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BGH · III ZR 228/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 228/61

Sie haben sich dabei darauf gestützt, bereits im Zeitpunkt der Enteignung habe das Grundstück einen Verkehrsv/ert von 120 000 bis 150 000 DM gehabt, eine v/eitere Entschädigung sei für den Verlust der Garage sowie für den Aufwuchs (u.a. Ka-stanien-und Obstbäume, die sich auf dem Grundstück be- Die Klagabweisung beantragende Beklagte ist dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und hat dabei geltend gemacht, von der Entschädigung seien 14 415 DM für Sachen abzuziehen, die von den Klägern bei ihrem Auszug mitgenommen oder doch anderweit abhanden gekommen seien. Das Landgericht hat auf die Klage unter Abweisung des Mehrbegehrens die Beklagte verurteilt, 23 883 DM sowie 4 Zinsen aus 17 780 DM seit dem 21. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Kläger (der Tenor spricht irrig von Berufung) im vollen Umfang, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte die 4 $ Zinsen aus 17 780 DM erst ab 21.August 1958 (Tag der Klagezustellung) zu zahlen habe. Dabei haben sie sich, wie der Revision der Beklagten zuzugoben ist, nicht ausdrücklich mit dem von der Beklagten - mehrfach schriftsätzlich (Schriftsätze vom 7.Juni I960 S.3, 3«Oktober I960 S.5> 20.März 1961 S.2, Ein Erwexh£& des teilbebauten Grundstücks G^pstraße flp wäre durch den vorhandenen Aufbau, selbst wenn er ihn völlig in seinen Neubau einbezogen hätte, in seinen Plänen beschränkt gewesen, auch hinsichtlich des Grades, in dem er den Grund und Boden hätte ausnutzen können* Das sei der Grund gev/esen, weswegen in dem Gutachten vom 11.Mai I960 der 3odenwert für das Grundstück GflPstraße 9 im Mai I960 nur mit 90 DM/qm und nicht höher angesetzt worden sei. Uenn die anzuwendende Vorschrift des § 287 ZPO stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters, inwieweit er Beweise erheben will, und schließt nicht aus, einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, nach dem Er-fc messen des Gerichts werde die Bev/eisaufnähme keine Klärung bringen (vgl. Namentlich ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Fragen, welche Mieterträge das betreffende Grundstück erbringen könne, und wie wertmäßig der Zustand des auf dem Grundstück stehenden Hauses zu veranschlagen sei, sich nur im 7/ego einer Schätzung beantworten lassen. I)as Landgericht hat einen Beweis dafür vermißt, daß die Kläger die von der Beklagten bezeichneten Sachen abgesehen von einigen Kleinigkeiten mitgenommen hätten, und hat des weiteren ausgeführt: !)ie Gefahr des zufälligen Untergangs sei nicht nach § 446XBGB, sondern, wenn nicht mit der Zustellung des Entschädigungs-beschlusseo (entsprechend §§ 56, 90 ZVG), so spätestens mit der Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshof ö, die mit der Rechtskraft des Enteig-nungsbeschlusses Zusammenfalle, und damit vor dem Auszug der Kläger vom 12.Mai 1958 auf die Beklagte übergegangen. Das Berufungsgericht, das ebenfalls die Bestimmung des § 446 BGB für unanwendbar erklärt, erwägt: Die Kläger hätten über die Räumung des Grundstücks im Einvernehmen mit der Beklagten mit Bediensteten des Universitäts-Kuratoriums verhandelt, die Beklagte müsse im Hinblick auf ihr Einverständnis die an diese Personen erfolgten Mitteilungen der Kläger gegen sich gelten lassen. Die Kläger hätten den bei dem Universitäts-Kuratorium als Verwaltungsangestellten beschäftigten Zeugen SiflHP davon unterrichtet, daß sie am 12.Mai 1958 ausziehen werden; es sei also bekannt gewesen, daß das Grundstück nach diesem Tage unbewohnt sein v/erde. Dadurch hätten sie ihre Sorgfaltspflichten aus dem mindestens vertragsähnlichen Verhältnis verletzt, das bezüglich der Übergabe zv/ischen den Parteien bestanden und die Kläger zur Beobachtung der verkehrserforderli-chon Sorgfalt verpflichtet habe. Was die Besitzverhältnisse und Obhutcpflichten angeht, so kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht mit seiner einschlägigen Erwägung eine auf den Einzelfall bezogene und damit vom Rcvicionsgcricht grundsätzlich nicht nachprüfbare Ver- einbarung zwischen den Streitteilen ausgelegt hat oder nicht* J)onn auch bei einer Überprüfung läßt die Annahme des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen, mit dem Auszug der Kläger am 12.Mai 1958 seien der Besitz und eine Pflicht zur Obhut über das Grundstück auf die von dem Auszug unterrichtete Beklagte übergegangen, daran habe der Umstand nichts geändert, daß die Beklagte den Klägern auf deren Wunsch die Hausschlüssel noch auf einige Tage zu dem gelegentlichen Betreten überlassen habe. Im übrigen entfiele eine Schadensersatzpflicht der Kläger, auf die die Revision allein abhebt - wobei sie entgegen der tatsächlichen Feststellung davon ausgeht, die Beklagte habe infolge einer schuldhaften Unterlassung der Kläger nichts von deren Auszug gewußt -, letztlich deswegen, weil es den Klägern nicht als fahrlässig anzurechnen wäre, *wenn sie eine ihnen noch verbliebene Obhutspflicht nicht erkannt hätten. Im Falle einer solch1 unrichtigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise ist nach der Rechtsprechung des Senats.auch im Geltungsbereich des Hessischen Aufbaugesetzes für die Entschädigung der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend, und zwar der des ersten Rechtszuges, wenn der Enteignete gegen das im Ergebnis richtige erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel einlegt. Verzögert sich die Auszahlung der behördlich-festgesetzten Enteignungsentschädigung nur wegen eines von dem Betroffenen gegen die Enteignung eingeieitettn Rechtsmittelverfahrens, dann muß es für die Berechnung der Enteignungsentschädigung so angesehen werden, wie wenn die Auszahlung alsbald nach Zustellung des die Entschädigung festsetzenden Beschlusses erfolgt wäre (III ZR 80/59 vom 9. Ohne Erfolg meint ferner die Anschlußrevision, zu demindest müsse den Klägern eine Erhöhung des Grundstückswertes seit der Schlußverhandlung vor dem Landgericht deshalb zugutekoramen, weil die Beklagte den ausstehenden