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BGH · Ill ZE 229/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZE 229/51

und deren Aufgaben Von einem Bande der jetzigen.Bundesrepublik nicht übernom-- men-worden-sind, kann'-jedenfalls für die Zeit ; vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11o Kai 1951 einen Anspruch auf Zahlung von-Ruhe- . halt als Reichsgerichtsrat, das auf einen Hundertsatz von 99 fo festgesetzt worden war und monatlich 1438,80 ELI (ohne Abzüge) betrug, wurde ihm bis einschließlich August 1944 durch die Oberjustizkasse nnd ab 1- Septem- Lärz 1946 noch sein Ruhegehalt in dieser Höhe erhalten» Ab 1, April 1946 wurde ihm ein gekürztes Ruhegehalt von 350 RI.I monatlich gewährte Die Landesdirektion der Justiz des ursprünglich beklagten Landes Lurttemberg-IIohenzollern, dessen Rechtsnachfolger das jetzt beklagte Land ist, erließ unter dem 14o November 1946 eine Kassenanweisung, in der der Jahresbetrag des Ruliegehalts des Klagers auf 17<>265,60 R2»I errechnet und demgemäß der lionatsbetrag bei Beginn der Aus-% Der Kläger ist* der Ansicht, daß ihm neben seinen Dienstbezügen als Oberlandesgerichtspräsident noch ein gekürzter Betrag seines Ruhegehalts als ReichsgM’ichts-rat in Höhe von .l66,67 DU zugestanden habe und neben seinen Rubegphaltsbezigen als Oberlandesgerichtspräsident noch, ein weiterer Ruhegehaltsbetrag von 488,33 DM monatlich» Bei der Errechnung der Höhe dieser Beträge sei nämlich zu berücksichtigen, daß er infolge seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst nunmehr insgesamt ein Ruhegehalt in Höhe seiner vollen Dienstbezüge als Reichsge-richtsrat zu beanspruchen habe« Der Kläger hat gegen den Bescheid des Pinanzministers vom 11* Hai 1950 am 3° August 1950 Beschwerdexeingelegto Diese Beschwerde ist durch Entscheidung vom 9** 'September 1950, zugestellt am 13» Septem- daß eine allgemeine «Rechtsnachfolge der nach dem Zusammenbruch entstandenen Länder in die Schulden und Verpflichtungen des Deutschen Reiches nicht anzuerkennen seio Die Länder seien daher auch nicht ohne weiteres Dienstherren der in ihrem Bereich befindlichen Reichsbeamten geworden. 2. Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß es sich bei dem Ruhegehaltsanspruch des Klägers nicht um eine "gebietsverknüpfte Schuld" handele, da die Aufgaben des Reichsgerichts nicht von einem Gericht des Landes Württem-berg-Hohenzollern übernommen worden seienP Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision ebenfalls nicht bekämpft werden, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen., 3* Das Berufungsgericht hält auch die Tatsache, daß der Kläger seine Versorgungsbezüge als Reichsgerichtsrat seit dem 1* September 1944 von der Oberjustizkasse StflflHHl ausgezahlt erhalten hat, nicht für- ausreichend, um die Klage zu begründen In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt es an, daß die Oberjustizkasse lediglich eine Zahlstelle des Reiches gewesen sei, in deren Verpflichtungen weder das Land Württemberg-Baden noch das Land Wirttemberg-IIohenzollern eingetreten seien.. Allenfalls könne aber nur eine Verpflichtung des Landes Württemberg-Baden in Frage kommen, keinesfalls jedoch eine solche des Landes Württemberg-Hohenzoilern, das nicht schlechthin Rechtsnachfolger des früheren Landes Württemberg sei und für dessen Verpflichtungen nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden könneDas Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß das Land Vürttemberg-Hohenzollern die Verpflichtung zur Auszahlung, der., hier streitigen Versorgungsbezüge auch nicht ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung übernommen habe, insbesondere nicht durch die Herausgabe der Kassenanweisung vom 14«. des iCliigers gegen das Land Württemberg-Hohenzollern auf Zahlung seines Ruhegehalts als Reichsgerichtsrat nicht begründet seien., Gemäß § 77 des Gesetzes ständen dem Kläger daher Ansprüche auf Zahlung seines Ruhegehalts als Reichsgerichtsrat gegen das Land Württemberg-Hohenzollern nicht zu, der Kläger habe vielmehr von ihm nur sein Gehalt oder Ruhegehalt als Oberlandesgerichtspräsident zu beanspruchen gehabt.. