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BGH · III-ZE-227/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZE-227/57

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom Hovember 1957 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. auf deren genalten« Hin solche^ der Unfall geeilten Seite seiner Fahrbahn, sondern in deren Mitte Ir habe sich vor der Einfahrt nach links eingeordnec. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des land gerichtlichen Urteils. Die Revisionserwiderung meint, der Sachvortrag der Parceien genügender Deutlichkeit erkennen, daß Ansprüche des gen die* Beklagte gemäß § 7 StVG und Art. 34 OG i.V. m. A.V. Die Revisionsierwiderung übersieht, daß der Kläger seine Klage auch auf f 839 BGB ioY.m. Art. 34 GG gestützt hat. Wenn die Beklagte in der niindlichen Verhandlung vor den Senat hat ausfüiiren lassen, der Kläger habe nicht behauptet, ihr Fahrer habe den Unfall bei hoheitlicher Betätigung her-' beigefUhrt, so Ubersieht sie, daß sie selbst in ihrem Im übrigen hat das Landgericht die Haftung der Beklagten sowohl als Halter nach § 7 StVG als auch wegen Verschuldens des Fahrers gemäß § 839 BGB i.V. m. Art. 34 GG bejaht5 es hat ausdrücklich festgestellt, der Fahrer habe fahrlässig gehandelt; es hat also nicht auf Grund des nach § 18 StVG nur vermuteten Verschuldens des Fahrers die Beklagte als Dienstherr an Stelle des Fahrers gemäß Art. 34 GG verurteilt. Das Berufungsgericht hat sich mit Rücksicht auf die Beschränkung der Berufung der Beklagten nicht für befugt gehalten, die Frage zu prüfen, ob die Beklagte Ersatz sowohl nach auch nach dem Straßenverkehrsgesetz zu leisten habe. Die Annahme der Revisionserwiderung, die Verurteilung der Beklagten sei nur auf die Bestimmungen des Stra|ßenverkehrsgesetzes gestitzt, trifft daher nicht zu. Die Revisions davon ausgeht, gegenüber dem är bestehe, wer recht von den Anspruchsgrundl erwiderung irrt aber auch insofern, als sie daß der Anspruch aus AmtspflichtVerletzung Anspruch aus Straßenverkehrsgesetz nur subsidi-aus sie folgert, daß das Landgericht zu Un-^estimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs als age ausgegangen sei. Dar Hinweis der Revisionserwiderung in der mündlichen Vei handling auf § 839 Äbs* 1 Satz 2 BGB greift im vorliegenden Ralle schon deshalb nicht durch, weil in Höhe des jetzt hoch bestehenden Streites Ansprüche aus Halterhaftung gegen die Beklagte rechtskräftig verneint sind, mithin nicht als anderweite Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Afos. isichtlich der vom Berufungsgericht abgewiesenen An-Sprüche aus Amtshaftung liegt also ein im 3inne des § 547 AfcS» 1 Ziff.2 ZPO in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision privilegierter Anspruch vor. Bas Reichsgericht hatte dort rlich begründet, daß damals die Verurteilung ausschließlich auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes gestützt war, und daß ein Hinweis auf d ie Haftung des § 839 pGB nur als ein Hilfsgrund hinzugefügt worden sei, und ausdrücklicher Erörterung des Verschuldens dos Fahrers Thomanek hergeleitet waden$ von einer nur hilfswei-sen Begründung der Haftung ist nicht die Rede. verlangt wird, Anspruch im Sinne des § 547 Abs, 1 Ziff.2 hat, kann daher für den vorliegenden Pall Unzulässigkeit der Revision hergeleitet Die Revision ist daher zulässig, soweit mit ihr Prüfung ob die Ansprüche aus § 859 3GB i.V. m. 54 GG £m^'Hinblick auf die Ausgleichung nach § 17 StVG mit Recht zu dem iDeil Das Berufung 8« 285 davon au StVO (Einordner sich nicht auf ßenverkehr in an, daß ein Vez stückseinfahrt handelt, wenn e furgsgericht vs erforderlichen! Auch stellt tlich schärfere Anforderungen an den Fahrzeugeine Grundstückseinfahrt und nicht in eine e einbiegen wills Er muß sich nach § 17 StVO verkehrswidrig.sei, läßt es einen Rechtsirrtum erkennend dn Das an, da der KUi hat, aj