Teil der Entschädigung noch nicht gezahlt* habe . Die Kläger müssen sich daher bei der Berechnung der Entoignungsontsehädigung so behandeln lassen, als oh der zunächst festgesetzte Entschädigungsbetrag von 75 500 DM alsbald nach der Zustellung des Beschlusses Uber die Festsetzung der Entschädigung gezahlt worden sei«, 3«) Ihr Begehren nach einer Entschädigung in Höhe von 27 000 DM begründen die Kläger mit der Anschlußrevision weiterhin auch damit, ihnen stände für den Verlust ihrer Wohnung in dem enteigneten Anwesen eine Entschädigung zu; sie hätten zur Erlangung einer anderweiten Wohnung 1 500 DM 'Abstand an deren Inhaber, 7 000 DM Instandsetzungskosten sowie 258,80 DM Umzugskosten aufbringen müssen* Die Kläger haben dabei darauf abgehoben, sie hätten die Wohnung nicht als Miteigentümer des Anwesens, sondern auf Grund eines Mietvertrages mit der Erbengemeinschaft inne gehabt. Außer der beiläufigen Erwähnung, bei Vermietung von Teilen eines einer Erbengemeinschaft gelxördonden Hauses an einzelne Miterben könnten die Miterben nicht mit der Erbengemeinschaft identifiziert werden, hätten die Kläger aber in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgetragen, ?/as auf das Vorliegen eines Mietoder Pachtverhältnisses oder eines sonst vereinbarten Nutsungsvertrages zwischen ihnen und der Erbengemeinschaft hindeuten könnte. Vortrag der Kläger gemäß ihrem Schriftsatz vom 15« Mai 1961 nicht beachtet, es lägen auch echte Mietverträge vor, sie hätten die Miete an die Erbengemeinschaft zu zahlen. An jener Schriftsatzstelle, heißt es jedoch lediglich: Eine gesonderte Entschädigung für den Verlust der Wohnung sei ebenfalls zu entrichten« Bei der Vermietung seitens einer Erbengemeinschaft an einzelne Mitglieder handele es sich um einen echten Mietvertrag, weil der einzelne Miterbe mit der Gemeinschaft nicht gleichgestellt v/erden könne. Damit ist aber nicht mehr gesagt, als daß ein echter Mietvertrag vorliege, wenn eine Erbengemeinschaft an einzelne Mitglieder vermiete, und daß ein echter Mietvertrag auch insofern vorliege, als der Mietzins an die Erbengemeinschaft zu zahlen sei« Für eine solche Wertung des Parteivortrages und für die ihr entsprechende Auffassung des Berufungsgerichts spricht, daß die Kläger in ihrem iin angefochtenen Urteil ebenfalls in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23. Damit ist indessen die Frage, oh den Xlägern im Hinblick auf den Verlust ihrer Wohnung eine (höhere) Entschädigung gebührt, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts noch nicht abschließend zu Ungunsten der Klage beantwortet. In der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zu dem Preußischen Enteignungsgesetz ist der Satz entwickelt worden, daß dem Enteigneten als vollständige Entschädigung Ersatz für den objektiven Wert der enteigneten Sache zu leisten ist, ferner ein Ausgleich für die Nachteile, die den Enteigneten sonst im Zusammenhang mit dem EnteignungsVorgang betroffen haben (vgl.hierzu Schack in BB 1959, .1259)» Als solche Nachteile kommen u.a. durch die Enteignung notwendig gewordene Umzugs-und Einrichtungskosten sowie Aufwendungen bis zur Erlangung eines geeigneten Ersatzobjektes in Betracht. In dieses Bild fügt sich ungezwungen die Annahme, daß die Vorschrift in § 41 Abs.l HessAufbauG, nach der alle nach dem Gesetz zu leistenden Entschädigungen in angemessener Höhe zu gewähren sind, die Berücksichtigung von Folgenachteilen aus dem Rechtsverlust zugelas-cen und angeordnet hat (so auch Maury, Hessisches Aufbaugesetz, § 41 Anm-4). Es wäre in der Tat in dem von Maury gebildeten Beispielsfall, daß die mit dem Abbau und Wiederaufbau einer Fabrikanlage verbundenen Xosten den Wert der Liegenschaft übersteigen, eine unangemessen niedrige Entschädigung, wollte man diese Kosten bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigen. Das bisher gewonnene Ergebnis geht also dahin, daß der Eigentümer, der das enteignote Anwesen ganz oder teilweise selbst bewohnt hat, auch im Anwendungsbereich des Hessischen Aufbaugesetzes einen Ausgleich seiner Aufwendungen für den Umzug und die Erlangung einer neuen Wohnung beanspruchen kann. Anwesen als Mitglieder einer Erbengemeinschaft und Miteigentümer im Einverständnis mit der Miterbin genutzt haben und mit Rücksicht hierauf aus dem Gedanken des § 41 Abs.l HessAufbauG einen Ausgleich der in Betracht kommenden Aufwendungen verlangen können. Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß der jetzt erkennende Senat in der Beurteilung der letzteren Präge nicht etv/a dadurch beschränkt sein kann, daß das angefochtene Urteil insoweit irrevisibles Recht - falls die Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes hier überhaupt als irrevisibles Recht (§ 549 ZPO) in Betracht kommen sollten - angewendet und bei der Anwendung verletzt hätte. 7/ie aber nach dem Gesagten bei gegebenen Umständen einem Alleineigentümer ein Ausgleich für die Nachteile gebührt, die ihn mit dem Verlust seiner Wohnung in seinem enteigneten Anwesen treffen, so kann ein solcher Ausgleich auch in Erbengemeinschaft lebenden Miteigentümern zu gewähren sein, die - wie hier die Kläger -im Einvernehmen mit anderen Miterben das enteignete Hausanwesen bewohnten. Bei ihr wird auch darauf zu achten sein, wie sich die Verhältnisse entwickelt haben würden, wenn die Beklagte das Grundstück nicht enteignet hätte. 