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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin war Lehrerin und befindet sich seit dem 1» November 1930 im Ruhestando Seit dieser Zeit bezieht sie von der Regierungskasse in Köln Ruhegehalt. Januar 1934 ebenfalls in den Ruhe.Stand und verstarb sodann am 24« April 1941» Seit August 1941 zahlt die Beklagte der Klägerin, die ihr eigenes Ruhegehalt in voller Höhe weitererhält, ein nach § 131 DBG gekürztes Witwengeld. April 1952 zugestellten Bescheid vom 31» März 1952 mitgeteilt hat, daß ein höheres als das bisher gezahlte 7/itwengeld nicht begründet sei, hat die Klägerin am 18. Oktober 1952 Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des von ihr verlangten höheren Witwengeldes erhoben. der Leistungsklage geltend zu machen«, Sachliehrechtlieh sei die Klage unbegründet, denn die günstigere Berechnungsweise des Witwengeldes nach der genannten DVO zu § 131 DBG vom 13° Oktober 1938 komme nur dann zur Anwendung, wenn außer dem eigenen Buhegehaitsanspruch der Witwe auch der Witwengeldanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des DBG am 1» Juli 1937 zur Entstehung gelangt sei«, Hier sei der Anspruch der Klägerin auf Witwengeld aber erst mit dem im Jahre 1941 eingetretenen Tod ihres Ehemannes entstanden; deshalb berechne sich dieser Anspruch nach den gesetzlichen KurZungsbestimmungen des § 131 DBG. *.'?v Entscheidüngsgründea Die Frage der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Vorschrift des § 143 DBG ist vom Landgericht überhaupt nicht, vom Oberlandesgericht nur kurz erwähnt, nämlich mit dem Hinweis, daß “die Klägerin die besonderen Voraussetzungen für die Erhebung der Klage nach §§ 142, .143 DBG beobachtet habe”«, Diese Ansicht des Berufungsgerichts beruht offenbar darauf, daß ein ablehnender Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 31. prüft ist aber, ob nicht - da es sich um die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen handelt - die Vorschrift des § 143 Abs 2 der Klage entgegensteht; ferner ob nicht die 2 mal 6-Monatsfrist seit Stellung des Antrags an die oberste Dienstbehörde gemäß § 143 Abs 1 DBG zur Zeit der Klageerhebung bereits abgelaufen war, denn § 143 Abs ,2 DBG läßt die Vorschriften des Abs 1 unberührt (LM Nr 3 zu § 143 DBG)» Februar 1951 einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr als damals oberste Dienstbehörde gerichtet hat, ihr das nach der DVO zu § 131 DBG erhöhte "Witwengeld unter Zugrundelegung einer Kürzungsgrenze von 90 #'der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihres verstorbenen Ehemannes zu zahlen und hiernach die Versorgungsbezüge heu festzusetzen., Mit diesem Zeitpunkt hatte also die 2 mal 6-Monatsfrist des § 143 Abs 1 DBG schon zu laufen begonnen, so daß dieJKlagefrist wegen des im Streit befindlichen Anspruchs der Klägerin auf das höhere Witwengeld unter Zugrundelegung der höheren Kürzungsgrenze von 90 # mit dem .12. Hieraus ist zu folgern, daß sich die Klägerin - nachdem für sie, wie sich gleichfalls aus der Versorgungsakte ergibt, im Sommer 1941 ein Witwengeld unter Zugrundelegung der niedrigeren Kürzungsgrenze endgültig festgesetzt war - schon im Spätsommer 1941 an den Reichsverkehrsminister als damals oberste Dienstbehörde im Wege eines Antrags nach § 143 Abs 1 oder einerBeschwerde im Sinne des § 143 Abs 2 Satz 3 DBG gewandt hat, mit denen sie die gleichen Ansprüche geltend gemacht hat, die sie jetzt im vorliegenden Rechtsstreit erhebt, nämlich ein höheres Witwengeld unter Zugrundelegung der höheren Kür- zungsgrenze von 90 $» Dieser Schluß wird gestützt durch den eigenen Sachvortrag der Klägerin in der Klageschrift« daß die Beklagte bereits seit August 1941 der Klägerin ein Witwengeld, berechnet nach 60 # der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihres verstorbenen Mannes, zahle und die Klägerin "sich die ganzen Jahre gegen diese falsche Berechnung des Witwengeldes gewehrt habenc Soweit solche Neufestsetzungen ergangen sind, betreffen sie jedenfalls nicht den hier im Streit befindlichen Anspruch auf ein höheres Witwengeld auf der Grundlage einer höheren Kürzungsgrenze, sondern haben sie ihren Grund in Vorschriften, durch die allgemein die Höhe der Gehalts- und Versorgungsbezüge geändert wurden. Im übrigen behauptet die Klägerin selbst nicht, daß seit August 1941 zu irgendeiner Zeit' jemals eine andere Festsetzung ihres Witwengeldes auf der Grundlage der von ihr begehrten höheren kürzungsgrenze erfolgt sei.