geht v die w des entn: nnchc Das Berufungsgericht t daraus, der Kläger habe sich nach §§ 7, 17 StVG * völlig entlastet. Die Vorschrift 17 Abs. 1 Satz 2 StVG befreie die Beklagte daher auch von der Beweislast, inwieweit bei den Unfall die von des Klägers ausgehende Betriebsgefahr mitgewirkt Die Revision folgert daraus. ob bei dieser Sachlage .der Halter nach § 7 Abs. 2 StVG und als Fahrer 1 Satz 2 StVG entlastet hat. Selbst wenn lastuhg nicht als gelungen ansusehen wäre Ausgleichung nach § 17 StVG stattsufinden legen die Schuld des Fahrers der Beklagten LKW der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr äger zur Last fallende Betriebsgefahr seines daß die Haftung der Beklagten allein aufsuer- als der Wagen des Klägers sich noch in Fahrt befand? sondern beim Stritten eine Minute vor dem Unfall be-m Stillstand des Fahrzeuges des Klägers Cläger hat auch nicht an.einer unübersicht-also etwa in einer Kurve oder, hinter einer siher für die hinter ihm herankommenden Fahr- 2war befindet sich, kurz ehe man in Fahrt-des Klägers und des Wagens der Beklagten zur teile kommt,.eine Bodenwelle. Der Fahrer der fcen spricht in den Strafakten davon, die Straße |ne kleine Erhebung, so daß er das Fahrzeug des erst auf eine Entfernung von ca. 30 m gesehen !3r hat aber als Zeuge in der Verhandlung vom z 1957 im vorliegenden Rechtsstreit bekundet, iie Bodenwelle sei er nicht in seiner Sicht be-worden* dieser Zeugenaussage sind die Parteien entgegenge tret en. Unbestritten die Reifen des Lastkraftwagens auch erheblich ab-s£t und erhöhten daher die Rutschgefahr auf der ssen Straße und führten so den auf das Rutschen • zurückzuführenden Unfall wesentlich mit herbei. Unter diesen weitere Saehauf nach § 17 StVG und die Betriebt triebsgefahr des Sine Minderung §17 StVG nicht Auf die Hevi Urteil aufzuhebfe Urteil des Land nachdem im Beruf fang der Ausgle Umständen kann der Senat bereits ohne Klärung die etwa erforderliche Abwägung 3elbst dahin vornehmen, daß das Verschulden gefahr auf Seiten der Beklagten die Behagens des Klägers völlig Uberwiegen« der Haftung der Beklagten kann daher Uber stattfinden* uion des Klägers war daher das angefochtene n und die Berufung der Beklagten gegen das Berichts als unbegründet zurU ckzuw e i s en ?

Zitierte Normen: § 7 StVG Art. 34 GG § 7 StVG Art. 34 GG § 18 StVG § 254 BGB Art. 34 GG § 18 StVG § 839 BGB Art. 34 GG § 7 StVG
FahrerStraßeStVGAnspruchStVOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

k'achschlagew Amtliche S
orks ja *' amwlungg nein
2383 0
StVÖ u 8, 1
Das nach § 8 andere Straße: gilt sinngemäß Stücks einfahl
 Abs. 3 StVO für das Linksabbiegen in eine vorgeschriebene Einordnen mr' Straßenmitte auch bei Linksabbiegen in eine Grund-(ffbereinetimmüng mit BGHSt 11 * 296).
BGH, ürt. v♦
LG Bonn
6. Februar 1959	-	III	ZE	227/57	010	Köln
 Nachschlagewerks ja Amtliche SammLungs nein
 tlt'ZH 227
Verkündet am 16. Feb ScJbeibl, J als Urkund Geschäft salb
 cuar 1959 istiz-Assistent 3beamter der eile
 des
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Baumeisters Franz LMHB? Bflfe KMfcstraße
- Pr
 Klagers , Berufungsbeklagten und Revisionsklägers oaeßbeyolimächtigters Rechtsanwalt Prof	-	'
gegen
 Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpost-
die
 direction
- Pr
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte öseßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof* Br.
hat auf unte sowi Br
 zur
z
/K7 ' s .
der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1959 r Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br* Geiger e der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft,
 Arndt und Br. Eußla
 Recht erkannt i
S	s
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom Hovember 1957 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. März 957 wird aurückgewiesen.
Bie Kosten der Rechtsmittel fallen der Beklagten ur Last.
