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BGH · III ZB 229/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 229/55

Durch BeschluiB des Staatsministeriums des damaligen Landes Württemberg-Hohenzollern wurde der Klägerin unter dem 16, April 1948 auf Grund von § 1 des Süßstoffgesetzss vom 1, Februar 1939 (BGBl 1,111) die Genehmigung zur Herstellung von Süßstoff, und zwar Benzoesauresulfinid (Sacharin) und Dulcin erteilt, Die Klägerin hat daraufhin die beiden Süßstoffe Sacharin und Dulcin nicht nur einzeln vertrieben, sondern auch ein Gemisch aus diesen beiden Süßstoffen und anderen Stoffen unter der Bezeichnung auf den Markt gebracht , Eine besondere Genehmigung für die Herstellung dieses Gemische hatte die Klägerin nicht» Eine solche Genehmigung wurde auch vom Innenministerium des Landes Württemberg-Hohenzol-lern nicht für erforderlich gehalten» Dieses Ministerium vertrat vielmehr in seinem an die Klägerin gerichteten Erlaß vom 24- August 1950 in Übereinstimmung mit dem Finanzministerium in Tübingen die Auffassung, daß das von der Klägerin hergestellte Süßstoffgemisch als eine Süßstoffhaltige Zubereitung im Sinne des § 3 Abs 2 der Durchführungsbestimmungen des Beichsministers der Finanzen vom 8 Februar 1939 (RMinBl S 139) anzusehen und deshalb eine neue Genehmigung, so lange andere als die genannten Süßstoffe in dem Gemisch nicht verarbeitet würden, nicht erforderlich sei» Das HauptZollamt in Beutlingen erließ daraufhin auf Anordnung der Oberfinanzdire-ktion Tübingen unter dem 18* Januar 1952 eine Verfügung an die Klägerin? weil das Süßstoffgesetz einen Steuersatz für solche Gemische nicht vorsieht und weil die Herstellung eines solchen Gemisches aus versteuerten Bestandteilen., unter Abstandnahme von einer Besteuerung des Fertigerzeugnisses, ungesetzlich wäre* da die Steuerschuld erst mit der Entfernung der Fertigware aus dem Herstellungsbetrieb, entstehto Die bisherige_Herstellung und Versteuerung Ihres (■P damit nicht mehr möglicho Sur Abwicklung der Geschäfte ist Ihnen von der OFD Tübingen noch eine Auslauffrist bis zu dem 30oJunl 1952 bewilligt wordeno Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Ihnen genehmigten beiden Süßstoffe zur Durchführung ihrer gesetzlichen Versteuerung je nur noch einzeln hergestellt und auch nur so aus dem Herstellungsbetrieb entfernt werden«. klagte auf Ersatz des ihr durch das zeitweilige Herstellung^ verbot entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt der Amts-Pflichtverletzung und der Entschädigung wegen eines rechts-widrigen, enteignüngsgleichen Eingriffs in Anspruch» Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch allen weiteren Schaden, der ihr durch die für die Zeit vom L November 1952 bis 30, Juni 1953 verfügte Einstellung der Herstellung ihres "MflHBIHl SpBHBHHHHB" entstanden sei, zu ersetzen Pie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* ft Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das landgerichtliche Urteil sich nur auf den Bezifferten Leistungsantrag (Klageantrag zu 1) Beziehe- Dem ist Beizupflichten o Das Landgericht hat zwar weder durch eine entsprechende Fassung seiner Urteilsformel noch sonstwie in den Gründen ausdrücklich hervorgehoBen• daß seine Entscheidung nur den Zahlungsanspruch und nicht auch den Feststellungsanspruch (Klageantrag zu 2) Betreffee Hier aber ergeben - im Gegensatz zu dem in BGHZ 7? Vielmehr wird angenommen werden müssen, daß das Landgericht, das in den Entscheidungsgründen zu dem Feststellungsantrag überhaupt nicht Stellung genommen hat,, darüber auch keine Entscheidung hat treffen wollen, Unter diesen Umständen kann in dem landgerichtlichen Urteil auch lediglich ein den Bezifferten Zahlungsanspruch Betreffendes Zwischenurteil gemäß § 304 ZPÖ? Im Interesse einer eindeutigen Klarstellung wäre es zweckmäßig gewesen, wenn das Berufungsgericht seinerseits die Formel des landgerichtlichen Urteils dahin neu gefaßt hätte, daß der Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei, stellungsverbot unzulässig gewesen sei, vom HauptZollamt nicht innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse habe getroffen werden können und daher auch nicht nach § 202 Abs 1 AO habe erzwungen werden könneno Das Verbot sei im Besteuerungsverfahren auch fahrlässig ergangen« Selbst unter der Annahme, daß der SpBflHHHIB1' keine süß st off haltige Zubereitung, sondern einen Süßstoff besonderen Charakters, also einen von den beiden verwendeten Süßstoffarten verschiedenen, neuartigen und damit erlaubnispflichtigen Süßstoff darsteile," müsse ein Verschulden bejaht werden« Denn selbst wenn die Klägerin ohne Erlaubnis einen erlaubnis-pflichtigen Süßstoff hergestellt hätte, so hätte im Besteue-rungsv-erfahren weder die Produktion, noch der Vertrieb durch das HauptZollamt verboten, werden können. eine im Blick auf die Bestimmungen des Süßstoffgesetzes unerhebliche Addition der beiden darin enthaltenen Süßstoff-arten Sacharin und Dulcin bilde, sondern daß dieses Gemisch gegenüber den genannten und allein zugelassenen Süßstoffarten ein anderes Erzeugnis, ein naliud,f darstelle, dessen Herstellung und Vertrieb, da bisher nicht ausdrücklich zugelassen, unzulässig sei. Darauf, wie diese Frage objektiv zu beantworten ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an, Pur die Auffassung des Bundesfinanzministeriums läßt sich anführen, daß nach vorliegenden Forschungsergebnissen (vgl die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Ergebnisse von Professor Dr, Bf® und den Bericht der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt Stuttgart vom 28, August 1950) bestimmte Mischungen zwischen Sacharin und Dulcin nicht nur akkumulative, sondern eine potenzierte, progressive Süßkraft besitzen. In der Auffassung* daß die Herstellung von Süßstoffgemischen seitens der zur Herstellung bestimmter Süßstoffe befaßten Herstellungsbetriebe nach dem Gesetz nicht ohne weiteres zulässig sein sollte, konnten sich die Beamten des Bundesfinanzministeriums in gewisser Weise auch dadurch bestärkt sehen, daß nach der früheren Handhabung die Herstellungserlaubnis immer nur für eine bestimmte Süßstoffart - Sacharin oder Dulcin - erteilt worden war (vgl § 1 der Durchführungsbestimmungen vom- 8u Februar 1939)# wodurch die Herstellung eines Süßstoffgemisches im Herstellungsbetrieb praktisch unmöglich gemacht war,-, In Anbetracht alles dessen kann den maßgeblichen Beamten des Bundesfinanzministeriums nicht der Vorwurf gemacht werden, in dem erwähnten Erlaß eine Auffassung vertreten zu haben, die ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter in dieser Stellung als rechtlich unstatthaft hätte erkennen und ansehen müssen- Beamten des Bundesfinanzministeriums kann auch darin nicht gefunden werden, daß sie den Bundesfinanzminister für befugt hieJ.ten, die Erlaubnis zur Herstellung eines andersartigen Süßstoffes mit Zustimmung der beteiligten'Fachmi-nister (Bundesminister des Innern, Bundesminister für Wirtschaft und Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu widerrufen oder ein entsprechendes Herstellungsverbot auszusprechen. Zwar ist in § 1 Süßstoff® die Herstellungserlaubnis von der Beiehsregierung (jetzt Bundes rsgierung) zu erteilen * Baß jedoch die Verwaltungspraxis eine andere war, ergibt sich eindeutig aus den zu dem Süß-stoffgesetz erlassenen und schon wiederholt erwähnten Durch führungsbeStimmungen Diese Durchführungsbestimmungen vom 8, Februar 1939, durch die u*a<. Ebenso ist die Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27, Februar 1939 (BGBl I, 336) vom Beicbsminister des Innern und Beichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlassen, obwohl in § 13 Süßstoff® eine Begelung des Verkehrs mit Süßstoffen ausschließlich durch* die Beichsregierung vorgesehen war« Auch kann in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Süßstoff® und des § 1 der VQ Uber den Verkehr