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BGH · XII ZR 227/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 227/61

Das Porstamt einer Landwirtschaftskammer, das in Durchführung seiner Betreuungaaufgabe die Weiterleitung von Sammelbestellungen der Privatwaldbesitzer an Porstpflanzenbetriebe und Baumschulen übernimmt, handelt weder gesetznoch sittenwidrig, wenn es mit diesen bedachten Betrieben eine Provision von 3 $ des Rechnungsbetrages als tlnkostenpauschale vereinbart. März 1961 wii'd, auch soweit der Beklagte mit der Berufung zur Widerklage weitergehende Anträge als im ersten Rechtszug verfolgt hat, unter gleichzeitiger Abweisung der Widerklage in vollem Umfang zurückgewieseno Der Beklagte hat die Kosten der beiden ersten Rechtszüge zu tragen; von den Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Beklagte ein Drittel, die Klägerin zwei Drittel. sichtigung bei der Vergabe von Pflanzenbestellungen gebeten und sich einverstanden erklärt, als ihm erklärte, die Klägerin verlange von den Pflanzenbetrieben üblicherweise für die vermittelten Geschäfte eine Provision. Er zahlte die Provision in Höhe von 3 $ vom Rechnungsbetrag der im Jahre 1958 vermittelten Lieferungen, nicht aber die Prevision in Höhe von 113,96 DM für das Jahr 1959s auch nicht, nachdem er auf eine Zahlungsaufforderung der Klägerin unter dem Ferner hat er im ersten Rechtszug^ den Antrag gestellt, aber wieder zurückgenommen, die Verpfück' tung der Beklagten festzustellen, ihm allen weiteren Schacloa zu ersetzen, der dadurch entstanden sei oder künftig entstehen werde, daß die Klägerin auf Grund des ungültigen Rahmenvertrages ihre nachgeordneten Forstämter angewiesen habe: für ihn, den Beklagten, Aufträge nicht zu vermitteln. Jedoch wird die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin übe, indeic sie für die Weitergabe der Aufträge von Privatwaldbesitsern an die Baumachulenbetriebe, eine Provision fordere, eine vom Gesetz nicht gestattete Erwerbstätigkeit aus und überschreit dadurch die ihr durch die Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten, der Sachund Rechtslage nicht gerecht. Maßgabe einer Gebührenordnung erheben (§ 21)> Ihre Aufgaben hinsichtlich der Betreuung der Forstwirtschaft werden wesentlich bestimmt durch das Gesetz zu dem Schutze des Waldes vom 31» März 1950 (GVB1 63) - WaldSchG - und dessen Durchführungsverordnungen. In den Rahmen der Beratung und Betreuung der Privat-waldbesitzer, die hiernach.den Forstbehörden der Klägerin als eine Aufgabe der achlichthoheitlichen Verwaltung obliegt, läßt sich die Aufnahme von Sammelbestellungen zwanglos ein-ordnen. Die Ämter und Förster der Klägerin halten sich, indem sie den Waldbesitzer über den zweckmäßigen Ein- kauf der für seinen Wald geeigneten Pflanzen bei einer nach Lage und Leistung geeigneten Baumschule beraten, im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabe und dieser Rahmen wird auch dann nicht verlassen, wenn sie zusätzlich bei der Beschaffung der benötigten Pflanzen behilflich sind, etwa - wie es hier geschehen ist - die Weiterleitung der Bestellung übernehmen, dadurch dem Waldbesitzer die geringe Mühe sowie die Kosten einer persönlichen Bestellung abnehmen, aber zugleich die geeignete und rechtzeitige Bestellung der benötigten Pflanzen sicherst ollen „ Damit ist durch Handhabung und Übung der Kreis der gesetzlichen Aufgabe in einer dom Sinn des Gesetzes entsprechenden Weise weitergezogen. Es ist also nicht richtig, wenn das Berufungsgericht meint, die Stellen def Beklagten verließen mit dieser Tätigkeit den Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. DVÖ-WaldSchGjj, es steht jedoch nicht in Rede, daß hierfür von den Privatwaldbesitzern, die von dieser Einrichtung der Klägerin Gebrauch machten, eine Gebühr erhoben werden könnte oder