Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11«, März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Geiger sowie der Bundes -richter Or, Weber, Br- Arndt, Dr« Beyer und Br, Hußla für Recht erkanntg Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5-. Ein Teil der Ware wurde an dem Einlagerungsort geplünderte Eine bei der Beklagten errichtete Treuhandstelle $ die die Ware für Eigentum der NSDAP hielt, ließ sodann im Mai 1943 die noch vorhandenen Kisten nach vorläufiger Sicherstellung in eine Scheune in der J^^-P4B^-Straße in B4HHP verbringen und überließ im Herbst 1943 die V/are der Firma Kü^BP in Ä zur kommissionsweisen Verwertungo Die Firma Kül veräußerte in der Zeit zwischen dem 7« November 1943 und 4* Februar 1946 die von ihr noch für brauchbar befundenen Matrizen und überwies der Treuhandstelle als Erlös 9 385 EM, die im Jahre 1948 auf das Konto der Klägerin umgebucht wurden.. Die Klägerin hat die Beklagte für den Verlust und den Verderb von Matrizen sowie für Vermögenseinbußen verantwortlich gemacht, die sie bei oder infolge der Verwertung der Matrizen erlitten haben will«, Ihren Klageanspruch5 mit dem sie um die Verurteilung der Beklagten zur Zeh lung von 10 000 DM als Teilausgleich für ihren angeblich höheren Schaden bittet, hat das Berufungsgericht in einem früheren Urteil dem Grunde nach für berechtigt erklärt, "soweit er aus der Verwahrung von 180 000 Matrizen hergeleitet wird"0 In dem sich anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruchs hat das Landgericht die Klage ab— gewiesen, das Oberlandesgericht im Berufungsrechtszug ihr unter Abweisung im übrigen zu einem Teilbeträge von L; Die Revision -rügt vor allem, daß das Berufungsgericht das von ihm erlassene Zwischenurteil Uber den Grund des .Anspruchs und die sich aus ihm ergebende Bindungswirkung nicht zutreffend beurteilt habe. a In dem Zwischenurteil hat das Berufungsgericht sich mit der verschiedenartigen Begründung auseinandergesetzt ? Des weiteren hat das Berufungsgericht in seinem Zwischenurteil ausgeführt, in dem kurzen Zeitraum zwischen der vorläufigen Sicherstellung der Sachen und ihrer Verbringung in die «HBHP^^-Straße sei ein nennenswerter Bestandsverlust als Folge einer mangelnden Sicherung nicht eingetreten, die Beklagte könne auch von der Klägerin nicht wegen unbefugten Entzuges ihres Eigentums belangt werden, das gelte im besonderen für den von der Beklagten veranlaß-ten Verkauf der Matrizen-,1 auch wenn die Matrizen sich in unbeschädigtem Zustand befunden hätten, wäre die Beklagte kraft ihrer Verwahrerpflichten zu der - allerdings bestmöglichen - Verwertung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet gewesen^ denn Matrizen seien eine amtsbekannt empfindliche, von atmosphärischen Einflüssen abhängige Ware mit zeitlich begrenzter Haltbarkeit, Im vorliegenden .Falle habe es sich zudem um eine der Friedensware nach Güte und Haltbarkeit nicht gleichkommende Kriegsersatzware gehandelt, die selbst bei vorschriftsmäßiger Lagerung nur ein bis zwei Jahre, unter günstigen Umständen noch etwas länger gebrauchsfähig geblieben wäre« Die Matrizen der Klägerin., das Anwesen W^Ü^straße, in dem die Matrizen anfänglich aufbewahrt gewesen seien, sei bei einem Bombenangriff in Mitleidenschaft gezogen worden, der Beamte der Stadt habe, als er die Matrizen sichergestellt habe, die Außentür des Lagerraumes aufgebrochen, das Türfenster beschädigt, die Kisten etwa zur Hälfte offen und ihren Inhalt zu dem Teil herausgerissen vorgefunden, mithin einen Zustand angetroffen, bei dem die Matrizen von den Witterungseinfiüssen unmittelbar hätten betroffen werden können« Die Beklagte sei, so besagt das Zwischenurteil des weiteren, nicht verpflichtet gewesen, den beim Verkauf erzielten Erlös für die Klägerin wertbeständig anzulegen, weder kraft des Verwahrungsverhältnisses noch auf Grund der Tatsache, daß