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war zur Zeit des Zusammenbruchs eine zur Auszahlung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers als Reichsgerichtsrat verpflichtete Kasse, die sich im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik befand, vorhanden» Dadurch, daß die Auszahlung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers mit Rücksicht auf seine Übersiedlung von L4MHP nach im Jahre 1944 von der Ober justizkasse D^HHB auf die Oberjustizkaose übertragen worden war, war eine ordnungsmäßige Überweisung des Klägers an eine jetzt im Bundesgebiet gelegene Kasse erfolgt, die diese zur Zahlung des Ruhegehalts an den Klager verpflichtet hatte«, Diese Kasse ist, wie die Revision entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit Recht geltend macht, auch nicht inzwischen ersatzlos weg-gefallen« Die Oberjustizka&se hatte allerdings infolge der seinerzeit von den Besatzungsmüchten' durch geführten staatlichen Jeuordnung des'Südwesträumes ihre örtliche Zuständigkeit für das Gebiet, in dem der Klüger seinen iTohnsitz hat, verloren» Jedoch waren ihre Verpflichtungen gegenüber den Ruhegehaltsempfängern auf die nach dem Landesrecht des ursprünglich beklagten Landes Württemberg-Hohenzollern zuständige Kasse übergegangen» Diese Kasse, nämlich die Landeshauptkasse in hat dement- b) Daraus, daß zur Zeit des Zusammenbruchs eine zur Auszahlung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers als Reichsge-richtsrat verpflichtete Kasse im Bundesgebiet vorhanden war, die nicht ersatzlos weggefallen, sondern .an deren Stelle die Landeshauptkasse in KeflHHHI getreten .ist, folgt jedoch noch nicht, daß der Kläger für die hier in Präge stehende Zeit Ruhegehaltsansprüche als Reichsgerichts--rat gegen das Land Kürttemberg-Hohenzollern geltend machen kann. Zahlungen an alle diejenigen Versorgungsempfänger fortgesetzt, die sction vor dem Zusammenbruch nach ordnungs-mässiger Überweisung von der betreffenden Kasse Ruhegehaltszahlungen erhielten und im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Xasse ihren Wohnsitz hatten« Gerade diese Tatsache, daß in dem größten Teil des Bundesgebiets •praktisch nach dem Kassenprinzip verfahren wurde, hat dazu gefihrt, bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen (vgl § 1 Abs 1 Kr 2), trotz der gegen das Kassenprinzip bestehenden Bedenken, für die Versorgungsempfänger dieses Prinzip, das bereits in der Regierungsvorlage des Gesetzes vorgesehen war, beizubehalten, um Nachteile für viele in der britischen und amerikanischen Besatz'ungszone wohnhafte Versorgungsempfänger zu vermeiden« In der französischen Zone ist jedoch im Gegensatz zu den beiden anderen Besatzungs-sonen des Bundesgebiets das Xassenprinzip nicht uneingeschränkt zur Anwendung gekommen, vielmehr war hier auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften der Länder eine ungleiche Behandlung der einheimischen und der ’’landfremden’1 Versorgungsempfänger des Öffentlichen Dienstes eingetreten (von Arnim, Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der verdrängten Beamten und Berufssoldaten (1951) § 1 Anm 33)« Es bedarf keiner Prüfung, ob ein früherer Reichsbeamter in den Ländern, die allgemein das Kassenprinzip anwandten, einen Anspruch auf Ruhegehalt aus seinem früheren Beamten-verhältnis gegen das Land, zu dem die Kasse gehört, an die er überwiesen war, geltend machen könnte» Keinesfalls waren die Länder der französischen Besatzungszone, die von Anfang an dem Kassenprinzip nicht gefolgt sind, an einer Schlechterstellung'der landfremden Yersorgungsempfänger Lander, in denen sie ihren Wohnsitz hatten, überhaupt keine .Rechtsansprüche auf Zahlung ihres Ruhegehalts» 3s bestand daher für die nach dem Zusammenbruch entstandenen Länder keine rechtliche Verpflichtung, Versorgungsbezüge an solche ehemaligen Bediensteten des Reiches zu