4.) Hach den Ausführungen unter 1-3 erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, während die Anschlußrevision der Kläger zu einer Zurückverwei-sung der Sache insoweit führt, als die Klage in Höhe des Unterschiedsbetrages von 27 000 DM und 23 883 DM = 3 117 HM sowie hinsichtlich der Zinsen aus diesem Betrag abgewiesen worden ist. Was die Verzinsung des den Klägern bereits zugesprochenen Betrages von 28 883 DM angeht, so lassen beide Vorinstanzen die Verzinsung des Teilbetrages von 6 103 DM - das ist die Summe, die die Beklagte mit Rücksicht auf die seit dem Enteignungsbeschluß bis zur Schlußverhandlung vor dem Landgericht eingetretene Wertsteigerung des Enteignungsobjektes zu zahlen hat - mit dem Tag dieser Verhandlung (26. Das Hessische Aufbaugesetz bestimmte in Abs.3 von § 36, der die Ausführung eines Verteilungsplanes im Umlegungsverfahren regelte, lediglich, daß die Gemeinde des Umlegungsgebietes die von .ihr an die Beteiligten geschuldeten Geldausgleichs-und BntSchädigungs-betrage vom 15- Tage nach Rechtskraft des Verteilungsplanes an feit dem gesetzlichen Zinssj^^::zu verzinsen habe. Das Grundstück und sein Wert werden gev/issermaßen ausgetauscht, Enteignung und Entschädigung haben dem Grundsatz nach Zug um Zug zu erfolgen; Deshalb ist der Entschädigungsbetrag im Regelfall von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Rechts- Verlust des Betroffenen eintritt, also bei GrundStücksenteignungen mit dem Übergang des Eigentums auf den Begünstigten, bei einer vorläufigen Besitzeinweisung, wenn diese - was hier nicht der Pall ist - schon vor dem Eigentumsübergang zu dem Verlust des Eigentümers an Besitz und Nutzung des Grundstücks führt, mit einer solchen Besitzeinweisung und als Ausgleich für die entzogene Nutzungsmöglichkeit. 7)ie Verzinsung der Entschädigungssumme bei einer Grundstücksenteignung hat daher nach allgemeinen Rechtssätzen des Enteignungsrechts (vgl.hierzu III ZR 40/61 vom 27- September 1962 = V/M 1962, 1325) zu erfolgen, v/enn dem Betroffenen das Grundstück zur Nutzung nicht mehr und die an die Stelle des Grundstücks tretende.^ Freilich ist es dem Gesetzgeber unbenommen, vorzuschreiben, daß die Verzinsung mit dem Verlust des Eigentums eintritt, auch wenn der Enteignete noch eine Zeitlang in Besitz und Nutzung des Grundstücks bleibt. ■Daraus ergibt sich, daß die Beklagte den Betrag von 17 780 UM zwar nicht im Anschluß an das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, wohl aber von dem späteren Auszug der Kläger an (12.Mai 1958) zu verzinsen hat. Liegt aber zv/i-schen dem Rechtsverlust des von der Enteignung Betroffenen und der Verhandlung ein unverhältnismäßig langer, Jahre umfassender zeitlicher Abstand, so ist die zusätzliche Entschädigung für die einzelnen Zeitabschnitte zu ermitteln, in deren Höhe sie entsprechend der zv/ischenzeitlichen Entwicklung des Preisgefüges geschuldet wurde, und sind die Zinsen für den jeweils geschuldeten Betrag zu gewähren (III ZR 146/59 vom 30.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 56 ZVG § 446 BGB § 549 ZPO § 291 BGB § 287 ZPO
GrundstückEntschädigungBerufungsgerichtEnteignungErbengemeinschafttagenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
 HessAufbauG vom 25. Oktober 1948, GVB1 139» § 41
Einem Eigentümer, der im eigenen Haus wohnt (auch einem Erben, dor im Einverständnis der Miterben in dem der Erbengemeinschaft gehörenden Haus wohnt), kann im Palle der Enteignung des Grundstücks Entschädigung auch für die Aufwendungen zustehen, die der durch die Enteignung notwendig werdende Umzug und die Erlangung einer neuen Wohnung erfordern.
BGH, Urt. v. 27. Juni 1963 III ZR 228/61 OLG Frankfuz-t/Main
LG Frankfurt/Main
 Ill ZR 228/61
Verkündet am 27. Juni 1963 Scheibl,
 Jusfcizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der St
 am Ma
(Ml

Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	den Architekten Wilhelm K
G^Bstraße
2.	den Rentner Adolf
 traße
Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Br.Arndt,Br.Beyer, Br.Hußla und Br.Reinhardt für Recht erkannt:
I. Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12.Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußrevision der Kläger wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen
1. das bezeichnete Urteil, soweit es die Klage in Höhe von 3.117,-DM (= 27.000,-DM T/-.
 23.883,-DM) nebst Zinsen hieraus abgewiesen hat, sowie im Kostenausspruch aufgehoben,
 
2. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Urteils verurteilt, 4 # Zinsen aus 17-780,- UM bereits ab 12.Mai 1958 und aus weiteren 6.103,-UM ab 1.Januar I960 zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung unter 1) wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
III. Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Mit einem vom 9* Juli 1956 datierten und am 21. Juli 1956 zugestellten Beschluß enteignete die Beklagte gemäß *
§ 12 Abs.l Ziff.3 des Hessischen Aufbaugesetzes (Hess. AufbauG) für Zwecke der Erweiterung der Universität das den Klägern mit ihrer Schwester Auguste	in	unge-
teilter Erbengemeinschaft gehörende Grundstück GflBstr.l^ in	und	setzte	die Entschädigung auf 75 500 DM
fest. Keller und Erdgeschoß des auf dem Grundstück stehenden, im Kriege teilzerstörten Wohnhauses waren voll, das erste Obergeschoß war teilweise benutzbar, das zweite Obergeschoß, dessen Decke als Hausdach diente, ühbenutzt. Der Kläger Wilhelm	bewohnte eine der beiden Erdge-
schoßwohnungen, der Kläger Adolf Kf9 die ausgebaute Wohnung im ersten Obergeschoß. Die Kläger erhoben gegen den Beschluß Einspruch. Dieser wurde, soweit er sich gegen die Enteignung richtete, von der Beklagten am 13. August 1956 zurückgewiesen; die Anfechtungsklage der Kläger wurde endgültig vom Hessischen Verwaltungsgerichts-' hof mit Urteil vom 14. Januar 1958 abgewiesen. Die Beklagte zahlte im Mai 1958 die festgesetzte Entschädigung von 75 000 DM. Mit Einspruchsbescheid vom 13. Juni 1958, zu- . gestellt am 17-Juli 1958, wies dio Beklagte den Einspruch zurück, soweit er sich gegen die Höhe der Enteignungsentschädigung richtete,. Im Mai 1958	die	Kläger	aus-
gezogen, die Grundstücksreste wurden sodann abgerissen.
Mit der vorliegenden, am 12. August 1958 eingegan -genen und am 21.August 1958 zugestellten Klage begehren die Kläger eine höhere Entschädigung. Sie haben sich dabei darauf gestützt, bereits im Zeitpunkt der Enteignung habe das Grundstück einen Verkehrsv/ert von 120 000 bis 150 000 DM gehabt, eine v/eitere Entschädigung sei für den Verlust der Garage sowie für den Aufwuchs (u.a. Ka-stanien-und Obstbäume, die sich auf dem Grundstück be-
fundon hatten) 30\vic für den Verlust ihrer Mieterstellung zu zahlen.
Sie haben zunächst eine weitere Entschädigung von 24 500 DM nebst 5 # Zinsen ab 21. Juli 1956 zu ihren und ihrer Schv/ester Händen verlangt.