mit Süßstoffen verwiesen werden, nach denen der Finanzminister allein bestimmt, weiche Erzeugnisse als Süßstoffe im Sinne des Gesetzes anzusehen sind« Angesichts dessen war auch die Auffassung vertretbar, daß der Bundesfinanzminister gegen die Herstellung eines Süßstofferzeugnisses, das er als Süßstoff im Sinne des Gesetzes nicht anerkannt hatte und dessen Herstellung nicht ausdrücklich vorgesehen war, zu demindest mit Zustimmung der oben genannten Fachminister Maßnahmen ergreifen dürfe« Mai 1953 sachlich über das Herstellungsverbot entschieden-Wäre er der Auffassung gewesen, daß es sich hei dem Herstellungsverbot nicht um eine "Anordnung im Besteuerungsverfahren" handele und deshalb die ausgesprochene Erzwingungsandrohung nicht enthalten dürfe? 4.) Schließlich kann den verantwortlichen Bundesbeamten auch nicht als schuldhafter Pflichtverstoß zur Last gelegt werden, daß sie dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einer weiteren «Auslauffrist« nicht stattgegeben haben^ Dabei ist zu berücksichtigen, daß die zunächst nur bis zu dem 30. Juni 1952), Wenn die zuständigen Beamten unter diesen Umständen von einer weiteren Verlängerung der Auslauffrist absahen, kann ihnen daraus ein Schuldvorwurf nicht gemacht*werden. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8«, Mai 1953 ist das an die Klägerin gerichtete Verbot der Herstellung ihres "Münsinger Spezialsüßstoffs" für unzulässig erklärt und aufgehoben worden, Entsprechend den vom Senat in BGHZ 329 und 105 220 /2257 aufgestellten Grundsätzen bindet die rechtskräftige Feststellung der Bechtswidrigkeit dieses Verwaitungsaktes durch den Bundesfinanzhof auch das ordentliche Gericht, da unter denselben Parteien über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dies.eja Verwaltungsaktes zu entscheiden ist* stellt auch die von einer Erlaubnis abhängige und unter Widerrufsvorbehalt stehende gewerbliche Betätigung ein schutzwürdiges Objekt im Sinne des Enteignungsrechts dar» Daß aber - abgesehen von der durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehobenen Verfügung des Haupt Zollamtes jReut-lingen vom 18, Januar 1952 - ein Erlaubniswiderruf gegenüber der Klägerin ausgesprochen worden sei? ist nicht vorgetragen worden • Sonach hat die Beklagte die Klägerin wegen , des in dem zeitweisen Herstellungsverbot liegenden enteignungsgleichen Eingriffs angemessen zu entschädigen (BGHZ 6, 270 ff und seitdem ständige Bechtsprechung des Senats )• Dementsprechend war unter teilweiser .Aufhebung und Abänderung der in den Yorinstanzen ergangenen Urteile der Zahlungsantrag der Klägerin als Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für enteignungsgleichen Singriff dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, Dr# Weber Dr., Geiger Dr* Arndt Wolany Dr Kreft

Zitierte Normen: § 202 AO § 839 BGB
SüßstoffGemischErlaubnisHerstellungsverbotGrundHerstellungAuffassungKlägerin

Volltext der Entscheidung

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III ZB 229/55
Verkündet It. Protokoll am lo April 1957 Vogt.Just c Obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland* vertreten durch den Bundesminister der Finanzen«.
Beklagten* Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtert
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Firma Chi
 GmbH,, M( ______
schäftsführer C
EMBP	Ingo	C	-
, gesetzlich vertreten durch den Ge~ H(
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtec
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt ProfoDr*
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr.» Geiger sowie der Bundesrichter Br* Weber, Dr» Kreft, Br. Arndt und Ir. Wolany
 für Recht erkannts
 Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung derselben im übrigen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 26, Oktober 1955 teilweise aufgehoben und das Urteil der 6* Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 22o März 1955 teilweise abgeändert?
