* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 228/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 228/14

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 über 24.458,03 € ist lediglich mit 16.105,70 € zu bemessen. 24 f in Verbindung mit Anlagen K 15, 16) in Höhe von 8.352,33 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 2 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 3.894,30 € übersteigt, sind weder dargetan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdeführers siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags mit 500 € angegeben (Klageschrift S. 5 Die Anträge zu 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) und zu 4 (vorgerichtliche Anwaltskosten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht (vgl.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
Wert18BeschwerdeKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 228/14
vom 18. März 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juni 2014 - 4 U 182/13 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 17.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche
 wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer am 26. Oktober 2000 gezeichneten Beteiligung über 30.000 DM an der I.
GmbH & Co.	KG	geltend.	Die
 Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 2. Juni 2014 wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 über 24.458,03 € ist lediglich mit 16.105,70 € zu bemessen. Der in den Antrag eingerechnete entgangene Gewinn (durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten, vgl. Klageschrift S. 24 f in Verbindung mit Anlagen K 15, 16) in Höhe von 8.352,33 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der Senat hält insofern an seiner mit der Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats übereinstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155 und vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 4 f).
Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 2 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 3.894,30 € übersteigt, sind weder dargetan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdeführers siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, NJW-RR 2012, 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO). Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags mit 500 € angegeben (Klageschrift S. 49).
 
5	Die	Anträge	zu	3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) und
 zu 4 (vorgerichtliche Anwaltskosten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 f mwN).
Schlick	Herrmann	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 92 O 2121/12 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.06.2014 - 4 U 182/13 -