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BGH · III ZR 229/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 229/52

Der Kläger hatte seit August 1931 als Amtsgerichts-rat in Mar bürg/Lahn Im preußischen Justizdienst und nach der Übernahme der Justiz auf das Reich in dessen Dienst gestanden. Das beklagte Land stellte den Kläger, der ihm nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft vergeblich seine Dienste angeboten hatte, später wieder in den Justizdienst ein, und zwar Ende 1947 als Beamten auf Widerruf,ab 1. 1946 angeordnet, daß Dienstbezüge Kriegsgefangener Beamten nach näherer Maßgabe des Erlasses für die Monate April, Mai und Juni 1945 in voller oder halber Höhe gezahlt werden dürften. daß der Kläger aus seinem früheren Beamtenverhältnis gegen es im Hinblick auf § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG keine Hechte geltend machen könne. Bie beim Arbeitsgericht anhängig gemachte, von diesem an das Landgericht verwiesene Klage.ist vom Landgericht zugesprochen, auf die Berufung des beklagten Landes vom Oberlandesgericht, abgewiesen worden.. Bas Berufungsgericht führt aus, die genannte Ministe-rialregelung habe eine unmittelbare Verbindlichkeit des beklagten Landes gegenüber dem Kläger nicht begründet* 1. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, , aus dem Beamtenverhältnis, das bis 1945 zwischen dem Kläger und dem Reich bestanden habe, und vom beklagten Land nicht fortgesetzt worden sei. könne dem Kläger ein Anspruch gegen das beklagte Land nicht zustehen. Militärregierung 'jentlässen11 zu den Beamten, die nach dem Zusammenbruch aus nicht beamtenrechtlichen Gründen ihres Bienstes enthoben worden.sind. Bas hat der Senat in BGHZ 2, 117 und 7, 156 für die engli- Juni 1953 hat der Senat ferner dargelegt, daß in das nicht erloschene Beamtenverhältnis nach dem Zusammenbruch, sofern der alte Bienstherr nicht mehr vorhanden oder, wie das Reich, jedenfalls nicht mehr funktionsfähig war, unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge das Land (oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft) insoweit eingetreten ist, als es die Funk-> tionen des alten Bienstherrn übernommen hat. Dieser Punktionsnachfolge und ihren Wirkungen steht, soweit es um den hier in Hede stehenden Zeitraum geht, nicht im Wege, daß das beklagte Band erst später durch die Militärregierungsproklamation Nr 2 vom 19* September 1945 als Staat, u.a, aus ehemals preußischen, die Stadt Harburg umfassenden Gebietsteilen, gebildet worden ist. Hatte das beklagte Land das Beamtenverhältnis des Klägers übernommen, so hatte es an sich das dem Kläger zustehende Gehalt auch während dessen Kriegsgefangenschaft zu zahlen; es konnte auch den Kläger, nachdem dessen Anspruch auf Kriegsbes.oldung mit dem auf 4en 8»"Mai 1945 anzusetzenden Ende der deutschen Wehrmacht (siehe hierzu Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom £6. Dagegen könnte dem Kläger der aus seinem früheren Dienstverhältnis erhobene Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des $ 77 Abs 1 Satz 1 Gesetz zu Art 131 GrundG nicht zustehen. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser Vorschrift u.a. mit der Begründung verneint, daß der Kläger durch seine am 1v April 1950 begonnene Wieder-' Verwendung als Richter auf Lebenszeit bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG aus dem in Art 131 GrundG bezeichneten Personenkreis ausgeschieden sei. Art 131 GrundG und ihm folgend § 77 des Ausführungsgesetzes zielen auf eine umfassende Regelung der von ihnen erfaßten Tatbestände, soweit diese regelungsbedürftig sind oder waren* Der Anwendungsbereich des § 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes im besonderen richtet sich nicht ausschließlich nach dem Stichtag des 1« April 1931 als dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes. Allein diese Auffassung wird dem Zweck des Gesetzes gerecht, das gegenüber dem Bund und den übrigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet eine abschließende Regelung bezüglich des unter Art 131 GrundG fallenden Personenkreises für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft bringen (vgl Ambrosius-DÖhns-Rengier, Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes, § 77 Anm 2; auch Urteile des erkennenden Senats vom 18. den im Sinne des Gesetzes vorliegen sollo Jedes tatsächliche Ausscheiden als Folge des Zusammenbruchs ist vielmehr, wie der Senat im Urteil vom 15«, März 1951 (BGHZ 1,274 ff) detrge-legt hat, ein Ausscheiden. August 1946 erhellt aber gerade, daS das beklagte Land ganz allgemein die kriegsgefangenen Beamten, denen Dienst-, bezüge gezahlt werden sollten, jedenfalls noch für den Monat Juni 1945 nicht als ausgeschieden ansah und behandelte. September 1946) nach näherer Maßgabe der Erlasse an die Beamten gezahlt werden, die vor ihrer Gefangennahme oder unmittelbar vor ihrer Einziehung zu dem Kriegsdienst Dienstbezüge aus einer innerhalb des Leindes Groß-Hessen gelegenen Kasse bezogen hatten. Das bedeutet'nicht, daß jene Beamten, und unter ihnen der Kläger, bereits im Juni 1945 tatsächlich aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden wären.

