hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Rietschel, Br* Weber, Bru Beyer und Br«, Hußla für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Schlußurteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom So Juli 1954 wird zurückgewiesen, jedoch wird das Urteil in Ansehung der Kostenentscheidung dahin neu gefaßt, daß die Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagte zu 4/7, der Kläger zu 3/7 zu -tragen hat» Das Berufungsgericht hat zunächst in einem Teilurteil unter Vorbehalt der Kostenentscheidung die Berufung der Beklagten unter gleichzeitiger Zulassung der Revision zurückgewiesen« Im Schlußurbeil hat es sodann die von ihm auf 250..- DM bewertete Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und jeder Partei die Kosten ihres Rechtsmittels überbürdet* Nachdem die Beklagte gegen das Teilurteil Revision eingelegt hat, hat sie, bevor über dieses Rechtsmittel entschieden wurde, auch das Schlußurteil mit der Revision insoweit angefochten<, als dieses ihr einen Teil der Kosten auf erlegt hato Der Kläger bittet um Zurückweisung dieser Revision*- Die Revision ist jedoch nicht begründet» Die von der Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision ist, wie das Urteil des erkennenden Senats vom 5o Juli 1956 in der Sache III ZR 208/54 ergibt, abgewiesen worden» Als Folge davon muß es dabei verbleiben, daß die Beklagte, soweit sie unterlegen ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§§ 91? mit 250 DM zu bewerten ist und eine Beweisaufnahme erforderlich gemacht hat, die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts dahin zu fassen, daß die kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 4/7? Die vorliegende Revision ist zusammen mit der von der Beklagten gegen das Teilurteil -eingelegten?
2373 064 ‘III. ZR_ 228/54 < N Verkündet ** am 5o Juli. 1956 Justizangestellter aXs urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit B vertreten durch den Sendtor für Finanzen, * - Prozeßbevollmächtigters Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagfcen und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegdn den Biplom-Landwirb Hanns Bi®BB((B^tr o - Prozeßbevollmächtigter? Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt i i hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Rietschel, Br* Weber, Bru Beyer und Br«, Hußla für Recht erkannt? N Bie Revision der Beklagten gegen das Schlußurteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom So Juli 1954 wird zurückgewiesen, jedoch wird das Urteil in Ansehung der Kostenentscheidung dahin neu gefaßt, daß die Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagte zu 4/7, der Kläger zu 3/7 zu -tragen hat» Von Rechts wegen Tatbestands ——mmnmmrtyirm- im m •nmawmmmm Die Beklagte hat im August 1945 Einrichtungsgegenstände aus der in B^HMhLiflHHHHHI gelegenen Wohnung des Klägers in Anspruch genommen und diese dann anderen Personen zu dem Gebrauch zügewiesen« Später hat sie die Zuweisungen widerrufene Der Kläger verlangt eine ButzungsVergütung, Er hat im ersten Rechtszug zunächst beantragt,, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, wann und mit welchen Personen sie Mietverträge über die Einrichtungsgegenstände abgeschlossen habe, sowie ihm 1« 200o — DM hebst Zinsen als Hut2ungsVergütung zu zahlen* ,, t;< *; ' * 1 * Roch im ersten Rechtszug hat er den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs für erledigt erklärt und seinen Zahlungsantrag nur noch in Höhe von 400o- DM nebst ermäßigten Zinsen verfolgt0 Das Landgericht hat dem eingeschränkten Zahlungsantrag entsprochen und den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt« Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben; hierbei hat es erwogen, daß die durch den Auskunftsanspruch entstandenen Kosten in Anwendung des § 91a ZPO die Beklagte, die durch den nicht weiter verfolgten Teil des Zahlungsanspruches entstandenen Kosten dagegen gemäß § 271 Abs 5 ZPO der Kläger tragen müsse« Gegen das Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der Klagabweisung Berufung