WitwengeldWitwengeldesAnspruchDBGKlägerinhoch

Volltext der Entscheidung

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i	228/53	033
Verkündet lt*ProtokoIl am 9 o Januar 1956 ^■P, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
\	Im	Uamesn	des	Volkes
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I	In	dem	Rechtsstreit

der Witwe Elisabeth Am Ii<
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Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt
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die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion KMfc«,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbevollmäcfctigrbjBri
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hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Dr»Pagendarm, Dr.Kreft, Dr.Beyer und Dr»Hußla
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für Recht erkannt%	x
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6»
Juli 1955 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird»
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen-
Von Rechts wegen
 Tatbestands

Die Klägerin war Lehrerin und befindet sich seit dem 1» November 1930 im Ruhestando Seit dieser Zeit bezieht sie von der Regierungskasse in Köln Ruhegehalt. Am 24» Dezember 1930 schloß sie die Ehe mit einem noch im aktiven Dienst befindlichen Reichsbahnsekretär. Dieser trat am 1. Januar 1934 ebenfalls in den Ruhe.Stand und verstarb sodann am 24« April 1941» Seit August 1941 zahlt die Beklagte der Klägerin, die ihr eigenes Ruhegehalt in voller Höhe weitererhält, ein
 nach § 131 DBG gekürztes Witwengeld.
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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Witwengeld zu, welchem gemäß der 2. DVO zu dem DBG (zu § 131 DBG) vom 13» Oktober 1938 als obere, Ktirzungsgrenze nicht - wie in § i31 DBG bestimmt - 60 #, sondern 90 i* der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihres verstorbenen Ehemannes zugrunde zu legen seien? mithin dürfe entsprechend der genannten Durchführungsverordnung das Witwengeld nur insoweit gekürzt werden. als es zusammen mit ihrer eigenen ungekürzten Pension 90 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihres verstorbenen Ehemannes überschreite.
Nachdem der Bundesminister für Verkehr der Klägerin durch einen am 18. April 1952 zugestellten Bescheid vom 31» März 1952 mitgeteilt hat, daß ein höheres als das bisher gezahlte 7/itwengeld nicht begründet sei, hat die Klägerin am 18. Oktober 1952 Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des von ihr verlangten höheren Witwengeldes erhoben. Sie hat zuletzt beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Berechnung ihres Witwengeldes 90 $ der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihres verstorbenen Mannes zugrundezulegen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« ln erster Linie hat sie vorgetragen, daß ein Feststellungsinteresse^ \ der Klägerin nicht gegeben sei, weil diese in der Lage sei, die streitigen Differenzbeträge des Witwengeldes im Wege . der Leistungsklage geltend zu machen«, Sachliehrechtlieh sei die Klage unbegründet, denn die günstigere Berechnungsweise des Witwengeldes nach der genannten DVO zu § 131 DBG vom 13° Oktober 1938 komme nur dann zur Anwendung, wenn außer dem eigenen Buhegehaitsanspruch der Witwe auch der Witwengeldanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des DBG am 1» Juli 1937 zur Entstehung gelangt sei«, Hier sei der Anspruch der Klägerin auf Witwengeld aber erst mit dem im Jahre 1941 eingetretenen Tod ihres Ehemannes entstanden; deshalb berechne sich dieser Anspruch nach den gesetzlichen KurZungsbestimmungen des § 131 DBG.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Bevision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision.
