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BGH · II ZR 228/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 228/62

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr. Arndt, Dr, Hußla und Dr» Reinhardt für Recht erkannt: Die am 16, August 1924 geborene Beklagte und ihr am 5» Hai 1920 geborener, bis zu dem Abschluß eines Vergleichs vor dem Berufungsgericht mitbeklagter Bruder Ernst sind Kinder und zu je 3/8 gesetzliche Erben des am 18«Mai I860 geborenen und am 4« Februar 1934 verstorbenen Gustav Die Klägerin ist ihre Mutter und zu 1/4 gesetzliche Brbiiio Gustav li4tm hatte in einem privatschriftlichen Testament vom 20o Dezember 1922 u,a« bestimmt: H^|B° Am l6o August 1954 schloß sie mit der Beklagten und Ernst UBHP einen schriftlichen Vertrag« In seinem § 1 bezeichneten die Vertragschließenden als Einkünfte des Nachlasses lediglich 1/5 der jeweiligen aus dem Testament der Eltern von Gustav mBIB ausgeschütteten Gelder» In den folgenden Abschnitten des Vertrages heißt es: Nach der Versteigerung des Grundstücks leisteten die Beklagte und ihr Bruder Ernst nicht mehr die im Vertrag vorgesehenen Zahlungen» Daraufhin hat die Klägerin den Klagewog beschritten und in Richtung gegen die Beklagte beantragt, sie zur Zahlung von 1 100 DM als - wie in der Revisionsinstanz geklärt - angeblich für die erste Zeit nach dem 1» August 1959 geschuldete Beträge nebst 4 i* Zinsen ab 20» August I960 (» fag der Klagezustellung) zu verurteilen» Die Klägerin hat sich darauf berufen, nach dem Testament und dem Vertrag solle ihr ein angemessener Unterhalt auf Lebenszeit gesichert werden, den die Beklagte Die Beklagte hat die Abweisung der Klage und widerklagend dio Feststellung beantragt* daß der Klägerin Uber die Klagesumme hinaus ein Anspruch auf Zahlung von 5 000 1>M aus der Nutzung des Nachlasses Gustav (als zeit- lich an die Klagebeträge sich anschließenden Beträge) gegen die Beklagte nicht zustehe» Sie ist der Auslegung, die die Klägerin dem Testament und dem Vertrag gibt, entgegengetreten und hat abgestritten, die Zwangsversteigerung des Grundstücks* die auch ohne ihren Antrag etwa um die gleiche Zeit durchgeführt worden wäre, in der von der Klägerin behaupteten Absicht betrieben zu haben» I») Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 16» August 1954 sowie das Testament vom 20« Dezember 1922 in einem der Klägerin ungünstigen Sinne ausgelegt» Diese Auslegung durch den zu ihr berufenen Tatrichter kann vom Hevisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Rechtsfehler beeinflußt ist, ob namentlich die Auslegung sprach- oder denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung nicht möglich ist oder ob bei ihr der Ent scheidungsgründe Der Erblasser hat die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern eine Verminderung der Substanz als nur im Falle der äußersten Not, ferner für den Fall, daß der Betrieb des Hotels G^keinen angemessenen Nutzen mehr verspreche, nach Möglichkeit aber auch dann nicht vorzunehmen bezeichnet, wobei dann im Falle der äußersten Not in erster Linie nicht die Klägerin, sondern der kränkliche Sohn Karl-Heinz berücksichtigt werden solle» Es ist denkbar, daß der Erblasser seine Witwe - von anderen Einschränkungen abgesehen - nur gemäß Ziffer 5 des Testaments sichern wollte, solange nicht der Nachlaß verteilt werde und ihr zu einem Viertel zufließe, und sie nach der Vorstellung Hinzu kommt, daß die Witwe die Überschüsse des Nachlasses nicht nur für sich selbst, sondern für ihren und ihrer Kinder Unterhalt verwenden sollte« Biese Regelung könnte dafür sprechen, daß der Erblasser, als er