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BGH · III ZB 228/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 228/56

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie die Fahrbahn, die mangels anderer freier Y*ege in der Begel auch von Fußgängern benutzt worden sei, nicht rechtzeitig gestreut habe* Nach dem 7/egräumen des frisch gefallenen Schnees sei die festgefahrene Schnee-und Eiskruste wieder hervorgetreten und habe eine besondere Gefahr gebildet, die auch seinen Unfall verursacht habe« Der Unfall habe außer Arzt-und Krankenhauskosten auch eine Erwerbsminderung herbeigeführt, die sich noch in der Zukunft auswirken werde * Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 585 DM (nebst Zinsen) zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet sei, ihm auch allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 15* Februar 1955 zu ersetzen* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie stellt in Abrede, daß sie überhaupt verpflichtet gewesen sei, die Fahrbahn zu bestreuen* Vom Abend des 14» Februar bis zu dem Mittag des 15* Februar 1955 habe es außerdem ununterbrochen geschneit, so daß sie auch aus diesem Grunde nicht verpflichtet gewesen sei, vor dem Unfall des Klägers zu streuen» Außerdem wirft die Beklagte dem Kläger ein überwiegendes Selbst-verschulden vor, weil er sich trotz seiner Gehbehinderung und trotz Erkennbarkeit der Glätte der Straße auf die Mitte der Fahrbahn begeben habe, anstatt wenigstens am Bande zu bleiben, wo noch der Schnee gelegen und einen Halt gegeben habe* Es hat aber angenommen, dieses Verschulden und seine Ursächlichkeit für den Unfall seien so gering gewesen, daß der Kläger gemäß § 254 BGB den Schaden selbst tragen müsse; ihn treffe ein grobes Verschulden, weil ihm der Straßenzustand im allgemeinen bekannt und die Glätte für jeden aufmerksamen Benutzer ohne weiteres erkennbar gewesen sei und er dennoch nicht'den Band, sondern die Mitte der Fahrbahn benutzt habe. 1. ) Die Bevision wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe bei Beurteilung der Streupflicht übersehen, daß der zu dem Streuen*Verpflichtete sich nicht nach den "aufmerksamen11 Benutzern richten dürfe, sondern mit einem "Durchschnitts-Beobachter" rechnen müsse. Das Berufungsgericht hat eine Streupflicht der Beklagten und eine Verletzung dieser Pflicht unterstellt, nicht aber ausgeführt, daß im Hinblick auf aufmerksame Benutzer eine Streuung nicht erforderlich gewesen wäre. Was , es dem Kläger vorwirft, ist lediglich dies, daß er nicht den Band dor Fahrbahn benutzt habe,, wo es nicht so glatt gewesen sei wie auf der Mitte der Fahrbahn, sondern wo jeder Fußgänger in dem dort - "aber keineswegs in einer Höhe, daß etwa die Benutzung dieser Seite der Straße nicht zu demutbar gewesen wäre11 - liegenden lockeren Schnee einen Halt finden konnte. Das Berufungsgericht hat lediglich angenommen, daß der Kläger infolge der tagtäglichen Benutzung der hier in Frage stehenden Straße und des sie begleitenden Gehwegs die Verhältnisse im allgemeinen gekannt habe, nämlich, daß sich auf der Fahrbahn schon tagelang eine festgefahrene und glatt gewordene Schneedecke befunden hat. Behauptung vorsichtig gegangen sei und einen Spazierstock hei sich gehabt habe» Das Berufungsgericht hat aber dem Kläger nicht vorgeworfen, daß er auf der glatten Fahrbahn unvoi lediglich darin, daß er sich entschlossen hat, die Mitte der Fahrbahn zu benutzen obwohl die dort vorhandene Glatte für einen aufmerksamen Beobachter erkennbar gewesen sei; bei richtigem Verhalten hätte er den rechten Straßenrand benutzen müssen* Diese Ausführungen enthalten keinen Bechtsirr-tum- Der Kläger hat nicht erst dann fahrlässig im Sinne des § 254 BGB gehandelt, wenn er im Bewußtsein der Gefahrenlage gefährliche Stellen betreten hätte? nicht gestreut hatte* und diese Schuld von vornherein als bedeutend kleiner im Vergleich zu dem Verhalten des Klägers ansieht, so hat es hierbei den näheren Umständen zu wenig Beachtung geschenkt* Ein Fußgängerweg, auf dem der Schnee geräumt worden wäre, fehlte» Nach Lage der besonderen Umstände kann möglicherweise schon eine Säumnis von 15 Minuten bei dem Streuen eine besondere Gefährdung für die Fußgänger herbeigeführt haben» Las Berufungsgericht muß die wirkliche Verfehlung der Beklagten feststellen; mit einem bloßen "fiktiven” Verstoß gegen eine Streupflicht kann die Schwere der Verursachung und des Verschuldens der Beklagten nicht hinreichend abgeschätzt werden, wenn es um die Schadensverteilung nach § 254 BGB geht. Las wäre z.B. dann zu bejahen, wenn auch ein Gehen am Bande wegen des dort liegenden Schnees eine eigene Gefahr herbeigeführt hätte» Außerdem hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt, daß der Kläger nach seiner Behauptung besonders vorsichtig gegangen ist» Möglicherweise hatte er auch schon früher die Mitte der Fahrbahn benutzt - wie viele andere -, ohne Schaden zu nehmen.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 128 ZPO § 254 BGB