sollte<> Auf diesem Gebiet der Daseinsvorsorge steht es der Verwaltung grundsätzlich frei, sich zur Erreichung ihrer Ziele allgemein oder für einen bestimmten Geschäfts-kreis bürgerlichrechtHoher Mittel su bedienen und sich insoweit auf den Boden des bürgerlichen Rechts zu begeben (vgl- BGHZ 6, 304» 309» 17, 317, 320), wobei es entscheidend darauf ankommt, ob der Wille der Verv/altung, die Aufgabe unter Anwendung privatrechtlicher Mittel zu erfüllen, in den Elementen der Organisation hinreichend klaren Ausdruck gefunden hat (BGHZ 20, 102, 104). Der Umstand, daß die Aufgabe wie hier die Betreuung der Privatwaldbesitzer -vom öffentlichen Recht her bestimmt und gegeben ist, schließt also ihre Erfüllung mit den Mitteln des bürgerlichen Rechts nicht aus. Hier ging die Verwaltung einen anderen Weg, indem sie sich auf die “Vermittlung" des Abschlusses von Kaufverträgen zwischen den Privatwaldbesitzorn und den Baumschulen beschränkte» also Sammelbestellungen zur unmittelbaren Belieferung an die Baumschulen weitergab. Die Rechtsbeziehung der Klägerin zu einem Baumschulenbositzer der sich um Berücksichtigung bei Sammelbestellungen bemühte, kann daher als eine bürgerlich-rechtliche angesehen werden» wenn auch das Betreuungsverhältnis der Klägerin zu den Pri-vatwaldbesitzem, tun deren Belieferung es geht, öffentlich- Wenn sich die Klägerin für die Vermittlung dieser Geschäfte von Pflsnzenbetrieben eine Provision versprechen ließ, so vereinbarte sie damit, mag sie dies auch im Zuge der Erfüllung einer öffentlich-rechtlich zu bewert*"den Betreuungsaufgabe tun, nicht anders als eine Privatperson eine Leistung, die ihr nach einer privatrechtliehen Regolun zukomtnen soll (vgl» BGH, Urteil vom 21. Wenn die Klägerin sich hierfür sine Provision ausbedingtf so nutzt sie nicht » wie das Berufungsgericht meint - die Lage unzulässig zur Erzielung von Gewinnen aus? Ebensowenig ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß die Klägerin den Beklagten mit der Ausbedingung der Provision ausgenutzt habe. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, daß die Klägerin eine tatsächliche Monopolstellung unzulässig ausgenutzt habe, mag dahihstehert, öb der Beklagte überhaupt in tatsächlicher Hinsicht ausreichendes für das Vorliegen einer Monopolstellung der Klägerin behauptet hat, da sein eigener Vortrag ergibt, daß er die.Möglichkeit hatte, mit Privatwaldbesitzerh unmittelbar abzuschließen. Wenn die Klägerin ihre Forstämter hiervon verständigte, was im übrigen weder tatsächlich festgestellt noch unstreitig ist, so ließ sie sich nicht — wie das Berufungsgeri cht angenommen hat - von sachfremden Erwägungen leiten, sondern sie gab gerade Erwägungen Raum, die für ihre bürgerlich-rechtliche Beziehung zu dem Beklagten maßgebend und bestimmend sein mußten. Der Beklagte hatte ebensowenig wie ein anderer Baum-schulenbesitzer schlechthin ein Recht darauf, bei der Vermittlung der Aufträge berücksichtigt zu werden, und es ist zu demindest verständlich, wenn die Klägerin hierbei den Forstpflanzenbetrieben den Vorzug gab, die den von ihr verlangten geringen Unkostenbeitrag zu entrichten willens und bereit waren, sich an getroffene Vereinbarungen zu halten. Die Teilung der Kosten des Re~ Visionsrechtszuges, ergibt sich unter Berücksichtigung des § 97 Abs.3 ZPO aus der Erwägung, daß die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes nur hinsichtlich des mit 200 EM bewerteten Peststellungsanspruchs der Widerklage, den das Berufungsgericht gemäß § 839 BGB, Art. 34 G& für berechtigt befunden hatte, zulässig war (§ 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit § 71 Abs. 2 GVG), hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Klage aber vom Berufungsgericht zugelassen war, und insoweit der Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen hat.

