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BGH · Ill ZR 229/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 229/63

hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krcft, Dr. Arndt, Br* Beyer, Keßler und Br. Reinhardt für Rocht erkannt! Der Unfall ereignete sich am Morgen des 19» November 1959 kurz vor 7 Uhr auf einem Gerneindeverbindungsv/eg von KdBHHHBfe nacil Die Beklagte führte damals auf diesen Weg Straßenbauarbeiten aus und zog dafür die Ge-mcindebewohner zu Hand- und Spanndiensten heran« Der Landwirt smphatte dazu mit seinem Traktor gegen 6.30 Uhr eine Steinquetsche an die Arbeitsstelle gebracht und dort unbeleuchtet auf dem Gemeindeweg abgestellt. November 1959 bis 31« Dezember 1961 mit 3.327,70 DM, eines angemessenen Schmerzensgeldes und der Aufwendungen für das Moped in Höhe von 137,55 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte zun Einsatz auch allen künftigen Schadens verpflichtet sei. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie meint, das Verschulden des Landwirts könne ihr nicht zur Last gelegt werden, mindestens müsse der Kläger wegen seines erheblichen Mitvorschuldens und der Betriebsgefahr des Mopeds den Schaden selbst tragen« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger l/3 seines Schadens selbst zu tragen habe, und hat dem Fest-stellungsantrag nur nit dieser Maßgabe und unter Berücksichtigung des Forderungsübergango auf Sozialversicherungsträger stattgegeben, ferner die Beklagte zur Zahlung von 4.000 DM Schmerzensgeld und 91»70 DM Sachschaden verurteilt, jedoch Ersatz von Verdienstentgang mit Rücksicht auf das Quotenvorrecht der Sozialversicherung nicht mehr zugesprochen. daß Der Kläger müose mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Mopeds und sein Mitverschulden l/3deo Schadens selbst tragen. Nicht nur die Bediensteten der Gemeinde, sondern auch die zur Leistung von Hand- und Spanndiensten bei diesen Arbeiten herangezogenen Gemeindebewohner waren dabei Personen, denen damit im Sinno des Art. 34 GG die Ausübung eines öffentlichen Amtes anvertraut war. Dann hat er gegen den Grundsatz verstoßen, daß jede Geschwindigkeit unzulässig ist, die einen Anhalteweg erfordert, der länger als die einsehbare Strecke der Fahrbahn isto Dieser Grundsatz wird als goldene Regel des Verkehrs bezeichnet und gilt sogar auf der Autobahn (BGHSt 16, 145)° Bei einer Geschwindigkeit schon von 20 km war der Anhalteweg (T7eg*-in der: etwaigen Schr^ckzeit , ’der-Reak- , (± -r • a) Der Hinweis der Revision darauf, daß der Kläger durch das unbeleuchtete Hindernis erschreckt worden sei, spricht nur gegen ihn» Denn wenn der Kläger im Dunkeln auf einer derartigen Straße nicht mit unbeleuchteten Hindernissen rechnete, handelte er bei der hier festgostellten Fahrweise verkehr swidrig, weil er die erwähnte Verkehrsregel nicht beachtete, daß der Anhalteweg der Sichtweite entsprechen muß» b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger angelastet, daß er nicht ganz rechts gefahren sei, und dazu ausgeführt: Der Kläger hätte die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen müssen, v/cil die Strecke infolge der Dunkelheit und des Nebels unübersichtlich gewesen sei; mindestens hätte er auf der rechten Fahrbahnhülfte rechts fahren müssen; dort hätte ihm ungehindert durch die Steinquetsche eine Pahr-bahnbroito von 135 cm zur Verfügung gestanden; das wäre für das Moped ausreichend gewesen«, Die Gefahr, auf die Grasnarbe zu geraten, hätte er dadurch vermeiden können, daß er seine Geschwindigkeit den schlechten SichtVerhältnissen anpaßteo Damit geht der Angriff der Revision fehl, der Beruf ungorichtor hätte nicht verlangen dürfen, daß der Kläger die äußerste rechte Seite der rechten Hälfte der Fahrbahn einhalteo Denn das Berufungsgericht geht ebenfalls davon aus, daß der Kläger auf der rechten Pahrbahnhälfte rechts und nicht "äußerst rechts" zu fahren hatte» Der Kläger mußte aber schon vor dem Unfall berücksichtigen, daß der Straßenuntergrund feucht und glitschig war und daß deshalb ein scharfes Bremsen zu dem Rutschen oder Schleudern führen konnte* Er mußte also seine Geschwindigkeit und Pahrweise von vornherein so einrichten, daß er nicht zu dem scharfen Bremsen gezwungen war, wenn plötzlich - was er mit in den Kreis seiner Überlegungen einziehen mußte - ein Hindernis auf seinem Weg im Dunkeln auftauchte* 4* Auch sonst läßt das Urteil Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen, zu demal es der Betriebsgefahr des Mopeds und dem Verschulden des Klägers auf der Seite der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit gegenüber-gestellt hat* Insbesondere zeigt die Bemessung des Schmerzensgeldes keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Klägers*

Zitierte Normen: § 823 BGB § 546 ZPO Art. 34 GG § 839 BGB § 9 StVO
BrmBerufungsgerichtHindernisMopedGeschwindigkeitKlägerGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 229/63
Verkündet
 am 19o März 1964
Schcibl,
 JuGtizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
2223 033
des Hilfsarbeiters Wilhelm
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmüchtigters Rechtsanwalt Br.