zahlen, die nicht bei einer von dem Lande übernommenen Dienststelle im Bundesgebiet in einem Dienstverhältnis gestanden hatten« Vielmehr stand es in ihrem Ermessen, ob und in welcher Höhe sie an diese landfremden Pensionäre Ver-sorgungsbez-üge zahlen wollten9 und sie konnten daher eigene landesrechtliche Bestimmungen erlassen, um die Zahlung dieser Vsrsorgungsbe2üge zu regeln-, Diese Rechtslage ist bei der Beratung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen von dem Beamtenrechtsausschuß des Bundestages auf Grund eines Hinweises des Regierungsvertreters richtig erkannt worden« Ausweislich des Kurzprotokolles der 43 Sitzung des Ausschusses für Beamtenrecht am 26,, September 1950 hat der Ausschuß in dieser Sitzung eingehend die Schwierigkeiten und Härten des ICassenprinzips erörtert, wobei zutreffend besonders auf die Gefahr hingewiesen worden ist, daß die Länder nach Erlaß des Gesetzes gemäß Art 131 GrundG die Versorgung der kassenmäs’sig zu ihrem Gebiet gehörenden landfremden Versorgüngsempfänger einstellen könnten« Der Ausschuß hat daher in Erkenntnis dieser Rechtslage die Vertreter der Bundesregierung ausdrücklich gebeten, zu erwägen, auf welche weise sichergestellt werden könne, daß eine unterschiedliche Behandlung von landfremden Pensionären im Bundesgebiet vermieden werde, Vie diese Erörterungen im Beamtenrechtsausschuß ergeben, ist die Befugnis der Länder, die Versorgungsbezüge der landfremden Versorgungsberechtigten selbständig zu regeln, sie insbesondere nicht in voller Höhe zur Auszahlung zu bringen, mit Recht weder von den Regierungsvertretern, noch von den Mitgliedern des Ausschusses in Zweifel gezogen worden« Bas Land Värttemberg-Hobenzollern hat durch die Gesetze vom 22, Januar 194-8 (RegBl 35) und 31* Oktober 1949 (RegBl 463) eine solche Regelung getroffen und bestimmt, daß lediglich gekürzte Bezüge widerruflich gezahlt werden sollten«, Ba der nach diesen Gesetzen, auf deren Verletzung gemäß § 549 ZPO die Revision nicht gestützt werden kann, zulässige Widerruf bereits im Jahre 1947 erfolgt ist, kann somit der Kläger für die hier in Präge stehenden Monate Versorgungsbezüge als Reichsgerichtsrat von dem Land vVürttemberg-Hohenzollern nicht beanspruchen.» Burch die in den erwähnten Gesetzen getroffene Regelung ist auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsattes des Art 3 G-rurdG nicht erfolgt« Ber Kläger war zu der Zeit, als er in den Ruhestand trat, nicht Beamter im Ge~ ■ bi et des Landes v/ürttemberg-Hohenzollern, sondern Beamter bei einer Bienststeile des Reiches, die sich im Gebiet der jetzigen sowjetischen Zone befand« Er kann daher schon-aus diesem Grunde nicht verlangen, denjenigen Versorgungsemp-fängem gleichgestellt zu werden, die einer Bienststelle angehört haben, die sich im Gebiet des Landes Württemberg-Hohenzollern befunden hat oder deren Aufgaben von ihm übernommen worden sind,' Wenngleich diese Bestimmung dazu geschaffen ist, die Gleiclibehand-lung der landfremden und einheimischen Versorgungsemp-fInger durch den Dienstherrn zu sichern (vonArnim aaO Anm zu § 82),* so gewährt sie doch den Versorgungsempfün-gern keinesfalls einen selbständigen Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbeträgen fir die Zeit vor dem Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes. d) 3s kann daher unerörtert bleiben, ob den Ansprüchen des Klägers gegen das beklagte Land auch das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene zweite Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund auf Versor-gungsbezüge als Reichsgerichtsrat nach diesem Gesetz erheben kann, da die .Ansprüche aus diesem Gesetz nicht gegen das beklagte Land gerichtet werden könnten und da außerdem

Zitierte Normen: § 549 ZPO
LandVerpflichtungReichsgerichtsratHöheGesetzZahlungAnspruchKlägerKasseRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz?. Allgemeines Beamtenrecht* Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GruhdG fallenden Personen Vom 11* Mai 1951 (BGBl I, 307) § 1 Ahs 1 Hr 2„ .