Zitierte Normen: § 652 BGB § 91 ZPO
AufgabeGesetzAuftragBerufungsgerichtKlägerinWiderklageProvisionVerwaltung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
EGB §§ 134, 138 Ab, Cb;
'verwaltungsrecht - Allgemeines (Abgrenzung zwischen hohe it» lieber und privatrechtlicher Tätigkeit), Verwaltun^srecht -Allgemeines (Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen}
Das Porstamt einer Landwirtschaftskammer, das in Durchführung seiner Betreuungaaufgabe die Weiterleitung von Sammelbestellungen der Privatwaldbesitzer an Porstpflanzenbetriebe und Baumschulen übernimmt, handelt weder gesetznoch sittenwidrig, wenn es mit diesen bedachten Betrieben eine Provision von 3 $ des Rechnungsbetrages als tlnkostenpauschale vereinbart.
BGH, Urt. v. 1.1. Juli 1963 - III 2R 227/61 - OLG Hamm
LG Paderborn
XII ZR 227/61 Verkündet *~ am 1 * c, Juli 1963 Fieser,
 Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Lai_____
di
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i. W.
Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Pappel- und Baumschulenbesitzer Herbert in	Kreis	H0I,
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten, —• Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. Oktober 1961, soweit es zugunsten des Beklagten erkannt hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben und zur Hauptsache dahin gefaßt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3- Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 30. März 1961 wii'd, auch soweit der Beklagte mit der Berufung zur Widerklage weitergehende Anträge als im ersten Rechtszug verfolgt hat, unter gleichzeitiger Abweisung der Widerklage in vollem Umfang zurückgewieseno
 Der Beklagte hat die Kosten der beiden ersten Rechtszüge zu tragen; von den Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Beklagte ein Drittel, die Klägerin zwei Drittel.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin betreut durch ihre Landesbeauftragten und« Forstämter die PrivatWaldungen ihres Bezirks. Auf Bitten der Betreuten vermittelten die Bezirksförster der Klägerin Bestellungen bei Forstpflänzenbetrieben. Der Beklagte hatte den Bezirksförster	der Klägerin um Berück-
sichtigung bei der Vergabe von Pflanzenbestellungen gebeten und sich einverstanden erklärt, als ihm	erklärte,
 die Klägerin verlange von den Pflanzenbetrieben üblicherweise für die vermittelten Geschäfte eine Provision. Er zahlte die Provision in Höhe von 3 $ vom Rechnungsbetrag der im Jahre 1958 vermittelten Lieferungen, nicht aber die Prevision in Höhe von 113,96 DM für das Jahr 1959s auch nicht, nachdem er auf eine Zahlungsaufforderung der Klägerin unter dem
2.	Februar I960 geantwortet hatte, er bitte um Frist bis zu dem Monatsende und werde bis dahin den angemahnten Betrag zahlen. Von den bei der Frovisionezahlung aufgetretenen Schwierigkeiten unterrichtete das Forstamt. der Klägerin den Bezirksförster AflmHl, der daraufhin seit Frühjahr I960 Bestellungen für den Beklagten nicht mehr vermittelte..
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieser TI3,96 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hatte zunächst die Behauptung aufgestellt, dann aber wieder fallen lassen, sie habe mit dem Vorsitzenden des Landesverbandes von	der	Forstsamen- und Forstpflanzen-
betriebe einen Rahmenvertrag geschlossen, wonach ihre Forstabteilung und ihre einzelnen Forstämter den Baumsehulen die Lieferung von Forstpflanzen gegen ein Vermittlungsentgelt vermitteln sollten.