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 839 BGB § 563 ZPO
BeamteLandbeklagenGesetzKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

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III ZR 229/52
Verkündet am 7« Oktober 1954 ■■■P, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2^32 O'O
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Amtsgerichtsrats J)r. Ulrich jppin An der SPHBbuchept
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt
 gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz in
 Beklagten, Berufüngskläger und
 Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br, Kreft, Dr. Wolany und Br. Hußla
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats Kassel des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 6. März 1953 aufgehoben,
 Bie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Marburg/Lahn vom 25- Juli 1951 wird zurückgewiesen,
 Bas beklagte Land hat die Ko.sten des Bärufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Der Kläger hatte seit August 1931 als Amtsgerichts-rat in Mar bürg/Lahn Im preußischen Justizdienst und nach der Übernahme der Justiz auf das Reich in dessen Dienst gestanden. Im Sommer 1944 geriet er, als Reserveoffizier zur Wehrmacht eingezogen, in Kriegsgefangenschaft; aus ihr wurde er im März 1946 entlassen. In der Zwischenzeit hatte ihn auf Anordnung der Militärregierung der Oberamtsrichter in Marburg durch Verfügung vom 1. November 1945 mit Wirkung vom 5« September 1945 aus dem'Öffentlichen Dienst entlassen. Das beklagte Land stellte den Kläger, der ihm nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft vergeblich seine Dienste angeboten hatte, später wieder in den Justizdienst ein, und zwar Ende 1947 als Beamten auf Widerruf,ab 1. April 1950 als Richter auf Lebenszeit,
 Als Angehöriger-der. Wehrmacht hatte der Kläger von April 1943 bis einschließlich März 1945 Kriegsbesoldung bezogen und für die Monate April und Mäi 1945 Ansprüche auf Kriegsbesoldung von einer-Abwicklungssteile der ehemaligen Wehrmacht 'zuerkannt bekommen. Für den Monat Juni
1945	verlangt der Kläger, der für diesen Zeitraum weder ICriegsbesoldung zuerkannt noch Gehalt gezahlt erhalten hat,* nachträglich seine zivilen Dienstbezüge, im Verhältnis
10 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt, von dem beklagten Land mit dem Antrag, dieses zur Zahlung* von 68'DM hebst 4 # Zinsen ab Kl age Zustellung zu verurteilen. Da$ beklagte Land hatte durch den Finanzminister mit Erlaß. vöm B. August
1946	angeordnet, daß Dienstbezüge Kriegsgefangener Beamten nach näherer Maßgabe des Erlasses für die Monate April, Mai und Juni 1945 in voller oder halber Höhe gezahlt werden dürften. Den Erlaß hatte jedoch ein weiterer Erlaß des Finanzministers vom 28. September 1946 dahin eingeschränkt,
 
daß der erstere Erlaß auf Empfänger von Kriegsbesoldung und auf ledige Beamte keine Anwendung finde«
Bas beklagte Land hat namentlich seine Passivlegitimation bestritten und eingewendet,. daß der Kläger aus seinem früheren Beamtenverhältnis gegen es im Hinblick auf § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG keine Hechte geltend machen könne.
Bie beim Arbeitsgericht anhängig gemachte, von diesem an das Landgericht verwiesene Klage.ist vom Landgericht zugesprochen, auf die Berufung des beklagten Landes vom Oberlandesgericht, abgewiesen worden.. Hiergegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Revision, deren Zurückweisung das beklagte Land erbittet.
Entscheidungsgründes
I.
Bas Berufungsgericht führt aus, die genannte Ministe-rialregelung habe eine unmittelbare Verbindlichkeit des beklagten Landes gegenüber dem Kläger nicht begründet*
Bie Bestimmungen des Erlasses vom 8. August 1946, wonach die Staatskasse an verheiratete kriegsgefangene Beamte für die Monate Mai bis Juni 1943 Bienstbezüge auszählen dürfe, seien keine allgemein verbindlichen, unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber Britten erzeugende Normen, sondern reinen FürsorgeCharakter tragende, Rechtsansprüche nicht begründende Verwaltungsanordnungen. Insoweit handelt es sich um die Anwendung nicht revisiblen Landesrechts (§ 549 Abs 1 ZPO); die Annahme des Berufungsgerichts ist für das Revisionsgericht maßgebend.
 
