Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr, Werp, Dr. Rinne, Dr, Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 17. 2. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, daß die Regreßansprüche des Klägers bereits deswegen scheitern, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlußfrist gemäß Die Verjährung des Regreßanspruches beginnt allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des geschädigten Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt ist und der Dienstherr von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Die Frage nach der Verjährung kann sich mithin erst dann stellen, wenn zuvor die Voraussetzungen für das materielle Fortbestehen des Anspruchs durch Wahrung der Ausschlußfrist eingetreten sind. c) Der Eintritt der Fälligkeit des Rückgriffsanspruchs wird, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, auch nicht durch § 86 Abs. 2 LBG-RhPf (entsprechend § 46 BRRG) auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, in welchem der Dienstherr den Schadensersatzanspruch des Dritten tatsächlich befriedigt. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß diese Regelung lediglich die Zulässigkeit des Rückgriffs auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt, im übrigen jedoch nichts über den Zeitpunkt des Entstehens der Ausgleichspflicht des schuldigen Beamten besagt, steht in Einklang mit der Betrachtungsweise, daß die durch Art. 34 Satz 1 GG begründete Möglichkeit des Rückgriffs eine Ausprägung der März 1966 (AP § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 23) davon auszugehen, daß dann, wenn der Arbeitgeber infolge eines Verschuldens des Arbeitnehmers mit dem Schadensersatzanspruch eines Dritten belastet wird, die tarifliche Ausschlußfrist für den Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer nicht zu laufen beginnt, bevor der Dritte bei dem Arbeitgeber seine Ansprüche geltend macht oder in dem der Arbeitgeber in sonstiger Weise von einer drohenden Schadensersatzforderung erfährt. Andererseits ist es für den Lauf der Ausschlußfrist nicht erforderlich, daß der Dritte dem zürn Schadensersatz Verpflichteten mit Erfolg tatsächlich in Anspruch genommen hat. Insoweit genügt es vielmehr, wenn die Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich geworden ist; denn schon in diesem Stadium tritt für den in Anspruch genommenen Arbeitgeber ein Vermögensnachteil ein, da er nunmehr mit der Belastung durch den Schadensersatzanspruch Selbst wenn der Kläger sich zunächst auf den Standpunkt stellte, daß die Ansprüche sachlich nicht berechtigt waren, schloß dies eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Geschädigten ihre Ansprüche gegen den Kläger erfolgreich durchsetzen könnten, keinesfalls aus. Ebenso hatte der Kläger bereits in einem frühen Stadium nach dem Auftreten der ersten Krankheitsfälle positive Kenntnis davon, daß eine Schadensverursachung durch Pflichtverletzungen beider Beklagter in Betracht kam und sogar dringend nahelag. Schuldhaftes Zögern ist allerdings regelmäßig dann nicht anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber, der durch strafbare Handlungen von Arbeitnehmern geschädigt wurde, vor der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche zunächst den Ausgang Im vorliegenden Fall lag jedoch - unabhängig vom Ausgang dieses Ermittlungsverfahrens - dem Kläger bereits in der ersten Jahreshälfte 1983 dasjenige Material vor, welches es ihm ermöglicht hätte, die Entscheidung über die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu treffen. Mit Recht hat insbesondere das Landgericht darauf hingeweisen, daß der Kläger sich im vorliegenden Fall auch frühzeitig einen groben überblick über die Höhe der gegen ihn erhobenen Forderungen hätte verschaffen können und müssen. Es hätte sogar recht nahegelegen, bereits im Stadium der vorprozessualen Regulierungsverhandlungen bei den Geschädigten Rückfragen über deren Begehrensvorstellungen, betreffend die Höhe des materiellen und immateriellen Schadens, zu halten. Wenn der Kläger dies unterlassen hat, kann er sich gegenüber den Beklagten nicht darauf berufen, zu einer ungefähren Bezifferung des Schadens außerstande gewesen zu sein. Die Auslegung dieser Schreiben durch das Berufungsgericht, der Kläger habe damit lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß Regreß erwogen werde, halt sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und liegt überdies nahe.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 227/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landkreises BF4HHP vertreten durch den Landrat, T Straße EX Klägers und Revisionsklägers, -. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1, den Tierarzt Dr. Josef W4 Straße WRKRß > Schl 2. den Tierarzt Dr. Herbert Wolfgang Ki ■llliMllltimnBWIBr r tlff Ge Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. WH 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr, Werp, Dr. Rinne, Dr, Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 17. Januar 1991 gemäß § 554 b Abs, 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob1enz vom 20. Juni 1989 - 3 U 663/88 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 4,000.000,..- DM. 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, .277). 1. Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil an der Entscheidung ein Mitglied des 5. Zivilsenates mitgewirkt habe (§ 551 Nr. 1 ZPO), ist, wie der Senat geprüft hat, unbegründet . 2. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, daß die Regreßansprüche des Klägers bereits deswegen scheitern, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlußfrist gemäß § 23 des Tarifvertrages außerhalb öffentlicher Schlachthöfe schriftlich geltend gemacht worden sind. a) Die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages sind in die Arbeitsverträge des Klägers mit beiden Beklagten wirksam einbezogen worden. b) Zu Unrecht meint die Revision, die vertraglichen Ausschlußfristen würden durch die Haftungsnorm des § 11 des Tarifvertrages verdrängt. Danach finden für die Schadenshaftung des Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dies bedeutet, daß für den Rückgriff des Dienstherrn gegen den Angestellten die beamtenrechtliche Regelung des § 86 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes entsprechend gilt, die ihrerseits mit § 46 BRRG wörtlich übereinstimmt. 4 Insbesondere läßt die Verjährungsregelung des § 86 Abs. 3 Satz 2 LBG-RhPf die vertragliche Ausschlußfrist für die Geltendmachung des Anspruchs unberührt. Die Verjährung des Regreßanspruches beginnt allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des geschädigten Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt ist und der Dienstherr von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Der Lauf der Ausschlußfrist ist demgegenüber lediglich an den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs in ihrer (durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geprägten) spezifisch arbeitsrechtlichen Ausgestaltung gebunden. Der Ablauf der Ausschlußfrist führt zu dem. materiellen Erlöschen des Anspruchs und ist von Amts wegen zu beachten. Die Frage nach der Verjährung kann sich mithin erst dann stellen, wenn zuvor die Voraussetzungen für das materielle Fortbestehen des Anspruchs durch Wahrung der Ausschlußfrist eingetreten sind. c) Der Eintritt der Fälligkeit des Rückgriffsanspruchs wird, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, auch nicht durch § 86 Abs. 2 LBG-RhPf (entsprechend § 46 BRRG) auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, in welchem der Dienstherr den Schadensersatzanspruch des Dritten tatsächlich befriedigt. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß diese Regelung lediglich die Zulässigkeit des Rückgriffs auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt, im übrigen jedoch nichts über den Zeitpunkt des Entstehens der Ausgleichspflicht des schuldigen Beamten besagt, steht in Einklang mit der Betrachtungsweise, daß die durch Art. 34 Satz 1 GG begründete Möglichkeit des Rückgriffs eine Ausprägung der 5 "allgemeinen Innenhaftung" des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ist (Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 34 Rn. 293, 294). Schädigt der Beamte seinen Dienstherrn unmittelbar, so entsteht der Anspruch des Dienstherrn auf Ersatz seines Eigenschadens bereits mit dem Schadenseintritt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG). In gleicher Weise tritt der Schaden beim Dienstherrn in den Fällen der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Dienstherr mit dem berechtigten Ersatzanspruch des Dritten belastet wird. Dieser Zeitpunkt ist daher in gleicher Weise für das Entstehen der internen Ausgleichspflicht des .Amtsträgers und deren arbeitsrechtliche Fälligkeit i.S. des § 23 des Tarifvertrages maßgeblich. 3. Zwar ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 1966 (AP § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 23) davon auszugehen, daß dann, wenn der Arbeitgeber infolge eines Verschuldens des Arbeitnehmers mit dem Schadensersatzanspruch eines Dritten belastet wird, die tarifliche Ausschlußfrist für den Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer nicht zu laufen beginnt, bevor der Dritte bei dem Arbeitgeber seine Ansprüche geltend macht oder in dem der Arbeitgeber in sonstiger Weise von einer drohenden Schadensersatzforderung erfährt. Andererseits ist es für den Lauf der Ausschlußfrist nicht erforderlich, daß der Dritte dem zürn Schadensersatz Verpflichteten mit Erfolg tatsächlich in Anspruch genommen hat. Insoweit genügt es vielmehr, wenn die Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich geworden ist; denn schon in