Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 23. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Denn der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Jedenfalls gegen die von ihm übernommenen vertraglichen Pflichten dadurch verstoßen, daß er am 10. Eine Verwertung des Grundbesitzes zu den vertraglich vorgesehenen Bedingungen war nach der - tatsächlich geschehenen - Eintragung der Grundschulden ins Grundbuch ohne Mitwirkung der Grundschuldgläubiger nicht mehr möglich. b) Unter diesen Umständen kommt es auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und die sich gegen seine Verwertung richtenden Angriffe der Revision nicht mehr an. 3. Zur Widerklage und zu den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verzinsung der Forderung des Beklagten äußert sich die Revision nicht.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 228/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Otto Gustav P^dstraße - Prozeßbevollmächtigte: Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Rechtsanwalt Dr. Klaus Hubert Bfdstraße 11-13, K[_ über das Vermögen der ebenda, Konkursverwalter Bank GmbH & Co. KG i.L., - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Beklagter, Widerkläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Zi >straße 23, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 23. Februar 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. September 1982 (1 U 219/77) wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 13.734.149 DM Gründe 1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die von der Revision in diesem Zusammenhang genannten Fragen sind nicht erheblich, weil das Rechtsmittel aus anderen Gründen nicht durchdringen kann. 2. Die Revision verspricht keinen Erfolg. a) Das gilt selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, die P4BB*~K4H^~Bank habe ihm zugesagt, daß er mit der Erteilung der Vollmacht und dem Abschluß des notariellen Kaufvertrages von Jeglicher Schuld und Haftung ihr gegenüber befreit sein solle. Denn der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Jedenfalls gegen die von ihm übernommenen vertraglichen Pflichten dadurch verstoßen, daß er am 10. Dezember 1975 die Eintragung einer Grundschuld über 500.000 DM zugunsten eines Kreditinstituts und am 10. Februar 1976 die einer Grundschuld über 400.000 DM zugunsten seines Generalbevollmächtigten bewilligt hat. Eine Verwertung des Grundbesitzes zu den vertraglich vorgesehenen Bedingungen war nach der - tatsächlich geschehenen - Eintragung der Grundschulden ins Grundbuch ohne Mitwirkung der Grundschuldgläubiger nicht mehr möglich. Der Kläger hat trotz Abmahnung nichts getan, um diese Vertragsverstöße rückgängig zu machen. Die P^^-K^m-Bank war unter diesen Umständen berechtigt, sich vom Vertrag durch die von ihr ausgesprochene Kündigung zu lösen. Der - hier unterstellte - Erlaß der Forderungen bei Zustimmung des Klägers zu der vorgesehenen Verwertung seines Grundbesitzes war damit hinfällig. b) Unter diesen Umständen kommt es auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und die sich gegen seine Verwertung richtenden Angriffe der Revision nicht mehr an. ZI - *4 - 3. Zur Widerklage und zu den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verzinsung der Forderung des Beklagten äußert sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht erkennbar. Krohn Tidow Bou^ong Engelhardt V/erp