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 Die Frage der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Vorschrift des § 143 DBG ist vom Landgericht überhaupt nicht, vom Oberlandesgericht nur kurz erwähnt, nämlich mit dem Hinweis, daß “die Klägerin die besonderen Voraussetzungen für die Erhebung der Klage nach §§ 142, .143 DBG beobachtet habe”«, Diese Ansicht des Berufungsgerichts beruht offenbar darauf, daß ein ablehnender Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 31. März 1952 der Klägerin am 18. April 1952 förmlich zugestellt und die Klage am 18. Oktober 1952, also innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung, erhoben worden ist, Wicht ge-
 
prüft ist aber, ob nicht - da es sich um die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen handelt - die Vorschrift des § 143 Abs 2 der Klage entgegensteht; ferner ob nicht die 2 mal 6-Monatsfrist seit Stellung des Antrags an die oberste Dienstbehörde gemäß § 143 Abs 1 DBG zur Zeit der Klageerhebung bereits abgelaufen war, denn § 143 Abs ,2 DBG läßt die Vorschriften des Abs 1 unberührt (LM Nr 3 zu § 143 DBG)»
Die Vorschriften über die Vorbescheidsregelung sind als Prozeßvoraussetzungen vom Revisionsgericht von Amts wegen und selbständig zu prüfen. Das ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl die Zusammenstellung in ZBR 1954 S 289? insbesondere S 290 zu Ziff 3 und die dort aufgeführten Urteile ' des erkennenden Senats). Die vom Revisionsgericht angestell-te Prüfung hat ergeben, daß für den geltend gemachten Anspruch der Klageweg bereits seit langem verschlossen ist.
Die vom erkennenden Senat beigezogene und von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Juni 1955 vorgelegte Versorgungsakte der Klägerin ergab bereits, daß die Klägerin - abgesehen von ihren zeitlich späteren-Eingaben - schon unter dem 2. Februar 1951 einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr als damals oberste Dienstbehörde gerichtet hat, ihr das nach der DVO zu § 131 DBG erhöhte "Witwengeld unter Zugrundelegung einer Kürzungsgrenze von 90 #'der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihres verstorbenen Ehemannes zu zahlen und hiernach die Versorgungsbezüge heu festzusetzen., Dieser Antrag war ausweislich der Versorgungsakte beim Bundesminister für Verkehr am 12. Februar 1951 eingegangen. Mit diesem Zeitpunkt hatte also die 2 mal 6-Monatsfrist des § 143 Abs 1 DBG schon zu laufen begonnen, so daß dieJKlagefrist wegen des im Streit befindlichen Anspruchs der Klägerin auf das höhere Witwengeld unter Zugrundelegung der höheren Kürzungsgrenze von 90 # mit dem .12. Februar 1952 abgelaufen, also die erst am 18. Oktober 1953 erhobene Klage verspätet war. Da jedoch Zweifel darüber ent-
stehen könnten, ob aus der inzwischen verloren gegangenen und den. Parteien jetzt unzugänglichen Versorgungsakte der-artige Feststellungen möglich sind, sieht der Senat davon ab, hierau# seine Entscheidung zur Frage der Fristwahrung nach § 143 DBG zu, gründen«,
Eine andere, neu vorgelegte Versorgungsakte der Klägerin, die insbesondere die Vorgänge aus dem Jahre 1941 enthält, und die beiden Parteien im Verlaufe des Bevisionsver-fahrens zugänglich gemacht worden ist, enthält ein. Schreiben der Heichsbahndirektion Köln vom 1 Oktober 1941, mit dem unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Klägerin - offenbar datiert vom 8, September 1941 - ein Bescheid des Reichsverkehr smini sters. folgenden Inhalts mitgeteilt wirds
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KDie Anwendung der höheren Kürzungsgrenze (90 v H der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw„ 270 RU) setzt voraus, daß inrWitwenstand vor dem 1» Juli 1937 neben dem Witwengeld eine weitere erworbene Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst bezogen worden ist, daß also beide Bezüge beim Inkrafttreten des DBG nebeneinander festgesetzt waren* (Früher § 16 BHG RGBl I 1933 S 444 § 66 Nr 2)*	...............