die Regelung in Ziffer 5 des Testamentes traf, also zu einer Zeit, als sein Sohn Ernst H^||^ 2 1/2 Jahre alt, die Beklagte noch nicht geboren war, nicht an die damals noch ferne:;Zeit gedacht hat, in der seine Kinder volljährig und selbständig sein würden, und in der kein Anlaß bestand, daß sie von der Mutter unterhalten würden und nicht selbst Einkünfte aus dem Nachlaß erhalten sollten« Immerhin wäre es auffallend, daß der Erblasser seiner Witwe ein Recht auf Aus-folgung von Einkünften auch für eine Zeit zukommen lassen wollto, in der 3ic selbst ihren Anteil am Nachlaß erhalten und verwertet hatte, in der beide Kinder volljährig und selbständig geworden waren und erst nach über 36 Jahren nach der Testamentserrichtung die auf sie entfallenden Erlöse aus der Auseinandersetzung der Erben erhalten hatten und gehalten wären, bei der Verwertung des Erlöses auf die Nutznießungsrechte ihrer Mutter zu achten, abgesehen von den Zweifeln, die hinsichtlich der Höhe der Berechtigung ihrer Mutter bestünden« Hält man sich dies alles vor Augen, so kann der Revision weder zugegeben werden, Ziffer 4 und 5 des Testamentes seien im Sinne der Klage so eindeutig, daß für eine Auslegung überhaupt kein Raum mehr sei, noch, daß die Auslegung des Berufungsgerichts nicht möglich sei« daß der Erblasser seine Witwe im Falle der späteren Nach-laßauseinandersetzung durch ihr Auseinandersetzungsgut-haben für gesichert wähnen konnte, noch dem, daß der Erblasser für den Fall der Verminderung des Nachlasses nach Ziffer 4 Abs» 2 des Testamentes seinen kränkelnden Sohn der Witwe voranstellte, und wird überhaupt dem nicht gerecht, daß die Zuwendung des Erblassers an die Klägerin, wie dargetan, in größerem Zusammenhang gesehen werden muß, in welchem Fall von einer Lebenserfahrung zugunsten der Klage nicht gesprochen werden kann*, zeit ihren Erbanteil verkauft, und der für den Nachlaß der Eltern von Gustav bestellte fest amentsvoll Strecker wollte an sie aus diesem Grund keine Zahlungen mehr leisten» Der Vertrag habe aber, wie die §§ 1, 6-6 ersehen ließen, nicht darüber hinaus eine von der testamentarischen Ge- Auch die Fassung von § 2 des Vertrages lasse keinen Zweifel darüber, daß die Beklagte der Klägerin keine weitergehenden Nutzungsrechte hätte einräumen wollen, als sie dieser auf Grund des Testamentes zugestanden hätten,, Ebenso sei § 5 des Vertrages dahin zu verstehen, daß die Einkünfte im Sinne der Testamentsregelung verteilt werden sollten» Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Vertragsteile schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen wären, daß die Erbengemeinschaft hinsichtlich der Eltern von Gustav in Kürze aufgelöst und die Beklagte zusammen mit ihrem Bruder Ernst den ihnen zustehenden Erbanteil ausgezahlt erhalten würden» Bas sei indessen nicht der Fall gewesen» 2») Bas Berufungsgericht prüft noch, ob sich die Klago-forderung als ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung rechtfertigen lasse, und vernoint dies; der Anspruch setze voraus, daß die Beklagte durch ihr Verhalten den Zweck des Vertrages, der Klägerin aus den Einkünften des Nachlasses bestimmte Beträge zukommen zu lassen, schuldhaft vereitelt Die Revision macht vorsorglich geltend, die Beklagte dürfe sich, auch wenn sie in einem früheren Zeitpunkt nicir arglistig gehandelt habe, angesichts des von ihr gestellte; Antrages auf Zwangsversteigerung des Hotelgrundstücks nach dem Grundsatz des "venire contra factum proprium" nicht darauf berufen, daß die Klägerin Nutzungen nur bis zur Auseinandersetzung beanspruchen dürfe»

NachlaßGustavMutterErblasserTestamentKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 228/62	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15o Februar 1965 Scheibl, Juotiz-obersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
XII UUU ivv V X oX	XII	y
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
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. Beklagte und Revi Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
A.7
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr. Arndt, Dr, Hußla und Dr» Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg,
2<> Zivilsenat, vom 5« Juni 1962 wird zurückge-wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen,,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 16, August 1924 geborene Beklagte und ihr am 5» Hai 1920 geborener, bis zu dem Abschluß eines Vergleichs vor dem Berufungsgericht mitbeklagter Bruder Ernst sind Kinder und zu je 3/8 gesetzliche Erben des am 18«Mai I860 geborenen und am 4« Februar 1934 verstorbenen Gustav Die Klägerin ist ihre Mutter und zu 1/4 gesetzliche Brbiiio Gustav li4tm hatte in einem privatschriftlichen Testament vom 20o Dezember 1922 u,a« bestimmt:
"2.) Unsere gesamte Privateinrichtung ist Eigentum meiner jetzigen Ehefrau, Meine übrigen Erben haben also darauf keinen Anspruch, Zu der Privateinrichtung gehören auch Silber, Weißzeug, Hochzeit sgeschenke, Werkzeug u.s.w.
 
3») Im übrigen soll an dem gesetzlichen Erbrecht nichts geändert werden«
4o) Die Substanz meines Nachlasses soll nicht angegriffen werden, sondern in vollem Umfange erhalten bleiben«. Insbesondere wünsche ich, daß der Betrieb des Hotel	aufrecht erhalten
 bleibto
Eine Verminderung der Substanz darf nur erfolgen, wenn meine beiden TestamentsvollStrecker damit einverstanden sind« Es soll nur im Falle der äußersten Hot geschehen, und soll dann in erster Linie mein kränklicher Sohn Karl Heinz Berücksichtigung finden«.
Sollte sich heraussteilen, daß der Betrieb des Hotels keinen angemessenen Nutzen mehr abwirft und sollte für die Zukunft eine Besserung nicht mehr zu erwarten sein, dann haben meine Voll-* Strecker mit meiner Witwe zu überlegen, wie die Pachtverträge anderweitig auszunutzen sind«, Aber auch in diesem Falle sollen Veräußerungen des Bestandes nach Tunlichkeit nicht stattfinden«,
Falls ich vor meiner Mutter sterbe, so soll dieselbe über diese Veräußerung ihre Zustimmung geben«, Ihre Erben sind ausdrücklichst nicht zu befrageno
5o) Die Einkünfte meines Nachlasses erhält meine Witwe, die davon für sich und die Kinder den Unterhalt zu bestreiten hat« Etwaige Überschüsse sind von den Vollstreckern sachdienlich anzulegen•
6o)-llo)o"
 
In einem Hachtragstestament vom 12» Juni 1928 hatte Gustav	die	Ernennung	der	Testamentsvollstrecker
 mit der Begründung aufgehoben, seine Ehefrau könne die Verwaltung selbst führen.,
Der Nachlaß von Gustav HBB^ bestand im wesentlichen aus einem Anteil des Erblassers an dem Nachlaß
 seiner Eltern
 am
; zu diesem gehörte das Hotel Hauptbahnhofo
 Im Jahre 1951 verkaufte die Klägerin ihren Anteil an dem Nachlaß sowie einen Bruchteil des Anteils von Ernst
H^|B° Am l6o August 1954 schloß sie mit der Beklagten und Ernst UBHP einen schriftlichen Vertrag« In seinem § 1 bezeichneten die Vertragschließenden als Einkünfte
 des Nachlasses lediglich 1/5 der jeweiligen aus dem Testament der Eltern von Gustav mBIB ausgeschütteten Gelder» In den folgenden Abschnitten des Vertrages heißt es:
'»§ 2
Pie nachstehende Regelung erfolgt zu dem Zwecke, alle aufgetauchten Zweifelsfragen und Unklarheiten zu klären, welche sich aus der vorstehend wiedergegebenen Ziffer 5) des Gustav llBB' sehen Testamentes bezüglich der Verteilung der Einkünfte unter seine Witwe und seine beiden Kinder ergeben haben bzw» ergeben können»
