Die ZusatzVereinbarung vom 15« Dezember 1955 sei nur zu dem Schein, auch erst- viel später als die Datumsangabe besage , abgeschlossen worden, um der Klägerin gegenüber den Behörden einen Nachweis für die von ihr damals verausgabten hohen Geldmittel zu verschaffen, die sie bei einem uausverkauf als sogenanntes Schwarzgeld bekommen habe. lo) Das Berufungsgericht geht, von der Revision unangefochten und ohne ersichtlichen Rechtsfehler davon aus, bei der Krediteinräumung'habe es sich auch bei Berücksichtigung des Ausdrucks ”Gewinnbeteiligung" in der Zusatzvereinbarung vom 15- Dezember 1955 um ein reines Darlehen im Sinne des § 607 ff BGB mit einem vereinbarten Jahreszinssatz von 25 % gehandelt, und meint, der Beklagte habe seine Behauptung nicht erwiesen, die Zusatzvereinbarung sei im Einverständnis der Parteien nur zu dem Schein abgesetzt worden* Gegen diese letztere Auffassung richtet die Revision vergeblich mehrere Rügen Verfahrens recht lieber Art« a) Sie meint zunächst, im Hinblick darauf, daß die Klägerin in einem Einschreibebrief vom 2« November 1956 wiederholt nur einen Sinssätz von 15# genannt und damit Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Behauptung über eine 25 #ige Verzinsung begründet habe, habe das Berufungsgericht zu Unrecht einmal bei der Vernehmung der Klägerin die frage des Berufungsanwalts des Beklagten nicht zugelassen, ob die Klägerin über die von ihr als Kaufpreis angegebenen 20 000 DM hinaus noch weitere Schwarzgelder Bl. 8 des Urteils), sie habe bei dem Grundstücksverkauf einen Preis von 20 OOÖ DM erzielt, dieser Preis sei ordnungsgemäß vom Notar' beurkundet worden, sie habe insbesondere .nie durch die Eusatzvereinbarung vom 15° Dezember 1955 ein aus dem Gruadstüoksverkauf erlangtes sogenanntes Schwarzgeld "legalisieren” wollene War dem aber so, dann ist es kein Hechtsfehler, wenn das Berufungsgericht der Frage, und dem Antrag der beklagten Seite nicht stattgab; dies schon deswegen,weil es um die bloße Wiederholung einer in Wirk-1 liphkeit bereits beantworteten frage ging. mann und auch nicht als Ladengeschäft geführt, und * er habe auch nur sich selbst und nicht auch seine Ehefrau als einen geschäftstüchtigen und erfolgreichen Kaufmann bezeichnet* Die "Tatsache schließlich, daß die Klägerin der Ehefrau des Beklagten damals ein Vermächtnis über:10 000 DM ausgesetzt habe, lasse ebenfalls nach der Lebenserfahrung keine . Wenn die Revision hieran als einen Verstoß gegen §§ 286, 282 ZPO beanstandet, es stehe ein individuelles • ' /Hahdelh'der Klägerin, und inf olgedessen nicht die Anwendung von Erfahrungssätzen in Frage, so kann nur der Schluß folgegerecht sein,. sehen davon, daß der Beklagte ohne Gestellung irgendwelcher Sicherheiten und überdies auf unbestimmt lange Zeit, wie es hier der fall gewesen sei* wohl kaum von einer verantwortungsbewußt geleiteten Bank ein Darlehen wi'e das hier in Frage stehende überhaupt oder-auch nur zu-den üblichen Bankzinsen erhalten haben würde, hätte er nach aller Irfahrung bei einer Bank auch nicht wie bei der .Klägerin die Möglichkeit gehabt, ständig zahlreiche, zusätzliche Darlehen und diese überdies zinslos und gleichfalls ohne Sicherstellung zu erlangen. Darauf sei es ihm aber* nach der Sachlage und besonders bei ricMi ger Würdigung seines eigenen Vorbringens zur damaligen Zeit ebenfalls entscheidend angekommenö Da das Berufungsgericht auf die ständige Möglichkeit des Beklagten abhebt, zahlreiche