UnfallFahrbahnBerufungsgerichtBevisionSchneeBrKlägerStreupflicht

Volltext der Entscheidung

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III ZB 228/56
Veikündet	2358	019
It» Protokoll am 19.Mai 1958 Sattler, ap. Justizussistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 des Bi
 lfer^ij^teuersachen 'Walter Ki
 Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br
 gegen
die Stadt Bad Orb, vertreten durch deren Magistrat,
 Beklagte, Berufnngsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.	-
%
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Arndt, Br. Wolany und Br. Beyer
 für Hecht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 25- September 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
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Der Kläger glitt am 15- Februar 1955 gegen 8,35 Uhr auf der Fahrbahn der Lindenallee in Bad Orb aus und zog sich hierbei Verletzungen zu* Kurz vor dem Unfall war auf der Straße der in der Nach!;gefallene Schnee weggeräumt worden; eine Streuung wurde erst gegen 9,15 - 9>30 Uhr vorgenommen»
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie die Fahrbahn, die mangels anderer freier Y*ege in der Begel auch von Fußgängern benutzt worden sei, nicht rechtzeitig gestreut habe* Nach dem 7/egräumen des frisch gefallenen Schnees sei die festgefahrene Schnee-und Eiskruste wieder hervorgetreten und habe eine besondere Gefahr gebildet, die auch seinen Unfall verursacht habe« Der Unfall habe außer Arzt-und Krankenhauskosten auch eine Erwerbsminderung herbeigeführt, die sich noch in der Zukunft auswirken werde *
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 585 DM (nebst Zinsen) zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet sei, ihm auch allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 15* Februar 1955 zu ersetzen*
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie stellt in Abrede, daß sie überhaupt verpflichtet gewesen sei, die Fahrbahn zu bestreuen* Vom Abend des 14» Februar bis zu dem Mittag des 15* Februar 1955 habe es außerdem ununterbrochen geschneit, so daß sie auch aus diesem Grunde nicht verpflichtet gewesen sei, vor dem Unfall des Klägers zu streuen» Außerdem wirft die Beklagte dem Kläger ein überwiegendes Selbst-verschulden vor, weil er sich trotz seiner Gehbehinderung und trotz Erkennbarkeit der Glätte der Straße auf die Mitte der Fahrbahn begeben habe, anstatt wenigstens am Bande zu bleiben, wo noch der Schnee gelegen und einen Halt gegeben habe*
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Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angeseheno Mit der Bevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevisionc
 Entscheidungsgründe s
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 Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Beklagte nach Wegräumen des Schnees eine Streupflicht gehabt und diese schuldhaft verletat habe. Es hat aber angenommen, dieses Verschulden und seine Ursächlichkeit für den Unfall seien so gering gewesen, daß der Kläger gemäß § 254 BGB den Schaden selbst tragen müsse; ihn treffe ein grobes Verschulden, weil ihm der Straßenzustand im allgemeinen bekannt und die Glätte für jeden aufmerksamen Benutzer ohne weiteres erkennbar gewesen sei und er dennoch nicht'den Band, sondern die Mitte der Fahrbahn benutzt habe. Er habe sich selbst dei Gefahr ausgesetzt und dadurch den Unfall in erheblich größerem Umfange als die Beklagte verursacht,
1.	) Die Bevision wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe bei Beurteilung der Streupflicht übersehen, daß der zu dem Streuen*Verpflichtete sich nicht nach den "aufmerksamen11 Benutzern richten dürfe, sondern mit einem "Durchschnitts-Beobachter" rechnen müsse.
