Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert gemäß § 554 b ZPO Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Die Revision der Beklagten hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß den bei dem Unfall vom 15. a) Der Tatbestand einer schuldhaften Amtspflichtverletzung liegt jedenfalls darin, daß die Beklagte es unterlassen hat, das hier in Rede stehende Munitionsteil des Sprenggreifers unmißverständlich als einen Gegenstand zu kennzeichnen, von dem eine Explosionsgefahr ausging. Denn das Landgericht ist auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen und hat somit den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt.
BGHR: ja O'? BUNDESGERICHTSHOF III ZR 227/90 BESCHLUSS vom 19. Dezember 1991 in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die WehrbereichsVerwaltung II, H^fc-BMH^-Allee 18, Hi - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und v. gegen WII 2? Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 1990 - 16 U 130/89 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 145.000 DM 2? ~ 3 - Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision der Beklagten hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß den bei dem Unfall vom 15. August 1985 verletzten niederländischen Seeleuten ein Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Bundesrepublik zugestanden hat (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), der nach niederländischem Recht auf die klagenden Versicherer (Klägerin zu 1: Krankenkasse; Klägerin zu 2: Privatversicherer) übergegangen ist. a) Der Tatbestand einer schuldhaften Amtspflichtverletzung liegt jedenfalls darin, daß die Beklagte es unterlassen hat, das hier in Rede stehende Munitionsteil des Sprenggreifers unmißverständlich als einen Gegenstand zu kennzeichnen, von dem eine Explosionsgefahr ausging. Die auf dem Teil angebrachte Beschriftung "ZDR DM 1000 SCHNEIDER; SPRENG LOS" erfüllte diese Warnfunktion nicht in ausreichendem Maße, insbesondere gegenüber Ausländern, bei denen ein Verständnis des Begriffs "SPRENG" ohnehin nicht vorausgesetzt werden konnte. Erforderlich wäre es gewesen, ein international allgemeinverständliches Symbol, etwa ein TotenkopfZeichen oder ein Explosivzeichen, zu verwenden. Wäre dies geschehen, so wäre zu demindest derjenigen Gefahr vorgebeugt worden, die sich hier tatsächlich verwirklicht hat, nämlich daß sich Personen in Unkenntnis der Explosionsgefahr an dem Gegenstand zu schaffen machten. b) Das Verschulden der insoweit verantwortlichen Amts-träger der Beklagten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Landgericht als Kollegialgericht eine Pflichtwidrigkeit verneint hat. Denn das Landgericht ist auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen und hat somit den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. c) Die Schadenshöhe, einschließlich des Feststellungsbegehrens, ist im Revisionsrechtszug nicht mehr streitig. Krohn Wurm Engelhardt Deppert Rinne