zusätzliche Darlehen, vz inslos und ohne Sicherheit, von der Klägerin zu erlangen, brauchte es nicht noch einmal festzustellen, daß diese Möglichkeit'im Zeitpunkt der hier fraglichen Vereinbarungen vom 10« und 15» Dezember 1955 bestanden hat. Bei der im Vorstehenden aufgeführten Sachlage könnt« das Berufungsgericht zu Recht die Behauptung des Beklagt en, er habe das damals in Frage stehende Darlehen auch von einer Bank und bei dieser zu den üblichen Binse: erhalten können, für nicht ausschlaggebend ans eben, Sciio: damit entfiel für das Berufungsgericht eine Verpflicht um die erbetene Bankauskunft einzuholen» Dezember 1955 etwas erzählt habeo: Das Berufungsgericht lehnte die Vernehmung ab, weil nach der: eigenen Behauptung des Beklagten seine Ehefrau bei dem ent scheidenden Gespräch über die Zusatzvereinbarung1 vofa 15* Dezember 1955 nicht zugegen gewesen sei, und weil es auch bei einer engen Freundschaft zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten nicht der Lebenserfahrung widersprochen habe, daß die Klägerin sich bei dem hier in Bede stehenden Darlehensgeschäft einen Jahreszinssatz von 25 % habe versprechen lassen. Auch der Umstand, so fährt das angefochtene Urteil fort, daß die Klägerin über die Gewinnbeteiligung und insbesondere über *die Zusatävereinbarurig vom' 15« Dezember 1955 nicht mit der ihr eng'befreundeten bhefrau des Beklagten gesprochen habea lasse keinen aus der Lebenserfahrung zu ziehenden Schluß dahin zu, daß die Gewinnbeteiligung oder die ZusatzVereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen sei« klagten vorher und nachher zahlreiche andere Darlehen zinslos und ebenfalls ohne Sicherheit gewährt habe, es für verständlich und mit der Lebenserfahrung für verein-‘bar halt, daß die Klägerin sich für das hier in Frage ofehende größte, aber ebenfalls sicherheitslose Darlehen, das für sie eine ihrem Unterhalt dienende Kapitalanlage '•darstellen sollte, einen beträchtlichen Jahreszinssatz 1 habe versprechen lassen, ist zu bedenken: Es mag dahingestellt bleiben,v ob ein solches Verhalten der Klägerin " einem typi schen Gesihehensablauf entsprach * Selbst wenn es das nicht tat, können Erfahrungen herangezogen werden, die zwar dann nicht im Wege des An sehe?shewei Januar und 1, Juli kündbar gewesen, die späteren Darlehen müßten unberücksichtigt bleiben, so lange nicht festgestellt sei, daß sich die Klägerin zu ihrer Hingabe bereits zu der Zeit des hier interessierenden Darlehens verpflichtet habe, so hat sie gegen sich: Das Darlehen war zwar kündbar, war aber nach der Feststellung auf Blatt 8 des Berufungsurteils seitens der Klägerin langfristig gedacht; es genügte bereits, wenn die Klägerin bei der Hingabe des Zumindest hat nach den Feststellungen des angefochtenen Ürteils kein so großes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden, daß es als solches einen Schluß auf eine verwerfliche Gesinnungsart der Klä rin^ wie sie die Anwendung des § *138 Abs« 1 BGB erfordert! genügend nahelegt« Gegen eine solche Gesinnung sprechen weiter die Feststellungen des angefochtenen ürteils, die Klägerin habe es bei dem Beklagten mit einem geschäftstüchtigen und erfolgreichen Geschäftsmann zu tun gehabt, von dem habe angenommen werden können, daß er die ihm zur Verfügung gestellten Gelder auch für sich noch erfolgreich anzulegen vermöge; die Klägerin habe sich mit der Verzinsung eine ihrem unterhalt dienende Kapitalanlage schaffen wollen« Irgend ein Anhalt nach der Bich« tung,? 1ebene,■ hat im allgemeinen aber keinen weiteren Einfluß auf die Bedingungen des Darlehens« Das nicht sachgerechte Ergebnis einer gegenteiligen Annahme wird gerade durch einen Fall wie den vorliegenden ausgewieeen, in dem der Darlehensgeber sich durch eine langfristig gedachte Kapitalanlage seinen Unterhalt sichern will, bei einem Ausbleiben der Zinszahlungen die vom Berufungs-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 228/64 URTEIL Verkündet am