Da Sie Ihren Versorgungsanspruch am 1, November 1930 erworben haben, das Witwengeld aber erst beim Witwenstand am I* August 1941 zahlbar geworden ist, so ist die Kürzung mit 60 v H zu ’bemessen*"
Hieraus ist zu folgern, daß sich die Klägerin - nachdem für sie, wie sich gleichfalls aus der Versorgungsakte ergibt, im Sommer 1941 ein Witwengeld unter Zugrundelegung der niedrigeren Kürzungsgrenze endgültig festgesetzt war - schon im Spätsommer 1941 an den Reichsverkehrsminister als damals oberste Dienstbehörde im Wege eines Antrags nach § 143 Abs 1 oder einerBeschwerde im Sinne des § 143 Abs 2 Satz 3 DBG gewandt hat, mit denen sie die gleichen Ansprüche geltend gemacht hat, die sie jetzt im vorliegenden Rechtsstreit erhebt, nämlich ein höheres Witwengeld unter Zugrundelegung der höheren Kür-
zungsgrenze von 90 $» Dieser Schluß wird gestützt durch den eigenen Sachvortrag der Klägerin in der Klageschrift« daß die Beklagte bereits seit August 1941 der Klägerin ein Witwengeld, berechnet nach 60 # der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihres verstorbenen Mannes, zahle und die Klägerin "sich die ganzen Jahre gegen diese falsche Berechnung des Witwengeldes gewehrt habenc
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Damit sind aber die Fristen des § 143 DBG bereits im Spätsommer 1941 in Lauf gesetzt worden, so daß auf jeden Dali die 2 mal 6-Monatsfrist des § 143 DBG - selbst unter Berücksichtigung etwa infolge von Kriegs- und Nachkriegsvorsohrif-ten eingetretener Fristhemnmngen - £ei Klageerhebung (18o Oktober 1953) schon abgelaufen war»Riesen Ausschluß des Kla-geweges muß die Klägerin gegen sich gelten lassen, da sie im vorliegenden Rechtsstreit denselben Anspruch, nämlich ein höheres Witwengeld auf der Grundlage einer Kürzungsgrenze von 90 $> geltend macht, den sie schon ab Spätsommer 1941 den Pensionsfestsetzungsbehörden und besonders der obersten Dienstbehörde gegenüber erhoben hat«, Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß zwischenzeitlich bis in die jüngste Zeit neue Pestsetzungen des Witwengeldes erfolgt seien. Soweit solche Neufestsetzungen ergangen sind, betreffen sie jedenfalls nicht den hier im Streit befindlichen Anspruch auf ein höheres Witwengeld auf der Grundlage einer höheren Kürzungsgrenze, sondern haben sie ihren Grund in Vorschriften, durch die allgemein die Höhe der Gehalts- und Versorgungsbezüge geändert wurden. Im übrigen behauptet die Klägerin selbst nicht, daß seit August 1941 zu irgendeiner Zeit' jemals eine andere Festsetzung ihres Witwengeldes auf der Grundlage der von ihr begehrten höheren kürzungsgrenze erfolgt sei.
Hach alledem ist die Klage mangels Vorliegens der Vorau Setzungen des § 143 DBG als unzulässig abzuweisen» Die Hevi-
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sion war deshalb - wie geschehen - zurückzuweisen« Die Ko-stehfolge ergibt sich aus § 97 ZPO»
Dr.Geiger	Dr*Pagendarm	Dr.Kreft
 Dr»Beyer
 DroHußla