Von Rechts wegen	*

Der Kläger fuhr Uber die Kölnstraß in das Grundstück auf der Straße her in Höhe der Einfa. licht in Tätigkeit an sich vorbeifahre vfon einem der bek gesteuert qes Zusammenstoßes l|ie Straße war naß
 
Tatbestand ?
an 28. August 1956 gegen 16.50 Uhr-in Bonn c in Richtung Köln. Er wollte nach links ^Straße	einfahren.	Da	Gegenverkehr
 schte, hielt der Kläger mit seinen V/agen t an, nachdem er vorher das linke Blinkgesetzt hatte. Er ließ mehrere Fahrzeuge ln* Während er noch stand, wurde sein Wagen gten Bundespost gehörigen, von dem Fahrer en LKW angefahren, und beschädigt. Zur Zeit herrschte diesiges, regnerisches Y/etter. und regenglatt.
rr
 hr
la,
 ig
Der Fahrer der Bremsen rechtzeiti ins Rutschen und sr Vorfalls ist der tesrraft worden, w Kfläger mangels Nac orden ist.
j Der Kläger ver :jen Sachschadens, getragen worden w-njinks eingeordnet ijung als auf einem *vjollnächtigten be »jahe an die rechte ijen, als der Wagen ursprünglich auf <jr auf 2.661,35 DJS
Die Beklagte ha der Kläger habe e
Beklagten hatte versucht, seinen LKW durch zu dem Stehen zu bringen. Dabei kam er jedoch tieß gegen den PKW des Klägers. Wegen dieses Fahrer der Beklagten mit 40 DM Geldstrafe ährend, das Ermittlungsverfahren gegen den hweises einer strafbaren Handlung eingestell
 la
ngt Ersatz des an seinem Fahrzeug entstände Nachdem ursprünglich in der Klageschrift vor , der Kläger habe sich vor der Einfahrt gehabt, hat der Kläger später diese Darstel-Irrtum seines erstinstanzlichen Prozeßbeend bezeichnet und behauptet, er sei ganz Straßenseite gefahren und habe dort gehal-der Beklagten auf ihn aufgefahren sei. Die Z|ahlung von 2.777,35 DM gerichtete Klage hat ermäßigt.
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 ruhe
t Klagabweisung beantragt; Sie behauptet, n^tgegen der Vorschrift des § 17 StVO nicht
 
auf deren genalten« Hin solche^ der Unfall
 geeilten Seite seiner Fahrbahn, sondern in deren Mitte Ir habe sich vor der Einfahrt nach links eingeordnec.
Verhalten sei verkehrsv/idrig. Infolgedessen sei auf das eigene Verhalten des Klägers zurückzuführen.
Das Landgericht hat der ermäßigten Klage in vollem Umfang einschließ'.ich der verlangten Zinsenforderung stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten? mit der die Beklagte Abweisung der Klage verlangt hat? soweit mehr als 1.774*23 BK nebst Zinsen (zw*i Brittel der Urteilssumme) verlangt werden? hat das Oberlandesgericht dea? Klage wegen 1.996,02 BM (in Höhe von 3/4) stattgegeben und im Übrigen (wegen des restlichen 1/4) die Klage fbgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des land gerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Verwerfung der Revision als unzulässig.
EntsoheidungsgrUnde §
lasse mit Klägers ge § 839 BOB
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i.
Die Revisionserwiderung meint, der Sachvortrag der Parceien
 genügender Deutlichkeit erkennen, daß Ansprüche des gen die* Beklagte gemäß § 7 StVG und Art. 34 OG i.V.m. beständen. Bei einer solchen Sachlage sei der Anspruch aus Amtspi‘lichtVerletzung gegenüber dem Anspruch aus § 7 StVG nur subsidiär. Sie vertritt die Auffassung? daß infolgedessen die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes die Grundlage der Verurteilung bildeten; derartige Ansprüche seien aber hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision nicht im Sinne des § 5^7 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO dahin privilegiert, daß die Revision auch bei Richtiberschreiten der Revisionssumme zulässig sei. Deshalb sei die Revision, deren Beschwerdewert unstreitig die Revisionssumme nicit übersteigt? unzulässig.
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Schriftsatz von Fahrer habe bei
A.V.
Die Revisionsierwiderung übersieht, daß der Kläger seine Klage auch auf f 839 BGB ioY.m. Art. 34 GG gestützt hat. Wenn die Beklagte in der niindlichen Verhandlung vor den Senat hat ausfüiiren lassen, der Kläger habe nicht behauptet, ihr Fahrer habe den Unfall bei hoheitlicher Betätigung her-' beigefUhrt, so Ubersieht sie, daß sie selbst in ihrem
10. Dezember 1956 vorgetragen hat, der der Unfallfahrt Pakete und Briefe befördert Diesen Vortrag hat der Kläger sich zu eigen gemacht und seine Klage damit in ausreichender Weise auf AmtspflichtVerletzung und Staatshaftung gestützt.