sie im Vollzug des Militärregierungsgesetzes Nr 52 zu dem Treuhänder über das Vermögen der Klägerin bestellt worden sei, namentlich habe sie auch als Treuhänder den Erlös nicht in Sachwerten anlegen müssen« Von der Annahme ausgehend, bei der verschiedenartigen Begründung der Klageforderung müsse im Verfahren über den Grund des Anspruchs geklärt werdenn aus welcher Ursache und in welcher Bichtung im einzelnen das Vermögen der Klägerin geschädigt worden sei, hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht es für notwendig erachtet, den Bestand an Matrizen festzustellen, den die Beklagte in ihre Obhut übernommen habe, Es hat festgestellt, daß er nur 180 000 Stück betragen habe, ferner, daß von diesen infolge unsachgemäßer Verwahrung seitens der Beklagten 86 150 Stück völlig unbrauchbar geworden seien: Es hat sodann in dem Urteil ausgeführts die der Klägerin wegen der Nichterfüllung der der Beklagten obliegenden Obhuts-und Verwahrungspflicht erwachsenen Ansprüche umfaßten "den Schaden, der daraus resultiert, daß durch Verschulden der Beklagten ein Verlust von über 86 OCO Matrizen durch völlige Vernichtung und ein etwaiger Mindererlös beim Verwertungsverkauf eingetreten ist", der Klägerin stünden nur Schadensersatzansprüche aus einem öffentlichreeht-iichen Verwahrungsverhältnis zur Seite,"und zwar soweit sie die Rückvergütung eines angemessenen Verkaufserlöses für die in Verwahrung genommenen 180 COO BauerSchablonen betreffen« Hierbei ist der der Klägerin bereits überwiesene Betrag von 9 385 RM in Anrechnung zu bringen«," Auf Grund dieses früheren Zwischenurteils hält das Berufungsgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil für bindend entschieden, daß die Klägerin allein auf Grund des Verwahrungsverhältnisses von der Beklagten einen Ersatz für den Verlust oder die Wertminderung an nicht mehr als 180 000 Matrizen verlangen könne„ Es führt anschließend in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung aus, ein höherer Preis als 0,10 RM je Stück sei beim Verkauf der noch brauchbaren 93 850 Matrizen nicht zu erzielen gewesen, auch dann nicht, wenn die Matrizen von der Beklagten ordnungsgemäß gelagert worden wären; diesen Erlös habe die Klägerin erhalten, einen weiteren Schaden könne sie nicht geltend machen\ die 86 150 Matrizen, die durch unrichtige Lagerung gänzlich unbrauchbar geworden seien, hätten zu demselben Preis abgesetzt werden können? denfalls die Verneinung des Klagegrundes eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben* Im gegenwärtigen Fall gibt die Fassung des Entseheidungssatzes, der im Gegensatz zu dem landgerichtlichen Spruch, die Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt, den Anspruch dem Grunde nach nur insoweit für gerechtfertigt erklärt, als er aus der Verwahrung von 180 000 Matrizen hergeleitet werde, einen bedeutungsvollen , unmißverständlichen Hinweis darauf-, daß das Berufungsgericht den Grund des Anspruchs nur mit Einschränkungen anerkennt« Im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen wird es zur Gewißheit, daß das Berufungsgericht die Klage nur aus dem einen der mehreren geltend gemachten Klagegründe - von der Betragsfrage abgesehen -für begründet erklärt* Die Urteilsgründe dienen hierbei nur der Auslegung und dem Verständnis des Urteilstenors; sie werden nicht etwa hier wie ein selbständiger Teil des Urteilssatzes behandelt. Ist sonach dem angefochtenen Urteil * was die von ihm vorgenommene Abgrenzung des Anspruchs eis eine Forderung aus einem offentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis betrifft, die dem Zwischenurteil eigentümliche Bindungswirkung nicht zu versagen, so gesteht das angefochtene Urteil der Klägerin zu Unrecht die Befugnis zu, sich im Verfahren über den Betrag des Anspruchs darauf zu berufen= die Beklagte habe den Verkauf der Matrizen zur Unzeit, das heißt