Die Klagabweisung beantragende Beklagte ist dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und hat dabei geltend gemacht, von der Entschädigung seien 14 415 DM für Sachen abzuziehen, die von den Klägern bei ihrem Auszug mitgenommen oder doch anderweit abhanden gekommen seien. Das Landgericht hat auf die Klage unter Abweisung des Mehrbegehrens die Beklagte verurteilt, 23 883 DM sowie 4 Zinsen aus 17 780 DM seit dem 21. Juli 1956 und aus 6 103 DM seit 26. Januar 1961 (Tag der Schlußverhandlung vor dem Landgericht) zu zahlen. Die Beklagte hat mit der Berufung ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Kläger haben mit einer Anschlußberufung die Zubilligung eines zusätzlich zu den festgesetzten 75 500 DM zu entrichtenden Betrages von 27 000 DM mit 4 $ Zinsen ab 21.Juli 1956 verlangt.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Kläger (der Tenor spricht irrig von Berufung) im vollen Umfang, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte die 4 $ Zinsen aus 17 780 DM erst ab 21.August 1958 (Tag der Klagezustellung) zu zahlen habe.
Mit der Revision will die Beklagte ihrem Berufungsantrag in vollem Umfang stattgegeben sehen. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision sov/ie in einer An-schlußreviaion darum, ihrem Anschlußberufungsantrag in vollem Umfang stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.
 
1.) a) Landgericht und Oberlandesgericht haben - den Gutachten der Sachverständigen WaflHHft und SchflP folgend - den Verkehrsv/ert des enteigneten und mit einem teilzerstörten Wohnhaus versehenen Grundstücks für den 21.Juli 1956, an dem der Enteig-nungsbeochluß zugestellt wurde, so ermittelt,, daß sie . einen damaligen Bodenwert nach der Vergleichspreisme-
thodo von 37 380 T)M (je 60 DM/qm) und einen diesem
 zu
V/ort hinzu/3chlagenden Sachwert der Gebäudereste mit Nebenanlagcn in Höhe von 55 900 DM angenommen haben.
Dabei haben sie sich, wie der Revision der Beklagten zuzugoben ist, nicht ausdrücklich mit dem von der Beklagten - mehrfach schriftsätzlich (Schriftsätze vom 7.Juni I960 S.3, 3«Oktober I960 S.5> 20.März 1961 S.2,
11.September 1961 S.3) - vorgetragenen Gesichtspunkt auseinandergesetzt, das teilzerstörte Gebäude sei im Verhältnis zu dem Grundstückswert kein Aktiv-, sondern ein Passivposten. Die Beklagte hatte hierzu insbesondere vorgetragen: Entweder werde der unwirtschaftliche Altbau so v/ie er sei, aktiviert. Dann könne man nicht gleichzeitig einen Bodenwert ansetzen, dessen angenommene Höhe ein Höchstmaß baulicher Ausnutzung voraussetze * oder man aktiviere einen solchen Bodenwert, dann habe seine Realisierung den Abbruch des alten Gebäudes zur Voraussetzung*
Indessen führt der Umstand, daß das Berufungsgericht zu diesem Vortrag nicht eigens Stellung genommen hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Nachdem nämlich der Sachverständige WaflH^ eich unter dem 2. April 1959 sowie dem 7* Juli 1959 und 11.Mai I960 gutachtlich geäußert und in seiner letzteren gutachtlichen Äußerung (S.3) bei der Berechnung des Bodenwertes
 
auf der Grundlage eines fiktiven Neubaus darauf hingewiesen hatte, die heute in dieser Gegend übliche Neubebauung ermögliche eine wesentlich günstigere Ausnutzung der Grundfläche, hatte die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 7. Juni I960 (S.3) und 3. Oktober I960 (S.5) betont, die vorhandenen Bestbauten könnten nicht werterhöhend angesetzt werden. Daraufhin hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 18* November I960 (So3) unter Hinweis auf seine vorstehend wiedergegebene Äußerung im Gutachten vom 11. Mai I960 ausgeführt, auch bei dem von ihm herangezogenen Vergleichsgrundstück JfllBstraße 9 habe es sich um ein* Trümmergrundstück gehandelt. Ein Erwexh£& des teilbebauten Grundstücks G^pstraße flp wäre durch den vorhandenen Aufbau, selbst wenn er ihn völlig in seinen Neubau einbezogen hätte, in seinen Plänen beschränkt gewesen, auch hinsichtlich des Grades, in dem er den Grund und Boden hätte ausnutzen können* Das sei der Grund gev/esen, weswegen in dem Gutachten vom 11.Mai I960 der 3odenwert für das Grundstück GflPstraße 9 im Mai I960 nur mit 90 DM/qm und nicht höher angesetzt worden sei. Diese Auslassungen des Sachverständigen zeigen, daß der Sachverständige dom von der Beklagten vorgetragenen und XPn AeT Revision aufgegriffenen Gesichtspunkt, der sich zudem dem Sachverständigen angesichts seiner Sachkunde und Erfahrung aufdrängen mußte, Rechnung getragen und den Bodenwert des enteigneten Grundstücks im Hinblick auf die der heutigen Bauweise nicht voll entsprechenden Aufbauten geringer veranschlagt hat. Wenn er dem so ermittelten Bodenwert den Wert der vorhandenen Bauten zugezählt hat und wenn dem der Tatrichter gefolgt ist, so liegt in diesem Vorgehen des Tatrichters kein vom Revisionsgericht zu beanstandender Rechtsfehler. Den Wert eines mit einem Bombengeschädigten und teilweise wieder instandgesetzten Gebäude bestellten städtischen Grundstücks durch Zusammen-
 
V
rechnung des (gfs. minder veranschlagten) Wertes von Grund und Boden und des Wertes der vorhandenen Baulichkeiten zu gev/innen, ist nicht an sich unstatthaft und ist vom Senat wiederholt gebilligt worden (u.a. Ill ZR 225/56 vom 10.Februar 1958; III ZR 39/57 vom 10. Juli 1958; III ZR 211/57 vom 22. Januar 1959).
Die eben behandelte Rüge der Revision kann daher nicht durchgreifen.
b) Ebensowenig vermag dies die Rüge, mit der die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des Bodenwertes in unzulässiger Vorwegnahme des Beweisergebnisses den Ankauf des Anwesens Gflpstr.B durch die Kläger am 13.Februar 1958 nicht berücksichtigt. Uenn die anzuwendende Vorschrift des § 287 ZPO stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters, inwieweit er Beweise erheben will, und schließt nicht aus, einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, nach dem Er-fc messen des Gerichts werde die Bev/eisaufnähme keine Klärung bringen (vgl. Baumbach ZPO 27. Aufl., § 287 Anm.3 A)• Bann aber läßt die vom Berufungsgericht auf Blatt 10 und 11 seines Urteils gegebene Begründung dafür, daß der Kauf G^pstraße 9 außer acht bleiben könne, einen vom Revi-sionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum nicht ersehen. Namentlich ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Fragen, welche Mieterträge das betreffende Grundstück erbringen könne, und wie wertmäßig der Zustand des auf dem Grundstück stehenden Hauses zu veranschlagen sei, sich nur im 7/ego einer Schätzung beantworten lassen. Außerdem ist dem Berufungsgericht zugutezuhalten, daß es die Werte einer Roihe anderer Objekte vor sich liegen hatte, aus denen es die erforderlichen Schlüsse ziehen konnte.
c) Beide Vorinstanzen haben übereinstimmend angenommen, die Beklagte dürfe von der den Klägern zuste-
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henden Entschädigung nicht einen 3etrag mit Rücksicht auf von den Klägern mitgenommene oder auf abhanden gekommene Sachen abziohen.