Der Leistungsantrag der Klägerin (Klageantrag zu 1). wird als Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt O
Die. Entscheidung über die Kosten der Rechts-mittelverfahren bleibt dem Landgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
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Durch BeschluiB des Staatsministeriums des damaligen Landes Württemberg-Hohenzollern wurde der Klägerin unter dem 16, April 1948 auf Grund von § 1 des Süßstoffgesetzss vom 1, Februar 1939 (BGBl 1,111) die Genehmigung zur Herstellung von Süßstoff, und zwar Benzoesauresulfinid (Sacharin) und Dulcin erteilt, Die Klägerin hat daraufhin die beiden Süßstoffe Sacharin und Dulcin nicht nur einzeln vertrieben, sondern auch ein Gemisch aus diesen beiden Süßstoffen und anderen Stoffen unter der Bezeichnung
 auf den Markt gebracht , Eine besondere Genehmigung für die Herstellung dieses Gemische hatte die Klägerin nicht» Eine solche Genehmigung wurde auch vom Innenministerium des Landes Württemberg-Hohenzol-lern nicht für erforderlich gehalten» Dieses Ministerium vertrat vielmehr in seinem an die Klägerin gerichteten Erlaß vom 24- August 1950 in Übereinstimmung mit dem Finanzministerium in Tübingen die Auffassung, daß das von der Klägerin hergestellte Süßstoffgemisch als eine Süßstoffhaltige Zubereitung im Sinne des § 3 Abs 2 der Durchführungsbestimmungen des Beichsministers der Finanzen vom 8 Februar 1939 (RMinBl S 139) anzusehen und deshalb eine neue Genehmigung, so lange andere als die genannten Süßstoffe in dem Gemisch nicht verarbeitet würden, nicht erforderlich sei»
Der Bundesfinanzminister, der hach ‘Übergang der Verbrauchssteuern auf den Bund eine Überprüfung der im Bundesgebiet zugelassenen und vorhandenen Süßstoffherstellungsbetriebe vorgenommen hatte,,hielt die vom Innen- und vom Finanzministerium des Landes Württemberg-Hohenzollern vertretene Auffassung für unrichtige In seinem an die Oberfinanzdirektionen gerichteten Erlaß vom 31 * Oktober 1951 heißt es unter I 3s
’’Ebenso unzulässig wax die Erlaubnis zur Gewinnung eines Gemisches aus den zugelassenen Süßstoffen Benzoesäuresui-finid und Paraphenetylcarbamid (’Dulcin)» Einen Steuer-satz für solche Gemische sieht das Gesetz nicht vor.
Die Herstellung derartiger Gemische aus versteuerten Bestandteilen unter Abstandnahme von einer Besteuerung des FertigerZeugnisses ist ungesetzlich, da die Steuerschuld mit der Entfernung der Fertigware aus dem Herstellungsbetrieb entsteht”*
Das HauptZollamt in Beutlingen erließ daraufhin auf Anordnung der Oberfinanzdire-ktion Tübingen unter dem 18* Januar 1952 eine Verfügung an die Klägerin? in der zunächst gesagt wird«, daß der Bundesminister der Finanzen die Genehmigung zur Herstellung von Benzoesäuresulfinid und Paraphenetylcarbamid unter dem Vorbehalt des jeder.zeitigen Widerrufs bestätigt habe« Wörtlich heißt es in dieser Verfügung dann weiters
«Die Herstellung eines Gemisches aus diesen beiden Süßstoffen (”MlSpflHHHHHI11) ist jedoch o, o., ..unzulässig? weil das Süßstoffgesetz einen Steuersatz für solche Gemische nicht vorsieht und weil die Herstellung eines solchen Gemisches aus versteuerten Bestandteilen., unter Abstandnahme von einer Besteuerung des Fertigerzeugnisses, ungesetzlich wäre* da die Steuerschuld erst mit der Entfernung der Fertigware aus dem Herstellungsbetrieb, entstehto
 Die bisherige_Herstellung und Versteuerung Ihres (■P	damit nicht mehr möglicho
 Sur Abwicklung der Geschäfte ist Ihnen von der OFD Tübingen noch eine Auslauffrist bis zu dem 30oJunl 1952 bewilligt wordeno Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Ihnen genehmigten beiden Süßstoffe zur Durchführung ihrer gesetzlichen Versteuerung je nur noch einzeln hergestellt und auch nur so aus dem Herstellungsbetrieb entfernt werden«. Die Durchführung dieser Anordnung kann nach § 202 AO durch Geldstrafen und sonstige Maßnahmen im Verwaltungswege erzwungen werden.*
Die Beschwerde der Klägerin gegen diese Verfügung wurde von. der Oberfinanzdirektion Tübingen am 16, Mai 1952 ”a.ls unbegründet abgewiesen”. Jedoch wurde die Auslauffrist bis zu dem 31. Oktober 1952 verlängerte
 
.Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesfinanzhof durch Entscheidung vom 28c Mai 1953 die Entscheidung der Oberfinanzdirektion Tübingen vom 16* Mai 1952 sowie die Verfügung des HauptZollamts Beutlingen vom 18: Januar 1952, soweit sie die Herstellung des	Spfe-
betrafen, mit der Begründung aufgehoben, daß die Klägerin zur Herstellung des "MBHBHM
außer der Erlaubnis zur Herstellung der. in ihm enthaltenen beiden Süßstoffe keine weitere besondere Erlaubnis brauche -
