebrochlichkoitspflegor mit den ¥/irkungskreis der Wahrnehmung der Vermögensange legen-heiten bestellt. Der Pfleger forderte unter dem 16. Juni 1961 die Beklagte auf, dem Konto des Erblassers die an ihn ausgezahltcn Beträge wieder gutzubringen, weil der Erblasser geisteskrank gewesen sei. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die oben angeführte Frei-zcichnungsklauscl ihrer Geschäftsbedingungen ab. Mit der zunächst von dem Erblasser, vertreten durch 4 seinen Pfleger, erhobenen Klage wurde ein Teilbetrag von 6 100 DM der an den Erblasser ausgezahlten Gelder gefordert» Die Kläger, vertreten durch den ihnen bestellten Pfleger, führten nach dem Tode des Erblassers den Rechtsstreit fort» Zur Klagobegründung haben sie vorgetragen: Der Erblasser sei infolge lang andauernden übermäßigen Alkoholgenusses schon im Dezember 1959 geisteskrank und geschäftsunfähig gev/esen, Die Beklagte habe daher mit ihm nicht rechtswirksam die Geltung ihrer Geschäftsbedingungen vereinbaren können, von denen der Erblasser auch keine Kenntnis genommen habe» Wegen der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers seien seine Verfügungen über die 41.400 DM unwirksam. Die Beklagte sei auch nicht unverschuldet in Unkenntnis über die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers geblieben. Sie sei daher zu dem Schadensersatz verpflichtet. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägei’ 6 100 DM auf ein bei einer West-Bcrlincr Bank einzurichtendes Sperrkonto zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen; Der Erblasser sei weder bei Eröffnung des Kontos noch bei seinen späteren Abhebungen geschäftsunfähig gewesen. Auf keinen Pall sei eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zu erkennen gewesen» Das Landgericht hat die Klage abgowiesen. Die Berufung der Kläger gegen dao landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1) Dan Berufungsgericht kommt unter entsprechender Auswertung der erfolgten Beweisaufnahme zu dom Ergebnis, die Kläger 3eien für ihre Behauptung, daß der Erblasser schon bei Eröffnung des Sparkontos am 29o Dezember 1959, in jedem Palle aber bei Vornahme seiner Goldabhebungen vom Konto geschäftsunfähig gewesen sei, bcweisfällig geblieben. Die Sachund Beweiswürdigung dos Berufungsgerichts als solche wird von der Revision nicht angegriffen. Sie rügt jedoch, dao Berufungsgericht habe die Präge der Bcwcisl&st verkannt. Denn, so führt die Revision aus, mit den Sachverständigen sei auch das Berufungsgericht davon ausgegangcn,daß sich eine 'wesentliche Einschränkung der freien Willenobcstimmung des Erblassers nicht habe ausechließen lassen, wobei sich der Zustand des Erblassers als kontinuierlicher Dauerzustand dargeotellt habe. Daher träfe hier die Beklagte die Ecweislaot dafür, daß sich der Erblasser in "lichten Augenblicken" befunden habe. Da dieser Gegenbeweis von der Beklagten nicht erbracht sei, hätte das Berufungsgericht eine Geschäftsunfähigkeit annchmcn müssen» Der Revision ist insoweit boizupflichten, als der in § 104 Ziff» 2 BGB vorausgesetzte Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit weiter ist als der der Geisteskrankheit im Sinne des § 6 Abs» 1 Ziff» 1 BGB; denn er umfaßt auch die Palle der Geistesschwäche. Zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche besteht nur ein Unterschied dem Grade nach, und die krankhaft? Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Abs» 1 Ziff. 2 BGB kann in der einen wie in der anderen ihren Grund haben. Entscheidend bleibt allein, ob sowohl für den Geistesschwachen als auch für den Geisteskranken infolge seines krankhaften Zustandes die freie Y/illonsbestimmung ausgeschlossen war (RGZ 130, 69, 715*162, 223, 228). Diese Rechtslage hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Zwar könnte die von ihm gebrauchte Formulierung; "Ob der jeweilige Zustand (des Alkoholikers) noch als leichte Geistesgestörtheit oder schon als Geisteskrankheit oinzuordnen ist, hängt von dem Grad der Ausprägung des Symthomkomplexes ab", die Vermutung naholegen, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich für eine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Ziff» 2 BGB das Vorliegen einer Geisteskrankheit vorausgesetzt. Seine Y/citcron in Zusammenhang nit den Sachverständigengutachten erfolgten Erwägungen zeigen jedoch eindeutig, daß dies nicht der Fall ist. Vielmehr hält das Berufungsgericht den Bev/eis einer Geschäftsunfähigkeit deshalb nicht für erbracht, v/eil nach den es überzeugenden Sachverständigengutachten kein Bev/eis dafür vorliege, daß der Erblasser schon in einer Weise erkrankt gewesen sei, die seine freie Willenobostinmung ausgeschlossen habe. Eanach stellt cs;dao BärufuiigsgciüLcht nicht auf den Haehv/eio einer Geisteskrankheit ab, sondern heilt ganz allgemein nicht den Bev/eis einer solchen Erkrankung - sei es nun Gcistosschv/äche oder Geisteskrankheit -für erbracht, die die freie Wi1lensbeStimmung des Erblassers ausgeschlossen hätte. hach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 18, 184, 189 f) hat aber derjenige, der die Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB behauptet, auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift in vollem Umfange zu be-v/oisen. Dabei läßt es sich auch nicht etv/a, v/ie die Revision es offensichtlich meint, sagen, bei bestehender krankhafter Störung der Geistostätigkoit spreche der Anschein bereits für eine Geschäftsunfähigkeit, oodaß hier die Regeln dos Bev/eiocs dos ersten Anscheins-Anwendung zu finden hätten. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssats, Geisteskrankheit oder Geistesschwäche begründeten eine so hohe Wahrscheinlichkeit für eine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB, daß sich hieraus eine geschaffene (tatsächliche) Vor- 8 nutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit entnehmen ließe„ Seihet der Geisteskranke ist, wenn er sich nicht in einen die freie WillensbeStimmung außcchließenden Zustande von gewisser Dauer befindet, nach der gesetzlichen Bestimmung des § 104 Ziffo 3 BGB erst dann geschäftsunfähig, wenn er wegen Geisteskrankheit entmündigt ist* Ohne Rechtsfehler ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch das Vorliegon einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Gcistostätigkeit dos Erblassers noch nicht den Nachweis seiner Geschäftsunfähigkeit erbringen konnte, sondern daß es hierfür noch des weiteren, von den Klagern zu erbringenden, jedoch nicht erbrachten Beweises des Ausschlusses seiner freien Willensbestimmung bedurfte. Hält sonach das Berufungsgericht einen allgemeinen Zustand nach § 104 Ziff. 2 BGB nicht für erwiesen, dann kommt der Präge einer Geschäftsfähigkeit in "lichten Augenblicken", auf die es die Revision hinsichtlich der Bewoislast auch abstcllen will, Überhaupt keine Bedeutung zu. 2) Wie schon gesagt, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nicht nur bei der Eröffnung des Sparkontos an 29» Dezember 1959? sondern auch bis zur letzten Abhebung vom Sparkonto ab 1» Juni I960 nicht nachgewiesen sei. Ausdrücklich führt cs hierzu auf Seite 13 seiner Urtoilsgründo aus, nach den Ausführungen der Sachverständigen lasse sich die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers während dieser Zeit bis zu dem 1» Juni I960 ebenfalls nicht zweifelsfrei festst eilen» lediglich in der Ferm einer Hilfserwägung glaubt das Berufungsgericht dann jedoch, die Frage der Geschäfts Unfähigkeit für die Zeit nach der Eröffnung dos Kontos dahingestellt sein lassen zu können mit der Begründung: Selbst wenn der Erblasser bei einer Abhebung von dem Sparkonto geschäftsunfähig gewesen sein sollte, so ginge ein hieraus sich ergebender Schaden zu Laoten dos Erblassers und damit der Kläger. Denn infolge der nicht-erwieeenen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Abschluß des Vertragesbei dem es sich im Hinblick auf die Eröffnung eines Sparkontos um einen Darlehensvcrtrag gehandelt habe, sei dieser Vortrag rechtsv/irksam zustande gekommen. Der vom Erblasser Unterzeichnete Kontoeröffnungsantrag enthalte die ausdrückliche Erklärung daß für den Geschäftsverkehr des Erblassers mit der Beklagten deren Geschäftsbedingungen zu gelten hätten. Bei diesen Geschäftsbedingungen handele es sich um typische Geschäftsbedingungen, mit denen jeder im Leben Stehende rechne. Mit dem Kontoeröffnungsantrag habe sich der Erblasser diesen typischen Geschäftsbedingungen unterworfen, die einer "fertig bereitliegonden Rechtsordnung" gleichkämcn und daher auch zu gelten hätten, wenn sic dem Vertragspartner nicht im einzelnen bekannt seien. Damit sei die unter Hr. 23 der Geschäftsbedingungen enthaltene Freizcichnungsklauoel Vertragsbcotandteil ; geworden, wobei auch nicht ersichtlich sei, daß diese Klausel etwa wogen Verstoßes gegen Treu und Glauben als nichtig' ansusehen wäre. Die Angestellten der Beklagten aber hätten unverschuldet keine Kenntnis von einer 10 - etwaigen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers hei den Abhebungen gehabt,so ndaß die in den Geschäftsbedingungen genannten Voraussetzungen für die Freistellung dervBeklagten gegeben seien« Sollte der Erblasser bei einzelnen Abhebungen nicht mehr geschäftsfähig gewesen sein, so wäre die Beklagte durch diese Auszahlungen insoweit zwar nicht wirksam von ihrer Rückzahlungsverpflichtung befreit worden. Auf einen sich dann aus dem Vertrage ergebenden Anspruch hätte der Erblasser jedoch wirksam verzichtet. Ec bedarf indes keiner Erörterung, ob diese Erwägungen des Berufungsgerichts, gegen die sich ausschließlich die weiterhin erhobenen Rügen der Revision richten, der rechtlichen Nachprüfung standhalten. Denn auf die Frage, ob die Froizeichnungsklaucel der Beklagten mit ihren Folgen Bestandteil des zwischen dem Erblasser und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages werden konnte, kommt cs überhaupt nicht an, wenn - wovon das Revisions-gcricht auszugehen hat - eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers auch bei Vornahme seiner Abhebungen nicht bestand oder zu demindest nicht nachgewiosen ist. In diesem Falle hatte der Erblasser auch bei der Vornahme seiner 11 Abhebungen als geschäftsfähig zu gelten, so daß die Preiseichnungoklauool gar nicht zu dem Tragen kommt und cs ohne jede rechtliche Bedeutung bleibt, ob sie wirksamer Vortragobestandteil geworden ist oder nicht» 3) Da das Borufungsurtcil auch im übrigen Rechto-fehler zu .''Ungunsten der Kläger nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision der Kläger als unbegründet und ist mit der Koctcnfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/oiocn. Dr. Kroft Dr. ArÄdt Dr- Beyer Dr. Hußla Dr. Reinhardt