Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Juni 1984 steht die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 28. Danach hat die vom Kläger vorgenommene BetriebsVerlegung zu einer mit dem Bebauungsplan Nr. 16 der Beklagten und den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung unvereinbaren, genehmigungspflichtigen, unter den gegebenenen Umständen aber nicht genehmigungsfähigen Nutzungsänderung des Grundstücks geführt. 2. Hat der Kläger die Bediensteten der Ordnungs- und Gewerbe- sowie der Straßenverkehrsabteilung der Beklagten nach der Notwendigkeit weiterer Genehmigungen/Bescheini-gungen befragt, so waren sie verpflichtet, die erbetene Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu erteilen, so daß er entsprechend disponieren konnte (Senatsurteil vom 10. Der Kläger hat nach seiner Sachdarstellung die Bediensteten der Beklagten lediglich gefragt, ob für die geplante Betriebsverlegung außer der Anzeige und Bescheinigung nach SS 4 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 GewO sowie der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz "weitere Genehmigungen bzw. Die Bediensteten der Beklagten durften dies so verstehen, daß der Kläger nur eine Auskunft darüber wünschte, inwieweit Betriebsverlegungen als solche genehmigungs-(anzeige-)pflichtig seien. Wenn es dem Kläger - wie er behauptet - im Hinblick auf die "Hinweise" im Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1976 auf die Klärung der Frage ankam, ob die von ihm beabsichtigte Betriebsverlegung zu einer (genehmigungspflichtigen) Nutzungs-änderung des neuen Betriebsgrundstücks führen würde, so hätte er dies den Bediensteten der Beklagten deutlich machen müssen. 3. Ist danach die dem Kläger angeblich erteilte Auskunft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so kann ungeklärt bleiben, ob die Bediensteten der Beklagten sie allein aufgrund eigener Prüfung oder aufgrund der Tatsache gegeben haben, daß das Bauordnungsamt nach behördeninterner Anhörung gegen die Erteilung der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Bedenken geäußert hat.
BUNDESGERICHTSHOF 30 III ZR 228/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Mechanikers Adolf S jflPstraße VI, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt vertreten durch den Oberstadtdirektor, 0( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Juni 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. November 1986 - 6 U 39/86 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000,— DM. 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Aufgrund des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 8. Juni 1984 steht die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 28. November 1978, soweit sie darin dem Kläger die Entfernung bestimmter "Baumaßnahmen" auf dem Grundstück RflHB LBBstraße fB auf gegeben hat, zwischen den Parteien bindend fest (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 302, 304 m. w. Nachw.). Danach hat die vom Kläger vorgenommene BetriebsVerlegung zu einer mit dem Bebauungsplan Nr. 16 der Beklagten und den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung unvereinbaren, genehmigungspflichtigen, unter den gegebenenen Umständen aber nicht genehmigungsfähigen Nutzungsänderung des Grundstücks geführt. 2. Hat der Kläger die Bediensteten der Ordnungs- und Gewerbe- sowie der Straßenverkehrsabteilung der Beklagten nach der Notwendigkeit weiterer Genehmigungen/Bescheini-gungen befragt, so waren sie verpflichtet, die erbetene Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu erteilen, so daß er entsprechend disponieren konnte (Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 39/85 - VersR 1987, 50 m. w. Nachw.). Sie hätten deshalb, wenn er sie um Auskunft darüber gebeten hätte, ob die geplante Nutzungsänderung des Grundstücks genehmigungspflichtig sei, dies nicht verneinen dürfen. 4 Indessen liegen die Voraussetzungen, unter denen die öffentliche Hand wegen mangelhafter Auskunftserteilung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, im Streitfall nicht vor. Der Umfang der behördlichen Auskunftspflicht hängt entscheidend vom Inhalt der Frage ab, die der Aus-kunftsuchende an die Behörde richtet. Der Kläger hat nach seiner Sachdarstellung die Bediensteten der Beklagten lediglich gefragt, ob für die geplante Betriebsverlegung außer der Anzeige und Bescheinigung nach SS 4 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 GewO sowie der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz "weitere Genehmigungen bzw. Bescheinigungen von anderen Behörden" erforderlich seien. Die Bediensteten der Beklagten durften dies so verstehen, daß der Kläger nur eine Auskunft darüber wünschte, inwieweit Betriebsverlegungen als solche genehmigungs-(anzeige-)pflichtig seien. Die ihm darauf zuteil gewordene Antwort war zutreffend: Betriebsverlegungen bedürfen nicht stets der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung. Wenn es dem Kläger - wie er behauptet - im Hinblick auf die "Hinweise" im Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1976 auf die Klärung der Frage ankam, ob die von ihm beabsichtigte Betriebsverlegung zu einer (genehmigungspflichtigen) Nutzungs-änderung des neuen Betriebsgrundstücks führen würde, so hätte er dies den Bediensteten der Beklagten deutlich machen müssen. Von sich aus brauchten sie ihn hierauf schon deswegen nicht hinzuweisen, weil er aufgrund der Bescheinigung vom 21. Mai 1976 bereits darüber belehrt war, daß darin kein Einverständnis zu Änderungen der Nutzungsart von Grundstücken liege. 3. Ist danach die dem Kläger angeblich erteilte Auskunft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so kann ungeklärt bleiben, ob die Bediensteten der Beklagten sie allein aufgrund eigener Prüfung oder aufgrund der Tatsache gegeben haben, daß das Bauordnungsamt nach behördeninterner Anhörung gegen die Erteilung der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Bedenken geäußert hat. Ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Mitverschulden und zu dem Schaden des Klägers rechtlichen Bedenken begegnen. Krohn Werp Boujong Rinne Halstenberg