Die Klägerin nahm danach die Herstellung des BH)	Wieder	auf»	Sie nimmt nunmehr die Be-
klagte auf Ersatz des ihr durch das zeitweilige Herstellung^ verbot entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt der Amts-Pflichtverletzung und der Entschädigung wegen eines rechts-widrigen, enteignüngsgleichen Eingriffs in Anspruch» Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch allen weiteren Schaden, der ihr durch die für die Zeit vom L November 1952 bis 30, Juni 1953 verfügte Einstellung der Herstellung ihres "MflHBIHl SpBHBHHHHB" entstanden sei, zu ersetzen
 Pie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten*
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Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen»
Mit der Hevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Hevision;
 
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 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das landgerichtliche Urteil sich nur auf den Bezifferten Leistungsantrag (Klageantrag zu 1) Beziehe- Dem ist Beizupflichten o Das Landgericht hat zwar weder durch eine entsprechende Fassung seiner Urteilsformel noch sonstwie in den Gründen ausdrücklich hervorgehoBen• daß seine Entscheidung nur den Zahlungsanspruch und nicht auch den Feststellungsanspruch (Klageantrag zu 2) Betreffee Hier aber ergeben - im Gegensatz zu dem in BGHZ 7? 331 Behandelten Fall -die Gründe des landgerichtliehen Urteils nicht, daß auch dem Feststellungsantrag entsprochen werden sollte. Vielmehr wird angenommen werden müssen, daß das Landgericht, das in den Entscheidungsgründen zu dem Feststellungsantrag überhaupt nicht Stellung genommen hat,, darüber auch keine Entscheidung hat treffen wollen, Unter diesen Umständen kann in dem landgerichtlichen Urteil auch lediglich ein den Bezifferten Zahlungsanspruch Betreffendes Zwischenurteil gemäß § 304 ZPÖ? nicht aber noch außerdem ein dem Feststellungsantrag stattgebendes Teil-Endurteil erblickt werden*
Im Interesse einer eindeutigen Klarstellung wäre es zweckmäßig gewesen, wenn das Berufungsgericht seinerseits die Formel des landgerichtlichen Urteils dahin neu gefaßt hätte, daß der Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei,
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In der Sache selbst hat das Berufungsgericht zur Be-gründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführts
 Der Bundesfinanzhof habe in einer den Zivilrichter bindenden Weise rechtskräftig festgestellt, daß das Her-
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stellungsverbot unzulässig gewesen sei, vom HauptZollamt nicht innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse habe getroffen werden können und daher auch nicht nach § 202 Abs 1 AO habe erzwungen werden könneno Das Verbot sei im Besteuerungsverfahren auch fahrlässig ergangen« Selbst unter der Annahme, daß der	SpBflHHHIB1'	keine	süß	st off haltige
 Zubereitung, sondern einen Süßstoff besonderen Charakters, also einen von den beiden verwendeten Süßstoffarten verschiedenen, neuartigen und damit erlaubnispflichtigen Süßstoff darsteile," müsse ein Verschulden bejaht werden« Denn selbst wenn die Klägerin ohne Erlaubnis einen erlaubnis-pflichtigen Süßstoff hergestellt hätte, so hätte im Besteue-rungsv-erfahren weder die Produktion, noch der Vertrieb durch das HauptZollamt verboten, werden können. Insoweit sei die Bechtslage klar erkennbar gewesen«-Wenn die Beklagte meine, die Herstellung des	könne	aus
 gesundheitspolizeilichen Gründen gar nicht erlaubt werden und die Bundesfinanzverwaltung hätte na,eh § 1 Abs 2 Süßstoffe eine Erlaubnis jederzeit widerrufen können, so sei dem entgegenzuhalten, daß die Steuerbehörde weder zu einem Widerruf der - in der stillschweigenden Duldung durch die Landesbehörden zu erblickenden - Herstellungserlaubnis, noch zu einer Beschränkung der Erlaubnis dahin, daß Sacharin und Dulcin nur getrennt abgesetzt werden sollten, legitimiert sei, diese Maßnahmen vielmehr nach §§ 1,13 Süßstoffe der Bundesregierung zustünden» Angesichts des weiteren Vorbringens der Beklagten, daß die Herstellung und der Vertrieb einer • Süßstoffmischung (,,Süßstoffpaarling,!) aus Gründen der Volks-gesundheit auf jeden Pall zu verbieten sei, sei zu prüfen, ob das Herstellungsverbot nicht aus anderen Gründen von einer zuständigen Stelle sicher ausgesprochen worden'wäre, wenn die Produktion nicht schon auf Grund der Verfügung des Haupt Zollamts eingestellt worden wäre« Ein solches an-derweites -Verbot lasse sich aber nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, zu demal bislang keine der zuständigen
 Behörden ein solches Herstellungsverbot aus Gesundheitsgründen erlassen habe.