Das Berufungsgericht hat eine Streupflicht der Beklagten und eine Verletzung dieser Pflicht unterstellt, nicht aber ausgeführt, daß im Hinblick auf aufmerksame Benutzer eine Streuung nicht erforderlich gewesen wäre. Die Büge der Bevision gellt daher ins Leere,
2.	) Soweit das Mitverschulden des Klägers in Betracht kommt, erhebt die Bevision folgende Bügen?
Des Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Kläger den Eußgängerweg hätte benutzen sollen; dieser Weg sei unstreitig nicht geräumt gewesen, so daß in größe-
rem Umfang auch sonst die Fußgänger die Fahrbahn benutzt hätten«
Diese Büge geht von einer unrichtigen Würdigung der Ausführungen des Berufungsgerichts aus. Der Berufungsrichter hat nicht angenommen, daß der Kläger auf dem nicht geräumten Fußgängerweg jenseits der Baumreihe hätte gehen können, sondern ist im Gegenteil davon ausgegangen, daß jenseits der Baumreihe möglicherweise zu hoher Schnee gelegen habe«
Was , es dem Kläger vorwirft, ist lediglich dies, daß er nicht den Band dor Fahrbahn benutzt habe,, wo es nicht so glatt gewesen sei wie auf der Mitte der Fahrbahn, sondern wo jeder Fußgänger in dem dort - "aber keineswegs in einer Höhe, daß etwa die Benutzung dieser Seite der Straße nicht zu demutbar gewesen wäre11 - liegenden lockeren Schnee einen Halt finden konnte. Gegen diese Würdigung ist nichts einzuwenden.
b) Die Bevision macht weiterhin geltend, der Berufungsrichter habe die Vorschrift in § 128 ZPO verletzt, weil der Kläger ausdrücklich vorgetragen habe, er habe die übermäßige Glätte nicht bemerkt. Auch diese Büge geht ins leere.
Das Berufungsgericht hat lediglich angenommen, daß der Kläger infolge der tagtäglichen Benutzung der hier in Frage stehenden Straße und des sie begleitenden Gehwegs die Verhältnisse im allgemeinen gekannt habe, nämlich, daß sich auf der Fahrbahn schon tagelang eine festgefahrene und glatt gewordene Schneedecke befunden hat. Soweit die besondere Glätte zur Unfallzeit in Betracht kommt, hat dagegen das Berufungsgericht nur angenommen, daß diese für jeden aufmerksamen Benutzer ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Hierzu ist es auf Grund von mehreren Zeugenaussagen gekommen. Die Würdigung dieser Tatfrage wird von der Bevision mit einer nach § 554 Abs.5 Ziff. 2 b beachtlichen Büge nicht angegriffen.
