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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Br, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br, Kreft, Br, Arndt, Br. Beyer und Br, Russia für Recht erkannt: Sie macht gegen die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Fahrer- und Halterhaftung Schadenseraatzansprüche (Unterhalts-schaden) der Witwe de OflB äie nach ihrer Meinung auf sie übergegangen sind, geltend und hat dazu vorgetragen, daß der Beklagte AjUrait einer der Sichtweite nicht angepaßten überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei und.dadurch den Unfall schuldhaft verursacht habe. Sie hat vor dem Landgericht unter Anrechnung eines eigenen Verschuldens des Getöteten nur zwei Drittel des Unterhaltsschadens der Witwe ersetzt verlangt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 882 DM nebst Zinsen sowie ab 1« Januar 1958 eine monatlich im voraus zu entrichtende Geldrente von 68 DM zu zahlen, und zwar so lange, wie sie zugunsten der Witwe de cflBWitwenrente und Beitrag zur Krankenversicherung aufwende, längstens jedoch bis zu dem 30. Die Beklagten, die urn Abweisung der Klage gebeten haben, haben mit der Begründung, daß ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO nicht eingetreten sei, die Sachbefugnis der Klägerin in Abrede gestellt und ferner im wesentlichen geltend gemacht, daß den Fahrer AflB ein Verschulden an dem Unfall nicht treffe* Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, der Beklagten zu 1) (Landeskirche) gegenüber jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Die Revision vertritt demgegenüber folgende Auffassung: Eine Haftung des Beklagten AflVsei schon deshalb nicht gegeben, weil dieser Beamter (der beklagten Landeskirche) im Sinne des § 839 BGB sei und bei der in dienstlicher Verrichtung unternommenen Unfallfahrt "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes11 (Art. 34 GG) gehandelt habe. Schließlich habe das Berufungsgericht zu Unrecht ein Verschulden des Beklagten AflV angenommen und den Beweis des unabwendbaren Ereignisses für die beklagte Landeskirche nicht als geführt angesehen. 388) o Wenn A0B sich - entsprechend der Darstellung der Revisions^,»auf .einer Bahrt von (oder zu) einer Filmvorführung des evangelischen Filmdienstes befand, handelte er nach den Grundsätzen, wie sie für entsprechende Tätigkeiten im staatlichen Bereich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats herausgebildet worden sind (vgl» BGB-RGRK 11« Auflo An. 21), möglicherweise "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" in dem oben erörterten Sinn. Wenn der Beklagte Aflfc die Unglücksfahrt "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" ausführte, lag ihm die Pflicht zur Innehaltung der Verkehrsvorschriften als Amtspflicht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die durch eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften geschädigt werden konnten, und mithin auch dem verunglückten Rentner de gegenüber ob (BGB-RGRK aaO An. 32 und 41). Einer Schadensersatzpflicht der beklagten Landeskirche aber würde folgendes entgegenstehen: Die Klägerin macht die vermeintlich auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Witwe de C^BIgeltend« Biese aber hätte gegen die beklagte Landeskirche insoweit, als ihr wegen des Schadensfalles Ansprüche gegen die Klägerin zustanden, keine Schadensersatzansprüche geltend machen können, da ihre Ansprüche gegen die Klägerin anderweite Ersatzansprüche (§ :839 iÄfcB,*' IrSätzi 2 BGB) dargestellt haben würden« Im Umfange dieser anderweiten Ersatzmöglichkeiten würde, ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Landeskirche gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG überhaupt nicht haben entstehen und für einen Forderungsübergang insoweit kein Raum sein können (vgl. dazu im einzelnen BGB-RGRK aaO Anm«, 89 und BGHZ 31» 148)« In diesem Palle müßte mithin die Klage gegen den Beklagten a|Bangewiesen werden, und sie könnte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auch gegen die beklagte Landeskirche keinen Erfolg haben« Zwar enthält der Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Hinweis darauf, daß es sich bei der hier interessierenden Fahrt des Beklagten Abel um eine Bienstfahrt in dem oben erörterten Sinne gehandelt habe«, Bie Revision rügt jedoch in diesem Palle mit Recht die Verletzung des § 139 ZPO«, Zwar soll diese Bestimmung die Parteien keineswegs davon entlasten, von sich «.aus alles zur Begründung der Klage und zur Verteidigung dagegen vorzubringen«, Oktober 1956 erklärt hatte, daß er sich auf der Fahrt nach Duisburg-Neuenkamp befunden habe, um in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter beim Evangelischen Filmdienst Rheinland im Gemeindehaus in Neuenkamp eine Filmvorführung durchzuführen« Diese Erklärung hätte dem Berufungsgericht Anlaß geben sollen, die Beklagten gemäß § 139 ZPO anzuregen, ihren Tatsachenvortrag in der oben erörterten Richtung zu ergänzen und Beweismittel zu bezeichnen« Das Berufungsurteil kann deshalb, soweit es die Xlage-ansprüche gegen den Beklagten A|Bdem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht bei Bestand bleiben« 2. Soweit die Revision weiter geltend macht, daß es an einem Verschulden des Beklagten a(H| fehle und der Unfall