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Der erkennende Senat ist demgegenüber der Auffassung., daß sich der Vorwurf eines die Schadensersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auslösenden
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Verschuldens gegen die beteiligten Bundesbeamten nicht aufrecht erhalten läßt*
1:) Der vom Bundesfinanzministerium in dem Erlaß vom 31. Oktober 1951 enthaltenen Anweisung an die Oberfinanzdirektion Tübingen, die Erlaubnis zur Herstellung des "M®-
zu widerrufen, lag die Bechtsauf-fassung zugrunde, daß dieses Süßstoff'gemisch nicht lediglich
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eine im Blick auf die Bestimmungen des Süßstoffgesetzes unerhebliche Addition der beiden darin enthaltenen Süßstoff-arten Sacharin und Dulcin bilde, sondern daß dieses Gemisch gegenüber den genannten und allein zugelassenen Süßstoffarten ein anderes Erzeugnis, ein naliud,f darstelle, dessen Herstellung und Vertrieb, da bisher nicht ausdrücklich zugelassen, unzulässig sei.
Darauf, wie diese Frage objektiv zu beantworten ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an, Pur die Auffassung des Bundesfinanzministeriums läßt sich anführen, daß nach vorliegenden Forschungsergebnissen (vgl die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Ergebnisse von Professor Dr, Bf® und den Bericht der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt Stuttgart vom 28, August 1950) bestimmte Mischungen zwischen Sacharin und Dulcin nicht nur akkumulative, sondern eine potenzierte, progressive Süßkraft besitzen. Auch die Klägerin selbst hat in dem von der Süßstoffvertriebsgesellschaft in Sulzbach-Bosenberg
 
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gegen sie geführten Rechtsstreits dessen Akten (3 0 76/50 DG Arnberg) im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommen sind* geltend gemacht (S 5 des Schriftsatzes vom 9vFebruar 1951)sIhr Erzeugnis sei in seinen Hauptbestandteilen zwar ein Gemisch der Süßstoffe Sacharin und Dulcin, als Endprodukt jedoch etwas ganz anderes als die reine Zusammenfassung dieser beiden Süßstoffe, Durch die geschickte Verwendung beider Süßstoffe und andere Maßnahmen sei daher eine sich wirtschaftlich besonders günstig auswirkende Multiplikation der Süßkraft sowie ein dem Zuckergeschmack besonders nahekommender neuer Süßstoff geschaffen worden,. Dieses Erzeugnis sei somit ein selbständiger neuer Süßstoff im Sinne der Degaldefinitioh,'
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In der Auffassung* daß die Herstellung von Süßstoffgemischen seitens der zur Herstellung bestimmter Süßstoffe befaßten Herstellungsbetriebe nach dem Gesetz nicht ohne weiteres zulässig sein sollte, konnten sich die Beamten des Bundesfinanzministeriums in gewisser Weise auch dadurch bestärkt sehen, daß nach der früheren Handhabung die Herstellungserlaubnis immer nur für eine bestimmte Süßstoffart - Sacharin oder Dulcin - erteilt worden war (vgl § 1 der Durchführungsbestimmungen vom- 8u Februar 1939)# wodurch die Herstellung eines Süßstoffgemisches im Herstellungsbetrieb praktisch unmöglich gemacht war,-,
In Anbetracht alles dessen kann den maßgeblichen Beamten des Bundesfinanzministeriums nicht der Vorwurf gemacht werden, in dem erwähnten Erlaß eine Auffassung vertreten zu haben, die ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter in dieser Stellung als rechtlich unstatthaft hätte erkennen und ansehen müssen-
2c) Eine schuldhafte Amtspflichtwidrigkeit auf Seiten der für den Erlaß vom 31- Oktober 1951 Verantwortlichen
 
