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BGH · III ZR 228/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 228/07

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Das vom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil ist nicht unzulässig. Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungen klar zu dem Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag vom 12. Das Berufungsgericht hat weder gegen das Willkürverbot verstoßen noch das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es zu dem Ergebnis gekommen ist, die Wirksamkeit der Vereinbarung scheitere nicht an §297 Nr. 1 SGB III. Es hat in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler die fragliche Vergütung der Aufgabe eines Managers und nicht einzelnen Vermittlungstätigkeiten zugeordnet (vgl. NJW 1983, 1191, 1192 und vom 13.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 297 SGB_III § 97 ZPO
BerufungsgerichtNJWZPOHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 228/07	BESCHLUSS vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit
	Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
	gegen
	Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin
 Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das vom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil ist nicht unzulässig. Es ist so auszulegen, dass zugleich über die Wirksamkeit der Vereinbarung und damit über den Grund aller Klageansprüche entschieden worden ist. Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungen klar zu dem Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag vom 12. August 2003 für wirksam halten (vgl. BGH,
 Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - NJW 2004, 949 unter II. 1., insoweit nicht in BGHZ 157, 159 abgedruckt). Das Berufungsgericht hat weder gegen das Willkürverbot verstoßen noch das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es zu dem Ergebnis gekommen ist, die Wirksamkeit der Vereinbarung scheitere nicht an §297 Nr. 1 SGB III. Es hat in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler die fragliche Vergütung der Aufgabe eines Managers und nicht einzelnen Vermittlungstätigkeiten zugeordnet (vgl. auch BGH, Urteile vom 28. Oktober 1982 -1 ZR 134/80-
 
NJW 1983, 1191, 1192 und vom 13. Juni 1993 -VIII ZR 112/92-NJW-RR 1993, 505 f). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 540.575 €
Schlick	Dörr	Herrmann
 Harsdorf-Gebhardt	Hucke
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2006 - 308 O 826/05 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 5 U 198/06 -