u.
1. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, , aus dem Beamtenverhältnis, das bis 1945 zwischen dem Kläger und dem Reich bestanden habe, und vom beklagten Land nicht fortgesetzt worden sei. könne dem Kläger ein Anspruch gegen das beklagte Land nicht zustehen. Biese Auffassung ist durch die Rechtsprechung des Senats überholt worden«
Ber Kläger gehört als auf Anordnung der. Militärregierung 'jentlässen11 zu den Beamten, die nach dem Zusammenbruch aus nicht beamtenrechtlichen Gründen ihres Bienstes enthoben worden.sind. Biese Beamten sind nicht.als im Rechtssinne entlassen, sondern nur als suspendiert anzusehen. Bas hat der Senat in BGHZ 2, 117	und	7, 156 für die engli-
sche, in BGHZ 10, 30 für die amerikanische und in BGHZ 10,
125 (Urteil vom 25. Juni 1953) für die französische Besatzungs zone entschieden. Biese Rechtsprechung hat der Große Senat für Zivilsachen im Beschluß vom 20. Mai 1954 (GSZ 6/53) bestätigt und gegenüber der rechtlich nicht bindenden abweichenden Meinung defe Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Bezember 1953 - 1 BvR 147/52) näher begründet. An ihr hält der Senat, wie bereits im Urteil vom 5. Juli 1954 (BGHZ 14/138) geschehen, weiterhin fest«
In dem erwähnten Urteil vom 25. Juni 1953 hat der Senat ferner dargelegt, daß in das nicht erloschene Beamtenverhältnis nach dem Zusammenbruch, sofern der alte Bienstherr nicht mehr vorhanden oder, wie das Reich, jedenfalls nicht mehr funktionsfähig war, unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge das Land (oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft) insoweit eingetreten ist, als es die Funk-> tionen des alten Bienstherrn übernommen hat. Für die nähere Begründung kann auf die Ausführungen in BGHZ 10, 125 und
8, 169 /T77 ff^ - Urteil vom 1* Dezember 1952 - verwiesen werden. In letzterer Entscheidung hat der Senat den Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge erstmals für Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB und für auf Gesetz beruhende Ersatzansprüche entwickelt. Der Große Senat für Zivilsachen hat den Ausführungen in seinem erwähnten Beschluß vom 20» Hai 1954 beigestimmt.
Das beklagte Land hat durch die volle Übernahme der zuvor vom Beich ausgeübten Justizhoheit für sein Gebiet auch den Inbegriff der hierauf bezüglichen Pflichten, also auch die aus den bisherigen Beamtenverhältnissen für den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erwachsenden Verpflichtungen übernommen. Dabei ist, wie ebenfalls in BGHZ 10, 125 schon ausgeführt, in Ansehung der Präge, in welchem Gebiet der betreffende Beamte zuletzt tätig war, für einen planmäßigen Beamten wie den Kläger der Ort seiner Planstelle maßgebend. Angesichts der umfassenden Portführung der mit der Justizhoheit verbundenen Aufgaben ist das beklagte Band auch in die Beamtenverhältnisse derjenigen Plansteileninhaber eingetreten, die seinerzeit noch in Kriegsgefangenschaft waren und infolgedessen ihren Dienst noch nicht ausüben konnten.
Dieser Punktionsnachfolge und ihren Wirkungen steht, soweit es um den hier in Hede stehenden Zeitraum geht, nicht im Wege, daß das beklagte Band erst später durch die Militärregierungsproklamation Nr 2 vom 19* September 1945 als Staat, u.a, aus ehemals preußischen, die Stadt Harburg umfassenden Gebietsteilen, gebildet worden ist. Der auf der Punktionsnachfolge beruhende Eintritt des Landes in die Beamtenverhältnisse und seine daraus entspringende Haftung umfaßte auch die Zeit zwischen dem Zusammenbruch und seiner
 
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formellen Gründung (vgl für die Haftung aus AmtspflichtVerletzungen BGHZ 10, 220)«
Die spätere Weiterbeschäftigung des Klägers ist daher die Fortsetzung des alten JBeamtenverhältnisses zu dem Reich kraft Funktionsnachfolge.
Das Berufungsurteil ist sonach mit der Begründung, daß das beklagte Land für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert sei, nicht zu halten.
2. Bei der.Prüfung, ob es sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO), ist davon auszugehen:
Hatte das beklagte Land das Beamtenverhältnis des Klägers übernommen, so hatte es an sich das dem Kläger zustehende Gehalt auch während dessen Kriegsgefangenschaft zu zahlen; es konnte auch den Kläger, nachdem dessen Anspruch auf Kriegsbes.oldung mit dem auf 4en 8»"Mai 1945 anzusetzenden Ende der deutschen Wehrmacht (siehe hierzu Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom £6. Februar. 1954 - 1 BvR 371/52 sowie BGHSt 2, 121-/T23 f/ erloschen war, nicht auf seine Kriegsbesoldung verweisen. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Dagegen könnte dem Kläger der aus seinem früheren Dienstverhältnis erhobene Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des $ 77 Abs 1 Satz 1 Gesetz zu Art 131 GrundG nicht zustehen. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser Vorschrift u.a. mit der Begründung verneint, daß der Kläger durch seine am 1v April 1950 begonnene Wieder-' Verwendung als Richter auf Lebenszeit bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG aus dem in Art 131 GrundG bezeichneten Personenkreis ausgeschieden sei. Insoweit kann dem Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt werden.
 