Beamten des Bundesfinanzministeriums kann auch darin nicht gefunden werden, daß sie den Bundesfinanzminister für befugt hieJ.ten, die Erlaubnis zur Herstellung eines andersartigen Süßstoffes mit Zustimmung der beteiligten'Fachmi-nister (Bundesminister des Innern, Bundesminister für Wirtschaft und Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu widerrufen oder ein entsprechendes Herstellungsverbot auszusprechen. Zwar ist in § 1 Süßstoff® die Herstellungserlaubnis von der Beiehsregierung (jetzt Bundes rsgierung) zu erteilen * Baß jedoch die Verwaltungspraxis eine andere war, ergibt sich eindeutig aus den zu dem Süß-stoffgesetz erlassenen und schon wiederholt erwähnten Durch führungsbeStimmungen Diese Durchführungsbestimmungen vom 8, Februar 1939, durch die u*a<. bestimmten Firmen die Erlaubnis zur Herstellung von Süßstoff erteilt wurde, sind al lein vom damaligen Beichsfinanzminister erlassen, obwohl - wie gesagt - nach § 1 SüßstoffG zur Erlaubniserteilung lediglich die Beichsregierung als solche ermächtigt war. Ebenso ist die Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27, Februar 1939 (BGBl I, 336) vom Beicbsminister des Innern und Beichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlassen, obwohl in § 13 Süßstoff® eine Begelung des Verkehrs mit Süßstoffen ausschließlich durch* die Beichsregierung vorgesehen war« Auch kann in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Süßstoff® und des § 1 der VQ Uber den Verkehr mit Süßstoffen verwiesen werden, nach denen der Finanzminister allein bestimmt, weiche Erzeugnisse als Süßstoffe im Sinne des Gesetzes anzusehen sind« Angesichts dessen war auch die Auffassung vertretbar, daß der Bundesfinanzminister gegen die Herstellung eines Süßstofferzeugnisses, das er als Süßstoff im Sinne des Gesetzes nicht anerkannt hatte und dessen Herstellung nicht ausdrücklich vorgesehen war, zu demindest mit Zustimmung der oben genannten Fachminister Maßnahmen ergreifen dürfe«
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%) Auch darin? daß gegen die Klägerin in dem in § 202 A0 vorgesehenen Verfahren vorgegangen ist. könnte eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit der dafür verantwortlichen Beamten nicht gesehen werden? selbst wenn man annehmen wollte? daß dieses Verfahren objektiv nicht zulässig gewesen sei. In Anbetracht dessen? daß nach dem oben Ausgeführten der "Münsinger Spezialsüßstoff" eine höhere Süßkraft hatte als die, die sich bei Binzeiverwendung der in dem Gemisch enthaltenen beiden Süßstoffarten summenmäßig ergab? konnte die Herstellung des Süßstoffgemisches eine Verkürzung der sonst zu erzielenden Steuereinnahmen befürchten lassen«
Schon aus diesem Grunde konnten die beteiligten Beamten? ohne daß insoweit ein Schuldvorwurf gegen sie erhoben werden könnte? davon ausgehen? daß es sich bei dem Herstellungsverbot um eine Anordnung? die im "Besteuerungsverfahren" getroffen werde, handele und deshalb mit den in § 202 AO vorgesehenen Mitteln erzwungen werden könne» Dabei ist zu berücksichtigen? daß der Begriff des "Besteuezungsver-fahrens,f nach allgemeiner Meinung nicht eng aufzufassen ist (Kühn? Beichsabgabenordnung 4» Aufl Anm 1 zu § 202 und Beschluß des Bundesfinanzhofs in BStBl 1955 III 121? in dem der Begriff sogar eine Auslegung dahin erfahren hat? da,ß er auch das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen umfasse)• Zudem hat auch der Bundesfinanzhof in der in vorliegender Sache getroffenen Entscheidung vom 16«
Mai 1953 sachlich über das Herstellungsverbot entschieden-Wäre er der Auffassung gewesen, daß es sich hei dem Herstellungsverbot nicht um eine "Anordnung im Besteuerungsverfahren" handele und deshalb die ausgesprochene Erzwingungsandrohung nicht enthalten dürfe? dann .hätte bereits mit dieser Erwägung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs begründet werden können. Den Beamten der Finanzverwaltung kann sonach keineswegs ein Vorwurf daraus gemacht werden? daß sie ein Vorgehen nach § 202 AO für zulässig erachtet haben»
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4.) Schließlich kann den verantwortlichen Bundesbeamten auch nicht als schuldhafter Pflichtverstoß zur Last gelegt werden, daß sie dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einer weiteren «Auslauffrist« nicht stattgegeben haben^ Dabei ist zu berücksichtigen, daß die zunächst nur bis zu dem 30.
