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BGH · III ZR 228/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 228/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Die Beschwerde hat gegenüber der die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit tragenden Begründung keinen Zulassungsgrund geltend gemacht. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
25DörrDüsseldorfBegründungZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 228/08
vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
1.
2.
Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
 Beklagter und Beschwerdegegner,
 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. August 2008 -1-4 U 182/07 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rechenschaftslegung über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Anwesens „H“ und die diesbezüglich erfolgte Zurückweisung ihrer Anschlussberufung wendet. Die Beschwerde hat gegenüber der die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit tragenden Begründung keinen Zulassungsgrund geltend gemacht.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 38.202,10 €.
Schlick
 Dörr
Herrmann
 Hucke
Schilling
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2007 - 13 0 618/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2008 -1-4 U 182/07 -