Im übrigen hat das Landgericht die Haftung der Beklagten sowohl als Halter nach § 7 StVG als auch wegen Verschuldens des Fahrers gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bejaht5 es hat ausdrücklich festgestellt, der Fahrer habe fahrlässig gehandelt; es hat also nicht auf Grund des nach § 18 StVG nur vermuteten Verschuldens des Fahrers die Beklagte als Dienstherr an Stelle des Fahrers gemäß Art. 34 GG verurteilt. Das Berufungsgericht hat sich mit Rücksicht auf die Beschränkung der Berufung der Beklagten nicht für befugt gehalten, die Frage zu prüfen, ob die Beklagte Ersatz sowohl nach
 auch nach dem Straßenverkehrsgesetz zu leisten habe. 3s hat nur geprüft, ob die Hithaftung des Klagers - "sei es nach § 254 BGB oder sei es nach §§ 7, 17 StVG" -lutreffend entschieden sei. Die Annahme der Revisionserwiderung, die Verurteilung der Beklagten sei nur auf die Bestimmungen des Stra|ßenverkehrsgesetzes gestitzt, trifft daher nicht zu.
Die Revisions davon ausgeht, gegenüber dem är bestehe, wer recht von den Anspruchsgrundl
 erwiderung irrt aber auch insofern, als sie daß der Anspruch aus AmtspflichtVerletzung Anspruch aus Straßenverkehrsgesetz nur subsidi-aus sie folgert, daß das Landgericht zu Un-^estimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs als age ausgegangen sei.
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Dar Hinweis der Revisionserwiderung in der mündlichen Vei handling auf § 839 Äbs* 1 Satz 2 BGB greift im vorliegenden Ralle schon deshalb nicht durch, weil in Höhe des jetzt hoch bestehenden Streites Ansprüche aus Halterhaftung gegen die Beklagte rechtskräftig verneint sind, mithin nicht als anderweite Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Afos. 1 Satz 2.BGB der Geltendmachung von AmtshaftungsansprUchen gegenüber der an Stelle des Fahrers haftenden Beklagten » entgegenstehen. Im übrigen bestehen Ansprüche aus unerlaub- ] ter Handlung (§ 839 BGB i.V.m, Art. 34 GG) und aus Halter-haftujpg (§ 18 StVG) selbständig nebeneinander, wovon der Senät in Fortsetzung der Rechtsprechung des Reichsgerichts stets ausgegangen ist (vgl. neuerdings Urteil vom 8. Dezember 1958 - III ZR 235/56 S. 12 mit weiteren Rachweisen)
isichtlich der vom Berufungsgericht abgewiesenen An-Sprüche aus Amtshaftung liegt also ein im 3inne des § 547 AfcS» 1 Ziff. 2 ZPO in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision privilegierter Anspruch vor.
* — *

Did Entscheidung des Reichsgerichts vom 9* Oktober 1940 - VI 220/39 (DR 1941, 107) geht ausdrücklich von einem anderen Sachverhalt aus. Bas Reichsgericht hatte dort
 rlich begründet, daß damals die Verurteilung ausschließlich auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes gestützt war, und daß ein Hinweis auf d ie Haftung des § 839 pGB nur als ein Hilfsgrund hinzugefügt worden sei,
"der fbr die Entscheidung nicht wesentlich gewesen sei”.
Im vorliegenden Falle ist aber, wie ausgeführt, die Haftung der Beklagten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG unter eingehender! und ausdrücklicher Erörterung des Verschuldens dos Fahrers Thomanek hergeleitet waden$ von einer nur hilfswei-sen Begründung der Haftung ist nicht die Rede. Daraus, daß das Reichsgericht damals die Revision, deren Beschwerdewert die Revisions summe nicht überschritten habe, nicht als einen.