Es wird nicht angezweifeit, daß Nutznießungsrechte aus dem Testament Gustav HBB) zu Gunsten der Vertragschließenden zu 1) in Höhe der unter § 6 c) genannten Summe bestehen«
 
§ 5
Die auf das oben genannte Konto eingehenden Gelder sollen jeweils bis zu dem Schluß jeden Kalenderjahres restlos unter die drei Vertragsschließenden verteilt werden»
Es soll also im Einverständnis der drei Vertragschließenden von der Regelung der Ziffer 5) des Gustav	sehen	Testamentes insoweit abgewichen
 werden, als dort von einer evtl» sachdienlichen Anlegung etwaiger Überschüsse gesprochen wird»
§ 6
Die gesamten Gelder, die vom Testament der Eheleute Johann Heinrich Diedrich	und	Frau
 Caroline Dorothea Magdalena	auf den Erbstamm
 Gustav	ausgeschüttet	werden,	sollen	wie	folgt
 verteilt werden:
a)	die Vertragschließende zu 2), Frau Annie
 erhält 9/17 abzüglich DM 4 OCö,-
pro Jahr,
b)	der Vertragschließende zu 3), Herr Ernst erhält 8/17 abzüglich DM 4 000,- pro Jahr,
c)	die Vertragschließende zu 1), Frau Annie erhält DM 8 000,- jährlich»
Anlaß zu dieser Verteilung gibt die Tatsache, daß Frau Annie	kurz	nach	der	Währungsreform
 ihren Anteil an dem Gustav H^|^' sehen -*• estament verkauft hat»
A
— 6 —
Ferner ist die Tatsache berücksichtigt, daß von dem Erbteil des Ernst	damals	1/9 eben-
falls veräußert worden ist« Ferner ist Anlaß zu dieser Aufteilung die Tatsache, daß die Kinder nicht mehr im Haushalt der Mutter leben*
§ 7
Die beiden Vertragschließenden zu 2) und 3) sind berechtigt und verpflichtet, von dem an ihre Mutter, die Vertragschließende zu 1) auszukehrenden Anteil nach Maßgabe des § 4 diejenigen Beträge abzuziehen, die zur Bezahlung der laufenden steuern und öffentlichen Abgaben erforderlich sind*
Die Vertragschließende zu 1) erteilt ihren beiden Kindern Annie	und	£x*nst	und	zwar
 jedem für sich allein, hierdurch Vollmacht, sich alle erfordei'lichen Auskünfte von dem zuständigen Finanzamt erteilen zu lassen und sich auch eine Abschrift der Steuerbescheide geben zu lassen*
Die beiden Vertragschließenden zu 2) und 3) sind verpflichtet, am Schluß eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die gezahlten Steuern an ihre Mutter zu erteilen*
Sind die steuern niedriger als DM 2 öÖQ,- jährlich, so wird der übrig gebliebene Betrag in einer Summe an Frau Annie Il^HP ausgezahlt} sind die Steuern hoher als 2 000,- DM jährlich, so wird der uberschießende Betrag von den Kindern verauslagt und in 12 gleichen Monatsteilen von den der Mutter zustehenden Baten von 500 DM abgezogen*0
 
Der folgende § 8 regelt die Verteilung der Gelder für den Fall, daß die auf den Erb stamm Gustav	eingehen-
den Gelder weniger als 12 000 DM jährlich betragen; § 9 enthält die Erklärung der Vertragschließenden, daß sie für die Zeit vor dem 1» Juli 1954 keine Ansprüche gegeneinander haben»
Zu Beginn des Jahres 1957 wurde die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Nachlasses der Eltern von Gustav in eine Bruchteilsgemeinschaft übergeführt. Nachdem die Erben als Bruchteilseigentümer des Hotelgrundstücks im Grundbuch eingetragen waren, wurde auf Antrag der Beklagten durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 22.August 1953 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu dem Zwecke der Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft angeordnet»
Am 14o Juli 1959 wurde der Zuschlag für 2 205 000 DM erteilt» Von dem Erlös erhielten die Beklagte und ihr Bruder 2Q rund 165 000 DM»