gegen
 die GflfljHD G r	Bi	9	vertreten	durch	den
 Ersten Bürgermeister«,
Beklagte und Revisionsbeklagte«,
- Prozoßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br»
hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krcft, Dr. Arndt, Br* Beyer, Keßler und Br. Reinhardt
 für Rocht erkannt!
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Eevisionsrechts-zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
I
(
Tatbestands
 Der Kläger verlangt von der beklagten	Scha-
densersatz wegen eines Verkehrsunfalls.
Der Unfall ereignete sich am Morgen des 19» November 1959 kurz vor 7 Uhr auf einem Gerneindeverbindungsv/eg von KdBHHHBfe nacil	Die Beklagte führte damals
 auf diesen Weg Straßenbauarbeiten aus und zog dafür die Ge-mcindebewohner zu Hand- und Spanndiensten heran« Der Landwirt smphatte dazu mit seinem Traktor gegen 6.30 Uhr eine Steinquetsche an die Arbeitsstelle gebracht und dort unbeleuchtet auf dem Gemeindeweg abgestellt. Der Kläger fuhr mit seinen Moped zu dem Bahnhof« Infolge Dunkelheit und Nebels sohiTÖr die Steinquetsche erst im letzten Augenblick« Sie stand in seiner Fahrtrichtung links und nahm in einer Breite von 1,32 n fast die Hälfte des Weges ein, dessen Fahrbahn dort 2,70 n breit ist; einschließlich der befahrbaren Grasnarbe betrug die Breite 3,00 m« Der Kläger bremste; das Moped rutschte auf der schlüpfrigen Straße seitwärts und stürzte um. Der Kläger schlug gegen die Steinquetsche und wurde schwer verletzt«
Der Kläger sieht in der Aufstellung der unbeleuchteten Stcinquotsche eine grobe Fahrlässigkeit« Er behauptet, er habe eine Geschwindigkeit von 20/25 km/std gehabt und die Quetsche erst 6 m vorher gesehen« Durch den Unfall habe er eine dauernde Erwerbsminderung von 40# erlitten, so daß er seinen früheren Beruf als Steinbrucharbeiter nicht mehr ausüben könne. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Verdienstausfalls für die Zeit vom 20. November 1959 bis 31« Dezember 1961 mit 3.327,70 DM, eines angemessenen Schmerzensgeldes und der Aufwendungen für das Moped in Höhe von 137,55 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte zun Einsatz auch allen künftigen Schadens verpflichtet sei.
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Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie meint, das Verschulden des Landwirts	könne ihr
 nicht zur Last gelegt werden, mindestens müsse der Kläger wegen seines erheblichen Mitvorschuldens und der Betriebsgefahr des Mopeds den Schaden selbst tragen«
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 6«000 DM Schmerzensgeld, 1.576,24 DM Verdienstentgang und 137,55 DM Sachschaden verurteilt sowie den Feststollungsantrag in vollem Umfang entsprochen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger l/3 seines Schadens selbst zu tragen habe, und hat dem Fest-stellungsantrag nur nit dieser Maßgabe und unter Berücksichtigung des Forderungsübergango auf Sozialversicherungsträger stattgegeben, ferner die Beklagte zur Zahlung von 4.000 DM Schmerzensgeld und 91»70 DM Sachschaden verurteilt, jedoch Ersatz von Verdienstentgang mit Rücksicht auf das Quotenvorrecht der Sozialversicherung nicht mehr zugesprochen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Y/icdcrhcrstollung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
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 Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten wegen unerlaubter Handlung aus §§ 823, 31, 89 BGB bejaht. Die Stein-quotscho hätte bei Dunkelheit nicht unbeleuchtet auf dem Fahrweg aufgcstellt werden dürfen. Die Beklagte hätte sich um eine Beleuchtung oder Sicherung kümmern müssen, habe aber nichts veranlaßt, nicht einmal Lampen besessen. Auf diese grobe Fahrlässigkeit sei der Unfall zurückzuführen. Mindestens hafte sie
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aus § 831 BGB für daa Verschulden des Landwirts S da aic keinen Entlastungsbeweis dahin angetreten habe, sic sich un die Beschaffung von Lampen sorgfältig bemüht habe ,
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daß
 Der Kläger müose mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Mopeds und sein Mitverschulden l/3deo Schadens selbst tragen. Er sei nicht weit genug rechts gefahren, auch sei seine zugestandeno Geschwindigkeit von 20/25 km/std zu hoch gewesen, weil die Sicht durch dichten Nebel und die noch herrschende Dunkelheit stark behindert gewesen sei. Er hätte mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen müssen. Bei genügender Sorgfalt hätte er das starke Bremsen und damit das Rutschen sowie den Sturz verhindern können.