6 o Mai 1965 Scheiblj
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Jakob Gflm|st raß e
Beklagten und Revisionsklägers, - ProzeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Br
gegen
Frau Else IC
'Straße mr>
in und £
Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Br
2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kreft, Dr* Arndt, Br* Beyer, Br* Hußla und Br* Heinhardt
für-Hecht, erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Köln vom 20 * Dezember 1963 wird
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
^ Von Rechts wegen
Tatbestandi
Mit schriftlichem Vertrag vom 10. Dezember 1955 gab die Klägerin dem Beklagten, der in Köln ein Import- und Exportgeschäft, als Einzelkaufmann betreibt, ein Darlehen vori 10 000 DM* Bas Darlehen sollte mit jährlich 8 $ zu verzinsen und jeweils 1 * Januar und 1 * Juli mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar sein; es wurde von der Klägerin zu dem 1. Juli 1957 gekündigt * Außerdem schlossen die Parteien unter dem Datum des 15o Dezember 1955 eine von dem Beklagten unterschriebene ZusatzVereinbarung zu dem Barlehensvertrag mit dem Inhalt:
w2u dem Darlehens-Vertrag erkenne ich weiter an, daß Frau Else (Klägerin) außer dem Öligen Zins-
satz weitere 1 700 DM (Eintausendsiebenhundert) jährlich Gewinnanteil erhält0"
■■ 1
In der Zeit vom 3* Oktober 1956 bis 26. Juni 1959 zahlte der Beklagte auf das Darlehen in Teilbeträgen
9 700 JDMo
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei auf das Darlehen nach Abzug der hierauf geleisteten Zahlungen von 9 700 DM an Kapitalzinsen und Gewinnbeteiligung zun 28.februar 1962 noch 44 711,64 TM schuldig. Hiervon hat si.e - zunächst -1 500 DM eingeklagt und vor dem Landgericht obgesiegto Mit der Berufung hat der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter verfochten. Die Klägerin batv darum, die Berufung zuruckzuweisen und mit einer Anschlußberufung, deren Zurückweisung der Beklagte beantragte, den Beklagten zur Zahlung weiterer 13 211,64
( = 14 711,64 - 1 500 DM) zu verurteilen.
.... ,, ■ I '
Der Beklagte hat sich vor allem darauf berufen:
Die ZusatzVereinbarung vom 15« Dezember 1955 sei nur zu dem Schein, auch erst- viel später als die Datumsangabe besage , abgeschlossen worden, um der Klägerin gegenüber den Behörden einen Nachweis für die von ihr damals verausgabten hohen Geldmittel zu verschaffen, die sie bei einem uausverkauf als sogenanntes Schwarzgeld bekommen habe. Die Zusatzvereinbarung wäre auch, wäre sie wirklich ernst gemeint gewesen, bei einem alsdann änzunehmendcn Jahreszinssatz von 25 % sittenwidrig und unter den umständen, unter denen sie zustandegekommen sei, •wucherisch und'damit rechtsunwifksamo Auf das Darlehen soicn außer den^nstreitigen 9 700 M hoch am 18. November Vty - und am IS.oder 28. Dezember 1956 gezahlte Beträge von 1 800 DM und 500 DM zu verrechnen. Die von der Klägerin aufgemachte Abrechnung sei unrichtig erstellt.