Der Beklagte hat im ersten Rechtszug um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend beantragt, die Klägerin zur
 
Zahlung von 200 DM an ihn zu verurteilen, weil sie einen Vertragsschluß zwischen ihm und dem Gutsbesitzer Ni^HHH über einen Pflanzenbezug in Höhe von 800 DM verhindert habe, sowie festzustellen, daß der von der Klägerin behauptete j Rahmenvertrag nichtig sei. Ferner hat er im ersten Rechtszug^ den Antrag gestellt, aber wieder zurückgenommen, die Verpfück' tung der Beklagten festzustellen, ihm allen weiteren Schacloa zu ersetzen, der dadurch entstanden sei oder künftig entstehen werde, daß die Klägerin auf Grund des ungültigen Rahmenvertrages ihre nachgeordneten Forstämter angewiesen habe: für ihn, den Beklagten, Aufträge nicht zu vermitteln.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage, soweit sie vor ihm aufrecht erhalten worden war, abgev/iesen. Gegen das Urteil hat der Beklagte das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und beantragt,
1.	die Klage abzuweisen,,
2.	die Klägerin zur Zahlung von 200 DM Schadensersatz zu verurteilen sowie
3.	die Verpflichtung der Klägerin zu dem Schadensersatz mit dem Inhalt festzustellen, die Klägerin habe ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei oder entstehe, daß sie ihre nachgeordnet en Forstämter angewiesen habe, ihm weitere Aufträge nicht zu erteilen oder zu vermitteln,
4.	die Sachehinsichtlich des die Richtigkeit des Rahmenvertrages betreffenden Feststellungsantrages für erledigt zu erklären.
hilfsweise
5» den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 2 - 4 an das zuständige Verwaltungsgericht in Münster zu verweisen.
Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung erbeten.
 
Das Oberlandesgericht hat unter teilweiser Zurückweisung der Berufung die Klage abgewiesen und auf den Widerklageantrag unter Ziffer 3 die erbetene Feststellung getroffen-
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Klägerin ihrer Klage stattgegeben und die vom Ober landeegericht auf die Widerklage getroffene Feststellung beseitigt sehenDer Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision-
Entscheidungsgründe:
iiiwiM im
t. Das Berufungsgericht, das den Rechtsweg, zu den bürgerlichen Gerichten für die Ansprüche der Parteien - ohne Rechtsfehler und insoweit ohne einen Angriff der Parteien -für gegeben erachtet hat, hat offen gelassen, ob die Vermittlung von Aufträgen privater Waldeigentümer an Baumachulgjgi zu den. Aufgaben der Klägerin gehört habe. Auf jeden Fall - so führt das Berufungsurteil aus - habe die Klägerin die ihr durch die Rechtsordnung eröfffceten Möglichkeiten überschritten, wenn sie die Weitergabe der Aufträge durch Aus-bediingung einer Provision zur Gewinnerzielung ausgenutzt habe« Daraus hat das Berufungsgericht, was die allein in die Revisionsinstanz gelangten Ansprüche der Parteien anlangt, gefolgert: Einmal sei die mit dem Beklagten getroffene Provisionsabrede nichtig und deshalb der Klageanspruch unbegründet, 2um anderen habe die Klägerin,wenn die Vermittlung von : Aufträgen der in Rede stehenden Art zu ihren Aufgaben gehört habe, nicht auch nur mittelbar beteiligte Dritte durch ihre Amtshandlungen beeinträchtigen, also nicht die Inhaber von Pflanzenbetrieben, wenn sie die geforderte Provision nicht zahlen wollten, bei der Vergabe von Aufträgen ausschließcn
 be-
dürfen; folglich hätten die Beamten der Klägerin, die vorsätzlich, zu demindest fahrlässig ihren entsprechenden Amtspflichten zuwider gehandelt hätten, eine Schadensersatzpflicht der Klägerin gemäß Ziffer 3 der Widerklage begründet o
Diesem Gedankengang kann, wie der Revision zuzugeben ist, nach der Fallgestaltung zu dem Überwiegenden Teil nicht beigetreten werden,
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Beklagte sind - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an BGHZ 20, 119, 124 zutreffend ausführt - jedenfalls grund sätzlich nur im Rahmen des ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungsbereichs zu einem recht* wirksamen Handeln befugt; sie können nur innerhalb des durch ihre Zwecke und Aufgaben bestimmten, sachlich und räumlich beschränkten Lebenskreises handeln. Jedoch wird die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin übe, indeic sie für die Weitergabe der Aufträge von Privatwaldbesitsern an die Baumachulenbetriebe, eine Provision fordere, eine vom Gesetz nicht gestattete Erwerbstätigkeit aus und überschreit dadurch die ihr durch die Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten, der Sachund Rechtslage nicht gerecht.