II.
1. Die dagegen eingelegte Revision i3t zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes die Revisionssumme nicht erreicht, weil es sich un einen Amtshaftungsanspruch handelt, bei dem die Revision ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme statthaft iat (§§ 546, 547 ZPO; § 71 GVS).
Der Kläger leitet den Schadensersatzanspruch aus einem Vorhalten der Gemeindebediensteten bei Durchführung von Bauarbeiten an einer Gerneindestraße her. Die Herstellung und Unterhaltung der Gemcindectraßen durch die Gemeinden in Bayern ist eine den Gemeinden gesetzlich auferlegte Aufgabe (Art. 83 der Verfassung des Freistaates Bayern; Art» 57 der Gerne indcordnung für den Freistaat Bayern vom 25» Januar 1952 - GVB1 19 Art. 46 ff des Bayerischen Straßenund Wegege-sotzes vom 11. Juli 1958 - GVB1 147). Derartige Arbeiten gehören zur schlichten Hoheitsverwaltung der Gemeinden, Zwar werden Verletzungen der Straßenvcrkchrssichorungspflicht
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grundsätzlich nach privatrechtlichen Regeln behandelt, doch betrifft dao nur die Fälle, in denen die Gefahr von der Straße selbst infolge ihres nicht verkehrssicheren Zustandes ausgeht. Hier handelte ec sich dagegen um die Folgen der falschen Aufstellung oder Sicherung von Baugeräten bei umfassenden Bauarbeiten an einer Gerne indes traße, die die	sogar	unter
 Heranziehung ihrer Einwohner zu Hand- und Spanndiensten durchführte. Für die Folgen derartiger Pflichtverletzungen beim Straßenbau haftet die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGHZ 21, 48 = Dienstfahrt des Straßenbaupersonäls; BGH, Urteil von 5. Februar 1962 - III ZR 221/60 = NJV/ 1962, 796).
Nicht nur die Bediensteten der Gemeinde, sondern auch die zur Leistung von Hand- und Spanndiensten bei diesen Arbeiten herangezogenen Gemeindebewohner waren dabei Personen, denen damit im Sinno des Art. 34 GG die Ausübung eines öffentlichen Amtes anvertraut war. An ihrer Stelle haftet die Gemeinde, so daß insbesondere anderweite Ersatzansprüche des Klägers gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den Landwirt Sinzinger nicht bestehen.
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2. Die Revision ist unbegründet. Dem Berufungsgericht ist darin zuzuotimmen, daß der Kläger unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse dieses Falles zu schnell und nicht weit genug rechts gefahren ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Sicht zur Unfallzeit durch die Dunkelheit und den dichten Nebel so behindert, daß man nur wenige 7|eter weit sehen konnte. Der Arbeiter	war kurz vorher an der Steinquetscho vorbeige-
fahren und hatte sie erst auf 2 m erkannt, war ihr aber ausgewichen, zu demal er nur eine Geschwindigkeit von 15 km hatte. Der Kläger hatte angeblich eine Geschwindigkeit von 20/25 km und die Steinquetscho erst auf 6 m als schwarzen Schatten bemerkt.