CJ- :
Die Klägerin ist den Behauptungen des Beklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreteno Das Oberlandesgericht hat zugunsten der Klägerin erkannte
^ Mit der Revision will der Beklagte seiner Berufung stattgegeben und die Anschlußberufung der Klägerin zurück-gewiesen sehen« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revisiono
Bnt s c heidungs gründe;
lo) Das Berufungsgericht geht, von der Revision unangefochten und ohne ersichtlichen Rechtsfehler davon aus, bei der Krediteinräumung'habe es sich auch bei Berücksichtigung des Ausdrucks ”Gewinnbeteiligung" in der Zusatzvereinbarung vom 15- Dezember 1955 um ein reines Darlehen im Sinne des § 607 ff BGB mit einem vereinbarten Jahreszinssatz von 25 % gehandelt, und meint, der Beklagte habe seine Behauptung nicht erwiesen, die Zusatzvereinbarung sei im Einverständnis der Parteien nur zu dem Schein abgesetzt worden* Gegen diese letztere Auffassung richtet die Revision vergeblich mehrere Rügen Verfahrens recht lieber Art«
a) Sie meint zunächst, im Hinblick darauf, daß die Klägerin in einem Einschreibebrief vom 2« November 1956 wiederholt nur einen Sinssätz von 15# genannt und damit Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Behauptung über eine 25 #ige Verzinsung begründet habe, habe das Berufungsgericht zu Unrecht einmal bei der Vernehmung der Klägerin die frage des Berufungsanwalts des Beklagten nicht zugelassen, ob die Klägerin über die von ihr als Kaufpreis angegebenen 20 000 DM hinaus noch weitere Schwarzgelder
bei dem Hausverkauf erhalten habe, zu dem anderen seinem Antrag auf nochmalige Vernehmung der Klägerin über diese Frage nicht stattgegeben. Das ^erufungsgericht, das die Kennung eines Jahreszinssatzes von 15^ als einen Irrtum der Klägerin erachtete, hat indessen im Kähmen der ihm aläf* Tat rieht er zukommenden Würdigung die Aussage der Klägerin bei ihrer Vernehmung dahin verstanden {vgl. Bl. 8 des Urteils), sie habe bei dem Grundstücksverkauf einen Preis von 20 OOÖ DM erzielt, dieser Preis sei ordnungsgemäß vom Notar' beurkundet worden, sie habe insbesondere .nie durch die Eusatzvereinbarung vom 15° Dezember 1955 ein aus dem Gruadstüoksverkauf erlangtes sogenanntes Schwarzgeld "legalisieren” wollene War dem aber so, dann ist es kein Hechtsfehler, wenn das Berufungsgericht der Frage, und dem Antrag der beklagten Seite nicht stattgab; dies schon deswegen,weil es um die bloße Wiederholung einer in Wirk-1 liphkeit bereits beantworteten frage ging.
b) Das angefochtene Urteil führt im einzelnen auf Blatt 10 und 11 aus, die Aussage der Klägerin bei ihrer wiederholten ParteiVernehmung widerspreche auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Lebenserfahrung,
Es heißt dort:
"Auch s.rf VöQge" Freundin der Ehefrau des Beklagten f sei d:.e Klägerin weder verpflichtet noch aus irgend» einem sonstigen Grunde gehalten gewesen, mit ihr ihr geschäftlichen Abmachungen mit dem Beklagten zu er örtern. Selbst der Beklagte habe nicht vorgetragen, daß seine Ehefrau damals zugleich auch die ge- da;
* schäftliche Beraterin der Klägerin gewesen sei, oaei • er selbst sogar seine Ehefrau in alle von ihm vor#* nomntenen Geschäftsunternehmungen, insbesondere Kreditbeschaffungen, eingeweiht habe. Sein Import-Export-Gesehäft habe er ersichtlich als Einzel kauf-
f _v
6 -