Zitierte Normen: § 10 StVG § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 7 StVG § 843 BGB
BGBdeBerufungsgerichtgemäßWitweKlägerinLandeskircheRevision

Volltext der Entscheidung

Ill 2R 227/59
Verkündet a^30oJanuar 1961 ■HIHI» Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2142 032
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Evangelischen Landeskirche Rheinland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Kirchenleitung» diese vertreten durch den Präses, Lj
 des kaufmännischen Angestellten Egon A<|
LflHstraße
 Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt
 gegen
die LandesVersicherungsanstalt Rheinprovinz, Körperschaft des öffentlichen Rechts,	vertreten	durch	ihren	Vorstand,
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br, Kreft, Br, Arndt, Br. Beyer und Br, Russia
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 11, Juni 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
A?
 Tatbestand:
Am 15» Oktober 1956 befuhr der Beklagte A®|Pgegen 19c30 Uhr mit einem VW-Lieferwägen der beklagten Landeskirche die Essenberger Straße in Duisburg. Die Straßenbeleuchtung besteht dort aus sogenannten Peifcschenleuchten, die sich - in der Fahrtrichtung des Lieferwagens gesehen - auf der rechten Straßenseite im Abstand von jeweils etwa 35 m befinden«, Eine dieser Leuchten unmittelbar hinter einer schwachen Linkskurve brannte damals nicht«, Als sich der mit abgeblendetem Scheinwerfer fahrende Lieferwagen dieser Stelle näherte, betrat der 77-jährige Bentner de	dort	von	rechts
 her die 7,45 m breite Fahrbahn, um sie zu überqueren«, Der Versuch des Beklagten üflB, durch Ausweichen nach links einen Unfall zu vermeiden, blieb vergeblich; de CflUwurde von der vorderen rechten Ecke des Lieferwagens erfaßt und tödlich ver- . letzt.
Die Klägerin, die dem Bentner de CflBbei Lebzeiten eine Altersinvalidenrente gewährte, zahlt nunmehr für dessen Witwe eine Witwenrente sowie den Beitrag zur Krankenversicherung. Sie macht gegen die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Fahrer- und Halterhaftung Schadenseraatzansprüche (Unterhalts-schaden) der Witwe de OflB äie nach ihrer Meinung auf sie übergegangen sind, geltend und hat dazu vorgetragen, daß der Beklagte AjUrait einer der Sichtweite nicht angepaßten überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei und.dadurch den Unfall schuldhaft verursacht habe. Sie hat vor dem Landgericht unter Anrechnung eines eigenen Verschuldens des Getöteten nur zwei Drittel des Unterhaltsschadens der Witwe ersetzt verlangt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 882 DM nebst Zinsen sowie ab 1« Januar 1958 eine monatlich im voraus zu entrichtende Geldrente von 68 DM zu zahlen, und zwar so lange, wie sie zugunsten der Witwe de cflBWitwenrente und Beitrag zur Krankenversicherung aufwende, längstens jedoch bis zu dem 30. September 1962.
Die Beklagten, die urn Abweisung der Klage gebeten haben, haben mit der Begründung, daß ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO nicht eingetreten sei, die Sachbefugnis der Klägerin in Abrede gestellt und ferner im wesentlichen geltend gemacht, daß den Fahrer AflB ein Verschulden an dem Unfall nicht treffe*
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, der Beklagten zu 1) (Landeskirche) gegenüber jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Bexufung eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Klägerin hat vor dem Oberlandeagericht jedes eigene Verschulden des verunglückten de cflpin Abrede gestellt und im Wege der Anschlußberufung Zahlung von insgesamt 1.374 DM mit Zinsen verlangt sowie den Betrag der geforderten laufenden Rente auf 102 DM erhöht. Das Oberlandesgericht hat jedoch beide Rechtsmittel zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag der Klageansprüche an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi on verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheid nngsgründe:
I.
Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Der Beklagte AflB habe dadurch, daß er die Fahrbahn nicht genügend scharf beobachtet und infolgedessen den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nicht rechtzeitig bemerkt habe, den Unfall schuld-
 