Nach der Versteigerung des Grundstücks leisteten die Beklagte und ihr Bruder Ernst	nicht	mehr	die	im
 Vertrag vorgesehenen Zahlungen» Daraufhin hat die Klägerin den Klagewog beschritten und in Richtung gegen die Beklagte beantragt, sie zur Zahlung von 1 100 DM als - wie in der Revisionsinstanz geklärt - angeblich für die erste Zeit nach dem 1» August 1959 geschuldete Beträge nebst 4 i*
Zinsen ab 20» August I960 (» fag der Klagezustellung) zu verurteilen» Die Klägerin hat sich darauf berufen, nach dem Testament und dem Vertrag solle ihr ein angemessener Unterhalt auf Lebenszeit gesichert werden, den die Beklagte
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aus ihrem Erlös bei der Grundstücksversteigerung aufbringen könne und müsse» Auch hat sie - in der Berufungsinstanz -geltend gemacht, die Beklagte habe als einzige Erbin die
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Veräußerung des Grundbesitzes Hotel
 betrieben
um sich ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag vom 16»August 1954 zu entziehen»
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage und widerklagend dio Feststellung beantragt* daß der Klägerin Uber die Klagesumme hinaus ein Anspruch auf Zahlung von 5 000 1>M aus der Nutzung des Nachlasses Gustav	(als	zeit-
 lich an die Klagebeträge sich anschließenden Beträge) gegen die Beklagte nicht zustehe» Sie ist der Auslegung, die die Klägerin dem Testament und dem Vertrag gibt, entgegengetreten und hat abgestritten, die Zwangsversteigerung des Grundstücks* die auch ohne ihren Antrag etwa um die gleiche Zeit durchgeführt worden wäre, in der von der Klägerin behaupteten Absicht betrieben zu haben»
Das Bandgericht hat zugunsten der Klägerin, das Oberlandesgericht zugunsten der Beklagten und Berufungsklägerin entschieden»
Mit der Revision bittet die Klägerin um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
I») Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 16» August 1954 sowie das Testament vom 20« Dezember 1922 in einem der Klägerin ungünstigen Sinne ausgelegt» Diese Auslegung durch den zu ihr berufenen Tatrichter kann vom Hevisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Rechtsfehler beeinflußt ist, ob namentlich die Auslegung sprach- oder denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung nicht möglich ist oder ob bei ihr der
 Ent scheidungsgründe
 
Sachverhalt verkannt oder gegen eine gesetzliche Auslegungsregel oder eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist« Ein solcher Fehler ist indessen auch bei Würdigung des Revisionsvortrages nicht zu erkennen»
a) Was zunächst das Testament vom 20« Dezember 1922 anlangt, so hat das Berufungsgericht auch im Wege der ergänzenden Auslegung keinen (mutmaßlichen) Willen des Erblassers festzustellen vermocht, der die Klägerin ungeachtet der seit der Testamentserrichtung eingetretenen Änderungen in den Verhältnissen noch zu den im Streit befindlichen Leistungen befugen würde» ,
Wenn die Revision demgegenüber darauf abhebt, daß Ziffer 5 des Testaments keinerlei zeitliche oder gegenständliche Beschränkungen enthalte, daß ferner der Erblasser die Erhaltung der Substanz des Nachlasses ohne zeitliche Beschränkung bestimmt habe, so sieht sie die Dingo zu einseitig und lost Ziffer 5 aus dem Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des Testaments heraus»