mann und auch nicht als Ladengeschäft geführt, und * er habe auch nur sich selbst und nicht auch seine Ehefrau als einen geschäftstüchtigen und erfolgreichen Kaufmann bezeichnet* Die "Tatsache schließlich, daß die Klägerin der Ehefrau des Beklagten damals ein Vermächtnis über:10 000 DM ausgesetzt habe, lasse ebenfalls nach der Lebenserfahrung keine . Rückschlüsse darauf zu, daß sie sich deshalb für das hier in Frage stehende Darlehen keine Gewinnbeteiligung und insbesondere keinen Jahreszins von insgesanrt 25% habe versprechen lassn können. Es sei sogah denkbar, daß sich die Klägerin gerade ‘deshalb in der Lage sah, der Ehefrau des Beklagten , freigiebig ein so beachtliches Vermächtnis auszu-setzeh, weil sie ihr Kapital insbesondere im Hinblick: auf die Gewinnbeteiligung gut und gevänn-bringend angelegt wähntecH
Wenn die Revision hieran als einen Verstoß gegen §§ 286, 282 ZPO beanstandet, es stehe ein individuelles • ' /Hahdelh'der Klägerin, und inf olgedessen nicht die Anwendung von Erfahrungssätzen in Frage, so kann nur der Schluß folgegerecht sein,. :daß die Aussage der Klägerin mangels ihr widersprechender Erfahrungsrsätze dem Berufungsgericht umso glaubwürdiger erscheinen durfte*
c) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der weitere Vortrag ;;d-er■.■Revision,, mit dem sie wiederum § 286 ZFÖ als verletzt bezeichnet * Der Beklagte hatte behauptet, als erfolg-feieher und seriÖser Leschäftsmann hätte er zur d araaligen Zeit den hierein Frage stehenden Kredit zu den üblichen BahkEinsen und. damit auch von einer Bank mit einem weit /niedrigeren als 25 % betragenden Juis< erhalten können, und hatte zu dem Beweis hierfür eine "Bankauskunft über ihn" angeboten* Das Berufungsgericht bezeichnet diesen Vortrag als nicht nur im höchsten Maß unwahrscheinlich, sonde’rn auch als unerheblich mit der Begründung: Abge-
sehen davon, daß der Beklagte ohne Gestellung irgendwelcher Sicherheiten und überdies auf unbestimmt lange Zeit, wie es hier der fall gewesen sei* wohl kaum von einer verantwortungsbewußt geleiteten Bank ein Darlehen wi'e das hier in Frage stehende überhaupt oder-auch nur zu-den üblichen Bankzinsen erhalten haben würde, hätte er nach aller Irfahrung bei einer Bank auch nicht wie bei der .Klägerin die Möglichkeit gehabt, ständig zahlreiche, zusätzliche Darlehen und diese überdies zinslos und gleichfalls ohne Sicherstellung zu erlangen. Darauf sei es ihm aber* nach der Sachlage und besonders bei ricMi ger Würdigung seines eigenen Vorbringens zur damaligen Zeit ebenfalls entscheidend angekommenö
Da das Berufungsgericht auf die ständige Möglichkeit des Beklagten abhebt, zahlreiche zusätzliche Darlehen, vz inslos und ohne Sicherheit, von der Klägerin zu erlangen, brauchte es nicht noch einmal festzustellen, daß diese Möglichkeit'im Zeitpunkt der hier fraglichen Vereinbarungen vom 10« und 15» Dezember 1955 bestanden hat. Die Annahme, das Darlehen von 10 000 DM sei auf unbestimmte Zeit gegeben worden, und die vereinbarte Kündbarkeit schließen einander nicht, wie die Revision meint, aus, sondern bedingen sich gegenseitig (§ 609 Abs, 1 BGS)
Bei der im Vorstehenden aufgeführten Sachlage könnt« das Berufungsgericht zu Recht die Behauptung des Beklagt en, er habe das damals in Frage stehende Darlehen auch von einer Bank und bei dieser zu den üblichen Binse: erhalten können, für nicht ausschlaggebend ans eben, Sciio: damit entfiel für das Berufungsgericht eine Verpflicht um die erbetene Bankauskunft einzuholen»
-J