Juni 195? vorgesehene Auslauffrist schon einmal bis zu dem 31. Oktober 1952 verlängert worden war, wie es dem Hilfsantrag der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 6 Februar 1952 und auch ihrem in dem Schreiben des Bechtsanwalts Dr. Leuze an den Staatsrat Vohwinkel vom 7* Mai 1952 zu dem Ausdruck ge-brachten Wunsche entspräche Zudem sahen sich die beteiligten Behörden heftigen Beschwerden dritter Firmen ausgesetzt, die darüber Klage führten, daß der «Münsinger SpezialSüßstoff1’ trotz Herstellungsverbots immer noch auf dem Markt erscheine (vgl Schreiben der Farbenwerke Bayer vom 114 März 1952 und Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 16. Juni 1952), Wenn die zuständigen Beamten unter diesen Umständen von einer weiteren Verlängerung der Auslauffrist absahen, kann ihnen daraus ein Schuldvorwurf nicht gemacht*werden. Es kann deshalb dahinstehen, ob die NichtVerlängerung der Auslauffrist nicht schon deswegen als Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs ausscheiden müßte, weil die Klägerin sich insoweit nicht eines besonderen Rechtsmittels bedient hat (§ 839 BGB).
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Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8«, Mai 1953 ist das an die Klägerin gerichtete Verbot der Herstellung ihres "Münsinger Spezialsüßstoffs" für unzulässig erklärt und aufgehoben worden, Entsprechend den vom Senat in BGHZ 329 und 105 220 /2257 aufgestellten Grundsätzen bindet die rechtskräftige Feststellung der Bechtswidrigkeit dieses Verwaitungsaktes durch den Bundesfinanzhof auch das ordentliche Gericht, da unter denselben Parteien über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dies.eja Verwaltungsaktes zu entscheiden ist*
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Bas Herstellungsverbot, das einen wesentlichen Teil der Produktion der Klägerin betraf, stellt danach einen rechtswidrigen. Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin dar» Eingegriffen ist insofern? als eine gewisse Betätigung innerhalb des Betriebes der Klägerin? nämlich'Herstellung und Vertrieb des "Mttnsinger Spezialsüß-stcffes1’ zeitweise untersagt war. Darauf? daß Herstellung und Vertrieb dieses süßstoffhaltigen Produktes von dem Vorliegen einer Erlaubnis zur Süßstoffherstellung abhängig waren und sind und diese Erlaubnis gemäß § 1 Abs 2 SüßstoffG unter einem gesetzlichen Widerrufsvorbehalt steht? kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an» Denn solange ein Widerruf nicht erfolgt ist? stellt auch die von einer Erlaubnis abhängige und unter Widerrufsvorbehalt stehende gewerbliche Betätigung ein schutzwürdiges Objekt im Sinne des Enteignungsrechts dar» Daß aber - abgesehen von der durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehobenen Verfügung des Haupt Zollamtes jReut-lingen vom 18, Januar 1952 - ein Erlaubniswiderruf gegenüber der Klägerin ausgesprochen worden sei? ist nicht vorgetragen worden • Sonach hat die Beklagte die Klägerin wegen , des in dem zeitweisen Herstellungsverbot liegenden enteignungsgleichen Eingriffs angemessen zu entschädigen (BGHZ 6, 270 ff und seitdem ständige Bechtsprechung des Senats )•
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Dementsprechend war unter teilweiser .Aufhebung und Abänderung der in den Yorinstanzen ergangenen Urteile der Zahlungsantrag der Klägerin als Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für enteignungsgleichen Singriff dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären,
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