- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Ob das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin Rotmeier entnehmen durfte, daß die Beklagte die behauptete Zusage zu dem genannten Zeitpunkt (Anfang Mai 1983) nicht erteilt habe, kann dahinstehen, nachdem schon die Zeugin Bretz die Sachdarstellung des Klägers nicht bestätigt hat. 3. Ohne durchgreifende Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht schließlich eine Verpflichtung der Beklagten, den von ihr einbehaltenen Restbetrag von 55.000,— DM des Kredits über 70.000,— DM auszuzahlen; denn die Beklagte hatte (auch) dieses Kreditverhältnis mit Schreiben vom 11. Dies in Verbindung mit der unberechtigten Kontoüberziehung stellte aus der Sicht der Beklagten eine ihre Rückzahlungsansprüche gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des auf weiteren Kredit angewiesenen Klägers dar, die sie zur Kündigung der Kreditverträge aus wichtigem Grunde berechtigte (vgl. Staudinger/Hopt/Mülbert aaO § 609 Rn. 110 m.w.Nachw.). Dies gilt um so mehr, als die Verhandlungen der Parteien im Herbst 1983 geeignet waren, Zweifel der Beklagten an der Zuverlässigkeit des Klägers zu rechtfertigen: Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 27. November 1983 eine Besprechung der Parteien statt, in welcher der Kläger nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Schreiben der Beklagten vom
BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 227/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Albin
rasse
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die CflHÜHHB AG, Filiale gesetzlich vertreten durch den Vorstand Walter S{ Straße H a.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. September 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. September 1987 - 1 U 115/86 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 297.328,-- DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Ob das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin Rotmeier
entnehmen durfte, daß die Beklagte die behauptete Zusage zu dem genannten Zeitpunkt (Anfang Mai 1983) nicht erteilt habe, kann dahinstehen, nachdem schon die Zeugin Bretz die Sachdarstellung des Klägers nicht bestätigt hat. Wenn nach der Bekundung der Zeugin BflH die Zeugin seiner-
zeit dem Kläger und seiner Ehefrau gegenüber erklärt hat, eine Nachfinanzierung komme "bei Bedarf bis zu dem Betrag von 200.000,-- DM in Frage", so kann darin eine bindende Kreditzusage noch nicht gesehen werden.
2. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Bank aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausnahmsweise verpflichtet sein kann, ihrem in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Darlehensschuldner einen weiteren Kredit zu gewähren (vgl. Canaris ZHR 143, 113, 120 ff; Hopt ZHR 143, 139 ff; Staudinger/Hopt/Mülbert BGB 12. Aufl. § 610 Rn. 22 m.w. Nachw.). Im Streitfall ist eine solche Verpflichtung der Beklagten schon deswegen zu verneinen, weil die Finanzierung des Bauvorhabens zu demindest ganz überwiegend nicht in ihren Händen, sondern in denjenigen der Rheinischen Hypothekenbank lag und weil die Verteuerung des Projekts durch Einschaltung eines Nachfolgeunternehmers im Verhältnis der Parteien zueinander ausschließlich dem Risikobereich des Klägers zuzuordnen ist.
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3. Ohne durchgreifende Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht schließlich eine Verpflichtung der Beklagten, den von ihr einbehaltenen Restbetrag von 55.000,— DM des Kredits über 70.000,— DM auszuzahlen; denn die Beklagte hatte (auch) dieses Kreditverhältnis mit Schreiben vom 11. Januar 1984 wirksam gekündigt. Nach dem Schreiben des Klägers vom 25. Oktober 1983 durfte sie davon ausgehen, daß Handwerkerrechnungen in Höhe von etwa 200.000,-- DM offenstanden und daß sich die noch zu erwartenden Kosten auf 120.000,— DM beliefen. Dies in Verbindung mit der unberechtigten Kontoüberziehung stellte aus der Sicht der Beklagten eine ihre Rückzahlungsansprüche gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des auf weiteren Kredit angewiesenen Klägers dar, die sie zur Kündigung der Kreditverträge aus wichtigem Grunde berechtigte (vgl. Staudinger/Hopt/Mülbert aaO § 609 Rn. 110 m.w.Nachw.). Dies gilt um so mehr, als die Verhandlungen der Parteien im Herbst 1983 geeignet waren, Zweifel der Beklagten an der Zuverlässigkeit des Klägers zu rechtfertigen: Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 1983 unter Fristsetzung aufgefordert, ihr die Ablösung über eine andere Bank vorzuschlagen oder einen Kaufvertrag mit einem Interessenten über 1,2 Millionen DM vorzulegen. Darauf hat der Kläger am 3. November 1983 geantwortet, er werde die Kredite durch eine andere Bank ablösen lassen. Nachdem die Beklagte ihn am 11. November 1983 um umgehende Information über die Umschuldung gebeten hatte, fand am 12. November 1983 eine Besprechung der Parteien statt, in welcher der Kläger nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Schreiben der Beklagten vom
JB
18. November 1983 zu dem Ausdruck gebracht hat, er verfüge über die mündliche UmschuldungsZusage einer anderen Bank. Wenn es gleichwohl zu der Umschuldung nicht gekommen ist, so mußte sich der Beklagten der Eindruck aufdrängen, der Kläger versuche, sie mit unrichtigen Angaben hinzuhalten.
4. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn Kroner Boujong
Werp Rinne