Nach dem Gesetz über die Errichtung von LaflBBHBM».
Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und zu betreuen (§ 2); zur Landwirtschaft in diesem Sinne rechnet auch die Forstwirtschaft (§ 3). Für die Benutzung ihreJ
vom 11o Februar 1949
die Aufgabe, die
 Einrichtungen kann die La
 Gebühren nach
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Maßgabe einer Gebührenordnung erheben (§ 21)> Ihre Aufgaben hinsichtlich der Betreuung der Forstwirtschaft werden wesentlich bestimmt durch das Gesetz zu dem Schutze des Waldes vom 31» März 1950 (GVB1 63) - WaldSchG - und dessen Durchführungsverordnungen. Das Gesetz will - wie sein Vorspruch sagt - den Wald mit Rücksicht auf seine Bedeutung für Wirtschaft und Kultur des Landes vor Schäden bewahren und wirtschaftlich fördern? Mittel zur Verwirklichung dieses Zieles sollen sachkundige Beratung und Betreuung sein. Diese obliegen den Forstbehörden (§ 6 der 1. DVO-WaldSchG), die ihre vornehmste Aufgabe in der Anleitung der Waldbesitzer zu pfleglicher, nachhaltiger, planmäßiger und sachkundiger Bewirtschaftung der Waldungen» zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenkrsft, zur Steigerung der Holzerzeugung und zur Förderung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes sehen sollen? die Forstbehörden sollen dabei als Helfer des Waldbesitzers und als Förderer der Forstwirtschaft auftreten. Für die Privatwaldungen werden die Aufgaben der höheren und der unteren Forstbehörden vön den Landesbeauftragten bei den LaflHHHIHHHHHHHBF (Forstabteilungen und Forstämter der
 wahrgenommen (§5 Abs» 2 der 1. DVO-WaldSchG)» Alle Amtshandlungen der Forstbehörden, die zur Ausführung der Vorschriften des Gesetzes und der Durchführungsverordnungen dienen, sollen gebührenfrei sein (§26 der t. DVO-WaldSchG).	.
In den Rahmen der Beratung und Betreuung der Privat-waldbesitzer, die hiernach.den Forstbehörden der Klägerin als eine Aufgabe der achlichthoheitlichen Verwaltung obliegt, läßt sich die Aufnahme von Sammelbestellungen zwanglos ein-ordnen. Die Bedeutung eines richtigen Fflanzeneinkaufs im Rahmen der Betreuung der PrivatWaldungen bedarf keiner wei-teren Begründung. Die Ämter und Förster der Klägerin halten sich, indem sie den Waldbesitzer über den zweckmäßigen Ein-
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kauf der für seinen Wald geeigneten Pflanzen bei einer nach Lage und Leistung geeigneten Baumschule beraten, im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabe und dieser Rahmen wird auch dann nicht verlassen, wenn sie zusätzlich bei der Beschaffung der benötigten Pflanzen behilflich sind, etwa - wie es hier geschehen ist - die Weiterleitung der Bestellung übernehmen, dadurch dem Waldbesitzer die geringe Mühe sowie die Kosten einer persönlichen Bestellung abnehmen, aber zugleich die geeignete und rechtzeitige Bestellung der benötigten Pflanzen sicherst ollen „ Damit ist durch Handhabung und Übung der Kreis der gesetzlichen Aufgabe in einer dom Sinn des Gesetzes entsprechenden Weise weitergezogen. Die Förster der Klägerin handeln, indem sie im Zuge der Beratung und Betreuung die'Weit er lei tung der Bestellung des Privat-waldbesit2era übernehmen, noch im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe, die als eine einheitliche Aufgabe ihrem'Wesen nach hoheitsrechtlicher Hatur ist (vgl. die Nachweise in BGB-RGEi 11. Aufl. zu § 839 Ahm. 20). Es ist also nicht richtig, wenn das Berufungsgericht meint, die Stellen def Beklagten verließen mit dieser Tätigkeit den Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Allerdings ist diese noch zur Beratnnj und Betreuung der Privatwaldbesitzer gehörende Tätigkeit gebührenfrei (§26 der 1. DVÖ-WaldSchGjj, es steht jedoch nicht in Rede, daß hierfür von den Privatwaldbesitzern, die von dieser Einrichtung der Klägerin Gebrauch machten, eine Gebühr erhoben werden könnte oder sollte<>