diesem Stadium tritt für den in Anspruch genommenen Arbeitgeber ein Vermögensnachteil ein, da er nunmehr mit der Belastung durch den Schadensersatzanspruch 6 rechnen und für dessen Erfüllung entsprechende Vorsorge treffen muß (G. Hueck, Anm. zu BAG aaO). Derartige konkrete Anhaltspunkte lagen hier für den Kläger indes spätestens seit der ersten Jahreshälfte 1983 vor. Schon in diesem Zeitraum hatten die meisten der an der Trichinose Erkrankten ihre Ersatzansprüche beim Kläger angemeldet. Selbst wenn der Kläger sich zunächst auf den Standpunkt stellte, daß die Ansprüche sachlich nicht berechtigt waren, schloß dies eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Geschädigten ihre Ansprüche gegen den Kläger erfolgreich durchsetzen könnten, keinesfalls aus. Ebenso hatte der Kläger bereits in einem frühen Stadium nach dem Auftreten der ersten Krankheitsfälle positive Kenntnis davon, daß eine Schadensverursachung durch Pflichtverletzungen beider Beklagter in Betracht kam und sogar dringend nahelag. Der Kläger selbst hatte daraus nämlich die Konsequenz gezogen, das. fortbestehende ArbeitsVerhältnis mit dem Beklagten zu 1 zunächst zu suspendieren und sodann mit Schreiben vorn 25. November 1982 fristlos zu kündigen und gegen beide Beklagte Strafanzeige zu erstatten. Er hatte ferner, wie seine Anfragen vom 13. Mai 1983, ob die Beklagten haftpflichtversichert seien, belegen, schon damals eine Inanspruchnahme der Beklagten in Erwägung gezogen. Zwar wird ein Schadensersatzanspruch im Sinne der tariflichen Ausschlußklausel (erst) fällig, wenn er feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Dies ist jedoch der Fall, sobald der Geschädigte in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen. Schuldhaftes Zögern ist allerdings regelmäßig dann nicht anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber, der durch strafbare Handlungen von Arbeitnehmern geschädigt wurde, vor der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche zunächst den Ausgang 7 eines Strafverfahrens abwartet, von dem er sich eine weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts versprechen darf (BAG aaO Nr. 71). Im vorliegenden Fall lag jedoch - unabhängig vom Ausgang dieses Ermittlungsverfahrens - dem Kläger bereits in der ersten Jahreshälfte 1983 dasjenige Material vor, welches es ihm ermöglicht hätte, die Entscheidung über die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu treffen. An dieser Entscheidung, die inhaltlich nicht mehr als eine bloße Anmeldung der Ansprüche darstellte, wurde er auch nicht durch die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht gehindert. Die Arbeitsverhältnisse mit beiden Beklagten waren nämlich schon längst beendet. Eine möglichst baldige Anmeldung hätte sich daher für die Beklagten nur vorteilhaft auswirken können, indem sie es ihnen ermöglicht hätte, aus ihrer Sicht zu einer Klärung des Sachverhalts im Sinne einer Entkräftung der gegen sie erhobenen Vorwürfe beizutragen. Mit Recht hat insbesondere das Landgericht darauf hingeweisen, daß der Kläger sich im vorliegenden Fall auch frühzeitig einen groben überblick über die Höhe der gegen ihn erhobenen Forderungen hätte verschaffen können und müssen. Es hätte sogar recht nahegelegen, bereits im Stadium der vorprozessualen Regulierungsverhandlungen bei den Geschädigten Rückfragen über deren Begehrensvorstellungen, betreffend die Höhe des materiellen und immateriellen Schadens, zu halten. Wenn der Kläger dies unterlassen hat, kann er sich gegenüber den Beklagten nicht darauf berufen, zu einer ungefähren Bezifferung des Schadens außerstande gewesen zu sein. 4. Zu Recht haben die Vorinstanzen weiter festgestellt, daß die Fragen des Klägers nach den Haftpflichtversiche- 8 rungen aus Mai 1983 inhaltlich keine "Geltendmachung" des Regreßanspruchs dargestellt haben. Die Auslegung dieser Schreiben durch das Berufungsgericht, der Kläger habe damit lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß Regreß erwogen werde, halt sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und liegt überdies nahe. 5. Dementsprechend war die erstmalige, den Anforderungen der tarifvertraglichen Bestimmung genügende Anmeldung in den Schreiben des Klägers vom 10. Februar und 6. März 1984 enthalten. Diese war jedoch aus den von den Vorinstanzen aufgezeigten Gründen verspätet. Der dadurch bewirkte Anspruchsausschluß umfaßt nicht nur die engeren arbeitsvertraglichen Ansprüche, sondern auch etwaige damit konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder sonstige Ausgleichsansprüche . Dies entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (aaO Nr. 37, 40, 54). Die abweichende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 1967 (aaO Nr. 36) ist vereinzelt geblieben und ist inzwischen durch die späteren einhelligen Entscheidungen überholt worden. Krohn Werp Rinne Wurm Deppert