vor der Währungsreform, veranlaßt* Das Zwischen-urteil hat die Verwertung der Matrizen vor der Währungsreform für zulässig und für geboten erklärt* Jedenfalls im Zusammenhang mit seinen übrigen Ausführungen hat es, auch wenn es die Ausführungen über die Verwertung nur im Hinblick auf die Versagung eines Schadensersatzanspruches ’’wegen unbefugten Entzuges des Eigentums” gemacht hat, mit der erforderlichen Bestimmtheit zu erkennen gegeben, daß es, was den Zeitpunkt der Verwertung anlangt, eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verwahxungs- Das Berufungsgericht kommt auch in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis, daß die Beklagte unter den obwaltenden Umständen zur Verwertung der Matrizen habe schreiten können und müssen» Hierbei hat das Berufungsgericht die beiden Auskünfte der Firma Günther Yia.^0 $ Durch die Zeugin Grete EfH kann höchstens bewiesen werden, daß die die Matrizen enthaltenden Kisten, soweit sie nicht aufgebrochen waren, noch im Mai 1945 gut verpackt waren; die übrigen vom Berufungsgericht festgesteilten Umstände, die für eine Qualitätsminderung der Matrizen sprechen, bleiben besteheno Bann aber durfte; auch wenn entgegen dem angefochtenen Urteil vor der vorläufigen Sicherstellung durch die Beklagte nicht alle Matrizen in erbrochenen Kisten gestapelt gewesen sein sollten; die Beklagte zu demindest, ohne daß ihreine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, zur Verwertung der Matrizen schreiten. Der Zeuge Max -Am^BI^^ brauchte nicht gemäß dem Beweisantritt im Schriftsatz vom 26 „ Mai 1952 S 2 vernommen zu werden, da er nicht über die allein erhebliche Haltbarkeit der Matrizen der Klägerin, sondern nur über die allgemeine und nicht den Ausschlag gebende Haltbarkeit von Matrizen in der Ausführung, wie sie die Klägerin besaß,aussagen sollteAus derselben Erwägung brauchte das Berufungsgericht auch keinen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß Wachsmatrizen selbst nach zehnjähriger Lagerung noch ohne weiteres verwendbar seien (Schriftsatz vom 6- November 1951)o c) Das Berufungsgericht hat in seinem Zwischenurteil, wenn es den Anspruch als einen Schadensersatzanspruch aus öffentlichrechtlicher Verwahrung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, in zulässiger Weise den Umfang des Anspruchs abgegrenzt (vgl auch Urt vom 10. Wenn das Berufungsgericht ferner noch die unter den Parteien streitige Anzahl der Matrizen festgestellt hat, die die Beklagte in ihre Verwahrung übernommen hatte, so betrifft auch diese Fest- hinsichtlich dessen die Beklagte es überhaupt an einer ordnungsmäßigen Verwaltung fehlen lassen und den einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auslösenden Tatbestand setzen konnte, näher? so bindet sein Zwischenurteil in dem Verfahren über die Höhe des Klaganspruchs auch nach dieser Sichtung und hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend eine eigene Feststellung über die Anzahl unterlassen. von der Beklagten bestmöglich* zu einem angemessenen Preis verwertet worden wären» Die Eevision leitet nun ohne jeden hinreichenden Anhalt aus dem Zwischenurteil ab, daß dieses ein Verschulden der Beklagten bei der Verwertung bejaht habe» und irrt ebenfalls in der Annahme, das angefochtene Urteil habe nicht auf den höchsten nach den Umständen erzielbaren Verkaufspreis abgestellt „ Bas angefochtene Urteil führt hierzu aus, selbst wenn die Matrizen die von der Klägerin behauptete Haltbarkeit besessen hätten, gereiche es der Beklagten nicht zu dem Verscnulden, wenn sie darauf nicht vertraut, sondern die Matrizen zu dem Verkauf gestellt habe; dies gelte umso mehr, als der von dem Zustand der Matrizen unterrichtete Kaufmann sich dahin ausgelassen habe, wenn die Ma- auf die Gefahr des Verderbens der Matrizen bei weiterem Zuwarten hingewie-sen habe; außerdem habe der Kaufmann damals darauf