3.	Eine andere Präge ist es, wie sich die Ämter und Förster dieser Aufgabei die sie den Privatwaldbesitzern gegenüber übernehmen, entledigen. Die Beratung und Betreuung der Privatwaldbesitzer rechnet zur schlichten Hoheitsverwaltung, in der die öffentliche Verwaltung nicht Befehle;. Zwangs- und Machtmittel einsetzt, sondern Schutz und Fürsorge gewährt. Auf diesem Gebiet der Daseinsvorsorge steht es der Verwaltung grundsätzlich frei, sich zur Erreichung
 ihrer Ziele allgemein oder für einen bestimmten Geschäfts-kreis bürgerlichrechtHoher Mittel su bedienen und sich insoweit auf den Boden des bürgerlichen Rechts zu begeben (vgl- BGHZ 6, 304» 309» 17, 317, 320), wobei es entscheidend darauf ankommt, ob der Wille der Verv/altung, die Aufgabe unter Anwendung privatrechtlicher Mittel zu erfüllen, in den Elementen der Organisation hinreichend klaren Ausdruck gefunden hat (BGHZ 20, 102, 104). Der Umstand, daß die Aufgabe wie hier die Betreuung der Privatwaldbesitzer -vom öffentlichen Recht her bestimmt und gegeben ist, schließt also ihre Erfüllung mit den Mitteln des bürgerlichen Rechts nicht aus. Es wäre denkbar, daß die Klägerin die von den Privatwaldbesitzern benötigten Pflanzen aus eigenen Pflanz* gärten oder nach Beschaffung im eigenen Namen abgäbe; diese Lieferungen könnten - nach der rechtlichen Ausgestaltung im einzelnen - bürgerlichrechtliche Kaufverträge sein, ohne daß sich aus dem öffentlich-rechtlichen Betreuungsverhältnis? das Anlaß zu der Lieferung war,; Bedenken gegen deren Rechtswirksamkeit herleiten ließen. Hier ging die Verwaltung einen anderen Weg, indem sie sich auf die “Vermittlung" des Abschlusses von Kaufverträgen zwischen den Privatwaldbesitzorn und den Baumschulen beschränkte» also Sammelbestellungen zur unmittelbaren Belieferung an die Baumschulen weitergab. Sie handelte damit ähnlich wie ein Mäkler (§652 BGB), der ebenfalls zwei Parteien zu dem unmittelbaren Abschluß eines Vertrages zusammenftihrt.wobei sein Rechtsverhältnis zu jeder der beiden Seiten durchaus verschieden gestaltet sein kann; er kann z. B. der unparteiische Vermittler zwischen beiden feilen oder ausschließlich der Vertrauensmann der einen Seite sein (vgl. B6B-RGRK 11. Aufl. zu § 654 Anm. 2). Die Rechtsbeziehung der Klägerin zu einem Baumschulenbositzer der sich um Berücksichtigung bei Sammelbestellungen bemühte, kann daher als eine bürgerlich-rechtliche angesehen werden» wenn auch das Betreuungsverhältnis der Klägerin zu den Pri-vatwaldbesitzem, tun deren Belieferung es geht, öffentlich-
rechtlich ist. Wenn sich die Klägerin für die Vermittlung dieser Geschäfte von Pflsnzenbetrieben eine Provision versprechen ließ, so vereinbarte sie damit, mag sie dies auch im Zuge der Erfüllung einer öffentlich-rechtlich zu bewert*"den Betreuungsaufgabe tun, nicht anders als eine Privatperson eine Leistung, die ihr nach einer privatrechtliehen Regolun zukomtnen soll (vgl» BGH, Urteil vom 21. November 1957 - III Zfc 250/55 -), nicht aber wollte sie eine - öffentlich-rechtlich^*, Gebühr erheben. Au3 der Art und Weise, wie das Provisionsvef-cprechen zustandegekommen ist (vgl» BGH, Urteil vom 8. Novemy.l ber 1956 - III 2R 159/55 läßt sich nichts dafür entnehmin, daß die Klägerin, was ihr Provisionsbegehren anlangt, hoheii lieh, mit den Mitteln dete öffentlichen Hechts, auftreten wo?"JO
4* Der Beklagte bestreitet den Abschluß einer Vereinbaru** nicht; er beruft sich zu Unrecht auf deren Nichtigkeit.