r
haft verursacht, jedoch treffe den Getöteten ein mit einem Drittel zu bemessendes Mitverschulden. Demzufolge sei der der Witwe de	etwa	entstandene	Unterhaltsschaden	grund-
sätzlich von den Beklagten zu 2/3 zu erstatten, und zwar von Abel gemäß §§ 823, 84.4 Abs. 2 BGB und von der Landeskirche als Kalterin des Lieferwagens gemäß §§	10	Abs.	2	StVG.
Der Ersatzanspruch der Witwe de CfliBaber sei in Höhe der ihr von der Klägerin gewährten Leistungen auf diese gemäß § 1542 RVO übergegangen.
II.
Die Revision vertritt demgegenüber folgende Auffassung: Eine Haftung des Beklagten AflVsei schon deshalb nicht gegeben, weil dieser Beamter (der beklagten Landeskirche) im Sinne des § 839 BGB sei und bei der in dienstlicher Verrichtung unternommenen Unfallfahrt "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes11 (Art. 34 GG) gehandelt habe. Der beklagten Landeskirche komme der Haftungsausschluß gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zugute. Davon abgesehen habe die Klägerin entgegen d er Meinung der Vorinstanzen und entgegen der vom Großen Senat für Zivilsachen in BGHZ 9, 180 ff vertretenen Rechtsauffassung Ansprüche infolge Rechtsübergangs gemäß § 1542 BGB nicht erworben. Auch sei der Witwe de CflU ein Unterhaltsschaden überhaupt nicht entstanden. Schließlich habe das Berufungsgericht zu Unrecht ein Verschulden des Beklagten AflV angenommen und den Beweis des unabwendbaren Ereignisses für die beklagte Landeskirche nicht als geführt angesehen.
III.
Wenn die Darstellung der Revision richtig sein sollte, daß der Beklagte AflBsich auf einer Dienstfahrt im Dienste der beklagten Landeskirche befand, dann ist die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin nicht, zu demindest nicht in jedem Pall gerechtfertigt.
5 -

Der Senat hält an der - in seiner in BGHZ 22, 383 ff im einzelnen dargelegten und begründeten - Auffassung fest, daß die Bestimmung des § 839 BGB und des Art«' 34 GG bei Amts-Pflichtverletzungen kirchlicher Beamter entsprechend anzu-wenden sind« Die Tatsache, daß der Beklagte AÜI nicht Beamter im (kirchen-) beamtenrechtlichen Sinne ist, steht der Anwendung des § 839 BGB auf ihn nicht entgegen, soweit er im Hahmen von^kirchlichen Aufgaben tätig geworden ist, die außerhalb des rein fiskalischen Tätigkeitsbereichs der Kirche liegen und mithin "Ausübung eines öffentlichen Amtes" im Sinne von Art, 34 GG darstellen (vgl. aaO S. 388) o Wenn A0B sich - entsprechend der Darstellung der Revisions^,»auf .einer Bahrt von (oder zu) einer Filmvorführung des evangelischen Filmdienstes befand, handelte er nach den Grundsätzen, wie sie für entsprechende Tätigkeiten im staatlichen Bereich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats herausgebildet worden sind (vgl» BGB-RGRK 11« Auflo Anm. 21), möglicherweise "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" in dem oben erörterten Sinn. Sine abschließende Entscheidung ist insoweit nicht möglich, da es bisher an Feststellungen darüber fehlt, welchen Zwecken die Filmvorführung diente und ob die Fahrt, in deren Verlauf der Unfall sich ereignet hat, mit der unmittelbaren Verwirklichung des mit der Filmvorführung etwa verfolgten "hoheitlichen" Zieles in einem solch engen Zusammenhang steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Lebensvorgang angesehen werden muß (vgl. dazu BGB LM Art. 34 GG Nr. 25 mit weiteren Nachweisen; auch BGHZ 29, 38, 40/1). Wenn der Beklagte Aflfc die Unglücksfahrt "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" ausführte, lag ihm die Pflicht zur Innehaltung der Verkehrsvorschriften als Amtspflicht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die durch eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften geschädigt werden konnten, und mithin auch dem verunglückten Rentner de gegenüber ob (BGB-RGRK aaO Anm. 32 und 41). Bei einer schuldhaften Verletzung der Verkehrsvorschriften wäre mithin der Tatbestand des § 839 BGB gegeben. Eine persönliche Haftung des Beklagten Aflfe (die auch,nicht-aüö §t1-8 StVGyherg§l*eitet
 