Der Erblasser hat die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern eine Verminderung der Substanz als nur im Falle der äußersten Not, ferner für den Fall, daß der Betrieb des Hotels G^keinen angemessenen Nutzen mehr verspreche, nach Möglichkeit aber auch dann nicht vorzunehmen bezeichnet, wobei dann im Falle der äußersten Not in erster Linie nicht die Klägerin, sondern der kränkliche Sohn Karl-Heinz berücksichtigt werden solle» Es ist denkbar, daß der Erblasser seine Witwe - von anderen Einschränkungen abgesehen - nur gemäß Ziffer 5 des Testaments sichern wollte, solange nicht der Nachlaß verteilt werde und ihr zu einem Viertel zufließe, und sie nach der Vorstellung
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des Erblassers mangels anderweiter Zuwendungen aus dem Nachlaß auf die Einkünfte des Nachlasses angewiesen war*
Hinzu kommt, daß die Witwe die Überschüsse des Nachlasses nicht nur für sich selbst, sondern für ihren und ihrer Kinder Unterhalt verwenden sollte« Biese Regelung könnte dafür sprechen, daß der Erblasser, als er die Regelung in Ziffer 5 des Testamentes traf, also zu einer Zeit, als sein Sohn Ernst H^||^ 2 1/2 Jahre alt, die Beklagte noch nicht geboren war, nicht an die damals noch ferne:;Zeit gedacht hat, in der seine Kinder volljährig und selbständig sein würden, und in der kein Anlaß bestand, daß sie von der Mutter unterhalten würden und nicht selbst Einkünfte aus dem Nachlaß erhalten sollten« Immerhin wäre es auffallend, daß der Erblasser seiner Witwe ein Recht auf Aus-folgung von Einkünften auch für eine Zeit zukommen lassen wollto, in der 3ic selbst ihren Anteil am Nachlaß erhalten und verwertet hatte, in der beide Kinder volljährig und selbständig geworden waren und erst nach über 36 Jahren nach der Testamentserrichtung die auf sie entfallenden Erlöse aus der Auseinandersetzung der Erben erhalten hatten und gehalten wären, bei der Verwertung des Erlöses auf die Nutznießungsrechte ihrer Mutter zu achten, abgesehen von den Zweifeln, die hinsichtlich der Höhe der Berechtigung ihrer Mutter bestünden«
Hält man sich dies alles vor Augen, so kann der Revision weder zugegeben werden, Ziffer 4 und 5 des Testamentes seien im Sinne der Klage so eindeutig, daß für eine Auslegung überhaupt kein Raum mehr sei, noch, daß die Auslegung des Berufungsgerichts nicht möglich sei«
Wenn die Revision ausführt, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß eine Witwe nur auf begrenzte Zeit gesichert werde, so trägt sie weder dem Umstand Rechnung,

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daß der Erblasser seine Witwe im Falle der späteren Nach-laßauseinandersetzung durch ihr Auseinandersetzungsgut-haben für gesichert wähnen konnte, noch dem, daß der Erblasser für den Fall der Verminderung des Nachlasses nach Ziffer 4 Abs» 2 des Testamentes seinen kränkelnden Sohn der Witwe voranstellte, und wird überhaupt dem nicht gerecht, daß die Zuwendung des Erblassers an die Klägerin, wie dargetan, in größerem Zusammenhang gesehen werden muß, in welchem Fall von einer Lebenserfahrung zugunsten der Klage nicht gesprochen werden kann*,
b) Der Vertrag vom 16a August 1954 sollte nach der Auffassung des Berufungsgerichts Unklarheiten und Zweifels*
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 waren: Die Vertragsteile führten nicht mehr, wie in der Zuwendung von Gustav	vorausgesetzt, einen gemein-
samen Haushalt, die Einkünfte aus dem Nachlaß mußten nach der Volljährigkeit der Kinder nicht mehr zu ihrem Unterhalt verwendet werden, die Klägerin hatte in der Zwischen'
zeit ihren Erbanteil verkauft, und der für den Nachlaß der Eltern von Gustav	bestellte	fest amentsvoll Strecker
 wollte an sie aus diesem Grund keine Zahlungen mehr leisten» Der Vertrag habe aber, wie die §§ 1, 6-6 ersehen ließen, nicht darüber hinaus eine von der testamentarischen Ge-