Auf dem Gebiet des bürgerlichen Hechts besteht grundsätj lieh Vertragsfreiheit. Zwar kann sich die Öffentliche Hand ] den Bindungen, denen eine rechtsstaatliche Verwaltung unterliegt, auch insoweit nicht entziehen, als sie auf privatrech-lichem Gebiet tätig wird; jedoch ist eine Verletzung rechts-staatlicher Grundsätze nicht ersichtlich. Die Mitberückaicht; gung fiskalischer Belange beim Verwaltungshandeln ist nicht , schlechthin unzulässig (vgl. BGHZ 2f, 33ti Urteil vom 22. Juni 1961 - III ZR 93/60	;	der	Gedanke	an	eine	Interessenkollia	on
 zwischen öffentlichem uiid privatem Interesse oder an eine uft zulässige Koppelung einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung* tätigkeit mit wirtschaftlichen Gegenleistungen greift hier nicht durch. Die Klägerin wendet hier Arbeit, Zeit und Koste ihrer Organisation in einer Weise auf, die den Forstpflanze» betrieben und Baumschulen, die sich um Berücksichtigung bemühen, einen unmittelbaren Vorteil bringt, obwohl sie einen Anspruch hierauf nicht haben.. Wenn die Klägerin sich hierfür
 sine Provision ausbedingtf so nutzt sie nicht » wie das Berufungsgericht meint - die Lage unzulässig zur Erzielung von Gewinnen aus? es geht ihr, wie der verhältnismäßig geringe Betrag beweist, den sie für die Vermittlung als Provision verlangt, nicht darum, einen Uberschuß oder gewinn herauszuwirt-schaften, sondern sie will im bestimmten Ausmaß ihre mit der Vermittlungstätigkeit im ganzen wie mit der Vermittlung eines einzelnen Geschäftes Verbundenen Unkosten mindern. Nach der Richtung, daß die Klägerin über ihre Provision die Interessen der Waldbesitzer irgendwie vernachlässigt hätte, besteht kein Anhalt. Dem Provisionsverlangen der Klägerin steht eine gesetzliche Regelung nicht entgegen. Die oben bereits wiedergegebenen Vorschriften in § 21 LWKatamefG und § 26 der 1, DVO-WaldSchG betreffend die Gebührenregelung kühnen auf die zusätzlich Übernommene privatrechtliche Vertoittlungstätigkeit, insbesondere auf das Verhältnis der Klägerin zu den Baumschulen, nicht bezogen werden.