verwiesen, die Matrizen entsprächen nicht der an sich großen Nachfrage, weil sie nur für einzelne Arten von Vervielfältigungsapparaten geeignet seien und weil kein Vervielfältigungspapier mitgegeben werden könne: überdies hätten nach einer Mitteilung der Industrie-und Handelskammer sich von acht angegangenen Firmen nur zwei zur Übernahme von Matrizen bereit erklärto Wenn man« so führt das angefochtene Urteil weiter aus« berücksichtige « daß ein Einzelhändler bei Abnahme eines Postens von 2 400 Matrizen nach der Preisliste von 1938 für eine Friedensware 0,13 EM je Stück habe zahlen müssen, so müsse unter den gegebenen Umständen angenommen werden, daß ein höherer Preis als 0,10 EM nicht zu erzielen gewesen sei, auch nicht, wenn die Matrizen von der Beklagten sorgfältig aufbewahrt worden wären, da die Matrizen, soweit sie verwertbar waren, äußerlich keine Mängel gezeigt hätten» Die so gewonnene tatrichterliche Überzeugung kann die Revision nicht mit einem Hinweis auf die Von der Klägerin angebotenen Gutachten erschüttern, die sich nur allgemein über den damaligen Preis von Matrizen als einer Mangelware und über die Verwertbarkeit auch der vom Berufungsgericht als völlig verdorben bezeichneten Stücke äußern sollen (§ 287 ZPO), Ebensowenig vermögen dies die ^ von der Revision aufgegriffenen Behauptungen der Klägerin, eie selbst habe für die Matrizen, obwohl es ein billiger Gelegenheitskauf gewesen sei; je Stück 0*18 EM gezahlt; die Matrizen hätten, wenn sie von der Beklagten ordentlich gelagert worden wären, das Stück zu 1,- RM, mindestens zu 0,50 EM verkauft werden können« Die Revision trägt dem Umstand nicht genügend Rechnung, daß die Beklagte sich bezüglich der Verwertung der Matrizen mit dritten Personen in Verbindung gesetzt hatte, die ihr mangels jeden anderen Anhaltspunktes als fachkundig und zuverlässig erscheinen konnten, und daß sie von diesen erfahren hatte, die Matrizen seien schwierig und nur zu einem geringen Preis abzusetzen Unter diesen Umständen kann auch die Rüge der Revision I nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe bei seiner Schadensberechnung zu Unrecht den Herstellungspreis für Matrizen aas dem Jahre 1938 anstatt des weit höheren Preises der Jahre 1944 und 1945 herangezogen« Verfehlt ist schließlich die Auffassung der Revision, der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch sei ein von der Umstellung nicht betroffener Wer tan sprue ho' Auszugehen ist davon, daß die Matrizen vor der Währungs-r reform verkauft werden durften und mußten, An die Stelle der Matrizen trat also, ohne daß dies von der Beklagten zu vertreten ist, ein Reichsmarkerlös, Der der Klägerin im Zwischenurteil zugesprochene Schadensersatzanspruch hat nur zu dem Inhalt, daß der Klägerin ein höherer Reichs-markbetrag zu dem Ausgleich des Mehrerlöses zu zahlen ist, der .sich hei einer besseren Beschaffenheit der Matrizen hätte erzielen lassen» Eine Verpflichtung der Beklagten, den Erlös für die Klägerin werterhaltend anzulegen, hat das Zwischenurteil mit bindender Wirkung vernejnt.
III_ ZE 227/55 Verkündet It a Protokoll am 11o März 1957 V *gt*Just o Oberseicretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Bechtsstrelt der in straße WD? vertreten durch ihre Geschäftsführer in und P . in Gr( Klägerin« Berufungsklägerin und Revisionsklägerin.. - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«. gegen die Stadtgemeinde Bayreuths vertreten durch den Oberbürgermeister«. - Prozeßbevollmäehtigters Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte« Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11«, März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Geiger sowie der Bundes -richter Or, Weber, Br- Arndt, Dr« Beyer und Br, Hußla für Recht erkanntg Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5-. Oktober 1955 wird zurückgewiesen« Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«, Von Rechts wegen J 2 •* Tatbestands m *- «■» ■» m* *i*i i»»i Die Klägerin hatte etwa Anfang April 194.4 eine Anzahl Kisten mit angeblich 300 000 Stück Wachsmatrizen in einem Baum des Hauses WflHHBtetraße Nr 4P in B4BB^ eingelagertu Die Ware hatte sie als "Rückstaugut" aus Beständen der Zentralhandelsgesellschaft Ost durch Vermittlung der Gauwirtschaftskammer erwerben.