Rechtssatz? Bin ehemaliger Beichsbeamter, dessen frühere^ p^Lenststelle sich nicht im Bundesgebiet befunden hat. und deren Aufgaben Von einem Bande der jetzigen.Bundesrepublik nicht übernom-- men-worden-sind, kann'-jedenfalls für die Zeit ; vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11o Kai 1951 einen Anspruch auf Zahlung von-Ruhe- . gehalljsbezeigen gegen ein Land der franzöei-. snhen Besatzungszone nicht aus dem sogenann-*. ten ICasSenprinzip herleiten«
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Aktenzeichen? Ill ZE 229/51’	’	.	/
Urteil des BGH vpm 29« Mai 1952	OLG	Tübingen

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Ill ZR 229/51
Verkündet am 29»’ i£ai 1952 Fieser* Justizangestellter, als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
I \M H A M B ü DUS YOlKiS
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s \ In dem Rechtsstreit
 Reichsgerichtsrat Del
 des Qberlandesgerichtspräsidenten i a„Do Prof» Dr*, Uihil	in	T
strasse 4P?
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeß'bevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
 Dr
gegen
 das Dana Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium (Abwicklungsstelle) in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevoilmachtigter% Rechtsanwalt Dr.
hat car III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mün&liphp Verhandlung vom 29o üai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr„ Riese und der Bundesrich-ter .^r<^f o Br, lie iß, Dr«. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr Rotcerg
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f'ir Recht erkannt s
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Tübingen vom 19» Juli 1951 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.,
Von. Rechts wegen
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Tatbestand^
Der am Wk 1869 ln St^m|| geborene Kläger» der seine Laufbahn als Richter im württembergischen Justizdienst begonnen hatte, hatte seit 1930 eine dem Lande Y/Ürttemberg zur Besetzung vorbehaltene Planstelle als Reichsgerichtsrat am Reichsgericht in	inne und
 trat als solcher am 10 Januar 1937 in den'Ruhestand, Nachdem der Kläger im Dezember 1943 in	ausge-
bombt war und Anfang 1944 einen Lehrauftrag von der juristischen Fakultät der Universität	erhalten
 hatte, siedelte er 1944 nach	*iber0	Sein Ruhege-
halt als Reichsgerichtsrat, das auf einen Hundertsatz von 99 fo festgesetzt worden war und monatlich 1438,80 ELI (ohne Abzüge) betrug, wurde ihm bis einschließlich August 1944 durch die Oberjustizkasse	nnd	ab 1- Septem-
ber 1944 von der Oberjustizkasse Stl^HH) ausgezahltn Auch nach Kriegsende hat er bis zu dem.31» Lärz 1946 noch sein Ruhegehalt in dieser Höhe erhalten» Ab 1, April 1946 wurde ihm ein gekürztes Ruhegehalt von 350 RI.I monatlich gewährte Die Landesdirektion der Justiz des ursprünglich beklagten Landes Lurttemberg-IIohenzollern, dessen Rechtsnachfolger das jetzt beklagte Land ist, erließ unter dem 14o November 1946 eine Kassenanweisung, in der der Jahresbetrag des Ruliegehalts des Klagers auf 17<>265,60 R2»I errechnet und demgemäß der lionatsbetrag bei Beginn der Aus-%
zahlungÜmit 1438,80 Rtl angegeben war«, Diese Anweisung enthielt di'£viCitteilung, es werde noch eine Feststellung erfolgen, in welcher Hohe ein Ruhen des Ruhegehalts in. Frage komme, und den ausdrücklichen Hinweis, daß die Anweisung in jeder Zeit widerruflicher Weise ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs erfolge»

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Nachdem der Kläger mit Wirkung vom 1. September 1947
des Ruhegehalts als Reichsgerichtsrat eingestellt. Die Dienstbeziige einschließlich Y/ohnungsgeldzuschuß des iCla-gers als Oberlandesgerichtspräsident beliefen sich auf jährlich 15o440 XlU9 später ISS, monatlich also 1236,66 R?,I oder Du» Hit Wirkung vom 31» Llai 1950 wurde der Kläger erneut in den Ruhestand versetzte Er erhielt seitdem entsprechend dem Bescheid des Pinanzministers des Landes '.Värttemberg-Hohenzollern vom 11, ^ai 1950 Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 965 KI monatlich (vor Vornahme der gesetzlichen Abzüge)..