Dann hat er gegen den Grundsatz verstoßen, daß jede Geschwindigkeit unzulässig ist, die einen Anhalteweg erfordert, der länger als die einsehbare Strecke der Fahrbahn isto Dieser Grundsatz wird als goldene Regel des Verkehrs bezeichnet und gilt sogar auf der Autobahn (BGHSt 16, 145)° Bei einer Geschwindigkeit schon von 20 km war der Anhalteweg (T7eg*-in der: etwaigen Schr^ckzeit , ’der-Reak- , (± -r	•
tionszeit, der Bremsansprechzeit und Bremsverzögerungszeit;
' vr der Weg während der reinen Bremsverzögerung ist der sogenannte Bremsweg) länger als 6 m und damit länger als die Sichtweite» Bei dieser Geschwindigkeit legte der Kläger nämlich vom Erkennen eines Hindernisses auch ohne Schrecksekunde in der sogenannten Reaktionszeit und Bremsansprechzeit von zusammen etwa 1 Sekunde noch über 5 m zurück» Der Kläger, der angeblich nur eine Sicht von 6 m hatte, war bei einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km nicht in der Lage, sein Kraftfahrzeug binnen 6 m zu dem Stehen zu bringen, so daß er zu schnell gefahren ist (§9 StVO)» Hinzu kommt, daß die Straße feucht, glatt und glitschig war»
3» Die einzelnen Revisionsrügen können demgegenüber nicht durchdringeno
a)	Der Hinweis der Revision darauf, daß der Kläger durch das unbeleuchtete Hindernis erschreckt worden sei, spricht nur gegen ihn» Denn wenn der Kläger im Dunkeln auf einer derartigen Straße nicht mit unbeleuchteten Hindernissen rechnete, handelte er bei der hier festgostellten Fahrweise verkehr swidrig, weil er die erwähnte Verkehrsregel nicht beachtete, daß der Anhalteweg der Sichtweite entsprechen muß»
b)	Das Berufungsgericht hat dem Kläger angelastet, daß er nicht ganz rechts gefahren sei, und dazu ausgeführt: Der Kläger hätte die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen
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müssen, v/cil die Strecke infolge der Dunkelheit und des Nebels unübersichtlich gewesen sei; mindestens hätte er auf der rechten Fahrbahnhülfte rechts fahren müssen; dort hätte ihm ungehindert durch die Steinquetsche eine Pahr-bahnbroito von 135 cm zur Verfügung gestanden; das wäre für das Moped ausreichend gewesen«, Die Gefahr, auf die Grasnarbe zu geraten, hätte er dadurch vermeiden können, daß er seine Geschwindigkeit den schlechten SichtVerhältnissen anpaßteo
 Damit geht der Angriff der Revision fehl, der Beruf ungorichtor hätte nicht verlangen dürfen, daß der Kläger die äußerste rechte Seite der rechten Hälfte der Fahrbahn einhalteo Denn das Berufungsgericht geht ebenfalls davon aus, daß der Kläger auf der rechten Pahrbahnhälfte rechts und nicht "äußerst rechts" zu fahren hatte»
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, daß der Kläger in der Mitte seiner Fahrbahn gefahren sei; auf Befragen hätte er angegeben, daß er etwa 1 m rechts von der Straßenbegrenzung gefahren sei» Ein Verfahrensfehler ist jedoch insoweit nicht ersichtlich, denn auf diese Einzelheiten kam cs nicht an, zu demal der Kläger selbst vorgetra-gon hatte, daß er berechtigt gewesen sei, "in der Nähe der Straßenmitte" zu fahren» Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen, und gerade diese Fahrweise des Klägers war verkehrswidrig» Denn wegen der schlechten Sicht mußte er so fahren, daß er keinesfalls die linke Straßenhälfte benutzte, auch nicht mit den äußersten Teilen seiner Lenkstangen» Wäre er soweit rechts gefahren, dann hätte er nicht zu bremsen brauchen oder wäre er beim Rutschen infolge hastigen Brcmoens nicht auf die Quetsche gestürzt»
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c)	Richtig ist der Hinweis der Revision, daß der Kläger das Hindernis nicht angefahren habe, sondern daß die Verletzungen dadurch entstanden seien, daß sein Moped beim Bremsen seitwärts rutschte und der Kläger stürzte0 Die Revision meint, das scharfe Bremsen könne dem Kläger nicht als Verschulden angclastet werden, weil es durch Erschrecken zu erklären sei. Der Kläger mußte aber schon vor dem Unfall berücksichtigen, daß der Straßenuntergrund feucht und glitschig war und daß deshalb ein scharfes Bremsen zu dem Rutschen oder Schleudern führen konnte* Er mußte also seine Geschwindigkeit und Pahrweise von vornherein so einrichten, daß er nicht zu dem scharfen Bremsen gezwungen war, wenn plötzlich - was er mit in den Kreis seiner Überlegungen einziehen mußte - ein Hindernis auf seinem Weg im Dunkeln auftauchte*
Es ist jedenfalls kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht das Gesamtverhalten des Klägers als schuldhafte Verletzung seiner Verkehrspflichten gewertet hat*
4* Auch sonst läßt das Urteil Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen, zu demal es der Betriebsgefahr des Mopeds und dem Verschulden des Klägers auf der Seite der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit gegenüber-gestellt hat* Insbesondere zeigt die Bemessung des Schmerzensgeldes keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Klägers*
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Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden*
Dr„ Beyer
 Dr„ Kreft
 Keßler
 Dr« Arndt
 Dr0 Reinhardt