I)as Landgericht hat einen Beweis dafür vermißt, daß die Kläger die von der Beklagten bezeichneten Sachen abgesehen von einigen Kleinigkeiten mitgenommen hätten, und hat des weiteren ausgeführt: !)ie Gefahr des zufälligen Untergangs sei nicht nach § 446XBGB, sondern, wenn nicht mit der Zustellung des Entschädigungs-beschlusseo (entsprechend §§ 56, 90 ZVG), so spätestens mit der Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshof ö, die mit der Rechtskraft des Enteig-nungsbeschlusses Zusammenfalle, und damit vor dem Auszug der Kläger vom 12.Mai 1958 auf die Beklagte übergegangen.
Das Berufungsgericht, das ebenfalls die Bestimmung des § 446 BGB für unanwendbar erklärt, erwägt: Die Kläger hätten über die Räumung des Grundstücks im Einvernehmen mit der Beklagten mit Bediensteten des Universitäts-Kuratoriums verhandelt, die Beklagte müsse im Hinblick auf ihr Einverständnis die an diese Personen erfolgten Mitteilungen der Kläger gegen sich gelten lassen. Die Kläger hätten den bei dem Universitäts-Kuratorium als Verwaltungsangestellten beschäftigten Zeugen SiflHP davon unterrichtet, daß sie am 12.Mai 1958 ausziehen werden; es sei also bekannt gewesen, daß das Grundstück nach diesem Tage unbewohnt sein v/erde. Wenn die Kläger im Einvernehmen mit der Beklagten noch einige Tage nach dom Auszug die Schlüssel nur zu dem Zv/eck behalten hätten, um noch Sachen aus dem Hause zu holen, so hätten sie damit für die Zeit nach dem Auszug keine besondere Obhutspflicht übernommen.
T>ie Revision der Beklagten macht geltend: Die Parteien hätten zunächst den 12.Mai 1958 als Tag des Aus-
 
Zuges vereinbart, die Kläger hätten jedoch an diesem Tage das Haus nicht übergeben, sondern gebeten, die Schlüssel noch einige Zeit behalten zu dürfen, weil sie noch Sachen dort stehen hätten. Am 19» Mai 1958 seien dann beim morgendlichen Pienstbeginn die Schlüssel im Büro des Zeugen SiflHB in einem Briefumschlag mit Bezeichnung des Grundstücks gelegen. Die Kläger hätten also das Grundstück überhaupt nicht übergeben. Dadurch hätten sie ihre Sorgfaltspflichten aus dem mindestens vertragsähnlichen Verhältnis verletzt, das bezüglich der Übergabe zv/ischen den Parteien bestanden und die Kläger zur Beobachtung der verkehrserforderli-chon Sorgfalt verpflichtet habe. Da die Beklagte durch ■
Verschulden der Kläger nicht darüber unterrichtet ge-
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wesen sei, das Haus stehe unbewacht;/ sei es möglich gewesen, daß das Haus systematisch habe ausgeplündert werden können; für diese Schäden seien die Kläger nach Treu und Glauben verantwortlich.
Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Zunächst kann schon fraglich sein, ob sich die Beklagte so, wie sic es getan hat, auf einen Gefahrübergang berufen kann, obwohl sie ihren Enteignungsbeschluß hinsichtlich der ausgeworfenen Entschädigung nicht geändert hat. Bejaht man dies, dann ist für den Gefahrübergang, wenn nicht auf den Zeitpunkt des Ent-eignungsboschlusses oder auf den Zeitpunkt des - mit der Rechtskraft des Beschlusses eintretenden - Eigentumsüb ergangs, so auf die tatsächlichen Besitzverhält-nisso und Obhutspflichten abzustellen. Die beiden ersten Zeitpunkte waren eingetreten,bevor die in Betracht kommenden Sachen abhanden kamen. Was die Besitzverhältnisse und Obhutcpflichten angeht, so kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht mit seiner einschlägigen Erwägung eine auf den Einzelfall bezogene und damit vom Rcvicionsgcricht grundsätzlich nicht nachprüfbare Ver-
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einbarung zwischen den Streitteilen ausgelegt hat oder nicht* J)onn auch bei einer Überprüfung läßt die Annahme des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen, mit dem Auszug der Kläger am 12.Mai 1958 seien der Besitz und eine Pflicht zur Obhut über das Grundstück auf die von dem Auszug unterrichtete Beklagte übergegangen, daran habe der Umstand nichts geändert, daß die Beklagte den Klägern auf deren Wunsch die Hausschlüssel noch auf einige Tage zu dem gelegentlichen Betreten überlassen habe.
Im übrigen entfiele eine Schadensersatzpflicht der Kläger, auf die die Revision allein abhebt - wobei sie entgegen der tatsächlichen Feststellung davon ausgeht, die Beklagte habe infolge einer schuldhaften Unterlassung der Kläger nichts von deren Auszug gewußt -, letztlich deswegen, weil es den Klägern nicht als fahrlässig anzurechnen wäre, *wenn sie eine ihnen noch verbliebene Obhutspflicht nicht erkannt hätten.
2.) Hach dem zu l) Ausgeführten ist die Auffassung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, daß die von der Beklagten im Bnteignungsbeschluß festgesetzte Entschädigung von 75 500 UM nicht unerheblich, nämlich um rund 19$> hinter der den Klägern damals richtigerweise zuzubilligenden Entschädigung von 95 280 UM zurückgeblieben ist.
Im Falle einer solch1 unrichtigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise ist nach der Rechtsprechung des Senats.auch im Geltungsbereich des Hessischen Aufbaugesetzes für die Entschädigung der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend, und zwar der des ersten Rechtszuges, wenn der Enteignete gegen das im Ergebnis richtige erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel einlegt. Uoch kann sich die Veränderung der Preisverhältnisse dann, wenn der Betroffene die Zahlung der unrichtig festgesetzten Entschädigung angenommen hat, nur auf den
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Restbetrag auswirken, der dem Betroffenen am Tage der unrichtigen Enteignungsentschädigung zustünde (vgl. insbesondere BGHZ 25, 225; 26, 373; 30, 281). Verzögert sich die Auszahlung der behördlich-festgesetzten Enteignungsentschädigung nur wegen eines von dem Betroffenen gegen die Enteignung eingeieitettn Rechtsmittelverfahrens, dann muß es für die Berechnung der Enteignungsentschädigung so angesehen werden, wie wenn die Auszahlung alsbald nach Zustellung des die Entschädigung festsetzenden Beschlusses erfolgt wäre (III ZR 80/59 vom 9. Juni I960 = m I960, 907 = MDR I960, 745).
Dagegen wenden sich die Kläger zu Unrecht.