Der Kläger ist* der Ansicht, daß ihm neben seinen Dienstbezügen als Oberlandesgerichtspräsident noch ein gekürzter Betrag seines Ruhegehalts als ReichsgM’ichts-rat in Höhe von .l66,67 DU zugestanden habe und neben seinen Rubegphaltsbezigen als Oberlandesgerichtspräsident noch, ein weiterer Ruhegehaltsbetrag von 488,33 DM monatlich» Bei der Errechnung der Höhe dieser Beträge sei nämlich zu berücksichtigen, daß er infolge seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst nunmehr insgesamt ein Ruhegehalt in Höhe seiner vollen Dienstbezüge als Reichsge-richtsrat zu beanspruchen habe« Der Kläger hat gegen den Bescheid des Pinanzministers vom 11* Hai 1950 am 3° August 1950 Beschwerdexeingelegto Diese Beschwerde ist durch Entscheidung vom 9** 'September 1950, zugestellt am 13» Septem-
zu dem Oberlandesgerichtspräsidenten in T ernannt
 worden war', wurde mit dem 30, September 1947 die Zahlung
 Der Kläger iiat darauf am 18n Dezember 1950 die vorliegende Klage erhoben? mit der er für den Monat Kai 1950 einen Betrag von 166,67 DM brutto und für den Monat Juni 1950 einen weiteren Betrag von 468,33 315 brutto, zusammen also 655 El brutto, als Ruhegehalt verlangt:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen? das Oberlande sgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen*
Kit der Revision verfolgt der Klager die in den Vorinstan-zen erhobenen Ansprüche weiter, während das beklagte Land um Zurückweisung der Revision bitteto
 Sntscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründete
1:	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
 daß der Kläger zu der Zeit? als er in den Ruhestand trat? Reichsbeamter war und ihm Versorgungsansprüche lediglich gegen das Deutsche Reich als seinen Dienstherrn' zustanden, Ss hat sodann geprüft? ob die Verpflichtung des Deutschen Reiches auf das Land Y/Ürtteniberg-Tiohenzollern übergegan en ist? und ausgeführt? daß eine allgemeine «Rechtsnachfolge der nach dem Zusammenbruch entstandenen Länder in die Schulden und Verpflichtungen des Deutschen Reiches nicht anzuerkennen seio Die Länder seien daher auch nicht ohne weiteres Dienstherren der in ihrem Bereich befindlichen Reichsbeamten geworden. Diesen Ausführungen? die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats stehen (vgl BG-I-IZ 3? 1 JÜ7) und von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen werden? i3t beizustimmen.