staltung unabhängige Regelung zugunsten der Klägerin bringen sollen« Die Parteien seien vielmehr bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Gustav	noch	weiter bestehe und die Ein-
künfte aus dem Nachlaß und nur diese verteilt werden sollten. Auch die Fassung von § 2 des Vertrages lasse keinen Zweifel darüber, daß die Beklagte der Klägerin keine weitergehenden Nutzungsrechte hätte einräumen wollen, als sie dieser auf Grund des Testamentes zugestanden hätten,, Ebenso sei § 5
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des Vertrages dahin zu verstehen, daß die Einkünfte im Sinne der Testamentsregelung verteilt werden sollten» Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Vertragsteile schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen wären, daß die Erbengemeinschaft hinsichtlich der Eltern von Gustav	in	Kürze
 aufgelöst und die Beklagte zusammen mit ihrem Bruder Ernst	den ihnen zustehenden Erbanteil ausgezahlt
 erhalten würden» Bas sei indessen nicht der Fall gewesen»
Bie darin zu dem Ausdruck gelangte Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vertragliche Regelung nicht für den fall der Hachlaßauflösung und -Verteilung gelten, insofern der Klägerin nicht mehr als die testamentarische Regelung geben sollte, ist möglich und läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen, der das Revisionsgericht zu einem Einschreiten berechtigte» Auch die Revision, die Ziffer 5 des Testamentes für die Auslegung des Vertrages als verbindlich ansieht, vermag einen solchen Fehler, nicht aufzuzeigen, wenn man der von ihr vorgenommenon und zur Stützung ihres Vortrages auch hier herangezogenen Auslegung des Testamentes des Erblassers nicht folgt»
Zusammenfassend ist also zu betonen, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Testamentes und des Vertrages vom Revisionsgericht nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden kann»
2») Bas Berufungsgericht prüft noch, ob sich die Klago-forderung als ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung rechtfertigen lasse, und vernoint dies; der Anspruch setze voraus, daß die Beklagte durch ihr Verhalten den Zweck des Vertrages, der Klägerin aus den Einkünften des Nachlasses bestimmte Beträge zukommen zu lassen, schuldhaft vereitelt
 
habe; die Zwangsversteigerung des Grundstücks Hotel
 wäre aber auch ohne Zutun der Beklagten um die gleiche Zeit durchgeführt worden» Auch würde die Beklagte nur dann schuldhaft gehandelt haben, wenn sie keinen Anlaß gehabt hätte, die Versteigerung des Grundstücks zu dem Zwecke der Auseinandersetzung zu betreiben; ein Anlaß habe jedoch für die Beklagte bestanden, wofür das Berufungsurteil eine Reihe von Umständen anführt»
Die Revision macht vorsorglich geltend, die Beklagte dürfe sich, auch wenn sie in einem früheren Zeitpunkt nicir arglistig gehandelt habe, angesichts des von ihr gestellte; Antrages auf Zwangsversteigerung des Hotelgrundstücks nach dem Grundsatz des "venire contra factum proprium" nicht darauf berufen, daß die Klägerin Nutzungen nur bis zur Auseinandersetzung beanspruchen dürfe»
Wie jedoch das Berufungsgericht bedenkenfrei ausführt, wäre das Grundstück auch ohne Zutun der Beklagten versteig« worden» Unter diesen Umständen ist es der Beklagten nicht nach freu und Glauben verwehrt, eine durch die Versteigere des Grundstücks herbeigeführte Beendigung des Butzgenusses der Klägerin geltend zu machen»
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2.) Mithin erweist sich die Revision als unbegründet„ Sie ist zurückzuweisen, und die Klägerin ist gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten»
Pr» Pagendarm	Pr»	Kreft	Dr»	Arndt
 Pr» Ilußla	Pr»	Reinhardt