werden kann, vgl«, BGH NJW 1958, 868 und 1959* 985) aber würde ausscheiden und gemäß der - nach dem oben Bargelegten entsprechend 3nzuwendenden - Vorschrift des Art. 34 GG allein eine Haftung der beklagten Landeskirche, in deren Bienst der Beklagte A^H steht, in Betracht kommen«
Einer Schadensersatzpflicht der beklagten Landeskirche aber würde folgendes entgegenstehen: Die Klägerin macht die vermeintlich auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Witwe de C^BIgeltend« Biese aber hätte gegen die beklagte Landeskirche insoweit, als ihr wegen des Schadensfalles Ansprüche gegen die Klägerin zustanden, keine Schadensersatzansprüche geltend machen können, da ihre Ansprüche gegen die Klägerin anderweite Ersatzansprüche (§ :839 iÄfcB,*' IrSätzi 2 BGB) dargestellt haben würden« Im Umfange dieser anderweiten Ersatzmöglichkeiten würde, ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Landeskirche gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG überhaupt nicht haben entstehen und für einen Forderungsübergang insoweit kein Raum sein können (vgl. dazu im einzelnen BGB-RGRK aaO Anm«, 89 und BGHZ 31» 148)« In diesem Palle müßte mithin die Klage gegen den Beklagten a|Bangewiesen werden, und sie könnte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auch gegen die beklagte Landeskirche keinen Erfolg haben«
Zwar enthält der Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Hinweis darauf, daß es sich bei der hier interessierenden Fahrt des Beklagten Abel um eine Bienstfahrt in dem oben erörterten Sinne gehandelt habe«, Bie Revision rügt jedoch in diesem Palle mit Recht die Verletzung des § 139 ZPO«, Zwar soll diese Bestimmung die Parteien keineswegs davon entlasten, von sich «.aus alles zur Begründung der Klage und zur Verteidigung dagegen vorzubringen«,
Bie Nichtausübung des Pragerechts kann mithin nur in den Fällen einen Revisionsgrund abgeben, .in denen das Gericht hätte .ikennen müssen, daß eine Partei lediglich aus Versehen oder wegen unrichtiger Beurteilung der Rechtslage es unterlassen hat, nähere Behauptungen in der entscheidenden
 