 
2. Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß es sich bei dem Ruhegehaltsanspruch des Klägers nicht um eine "gebietsverknüpfte Schuld" handele, da die Aufgaben des Reichsgerichts nicht von einem Gericht des Landes Württem-berg-Hohenzollern übernommen worden seienP Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision ebenfalls nicht bekämpft werden, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.,
3* Das Berufungsgericht hält auch die Tatsache, daß der Kläger seine Versorgungsbezüge als Reichsgerichtsrat seit dem 1* September 1944 von der Oberjustizkasse StflflHHl ausgezahlt erhalten hat, nicht für- ausreichend, um die Klage zu begründen In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt es an, daß die Oberjustizkasse	lediglich
 eine Zahlstelle des Reiches gewesen sei, in deren Verpflichtungen weder das Land Württemberg-Baden noch das Land Wirttemberg-IIohenzollern eingetreten seien.. Allenfalls könne aber nur eine Verpflichtung des Landes Württemberg-Baden in Frage kommen, keinesfalls jedoch eine solche des Landes Württemberg-Hohenzoilern, das nicht schlechthin Rechtsnachfolger des früheren Landes Württemberg sei und für dessen Verpflichtungen nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden könneDas Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß das Land Vürttemberg-Hohenzollern die Verpflichtung zur Auszahlung, der., hier streitigen Versorgungsbezüge auch nicht ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung übernommen habe, insbesondere nicht durch die Herausgabe der Kassenanweisung vom 14«. November 1946, und dass auch nach Landesrecht oder naöh den Bestimmungen des Deutschen Be amtenge set z-es Ansprüche
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des iCliigers gegen das Land Württemberg-Hohenzollern auf Zahlung seines Ruhegehalts als Reichsgerichtsrat nicht begründet seien., Der Kläger gehöre zu den unter das Gesetz zu Art 131 GrundG vom 11» I5ai 1951 (BGBl I? 307) fallenden Tersorgungsempfängern«, Zwar sei am 80 Hai 1J45 eine zur Zahlung seiner Bezüge verpflichtete, im jetzigen Bundesgebiet gelegene Kasse vorhanden gewesen, diese oei aber infolge der Neugestaltung der Länder in Wegfall gekommen, und der Kläger könne Zahlungen von ihr nicht mehr erlangen. Gemäß § 77 des Gesetzes ständen dem Kläger daher Ansprüche auf Zahlung seines Ruhegehalts als Reichsgerichtsrat gegen das Land Württemberg-Hohenzollern nicht zu, der Kläger habe vielmehr von ihm nur sein Gehalt oder Ruhegehalt als Oberlandesgerichtspräsident zu beanspruchen gehabt.. Dieses sei nach den Gesetzen des Landes Y/ürt t ember g-Hohenzollern zutreffend errechnet und ihm stets in voller Höhe gezahlt worden.,
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision im Srgebnis, wenn auch nicht durchweg ih der Begründung, zu folgen»
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war zur Zeit des Zusammenbruchs eine zur Auszahlung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers als Reichsgerichtsrat verpflichtete Kasse, die sich im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik befand, vorhanden» Dadurch, daß die Auszahlung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers mit Rücksicht auf seine Übersiedlung von L4MHP nach	im Jahre 1944 von
 der Ober justizkasse D^HHB auf die Oberjustizkaose
 übertragen worden war, war eine ordnungsmäßige Überweisung des Klägers an eine jetzt im Bundesgebiet gelegene
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Kasse erfolgt, die diese zur Zahlung des Ruhegehalts an den Klager verpflichtet hatte«, Diese Kasse ist, wie die Revision entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit Recht geltend macht, auch nicht inzwischen ersatzlos weg-gefallen« Die Oberjustizka&se	hatte	allerdings
 infolge der seinerzeit von den Besatzungsmüchten' durch geführten staatlichen Jeuordnung des'Südwesträumes ihre örtliche Zuständigkeit für das Gebiet, in dem der Klüger seinen iTohnsitz hat, verloren» Jedoch waren ihre Verpflichtungen gegenüber den Ruhegehaltsempfängern auf die nach dem Landesrecht des ursprünglich beklagten Landes Württemberg-Hohenzollern zuständige Kasse übergegangen» Diese Kasse, nämlich die Landeshauptkasse in	hat	dement-