Bekämpft der Enteignete mit einem Rechtsmittel die Zulässigkeit der Enteignung, so bleibt die Enteignung und damit der Rechtsgrund für die von dem Enteignungs-begünstigtcn zu entrichtende Entschädigung in Schwebe.
Hat das Rechtsmittel, das sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung richtet, Erfolg, so wird damit der Entschädigungsfestsetzung die Grundlage entzogen. Mit Rücksicht hierauf bestimmte denn auch § 19 Abs.3 Satz 3 HessAüfbauG, auch eine nicht angefochteW Festsetzung der Entschädigung werde für den Pall der Anfechtung der Enteignung erst rechtskräftig, wenn die Entscheidung über die Enteignung Rechtskraft erlangt habe. Eine abweichende Regelung, die den Enteignungsbegünstigten zur Leistung der Entschädigung anhielte, bevor noch Klarheit geschaffen ist, ob die Enteignung überhaupt zulässig ist, würde den Entschädigungspflichtigen allgemein gesehen in unbilliger Weise mit einem der Rechtslage nach unangemessen hohen Risiko belasten. Dann aber ist es nicht gerechtfertigt, zu Ungunsten des Enteignungsbegünstigten die Bewertung auf einen späteren Stichtag auch dann zu verlegen, v/enn nur der Enteignete die Zulässigkeit der Enteignung angegriffen hat und desv/egen ■ die Auszahlung der Entschädigung unterblieben ist.
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Sonst zwänge man den Enteignungsbegünstigten, um eine ihm nachteilige Verschiebung des Bev/ertungstages zu vermeiden, trotz der Ungewißheit über den Ausgang des Streits um die Enteignung die Entschädigung zu erlegene Bei dom allen ist noch zu bedenken, d'aß das Rechtsmittel gegen eine Enteignung wie ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Entschädigung nicht um seiner selbst willen gewährt wird, sondern dazu, um einem sachlich berechtigten Anliegen des Betroffenen zu dem Erfolg zu verhelfen» Ist das Rechtsmittel unbegründet, so hat dies grundsätzlich zu Lasten dessen zu gehen, der sich zu Unrecht beschwert und dadurch die Erledigung verzögert»
■Demgegenüber verfängt der Hinweis der Anschlußrevision auf die Regelung in § 32 FrEntG nicht. Die Bess timmung trifft auf einen Fall wie den vorliegenden
 nicht zu und beruht auf dem in das Hessische Aufbauge-* . ■ *
setz nicht auf genommenen Gedanken, daß die Zahlung der Entschädigungssumme dem Ausspruch der Enteignung voranzugehen habe« Ebensowenig vermag die Erwägung der Kläger, der von der Enteignung Betroffene brauche eine zu niedrig festgesetzte Entschädigung, weil sie in Wirklichkeit nur eine Teilleistung sei, nicht anzunehmen, im vorliegenden Fall eine Verlegung des Bewertungstages auf einen späteren Zeitpunkt zu rechtfertigen» Denn die Kläger haben die Zahlung der von der Behörde festgesetzten Entschädigung im Mai 1958 angenommen und haben damit im Umfang der Zahlung den ihnen zustehenden Gegenwert bekommen»
Ohne Erfolg meint ferner die Anschlußrevision, zu demindest müsse den Klägern eine Erhöhung des Grundstückswertes seit der Schlußverhandlung vor dem Landgericht deshalb zugutekoramen, weil die Beklagte den ausstehenden Teil der Entschädigung noch nicht gezahlt* habe . Hier hat die Anschlußrevision von vornherein gegen sich, daß die Kläger ihr im Berufungsverfahren verfochtenes Begehren nach einer höheren Entschädigungsleistung nicht erkennbar
 
auf die Behauptung gestützt haben, die Beklagte zahle ihnen den vom Landgericht zugesprochenen Mehrbetrag nicht aus.'
Die Kläger müssen sich daher bei der Berechnung der Entoignungsontsehädigung so behandeln lassen, als oh der zunächst festgesetzte Entschädigungsbetrag von 75 500 DM alsbald nach der Zustellung des Beschlusses Uber die Festsetzung der Entschädigung gezahlt worden sei«,
3«) Ihr Begehren nach einer Entschädigung in Höhe von 27 000 DM begründen die Kläger mit der Anschlußrevision weiterhin auch damit, ihnen stände für den Verlust ihrer Wohnung in dem enteigneten Anwesen eine Entschädigung zu; sie hätten zur Erlangung einer anderweiten Wohnung 1 500 DM 'Abstand an deren Inhaber, 7 000 DM Instandsetzungskosten sowie 258,80 DM Umzugskosten aufbringen müssen*
Die Kläger haben dabei darauf abgehoben, sie hätten die Wohnung nicht als Miteigentümer des Anwesens, sondern auf Grund eines Mietvertrages mit der Erbengemeinschaft inne gehabt. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: An sich wäre eine solche Entschädigung nach § 41 Abs.4 HessAufbauG möglich. Außer der beiläufigen Erwähnung, bei Vermietung von Teilen eines einer Erbengemeinschaft gelxördonden Hauses an einzelne Miterben könnten die Miterben nicht mit der Erbengemeinschaft identifiziert werden, hätten die Kläger aber in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgetragen, ?/as auf das Vorliegen eines Mietoder Pachtverhältnisses oder eines sonst vereinbarten Nutsungsvertrages zwischen ihnen und der Erbengemeinschaft hindeuten könnte.
Die Revision beanstandet hieran, das Berufungsgericht habe entgegen § 138 Abs.3 ZPO den unstreitigen
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Vortrag der Kläger gemäß ihrem Schriftsatz vom 15« Mai 1961 nicht beachtet, es lägen auch echte Mietverträge vor, sie hätten die Miete an die Erbengemeinschaft zu zahlen.
An jener Schriftsatzstelle, heißt es jedoch lediglich: Eine gesonderte Entschädigung für den Verlust der Wohnung sei ebenfalls zu entrichten« Bei der Vermietung seitens einer Erbengemeinschaft an einzelne Mitglieder handele es sich um einen echten Mietvertrag, weil der einzelne Miterbe mit der Gemeinschaft nicht gleichgestellt v/erden könne. Es lägen auch echte Mietverträge insofern vor, als der Mietzins wiederum an die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand bezahlt werde und die Erlöse bei Auseinandersetzungen oder Teil-Auseinandersetzungen erst verteilt würden. Damit ist aber nicht mehr gesagt, als daß ein echter Mietvertrag vorliege, wenn eine Erbengemeinschaft an einzelne Mitglieder vermiete, und daß ein echter Mietvertrag auch insofern vorliege, als der Mietzins an die Erbengemeinschaft zu zahlen sei« Für eine solche Wertung des Parteivortrages und für die ihr entsprechende Auffassung des Berufungsgerichts spricht, daß die Kläger in ihrem iin angefochtenen Urteil ebenfalls in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23. Dezember 1958 S.3 ausgeführt haben: ein schriftlicher Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft liege nicht vor; zwischen ihnen und der Miterbin sei es schon seit längerer Zeit zu Meinungsverschiedenheiten Uber den Betrag gekommen, den der Kläger Wilhelm	als
 Verwcndungsersatz für den Aufbau des Gebäudes zu erhalten habe, die endgültige Abrechnung über den Verwendungsersatz und über die anzurechnende Miete habe daher der endgültigen Auseinandersetzung Vorbehalten bleiben müssen.
