Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 29. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht geltend, der Darlehensvertrag sei wegen fehlender Beurkundung gemäß § 154 Abs. 2 BGB nicht wirksam geworden. April 1984 mündlich über die Darlehensgewährung geeinigt haben und daß dem späteren Schreiben der Klägerin vom 12. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht auf die tatbestandlichen Feststellungen eines Parallelverfahrens stützen dürfen, an dem der Beklagte nicht beteiligt gewesen sei. Mit Recht macht die Klägerin demgegenüber geltend, daß dem Hinweis des Berufungsgerichts auf das in jenem Verfahren ergangene Urteil vom 6.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 227/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 29. Juni 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. September 1988 - 9 U 172/86 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 DM 3 Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg . 1. Die Revision macht geltend, der Darlehensvertrag sei wegen fehlender Beurkundung gemäß § 154 Abs. 2 BGB nicht wirksam geworden. Damit kann sie nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien sich am 5. April 1984 mündlich über die Darlehensgewährung geeinigt haben und daß dem späteren Schreiben der Klägerin vom 12. April 1984 nur deklaratorische Bedeutung zukommen sollte. Mit den dagegen sprechenden Umständen hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Seine Feststellung einer wirksamen mündlichen Einigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie kann sich nicht nur auf die Zeugenaussagen und die am 5. April 1984 vom Beklagten Unterzeichneten Kontounterlagen (Eröffnungsantrag, Überweisung), sondern auch auf das - unstreitig ebenfalls vom Beklagten Unterzeichnete - spätere Schreiben vom 2. Juli 1984 an die Firma Heinlein stützen, in dem ausgeführt wird, der Beklagte habe selbst einen Kredit aufgenommen, um damit der Firma Heinlein am 5. April 1984 ein Darlehen von 700.000 DM zur Bezahlung von Gehältern zur Verfügung stellen zu können. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht auf die tatbestandlichen 4 Feststellungen eines Parallelverfahrens stützen dürfen, an dem der Beklagte nicht beteiligt gewesen sei. Mit Recht macht die Klägerin demgegenüber geltend, daß dem Hinweis des Berufungsgerichts auf das in jenem Verfahren ergangene Urteil vom 6. Februar 1987 (11 U 1/86 OLG Köln, bestätigt durch Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZR 68/87 -) keine wesentliche Bedeutung für die entscheidenden Feststellungen des angefochtenen Urteils zukommt. Im übrigen hat das Berufungsgericht sich auch nicht - rechtsfehlerhaft - an die tatbestandlichen Feststellungen jenes Urteils gebunden gefühlt, sondern im Gegenteil ausgeführt, es sehe keinen Anlaß, an deren Richtigkeit zu zweifeln; schon das Landgericht war allein aufgrund der Beweisaufnahme im vorliegenden Prozeß zu den gleichen Feststellungen gekommen. Krohn Kroner Halstenberg Werp Rinne