 
privilegiert en ZPO angesehen nichts für die werden»
verlangt wird,
 Anspruch im Sinne des § 547 Abs, 1 Ziff. 2 hat, kann daher für den vorliegenden Pall Unzulässigkeit der Revision hergeleitet
 Die Revision ist daher zulässig, soweit mit ihr Prüfung
 ob die Ansprüche aus § 859 3GB i.V.m. Art
54 GG £m^'Hinblick auf die Ausgleichung nach § 17 StVG mit
 Recht zu dem iDeil
 Das Berufung 8« 285 davon au StVO (Einordner sich nicht auf ßenverkehr in an, daß ein Vez stückseinfahrt handelt, wenn e furgsgericht vs erforderlichen! so lange waten, G rundstückseinf
 sgericht geht in Ob er einst iramung mit BGHS'O
s, daß die Vorschrift des § 8 Abs* 5 Satz 2
zur Straßenmitte hin vor Linksabbiegen)
das Linkseinbiegen aus dem fließenden Stra-
eline Grund stückseinfahrt bezieht. Es nimmb daher
 kehrsteilnehmer, der nach links in eine Grund-
einbiegen will, grundsätzlich verkehrswidrig
r sich zuvor nach links .einordnetc Das Beru-
rlangt, ein solcher Verkehrsteilnehmer müsse «
alls auf der rechten Seite seiner Fahrbahn bis er zügig beide Fahrbahnen bis in die ahrt hinein überaueren könne.
Diese Rechts 296 mit eingehe sie im Schriftt Reumann in RJW schließt sich d Zwar gilt § 8 A fahrten, sonde § 17 StVO wesen fahrer, der in kreuzende Straß
 abgewiesen worden sind
*
IX
prechung ist vom 4. Strafsenat in BGHSt 11, nder Begründung aufgegeben v/orden, nachdem um (vgl, z.B. Krumme in DAR 1956, 265 4^65/67; 1957, 572) angegriffen worden war. Der Senat er neueren Auffassung des 4. Strafsenats an. bsl 5 Satz 2 StVO nicht unmittelbar für Ein-nur bei Straßenkreuzungen. Auch stellt tlich schärfere Anforderungen an den Fahrzeugeine Grundstückseinfahrt und nicht in eine e einbiegen wills Er muß sich nach § 17 StVO
ru
- *7 -
so ver schloß Abs* 3 der Au Einbie
 halten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausge-sen ist» Doch ist die sinngemäße Anwendung des § 8 Satz 2 StVO Uber das linkseinordnen gerade im Interest frechterhaltung eines flüssigen Verkehrs auch beim gen in GrundStückseinfährten geboten*
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 eit also das angefochteno Urteil davon ausgeht, daß das^ en vor Binbiegen in eine links gelegene Grundsbückseinl
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verkehrswidrig.sei, läßt es einen Rechtsirrtum erkennend
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 an, da der KUi hat, aj geht v die w des entn: nnchc
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 Diel Froze! andere rieht s nach §
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dort ar BGB au nicht § 17 S des § nicht dom habe
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Berufungsgericht sieht allerdings weder als bewiesen ß der Kläger sich nach» links eingeordnet hab, noch, daß**! äger sich auf der rechten Seite .seiner kahrbahn befundei^ 1s der Zusammenstoß erfolgte* Das Berufungsgericht *|
ielmehr davon aus, der Sachverhalt sei im Hinblick auf >%
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idersprechenden Angaben des Klägers und des Fahrers ^ der Beklagten unaufgeklärt. Das Berufungsgericht t daraus, der Kläger habe sich nach §§ 7, 17 StVG * völlig entlastet.
Revision greift diese Ausführungen einerseits mit trügen wegen der Art der ü?at sachenfest Stellungen an; rseits erblickt sie in den Folgerungen des Beruf ungsge-eine Verkennung der Beweislast. Sie meinte Zwar ginge 7 StVG Ungeklärtes zu Lasten des Klägers. Die 3edeu~ es § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG liege aber nur darin, daß ußer der Abwägung des MitVerschuldens wie in § 254 ch die Abwägung der Betriebsgefahr angeordnot sei; aber brauche der Kläger sich im Rahmen der Abwägung des tVG im Sinne des § 7 StVG zu entlasten. Die Vorschrift 17 Abs. 1 Satz 2 StVG befreie die Beklagte daher auch von der Beweislast, inwieweit bei den Unfall die von des Klägers ausgehende Betriebsgefahr mitgewirkt Die Revision folgert daraus. Ungeklärtes müsse im
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Hairaen der Abwägung des § 17 StVG zu'Lasten der Beklagten geben *
Auf diese Rü eingegangen, zu
 eingeordnet hat liegt aber nach
 heranfahren auf drig gehandelt
AC

gen der Revision braucht jedoch nioht naher werden» Ungeklärt ist nämlich nach Auffassung
 des Berufungsgerichts allein? ob der Kläger sich nach links
 oder nicht» In dem etwaigen Links einordn en dem zu II Ausgeführten ein verkehrswidriges
 Verhalten des Klägers nicht» Baß der Kläger durch ein R@chts-
seiner Straßenseite ebenfalls nicht .rechtswi-haben würde? liegt auf der Hand» Zu der Q?at-
sache des Stillhaltens als solcher - sei es in der Mitte der
 Straße?