Art 131 GrundG und ihm folgend § 77 des Ausführungsgesetzes zielen auf eine umfassende Regelung der von ihnen erfaßten Tatbestände, soweit diese regelungsbedürftig sind oder waren* Der Anwendungsbereich des § 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes im besonderen richtet sich nicht ausschließlich nach dem Stichtag des 1« April 1931 als dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes. Vielmehr sind dieser Bestimmung auch diejenigen Personen einzuordnen, die nach dem 8. Mai 1943 aus dem bis dahin von ihnen innegehabten öffentlichen Dienstverhältnis aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden, aber schon vor dem 1. April 1951 wieder in eine ihrer früheren Stellung entsprechende Stellung übernommen worden waren, insoweit das Rechtsverhältnis dieser Personen noch zu einem Teil regelungsbedürftig geblieben ist. Allein diese Auffassung wird dem Zweck des Gesetzes gerecht, das gegenüber dem Bund und den übrigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet eine abschließende Regelung bezüglich des unter Art 131 GrundG fallenden Personenkreises für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft bringen (vgl Ambrosius-DÖhns-Rengier, Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes, § 77 Anm 2; auch Urteile des erkennenden Senats vom 18. Mai 1953 in BGHZ 10, 30 ß27 und yom 5« Juli 1954 - III ZR 53/53) und die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 1. April 1951 bestehende Rechtsunsicherheit beheben soll«
Die Anwendbarkeit des § 77 Abs 1 Satz 1 Gesetz zu Art	i
131 GrundG entfällt jedoch aus einem anderen Grund. Die vom	j
Oberamtsrichter in Marburg auf Anordnung der.Militärregierung | am 1. November 1945 ausgesprochene Entlassung hat sich Rück- \ Wirkung nur ab 5. September 1945 beigelegt und für sich allein'! daher ein Ausscheiden des Klägers mit - konstitutiver - Rück- :J Wirkung auf den Juni 1945 nicht herbeiführen.können. Es be- 1 darf allerdings nicht eines Rechtsaktes, damit ein Ausschei- f
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den im Sinne des Gesetzes vorliegen sollo Jedes tatsächliche Ausscheiden als Folge des Zusammenbruchs ist vielmehr, wie der Senat im Urteil vom 15«, März 1951 (BGHZ 1,274 ff) detrge-legt hat, ein Ausscheiden. Aus dem Ministerialerlaß vom 6. August 1946 erhellt aber gerade, daS das beklagte Land ganz allgemein die kriegsgefangenen Beamten, denen Dienst-, bezüge gezahlt werden sollten, jedenfalls noch für den Monat Juni 1945 nicht als ausgeschieden ansah und behandelte.
Die Dienstbezüge sollten (vgl hierzu den Ministerialerlaß vom 28. September 1946) nach näherer Maßgabe der Erlasse an die Beamten gezahlt werden, die vor ihrer Gefangennahme oder unmittelbar vor ihrer Einziehung zu dem Kriegsdienst Dienstbezüge aus einer innerhalb des Leindes Groß-Hessen gelegenen Kasse bezogen hatten. Wenn der Erlaß vom 28. September 1946 sodann die Empfänger von Kriegsbesoldung von der Zahlung ziviler Dienstbezüge ausschloß, so geschah dies offenbar deswegen, weil der Erlaß von der heute als irrig erkannten Auffassung ausging, daß jene Beamten ihre Kriegsbesoldung für
 Juni 1945 noch von einer Abwicklungsstelle .der Wehrmacht
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verlangen und erhalten könnten. Das bedeutet'nicht, daß jene Beamten, und unter ihnen der Kläger, bereits im Juni 1945 tatsächlich aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden wären.
 
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War aber das Dienstverhältnis des Klägers im Juni 1945 weder rechtlich noch tatsächlich beendet, so steht , dem Kläger der eingeklagte Betrag aus seinem vor dam Zusammenbruch begründeten Dienstverhältnis noch zu und ist ihm im Ergebnis zu Hecht vom Erstrichter zugesprochen worden* Demgemäß ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZHO wie geschehen zu entscheiden. .
Dr. Geiger	Dr.	Weber	,	Dr.	Kreft
. Wolany	Dr.	HUßla
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