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen
 
ein Miet-, Pacht-oder sonstiges Nutzungsrecht der Kläger vermißt, so läßt sich das mit der von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Rüge nicht erschüttern.
Damit ist indessen die Frage, oh den Xlägern im Hinblick auf den Verlust ihrer Wohnung eine (höhere) Entschädigung gebührt, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts noch nicht abschließend zu Ungunsten der Klage beantwortet. Vielmehr ist noch zu bedenken:
In der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zu dem Preußischen Enteignungsgesetz ist der Satz entwickelt worden, daß dem Enteigneten als vollständige Entschädigung Ersatz für den objektiven Wert der enteigneten Sache zu leisten ist, ferner ein Ausgleich für die Nachteile, die den Enteigneten sonst im Zusammenhang mit dem EnteignungsVorgang betroffen haben (vgl.hierzu Schack in BB 1959, .1259)» Als solche Nachteile kommen u.a. durch die Enteignung notwendig gewordene Umzugs-und Einrichtungskosten sowie Aufwendungen bis zur Erlangung eines geeigneten Ersatzobjektes in Betracht. Heute treffen die §§ 93, 95, 96 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni I960 eine positivrechtliche Regelung dahin, daß bei einer Enteignung Entschädigung zu gewähren ist für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust sowie unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten für andere durch die Enteignung ein tretende Vermögensnachteil e*insbesondere für die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug, Entschädigung für solche Vermögensnachteile jedoch nur, wenn und soweit sie nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Das dem Bundesbaugesetz vorangegangene Baulandbeschaffungsgesetz vom 3. August 1953 hatte in §§ 9 ff vorgesehen (vgl.auch Eairdbeschaffungs-
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gesetz vom 23. Februar 1957» §§ 17 ff), daß die von dem Enteignungsbegünstigten zu leistende Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen sei und den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust sowie andere durch die Enteignung eintretende Vermö-genshachtoile : umfasse.
In dieses Bild fügt sich ungezwungen die Annahme, daß die Vorschrift in § 41 Abs.l HessAufbauG, nach der alle nach dem Gesetz zu leistenden Entschädigungen in angemessener Höhe zu gewähren sind, die Berücksichtigung von Folgenachteilen aus dem Rechtsverlust zugelas-cen und angeordnet hat (so auch Maury, Hessisches Aufbaugesetz, § 41 Anm-4). Es wäre in der Tat in dem von Maury gebildeten Beispielsfall, daß die mit dem Abbau und Wiederaufbau einer Fabrikanlage verbundenen Xosten den Wert der Liegenschaft übersteigen, eine unangemessen niedrige Entschädigung, wollte man diese Kosten bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigen.
Das bisher gewonnene Ergebnis geht also dahin, daß der Eigentümer, der das enteignote Anwesen ganz oder teilweise selbst bewohnt hat, auch im Anwendungsbereich des Hessischen Aufbaugesetzes einen Ausgleich seiner Aufwendungen für den Umzug und die Erlangung einer neuen Wohnung beanspruchen kann.
Wenn das Berufungsgericht nicht zu demselben Ergebnis gelangt ist, so deswegen, weil es die Entschädigungsfrage ausschließlich danach beurteilt hat* ob die Xläger ihre Y/ohnung auf Grund eines besonders begründeten, ihnen nicht bereits durch ihre Miteigentümeroi;ellung vermittelten Nutzungsrechts (§41 Abs.4 HessAufbauG) inne hatten, aber nicht geprüft und nicht dazu Stellung genommen hat, ob den Klägern nicht bereits zugute kommt, daß sie das
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Anwesen als Mitglieder einer Erbengemeinschaft und Miteigentümer im Einverständnis mit der Miterbin genutzt haben und mit Rücksicht hierauf aus dem Gedanken des § 41 Abs.l HessAufbauG einen Ausgleich der in Betracht kommenden Aufwendungen verlangen können. Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß der jetzt erkennende Senat in der Beurteilung der letzteren Präge nicht etv/a dadurch beschränkt sein kann, daß das angefochtene Urteil insoweit irrevisibles Recht - falls die Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes hier überhaupt als irrevisibles Recht (§ 549 ZPO) in Betracht kommen sollten - angewendet und bei der Anwendung verletzt hätte.
7/ie aber nach dem Gesagten bei gegebenen Umständen einem Alleineigentümer ein Ausgleich für die Nachteile gebührt, die ihn mit dem Verlust seiner Wohnung in seinem enteigneten Anwesen treffen, so kann ein solcher Ausgleich auch in Erbengemeinschaft lebenden Miteigentümern zu gewähren sein, die - wie hier die Kläger -im Einvernehmen mit anderen Miterben das enteignete Hausanwesen bewohnten. Auch sie hatten insoweit eine im Einklang mit dem Recht stehendev Rechtsposition inne, die vor einem entschädigungslosen Eingriff zu schützen ist.
Ob ein solcher Ausgleich im vorliegenden Streitfall den Rest des von den Klägern mit der Anschlußrevision begehrten Betrages von 27 000 UM ausfüllt, läßt sich gegenwärtig mangels ausreichender Feststellungen nicht entscheiden und ist daher der tatrichterlichen Beurteilung zuzuführen. Bei ihr wird auch darauf zu achten sein, wie sich die Verhältnisse entwickelt haben würden, wenn die Beklagte das Grundstück nicht enteignet hätte. Hätten etv/a die Kläger das Anwesen ohnehin in absehbarer Zeit räumen müssen, so könnte dies für die Höhe der AusgleichsZahlung von Bedeutung werden. Uas Berufungsgericht v/ird der - übrigens auch bei einem Eingreifen
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von § 41 Abs.4 HessAufbauG bedeutsam gewesenen - Präge Beachtung zu schenken haben (§ 139 ZPO), ob und warum die Kläger die Zahlung der in Rede stehenden Summe zu Händen auch ihrer Miterbin beanspruchen dürfen.
4.) Hach den Ausführungen unter 1-3 erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, während die Anschlußrevision der Kläger zu einer Zurückverwei-sung der Sache insoweit führt, als die Klage in Höhe des Unterschiedsbetrages von 27 000 DM und 23 883 DM = 3 117 HM sowie hinsichtlich der Zinsen aus diesem Betrag abgewiesen worden ist.