sei es
 auf der rechten Seite der Fahrbahn - müßten noch weitere Umstände hinzutreten? die das Anhalten in der durch diese Umstände charakterisierten Y/eis'e verkehrsv/idrig machten«
Es kann dahj Kläger sich alss nach § 18 Abs. eine solche En1 und deshalb di hätte? so über* und die von den die etv/a dem Kl PKV/1 s derart? legen wäre.
Ber Unfall beim Einbiegen völlig en ? uhbe reits begonnen ereignet. Ber liehen Stelle?
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Bodenwelle in
 ngestellt bleiben? ob bei dieser Sachlage .der Halter nach § 7 Abs. 2 StVG und als Fahrer 1 Satz 2 StVG entlastet hat. Selbst wenn lastuhg nicht als gelungen ansusehen wäre Ausgleichung nach § 17 StVG stattsufinden legen die Schuld des Fahrers der Beklagten LKW der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr äger zur Last fallende Betriebsgefahr seines daß die Haftung der Beklagten allein aufsuer-
jiat sich nicht? als der Wagen des Klägers sich noch in Fahrt befand? sondern beim Stritten eine Minute vor dem Unfall be-m Stillstand des Fahrzeuges des Klägers Cläger hat auch nicht an.einer unübersicht-also etwa in einer Kurve oder, hinter einer siher für die hinter ihm herankommenden Fahr-
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 zeuge sind worden völlig rieht UnfaIlk Beklagt habe e Kläger^ habe» 15* durch hinder nicht
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glicht zu erkennenden Weise gehalten. Solche Umstände vorliegenden Falle von keiner Seite vorgetragen Die Straße ist nach dem Vortrag beider Parteien gerade. 2war befindet sich, kurz ehe man in Fahrt-des Klägers und des Wagens der Beklagten zur teile kommt,.eine Bodenwelle. Der Fahrer der fcen spricht in den Strafakten davon, die Straße |ne kleine Erhebung, so daß er das Fahrzeug des erst auf eine Entfernung von ca. 30 m gesehen !3r hat aber als Zeuge in der Verhandlung vom z 1957 im vorliegenden Rechtsstreit bekundet, iie Bodenwelle sei er nicht in seiner Sicht be-worden* dieser Zeugenaussage sind die Parteien
 entgegenge tret en.
nter diesen Umständen kann die Betriebsgefahr, die Fahrzeug des Klägers ausging, nur als äußerst bemessen werden.
Eagegen ist der Fahrer der Beklagten, wie die Vorderrichter feststellen, infolge Unachtsamkeit auf den haltender. Wagen dee Klägers aufgefahren. Er konnte ihn auf gerader Strecke rechtzeitig erblicken, so daß er bei ^rechter Aufmerksamkeit sein Fahrzeug noch rechthätte zu dem Halten bringen können. Unbestritten die Reifen des Lastkraftwagens auch erheblich ab-s£t und erhöhten daher die Rutschgefahr auf der ssen Straße und führten so den auf das Rutschen • zurückzuführenden Unfall wesentlich mit herbei.
sachg zeitig waren genut rege des L
nna
 jar
10 -
Unter diesen weitere Saehauf nach § 17 StVG und die Betriebt triebsgefahr des Sine Minderung §17 StVG nicht
 Auf die Hevi Urteil aufzuhebfe Urteil des Land nachdem im Beruf fang der Ausgle
 Umständen kann der Senat bereits ohne Klärung die etwa erforderliche Abwägung 3elbst dahin vornehmen, daß das Verschulden gefahr auf Seiten der Beklagten die Behagens des Klägers völlig Uberwiegen« der Haftung der Beklagten kann daher Uber stattfinden*
uion des Klägers war daher das angefochtene n und die Berufung der Beklagten gegen das Berichts als unbegründet zurU ckzuw e i s en ? fungsrechtszug Streit nur noch Uber den U:a~ Lchung bestand*
Die Kostenen:Scheidung folgt aus §§ 91* 97 ZPO
Br. Geiger Br* Pagendarm	Br*	Kreft
 Br* Arndt	Br*	Hufila