Richtung aufzustellen« Diese Voraussetzungen aber sind hier gegeben: Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils waren die Strafakten 2/6 Ms 29/57 (des Amtsgerichts Duisburg) uin vollem Umfange11 Gegenstand der Verhandlung« Aus diesen Strafakten ergab sich, daß der Beklagte AflB bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Oktober 1956 erklärt hatte, daß er sich auf der Fahrt nach Duisburg-Neuenkamp befunden habe, um in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter beim Evangelischen Filmdienst Rheinland im Gemeindehaus in Neuenkamp eine Filmvorführung durchzuführen« Diese Erklärung hätte dem Berufungsgericht Anlaß geben sollen, die Beklagten gemäß § 139 ZPO anzuregen, ihren Tatsachenvortrag in der oben erörterten Richtung zu ergänzen und Beweismittel zu bezeichnen«
Das Berufungsurteil kann deshalb, soweit es die Xlage-ansprüche gegen den Beklagten A|Bdem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht bei Bestand bleiben«
Auch soweit^die jK^age •gegenr.dietbeklagte -‘LataÖeskifehe - aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung (§§ 7, 10 Abs. 2 StVG) - j dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist,	[
unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung, weil insoweit	;
die Rüge der Revision durchgreift, das Berufungsgericht	*
habe es in seinem Urteil an einer ausreichenden Begründung j dafür fehlen lassen, daß der Witwe de cflBüberhaupt ein	j
Unterhaltsschaden entstanden sei.
Andererseits ist die Sache noch nicht zu einer die Klage in vollem Umfang abweisenden Endentscheidung reif.	!
Dies wäre der Fall, wenn - abgesehen von den zuvor erörterten Bedenken - entsprechend der Auffassung der Revision und entgegen der Meinung des Berufungsgerichts Ansprüche	;
der Witwe de ofBnicht auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO	*
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übergegangan.wären«Ebenso könnte bereits jetzt die Klage abgewiesen werden, wenn, wie die Revision meint, vom Berufungsgericht zu Unrecht ein Verschulden des Beklagten AflHP und das Nichtvorliegen eines unabwendbaren Ereignisses angenommen worden wären«,
1«, Die Revision meint in Übereinstimmung mit der vom erkennenden Senat u.a, in BGHZ 1, 45 vertretenen Auffassung, daß ein ForderungsÜbergang auf den Sozialversicherungsträger nur in Betracht kommen könne, wenn und soweit dieser infolge des Schadensfalles zusätzliche Versorgungsleistungen zu erbringen habe«, Sie bittet um Überprüfung der vom Großen Senat in Zivilsachen in BGHZ 9» 179 ff vertretenen gegenteiligen Auffassung, nach der die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Schadensersatz gegen den Schädiger (§§ 843, 844 BGB) ohne eine derartige Einschränkung auf den Sozialversicherungsträger übergehen«, Wenn die hier entscheidende Rechtsfrage auch gewiß zweifelhaft ist und der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen teilweise auf Ablehnung gestoßen ist (vglo Reinicke NJW 1953, 1243, 1245; Hafferburg, Zeitschrift für Versicherungswesen 1953, 410; Metzing, Zeitschrift für Versicherungswesen 1954, 70; Wagner, VersR 1954, 521; Seitz, VersR 1957, 34ß), so sieht der Senat doch keine Veranlassung, dieser Entscheidung, die auch weithin Zustimmung gefunden hat (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 9«, Aufl. 26*
Xap» Nr» 26; Gunkel, Bas Kraftfahrzeugrecht von A-Z, Stichwort: Sozialversicherung, Erl» 3 B II 2; Wussow, Bas Unfallhaftpflichtrecht, 6» Aufl« T.Z» 1137-1140; Begner, Bie Sozialversicherung 1954, 40; Reimer Schmidt, VersR 1953,
457, 461 und in Soergel-Siebert, 9* Aufl« Anm« 62 zu §§ 249-255 BGB), im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (u«a. Urteil vom 3« Mai I960 VI ZR 104/59 = VersR I960, 801) nicht mehr zu folgen und wegen dieser Frage erneut den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen.
2. Soweit die Revision weiter geltend macht, daß es an einem Verschulden des Beklagten a(H| fehle und der Unfall
 
 auf einem für die Beklagten unabwendbaren Ereignisse beruhe, wendet sie sich im Grunde genommen mit ihren Rügen allein gegen die der Bejahung eines Verschuldens und damit der Verneinung eines unabwendbaren Ereignisses zugrundeliegenden tatrichterlichen Feststellungen« Biese - verfahrensrechtlichen - Rügen könnten, selbst wenn sie begründet sein sollten, allenfalls zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer Zurückverweisung der Sache, aber nicht dazu führen, daß bereits jetzt auf Abweisung der Klage erkannt werden könnte« Baher braucht- weil bereits aus den unter III erörterten Gründen die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgen und angesichts dessen, daß der bisher festgestellte Sachverhalt eine abschließende Sachentscheidung noch nicht zuläßt, die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ausgesprochen werden muß - diesen Rügen nicht weiter nachgegangen zu werden« 3)ie Beklagten haben ohnehin Gelegenheit, gegebenenfalls ihr tatsächliches Vorbringen auch zur Frage des Verschuldens (sowie des unabwendbaren Ereignisses) in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu ergänzen und weitere Beweise anzutreten«

- 10-
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt zweckmäßigerweise dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Dr. Geiger	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
BR Dr.Beyer ist er-	Dr.	Hussla
 krankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben.
Dr. Geiger