Was die Verzinsung des den Klägern bereits zugesprochenen Betrages von 28 883 DM angeht, so lassen beide Vorinstanzen die Verzinsung des Teilbetrages von 6 103 DM - das ist die Summe, die die Beklagte mit Rücksicht auf die seit dem Enteignungsbeschluß bis zur Schlußverhandlung vor dem Landgericht eingetretene Wertsteigerung des Enteignungsobjektes zu zahlen hat - mit dem Tag dieser Verhandlung (26. Januar 1961) beginnen. Der Betrag von 17 780 DM, um den die Beklagte die Entschädigung im Enteignungsbeschluß hätte höher festsetzen sollen, ist nach Ansicht des Landgerichts von der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an (21.Juli 1956), nach Meinung des Oberlandesgerichts ab 21. August 1958 (Tag der Klagerhebung) zu verzinsen. Dabei hat das Oberlandesgericht erwogen, das Hessische Aufbaugesetz enthalte keine Bestimmungen Uber die Verzinsung der Entschädigung; da die Entschädigung infolge der Anfechtung der Enteignung im Vcrwaltungostreitverfahren keinesfalls bereits am 21.Juli 1956 fällig gewesen sei und ein Verzug der Beklagten nicht angenommen werden könne, kämen allein Verzugszinsen entsprechend § 291 BGB in Betracht.
*nie Anschlußrevision der Kläger macht hierzu geltend, die Beklagte schulde Zinsen ab 21. Juli 1956 (§36 Abs.2 PrEntG), Prozeßzinsen würden unter dem Gesichtspunkt des § 291 BGB von der Erhebung der Klage ab geschuldet.
Die dadurch ausgelöste Überprüfung der Zinsfrage ergibt:
Das Hessische Aufbaugesetz bestimmte in Abs.3 von § 36, der die Ausführung eines Verteilungsplanes im Umlegungsverfahren regelte, lediglich, daß die Gemeinde des Umlegungsgebietes die von .ihr an die Beteiligten geschuldeten Geldausgleichs-und BntSchädigungs-betrage vom 15- Tage nach Rechtskraft des Verteilungsplanes an feit dem gesetzlichen Zinssj^^::zu verzinsen habe. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß der Meinung von Maury (aaO § 42 Anm.4) nicht gefolgt, nach der § 36 Abs.3 einen allgemeinen Rechtsgedanken zu dem Ausdruck bringe, somit eine jede Entschädigungsschuld erst von dem genannten Tag an zu verzinsen sei.
Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß die Kläger Zinsen nicht bereits ab 21. Juli 1956 beanspruchen können. Andererseits ist die Auffassung des Berufungsgerichts ebenso wie die von Maury vertretene Meinung den Klägern zu ungünstig. Bei der Frage nach dem Zinsboginn hat vielmehr folgende Überlegung maßgebend zu sein;
Die Enteignungsentschädigung ist der Gegenwert für das enteignete Grundstück. Das Grundstück und sein Wert werden gev/issermaßen ausgetauscht, Enteignung und Entschädigung haben dem Grundsatz nach Zug um Zug zu erfolgen; Deshalb ist der Entschädigungsbetrag im Regelfall von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Rechts-
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Verlust des Betroffenen eintritt, also bei GrundStücksenteignungen mit dem Übergang des Eigentums auf den Begünstigten, bei einer vorläufigen Besitzeinweisung, wenn diese - was hier nicht der Pall ist - schon vor dem Eigentumsübergang zu dem Verlust des Eigentümers an Besitz und Nutzung des Grundstücks führt, mit einer solchen Besitzeinweisung und als Ausgleich für die entzogene Nutzungsmöglichkeit.
7)ie Verzinsung der Entschädigungssumme bei einer Grundstücksenteignung hat daher nach allgemeinen Rechtssätzen des Enteignungsrechts (vgl.hierzu III ZR 40/61 vom 27- September 1962 = V/M 1962, 1325) zu erfolgen, v/enn dem Betroffenen das Grundstück zur Nutzung nicht mehr und die an die Stelle des Grundstücks tretende.^ Entschädigungssumme noch nicht zur Verfügung steht. Freilich ist es dem Gesetzgeber unbenommen, vorzuschreiben, daß die Verzinsung mit dem Verlust des Eigentums eintritt, auch wenn der Enteignete noch eine Zeitlang in Besitz und Nutzung des Grundstücks bleibt.
Eine derartige gesetzliche Regelung ist dem Hessischen Aufbaugesetz nicht zu entnehmen.
■Daraus ergibt sich, daß die Beklagte den Betrag von 17 780 UM zwar nicht im Anschluß an das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, wohl aber von dem späteren Auszug der Kläger an (12.Mai 1958) zu verzinsen hat.
Uer Betrag von 6 103 UM kann erst von einem späteren Zeitpunkt an verzinslich sein. In der Regel ist hierfür der Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend, auf den für die Berechnung des zusätzlichen Entschädigungsbetrages abzustellen ist. Liegt aber zv/i-schen dem Rechtsverlust des von der Enteignung Betroffenen und der Verhandlung ein unverhältnismäßig langer, Jahre
 umfassender zeitlicher Abstand, so ist die zusätzliche Entschädigung für die einzelnen Zeitabschnitte zu ermitteln, in deren Höhe sie entsprechend der zv/ischenzeitlichen Entwicklung des Preisgefüges geschuldet wurde, und sind die Zinsen für den jeweils geschuldeten Betrag zu gewähren (III ZR 146/59 vom 30. November 1959 = NJW I960, 532; III ZR 163/61 vom 4. Juni 1962). Ebenso kann es gerechtfertigt sein und erscheint im vorliegenden Pall angezeigt, die Verzinsung des zusätzlich geschuldeten Betrages mit einem innerhalb des gesamten Zeitraumes liegenden Zeitpunkt beginnen zu lassen (vgl. auch III ZR 207/60 vom 4.Juni 1962 = 7/M 1962, 919» 924). In Anwendung des § 287 ZPO setzt der Senat diesen Zeitpunkt auf den 1. Januar I960 fest.
Ein früherer Zinsbeginn läßt sich, wie der Revision entgegenzuhalten ist, auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 BOB herleiten. Denn nach Abs.l Halbs.2 dieser Bestimmung ist eine Geldschuld dann nicht von der Rechtshängigkeit an, sondern erst von der Fälligkeit der Schuld an zu verzinsen, wenn die Schuld erst nach Klagerhebung fällig wird o
■Dementsprechend sind unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zinsdaten zugunsten der Kläger zu ändern, während gleichzeitig die Anschlußrevision insoweit zurückzuweisen ist, als die Kläger mit ihr einen noch früheren Beginn der Verzinsung	durchsetzen	wollen.
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5») Schließlich ist, weil es hierfür auf den endgültigen Ausgang der Sache ankommt, die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Rechtszüge v/ie geschehen dem Tatrichter zu übertragen.
"Or .Pagendarm	Dr. Arndt	Br.Beyer
 Br.Hußla	Br.Reinhardt
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