d) Der Beklagte hatte die Glaubwürdigkeit der Klägerin auch damit anzuzweifeln versucht, daß er seine Ehefrau *äls Zeugin darüber vernommen wissen wollte, daß die Klägerin’, ihre engste Freundin, weder vor noch nach den Vereinbarungen vom Dezember 7955 von der angeblichen ZusatzVereinbarung vom 15. Dezember 1955 etwas erzählt habeo: Das Berufungsgericht lehnte die Vernehmung ab, weil nach der: eigenen Behauptung des Beklagten seine Ehefrau bei dem ent scheidenden Gespräch über die Zusatzvereinbarung1 vofa 15* Dezember 1955 nicht zugegen gewesen sei, und weil es auch bei einer engen Freundschaft zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten nicht der Lebenserfahrung widersprochen habe, daß die Klägerin sich bei dem hier in Bede stehenden Darlehensgeschäft einen Jahreszinssatz von 25 % habe versprechen lassen. Auch der Umstand, so fährt das angefochtene Urteil fort, daß die Klägerin über die Gewinnbeteiligung und insbesondere über *die Zusatävereinbarurig vom' 15« Dezember 1955 nicht mit der ihr eng'befreundeten bhefrau des Beklagten gesprochen habea lasse keinen aus der Lebenserfahrung zu ziehenden Schluß dahin zu, daß die Gewinnbeteiligung oder die ZusatzVereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen sei«
Insoweit das Berufungsgericht es ablehnt, Lebenserfahrungen zugunsten äes Beklagten zu verwerten oder eine Lebens er f ah rung als nicht im Widerspruch zu dem Verhalten der Klägerin stehend erklärt, kann die Revision nichts mit ihrer Rüge gewinnen, in einem Fall' wie dem vorliegenden griffen JSrfahrungssätze nicht ein* Insofern im besonderen das angefochtene Urteil.an einer weiteren Stelle mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin dem Be-
klagten vorher und nachher zahlreiche andere Darlehen zinslos und ebenfalls ohne Sicherheit gewährt habe, es für verständlich und mit der Lebenserfahrung für verein-‘bar halt, daß die Klägerin sich für das hier in Frage ofehende größte, aber ebenfalls sicherheitslose Darlehen, das für sie eine ihrem Unterhalt dienende Kapitalanlage '•darstellen sollte, einen beträchtlichen Jahreszinssatz 1 habe versprechen lassen, ist zu bedenken: Es mag dahingestellt bleiben,v ob ein solches Verhalten der Klägerin " einem typi schen Gesihehensablauf entsprach * Selbst wenn es das nicht tat, können Erfahrungen herangezogen werden,
die zwar dann nicht im Wege des An sehe?shewei © es den
•erbringen, • . , , ,
vollen Beweis für einen Lebensvofg^ng/^ die aDer doch
eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes Ge« schehen begründen* Auch solche Erfahrungen können nach der ihnen im Hinblick auf die besondere Gestaltung des zu beürteilehdeh Sachverhalts beizu dem esäenden Bedeutung bei qi{ BeweisWürdigung berücksichtigt werden (vglo Urteil vom 27o Mai 1965 III200/61 So 19 - WM 1963, 916 * VersH 1963» 957, 959) <> In diesem Sinne spricht für das verständliche Verhalten der Klägerin in der Tat eine Erfahrung, die der fatrichter bei seiner Beweiswürdigung verwerten durfte* Dafür daß er die Erfahrung Überbewertet| hätte, fehlt es an einem beachtlichen Anhalt*
Die Eugen, die die Revision gegen die Ernatlichk^it des Darlehensgeschäftes vorträgt, bleiben daher ohne Ergebnis *
2o) Der Revision kann auch anderweit, nämlich bei ihrem Schluß nicht gefolgt werden, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit offen gelassen, daß die Eusatzver-
- 10
einbarung in Wirklichkeit erst nach dem 15» Dezember 1955 geschlossen und dann nur auf diesen Tag rückdatiert worden sei; dann aber sei das Berufungsgericht zu unrecht der,von der jvlageseite erstellten Berechnung der klageforder ung gefolgt 0 die eine Gewinnbeteiligung vom 15 o Dezember 1955 ab ansetzt. Das Berufungsgericht hat offenbar mit einer etwaigen Rückdatierung der Vereinbarung auch eine entsprechende Rückwirkung als seitens der Vertragsparteien gewollt angesehen.