sprechend, wie die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zulässigerweise in Bezug genommenen Personalakten des KLügers ergeben, auch die Zahlung von - alsbald allerdings erheblich gekürzten - Ruhegehaltshezügen an den Klüger aufgenommen, nachdem Zahlungen seitens der Ober-justizkasse St^HHI an ihn nicht mehr erfolgten,
b) Daraus, daß zur Zeit des Zusammenbruchs eine zur Auszahlung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers als Reichsge-richtsrat verpflichtete Kasse im Bundesgebiet vorhanden war, die nicht ersatzlos weggefallen, sondern .an deren Stelle die Landeshauptkasse in KeflHHHI getreten .ist, folgt jedoch noch nicht, daß der Kläger für die hier in Präge stehende Zeit Ruhegehaltsansprüche als Reichsgerichts--rat gegen das Land Kürttemberg-Hohenzollern geltend machen kann. Zwar haben nach dem Zusammenbruch in der britischen
 und amerikanischen'Besatzungszone die meisten Behörden
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- dem sogenannten Kassenprinzip folgend - die Ruhegehalts-
Zahlungen an alle diejenigen Versorgungsempfänger fortgesetzt, die sction vor dem Zusammenbruch nach ordnungs-mässiger Überweisung von der betreffenden Kasse Ruhegehaltszahlungen erhielten und im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Xasse ihren Wohnsitz hatten« Gerade diese Tatsache, daß in dem größten Teil des Bundesgebiets •praktisch nach dem Kassenprinzip verfahren wurde, hat dazu gefihrt, bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen (vgl § 1 Abs 1 Kr 2), trotz der gegen das Kassenprinzip bestehenden Bedenken, für die Versorgungsempfänger dieses Prinzip, das bereits in der Regierungsvorlage des Gesetzes vorgesehen war, beizubehalten, um Nachteile für viele in der britischen und amerikanischen Besatz'ungszone wohnhafte Versorgungsempfänger zu vermeiden« In der französischen Zone ist jedoch im Gegensatz zu den beiden anderen Besatzungs-sonen des Bundesgebiets das Xassenprinzip nicht uneingeschränkt zur Anwendung gekommen, vielmehr war hier auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften der Länder eine ungleiche Behandlung der einheimischen und der ’’landfremden’1 Versorgungsempfänger des Öffentlichen Dienstes eingetreten (von Arnim, Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der verdrängten Beamten und Berufssoldaten (1951) § 1 Anm 33)« Es bedarf keiner Prüfung, ob ein früherer Reichsbeamter in den Ländern, die allgemein das Kassenprinzip anwandten, einen Anspruch auf Ruhegehalt aus seinem früheren Beamten-verhältnis gegen das Land, zu dem die Kasse gehört, an die er überwiesen war, geltend machen könnte» Keinesfalls waren die Länder der französischen Besatzungszone, die von Anfang an dem Kassenprinzip nicht gefolgt sind, an einer Schlechterstellung'der landfremden Yersorgungsempfänger
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gegenüber den einheimischen gehinderte Die landfx-emden Pensionäre hatten nach dem Zusammenbruch gegen die. Lander, in denen sie ihren Wohnsitz hatten, überhaupt keine .Rechtsansprüche auf Zahlung ihres Ruhegehalts» 3s bestand daher für die nach dem Zusammenbruch entstandenen Länder keine rechtliche Verpflichtung, Versorgungsbezüge an solche ehemaligen Bediensteten des Reiches zu zahlen, die nicht bei einer von dem Lande übernommenen Dienststelle im Bundesgebiet in einem Dienstverhältnis gestanden hatten« Vielmehr stand es in ihrem Ermessen, ob und in welcher Höhe sie an diese landfremden Pensionäre Ver-sorgungsbez-üge zahlen wollten9 und sie konnten daher eigene landesrechtliche Bestimmungen erlassen, um die Zahlung dieser Vsrsorgungsbe2üge zu regeln-, Diese Rechtslage ist bei der Beratung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen von dem Beamtenrechtsausschuß des Bundestages auf Grund eines Hinweises des Regierungsvertreters richtig erkannt worden« Ausweislich des Kurzprotokolles der 43 Sitzung des Ausschusses für Beamtenrecht am 26,, September 1950 hat der Ausschuß in dieser Sitzung eingehend die Schwierigkeiten und Härten des ICassenprinzips erörtert, wobei zutreffend besonders auf die Gefahr hingewiesen worden ist, daß die Länder nach Erlaß des Gesetzes gemäß Art 131 GrundG die Versorgung der kassenmäs’sig zu ihrem Gebiet gehörenden landfremden Versorgüngsempfänger einstellen könnten« Der Ausschuß hat daher in Erkenntnis dieser Rechtslage die Vertreter der Bundesregierung ausdrücklich gebeten, zu erwägen, auf welche weise sichergestellt werden könne, daß eine unterschiedliche Behandlung von landfremden Pensionären im Bundesgebiet vermieden werde,