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c) Die Bevision rügt vielmehr eine Verletzung des § 286 ZPO lediglich mit der Ausführung? das Berufungsge-
Behauptung vorsichtig gegangen sei und einen Spazierstock hei sich gehabt habe» Das Berufungsgericht hat aber dem Kläger nicht vorgeworfen, daß er auf der glatten Fahrbahn unvoi
 lediglich darin, daß er sich entschlossen hat, die Mitte der Fahrbahn zu benutzen obwohl die dort vorhandene Glatte für einen aufmerksamen Beobachter erkennbar gewesen sei; bei richtigem Verhalten hätte er den rechten Straßenrand benutzen müssen* Diese Ausführungen enthalten keinen Bechtsirr-tum- Der Kläger hat nicht erst dann fahrlässig im Sinne des § 254 BGB gehandelt, wenn er im Bewußtsein der Gefahrenlage gefährliche Stellen betreten hätte? sondern schon dann? wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch außer acht gelassen hat, daß er Überlegungen, die ein aufmerksamer TVage-benutzer anstellen mußte? nicht angestellt hat, und dadurch versäumt hat, sich die erkennbare starke Glätte der Mitte der Fahrbahn zu dem Bewußtsein zu bringen»
5») Bei der Abwägung der beiderseitigen Schuld und Verursachung hat das Berufungsgericht jedoch einen Bechtsfehler begangen.
Die Eevision rügt, das Berufungsgericht wolle beiderseits fahrlässiges Verhalten gegeneinander abwägen"? das könne aber "nicht ohne irrtümliche Auffassung des Berufungsgerichts von dem angeblich sorgsamen V#egebenutzer betrachtet werden"» Bei der Pflicht der Beklagten hat .das Berufungsgericht? wie schon dargetan worden ist, nicht angenommen? daß die Beklagte nur insoweit eine Streupflicht gehabt habe? als dies zu dem Schutze aufmerksamer wagebenutzer erforderlich gewesen sei» Vielmehr hat es eine Streupflicht allgemein unterstellt» Aber wenn es ausführt? eine Fahrlässigkeit der
 Beklagten könnte "allenfalls darin gefunden werden.......
daß sie eine Viertelstunde nach Bäumung des Schnees noch

nicht gestreut hatte* und diese Schuld von vornherein als bedeutend kleiner im Vergleich zu dem Verhalten des Klägers ansieht, so hat es hierbei den näheren Umständen zu wenig Beachtung geschenkt* Ein Fußgängerweg, auf dem der Schnee geräumt worden wäre, fehlte» Nach Lage der besonderen Umstände kann möglicherweise schon eine Säumnis von 15 Minuten bei dem Streuen eine besondere Gefährdung für die Fußgänger herbeigeführt haben» Las Berufungsgericht muß die wirkliche Verfehlung der Beklagten feststellen; mit einem bloßen "fiktiven” Verstoß gegen eine Streupflicht kann die Schwere der Verursachung und des Verschuldens der Beklagten nicht hinreichend abgeschätzt werden, wenn es um die Schadensverteilung nach § 254 BGB geht. Auch auf Seiten des Klägers hat das Berufungsgericht andererseits Umstände außer acht gelassen, die ihn entlasten könnten. Lie Beklagte hatte für Fußgänger überhaupt nicht besonders vorgesorgt» Für sie blieb die geräumte Fahrbahn möglicherweise der einzige zu demutbare Ausweg. Las wäre z.B. dann zu bejahen, wenn auch ein Gehen am Bande wegen des dort liegenden Schnees eine eigene Gefahr herbeigeführt hätte» Außerdem hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt, daß der Kläger nach seiner Behauptung besonders vorsichtig gegangen ist» Möglicherweise hatte er auch schon früher die Mitte der Fahrbahn benutzt - wie viele andere -, ohne Schaden zu nehmen. Wenn die Beklagte dies längere Zeit hindurch geduldet hat, würde dies die abermalige Benutzung der Mitte der Fahrbahn durch den Kläger am Unfallstage nicht als so überwiegend ursächlich und so hochgradig schuldhaft erscheinen' lassen? daß es gerechtfertigt wäre, ihn den Schaden allein tragen zu lassen»
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Aus den genannten Exwägungen ist das angefochtene Urteil aufzuheben un$ die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Bevision - zuxückzuverweisenc
 Dro Geiger	Die	Weber	Wolany
 Br* Arndt	Dr«	Beyer
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