eingelegt« Der Kläger hat mit der Begründung, Beamte der Beklagten hätten ihm pflichtwidrig eine unzutreffende Auskunft gegeben und ihn dadurch zu seinem anfänglich höheren Klagantrag veranlaßt, Anschlußberufung eingelegt und in ihr beantragt, die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn denjenigen Betrag zu zahlen, der sich aus der Kostenfestsetzung im vorliegenden Verfahren zu seinen Lasten ergebe« 3 - Das Berufungsgericht hat zunächst in einem Teilurteil unter Vorbehalt der Kostenentscheidung die Berufung der Beklagten unter gleichzeitiger Zulassung der Revision zurückgewiesen« Im Schlußurbeil hat es sodann die von ihm auf 250..- DM bewertete Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und jeder Partei die Kosten ihres Rechtsmittels überbürdet* Nachdem die Beklagte gegen das Teilurteil Revision eingelegt hat, hat sie, bevor über dieses Rechtsmittel entschieden wurde, auch das Schlußurteil mit der Revision insoweit angefochten<, als dieses ihr einen Teil der Kosten auf erlegt hato Der Kläger bittet um Zurückweisung dieser Revision*- ^ ^ 4 w V # * V * „ v< * « ' Jt \ * * ♦ - / ISntscheidungsgründe* * ' " , . <‘v*'‘v *•* * 4 „Io . _ Die. Revision der Beklagten richtet sich gegen das Berufungsurteil nur insoweit, als es eine prozessuale Kostenpflicht der Beklagten ausspricht« Gleichwohl ist die Revision ungeachtet der Bestimmung in § 99 Abs 1 ZPO zulässig, denn ihrem sachlichen Gehalt nach ist die in Präge stehende Kostenentscheidung des Schlußurteils eine Ergänzung des ohne Kostenentscheidung ergangenen Teilurteils, und die Revision gegen das Schlußurbeil ist ebenfalls lediglich eine Ergänzung der zunächst gegen das Teilurteil eingelegten, zur Zeit der Einlegung der Revision gegen das Schlußurteil noch 'nicht .entschiedenen Revision« Wenn das Berufungsgericht die Revision gegen sein Teilurteil zugelassen hat, so bezieht sich diese Zulassung auch auf die Revision gegen die das Teilurteil ergänzende Kostenentscheidung im* > . * Schlußurteil« K % * fr v>* X « * £ * „ * % \ mm. — 4 — i i Die Revision ist jedoch nicht begründet» Die von der Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision ist, wie das Urteil des erkennenden Senats vom 5o Juli 1956 in der Sache III ZR 208/54 ergibt, abgewiesen worden» Als Folge davon muß es dabei verbleiben, daß die Beklagte, soweit sie unterlegen ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§§ 91? 97 ZPO)» Gegen die von den Vordergerichten im Hinblick auf § 92 ZPO vorgenommene Kostenyerteilung bestehen an sich keine durchgreifenden Bedenken» Soweit das Berufungsgericht sie ? < allerdings in der Form vorgenommen hat, ‘ daß es jeder Partei die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt hat, ist eine Richtigstellung geboten» Denn diase Kostenverteilung ist mit dem Pauschsystera der Kostengesetze ebenso unverträglich wie eine Kostenentscheidung dahin, daß der Kläger die Kosten der Klage, die Beklagte die Kosten der Widerklage zu tragen habe (uPa<, HG- in JW 1934, 691)» Dementsprechend ist unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Anschlußberufung, wie es bereits das Berufungsgericht getan hat.v mit 250 DM zu bewerten ist und eine Beweisaufnahme erforderlich gemacht hat, die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts dahin zu fassen, daß die kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 4/7? dem Kläger zu 3/7 zur Last fallen» Da hierin ein sachlicher Erfolg der Revision nicjht liegt, ist sie v y j > zurückzuweisen« \< j <. v i , * i Die vorliegende Revision ist zusammen mit der von der Beklagten gegen das Teilurteil -eingelegten? eben- * falls erfolglosen Revision als.ein einheitlicher, den Hauptanspruch mit Kosten betreffender Akt anzusehen» Die durch ihn veranlaßten Kosten der Revisionsinstahz j 5 iff fallen der Beklagten auf Grund des in der Sache III ZR 208/54 getroffenen Kostenausspruches zur Last, - Dr* Pagendarm Rietschel Dr0 Weber Bundesrichfcer Dr0 Beyer ist or fcsabv/esend und daher an der Leistung der Unterschrift verhinderfc* Dr, Pagendarm Br, Hußla -