Die Auebedingung einer Provision liegt demnach, anders als das Berufungsgericht meint, nicht außerhalb der der Klägerin durch die Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten, noch widerspricht Sie einem sonstigen gesetzlichen Verbot mit der Folge, daß die Provisionsabrede als nichtig änzusehen wäre. Ebensowenig ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß die Klägerin den Beklagten mit der Ausbedingung der Provision ausgenutzt habe. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, daß die Klägerin eine tatsächliche Monopolstellung unzulässig ausgenutzt habe, mag dahihstehert, öb der Beklagte überhaupt in tatsächlicher Hinsicht ausreichendes für das Vorliegen einer Monopolstellung der Klägerin behauptet hat, da sein eigener Vortrag ergibt, daß er die.Möglichkeit hatte, mit Privatwaldbesitzerh unmittelbar abzuschließen. Jedenfalls spricht gegen eine Ausnutzung oder ein sonstiges sittenwidriges, oder unlauteres Verhalten nicht nur die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Entgelts, das praktisch nur einen ünko-
stenbeitrag bedeutet, sondern auch, die Überlegung, daß die Vermittlungstätigkeit der Beklagten dazu angetan war, den Forstpflanzenbetrieben und Baumschulen nicht unerheb-liehe Vorteile zu demindest nach der Richtung zu bringen, daß sie sich nicht selbst unter Aufwendung von Kosten um die Hereinbringung von Aufträgen bemühen mußten.
Danach ist der Klageanspruch begründet.
5«. Der Feststellungsantrag dpr Widerklage erweist sich als unbegründet, ohne daß ea der Erörterung bedürfte, ob insoweit ein ausreichender Tatsaehenvortrag vorliegt.
Die Provisipnsforderung der Klägerin war vereinbart und berechtigt; der Beklagte hatte zunächst die angemahnte Zahlung versprochen, sie dann aber abgelehnt und war vertragsua-treu geworden. Damit ergab sich hinreichender Grund für die Annahme, daß sich in weiterer geschäftlicher Verbindung mit dem Beklagten Schwierigkeiten ergeben würden. Wenn die Klägerin ihre Forstämter hiervon verständigte, was im übrigen weder tatsächlich festgestellt noch unstreitig ist, so ließ sie sich nicht — wie das Berufungsgeri cht angenommen hat - von sachfremden Erwägungen leiten, sondern sie gab gerade Erwägungen Raum, die für ihre bürgerlich-rechtliche Beziehung zu dem Beklagten maßgebend und bestimmend sein mußten. Der Beklagte hatte ebensowenig wie ein anderer Baum-schulenbesitzer schlechthin ein Recht darauf, bei der Vermittlung der Aufträge berücksichtigt zu werden, und es ist zu demindest verständlich, wenn die Klägerin hierbei den Forstpflanzenbetrieben den Vorzug gab, die den von ihr verlangten geringen Unkostenbeitrag zu entrichten willens und bereit waren, sich an getroffene Vereinbarungen zu halten. .
Hiernach fehlt es an einem pflichtwidrigen Verhalten der Klägerin, das, allein einen.Schadensersatzanspruch des Beklagten auslösen könnte.
 
6. Es ist daher unter, teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die vom Landgericht gemäß der Klage ausgesprochene Verurteilung des Beklagten durch entsprechende Zurückweisung der Berufung wiederherzustellen und ferner auch zur Widerklage die Berufung des Beklagten nicht nur in dem vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Umfang, sondern im vollen Umfang zurUckzuwei seh » also auch, soweit der Beklagte mit ihr weitergehende-Anträge als im ersten Hechtszug verfolgt hat, und unter gleichzeitiger Abweisung der Widerklage zur Gänze.
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Da der Beklagte im vollen Umfang unterlegen ist, muß er gemäß dem Grundsatz■des § 91 ZPO die Kosten der beiden ersten Hechtssüge tragen. Die Teilung der Kosten des Re~ Visionsrechtszuges, ergibt sich unter Berücksichtigung des § 97 Abs. 3 ZPO aus der Erwägung, daß die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes nur hinsichtlich des mit 200 EM bewerteten Peststellungsanspruchs der Widerklage, den das Berufungsgericht gemäß § 839 BGB,
Art. 34 G& für berechtigt befunden hatte, zulässig war (§ 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit § 71 Abs. 2 GVG), hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Klage aber vom Berufungsgericht zugelassen war, und insoweit der Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen hat.
Dr. Pagendarm Dr. Beyer Gähtgens Keßler	Dr.	Reinhardt