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Vie diese Erörterungen im Beamtenrechtsausschuß ergeben, ist die Befugnis der Länder, die Versorgungsbezüge der landfremden Versorgungsberechtigten selbständig zu regeln, sie insbesondere nicht in voller Höhe zur Auszahlung zu bringen, mit Recht weder von den Regierungsvertretern, noch von den Mitgliedern des Ausschusses in Zweifel gezogen worden« Bas Land Värttemberg-Hobenzollern hat durch die Gesetze vom 22, Januar 194-8 (RegBl 35) und 31* Oktober 1949 (RegBl 463) eine solche Regelung getroffen und bestimmt, daß lediglich gekürzte Bezüge widerruflich gezahlt werden sollten«, Ba der nach diesen Gesetzen, auf deren Verletzung gemäß § 549 ZPO die Revision nicht gestützt werden kann, zulässige Widerruf bereits im Jahre 1947 erfolgt ist, kann somit der Kläger für die hier in Präge stehenden Monate Versorgungsbezüge als Reichsgerichtsrat von dem Land vVürttemberg-Hohenzollern nicht beanspruchen.» Burch die in den erwähnten Gesetzen getroffene Regelung ist auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsattes des Art 3 G-rurdG nicht erfolgt« Ber Kläger war zu der Zeit, als er in den Ruhestand trat, nicht Beamter im Ge~ ■ bi et des Landes v/ürttemberg-Hohenzollern, sondern Beamter bei einer Bienststeile des Reiches, die sich im Gebiet der jetzigen sowjetischen Zone befand« Er kann daher schon-aus diesem Grunde nicht verlangen, denjenigen Versorgungsemp-fängem gleichgestellt zu werden, die einer Bienststelle angehört haben, die sich im Gebiet des Landes Württemberg-Hohenzollern befunden hat oder deren Aufgaben von ihm übernommen worden sind,'
•c) * Vergebens versucht der Kläger, seine Ansprüche auf § 82 Abs 2 des Gesetzes zurRegelung der Rechtsverhältnis-
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se der unter Art 151 des Grundgesetzes fallenden Personen YOia 11 „ ?Iai 1951 (BGBl I, 307) zu-stützen. Wenngleich diese Bestimmung dazu geschaffen ist, die Gleiclibehand-lung der landfremden und einheimischen Versorgungsemp-fInger durch den Dienstherrn zu sichern (vonArnim aaO Anm zu § 82),* so gewährt sie doch den Versorgungsempfün-gern keinesfalls einen selbständigen Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbeträgen fir die Zeit vor dem Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes. Das Gesetz ist aber nach 5 85 erst seit dem 1. April 1951 in Kraft, während der Kläger • Versorgungsbezüge für Hai und Juni 1950 geltend gemacht hat-, -
d)	3s kann daher unerörtert bleiben, ob den Ansprüchen des Klägers gegen das beklagte Land auch das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene zweite Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
(2. jberleitungsgesetz) vom 21, August 1951 - BGBl I, 774 -entgegensteht, das mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft getreten ist ( § 14- des Gesetzes) und dessen § 4 bestimmt, daß die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwal-tungsangehörigjsn der in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichnten ehemaligen Reichsbehörden - in dieser Anlage sind unter I 4 die obersten Gerichtshöfe des Reiches aufgeführt -auf den Bund übergehen.,
e)	.Es kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob der Häger - obwohl er bei reiner Wortauslegung des § 1
Wr 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1951 möglicherweise nicht in
 den Personenkreis der in dieser Vorschrift erwähnten Ver-
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sorgungsenipfänger fallen, würde, - Ansprüche. auf Versor-gungsbezüge als Reichsgerichtsrat nach diesem Gesetz erheben kann, da die .Ansprüche aus diesem Gesetz nicht gegen das beklagte Land gerichtet werden könnten und da außerdem
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äas Gesetz fur die hier in Präge stehenden donate Hai und v. Juni 1950 keine Ansprache gewährto Da auch sonstige Ver-letzungen des sachlichen Rechts nicht ersichtlich sind.,
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V ist die Klage von den Vorinstanzen mit Recht abgewiesen worden., so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ■' ZPO zurückgewiesen werden muß»
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