3.)‘Was die von.der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage anlangt, ob das Verspre<Sfen einer Verzinsung von 25 % jährlich nicht nach ^ 138 BGB sittenwidrig sei, so hat zu gelten;
Bas Berufungsgericht verneint bereits ein auffälliges Mißverständnis zwischen vereinbartem Zins und der Leistung der Klägerin; denn diese habe das Darlehen ohne Sicherheit und auf:unbestimmte Zeit gegeben und habe zudem den Barlehensnehmer dadurch begünstigt, daß sie in der vorhergehenden wie nachfolgenden Zeit ihm in ihrer Gesamtheit ebenfalls beträchtliche Darlehen ohne Verzinsung und wiederum ohne Sicherheit gewährt habe. Wenn die Revision hieran beanstandet, das auf unbestimmte Zeit gegebene Darlehen sei jeweils zu dem 1. Januar und 1, Juli kündbar gewesen, die späteren Darlehen müßten unberücksichtigt bleiben, so lange nicht festgestellt sei, daß sich die Klägerin zu ihrer Hingabe bereits zu der Zeit des hier interessierenden Darlehens verpflichtet habe, so hat sie gegen sich: Das Darlehen war zwar kündbar, war aber nach der Feststellung auf Blatt 8 des Berufungsurteils seitens der Klägerin langfristig gedacht; es genügte bereits, wenn die Klägerin bei der Hingabe des
•#
- 11
hier fraglichen Darlehens ebenso wie bisher bereit war, künftig dem Beklagten weiterhin zinslosen Kredit zu gewähren; eine solche Bereitschaft läßt sich aber den gesamten Feststellungen des angefochtenen ürteils. entnehmen«
Zumindest hat nach den Feststellungen des angefochtenen Ürteils kein so großes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden, daß es als solches einen Schluß auf eine verwerfliche Gesinnungsart der Klä rin^ wie sie die Anwendung des § *138 Abs« 1 BGB erfordert! genügend nahelegt« Gegen eine solche Gesinnung sprechen weiter die Feststellungen des angefochtenen ürteils, die Klägerin habe es bei dem Beklagten mit einem geschäftstüchtigen und erfolgreichen Geschäftsmann zu tun gehabt, von dem habe angenommen werden können, daß er die ihm zur Verfügung gestellten Gelder auch für sich noch erfolgreich anzulegen vermöge; die Klägerin habe sich mit der Verzinsung eine ihrem unterhalt dienende Kapitalanlage schaffen wollen« Irgend ein Anhalt nach der Bich« tung,? daß der Klägerin ^ie Verzinsung als für den Beklagten untragbar erscheinen mußte und daß sie nicht, ohne grob fahrlässig zu handeln, hätte darauf vertrauen dürfen, der Beklagte werde dark seiner Geschäftstüchtig-! keit die Verzinsung herauszuwirtschaften verstehen, i?i dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen«
Unter diesen Umständen ist eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin zu verneinen« Daß die Klägerin sic-eine Notlage, den Leichtsinn oder die ünerfahrenheit ihres Vertragspartners zünutze gemacht hätte (§ 136 Abs BGB), scheidet nach den Feststellungen des angefechtere Urteils gleichfalls ans« Eine Sittenwidrigkeit ist date* zu verneinen«
4*), Schließlich ist dem Berufungsurteil in dem letzten von der Revision noch berührten Funkt, nämlich darin beizupflichten, daß die Verzinsung auch nach der Aufkündigung des Darlehens in voller Höhe weiterzu-zanlen wajr« Eine Kündigung führt zur Fälligkeit des Dar«
1ebene,■ hat im allgemeinen aber keinen weiteren Einfluß auf die Bedingungen des Darlehens« Das nicht sachgerechte Ergebnis einer gegenteiligen Annahme wird gerade durch einen Fall wie den vorliegenden ausgewieeen, in dem der Darlehensgeber sich durch eine langfristig gedachte Kapitalanlage seinen Unterhalt sichern will, bei einem Ausbleiben der Zinszahlungen die vom Berufungs-
gericht lür wahr gehaltene Bekundung der Klägerin - in eine Notlage geriete und nun, wenn er aus einem von dem Darlehensnehmer zu vertretenden Umstand das Darlehen kündigt, ües Vorteils der ausbedungenen günstigen Verzinsung verlustig gehen sollte« Daß dies der vereinbarte Wille der Streitteile gewesen sein sollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden«
13 -
5o) Da das angefoehtene urteil auch im übrigen einen vom Hevisionsgericht zu beachtenden Hechtsirrtum nicht ersehen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
35r. Kreft Dr. Arndt Dr* Beyer
Br. Hußla Dr* Heinhardt