- Ein Teil der Ware wurde an dem Einlagerungsort geplünderte Eine bei der Beklagten errichtete Treuhandstelle $ die die Ware für Eigentum der NSDAP hielt, ließ sodann im Mai 1943 die noch vorhandenen Kisten nach vorläufiger Sicherstellung in eine Scheune in der J^^-P4B^-Straße in B4HHP verbringen und überließ im Herbst 1943 die V/are der Firma Kü^BP in Ä zur kommissionsweisen Verwertungo Die Firma Kül veräußerte in der Zeit zwischen dem 7« November 1943 und 4* Februar 1946 die von ihr noch für brauchbar befundenen Matrizen und überwies der Treuhandstelle als Erlös 9 385 EM, die im Jahre 1948 auf das Konto der Klägerin umgebucht wurden.. Die nicht mehr brauchbaren Matrizen erhielt die Firma für ihre Aussortierungsarbeiten von der Tieuhandstelle als Altpapier überlassen« Die Klägerin hat die Beklagte für den Verlust und den Verderb von Matrizen sowie für Vermögenseinbußen verantwortlich gemacht, die sie bei oder infolge der Verwertung der Matrizen erlitten haben will«, Ihren Klageanspruch5 mit dem sie um die Verurteilung der Beklagten zur Zeh lung von 10 000 DM als Teilausgleich für ihren angeblich höheren Schaden bittet, hat das Berufungsgericht in einem früheren Urteil dem Grunde nach für berechtigt erklärt, "soweit er aus der Verwahrung von 180 000 Matrizen hergeleitet wird"0 In dem sich anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruchs hat das Landgericht die Klage ab— gewiesen, das Oberlandesgericht im Berufungsrechtszug ihr unter Abweisung im übrigen zu einem Teilbeträge von -3 - 861«50 DM stattgegeben, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgrunde£ L; Die Revision -rügt vor allem, daß das Berufungsgericht das von ihm erlassene Zwischenurteil Uber den Grund des .Anspruchs und die sich aus ihm ergebende Bindungswirkung nicht zutreffend beurteilt habe. Der Rüge ist .jedoch der Erfolg zu versagen, a In dem Zwischenurteil hat das Berufungsgericht sich mit der verschiedenartigen Begründung auseinandergesetzt ? auf die die Klägerin ihre Klageforderung gestützt hat. Es hat angenommen, daß durch die Überführung der Matrizen in die Obhut der Beklagten zwischen ihr und der Klägerin ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen sei und daß eine sich aus ihm ergebende Schadensersatzpflicht der Beklagten nach Maßgabe des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB Amtshaftungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ausschließe, Ir\ der Sicherstellung der Matrizen durch die Beklagte hat das Berufungsgericht keine Amtspflichtverletzung gesehen. Des weiteren hat das Berufungsgericht in seinem Zwischenurteil ausgeführt, in dem kurzen Zeitraum zwischen der vorläufigen Sicherstellung der Sachen und ihrer Verbringung in die «HBHP^^-Straße sei ein nennenswerter Bestandsverlust als Folge einer mangelnden Sicherung nicht eingetreten, die Beklagte könne auch von der Klägerin nicht wegen unbefugten Entzuges ihres Eigentums belangt werden, das gelte im besonderen für den von der Beklagten veranlaß-ten Verkauf der Matrizen-,1 auch wenn die Matrizen sich in unbeschädigtem Zustand befunden hätten, wäre die Beklagte kraft ihrer Verwahrerpflichten zu der - allerdings bestmöglichen - Verwertung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet gewesen^ denn Matrizen seien eine amtsbekannt empfindliche, von atmosphärischen Einflüssen abhängige Ware mit zeitlich begrenzter Haltbarkeit, Im vorliegenden .Falle habe es sich zudem um eine der Friedensware nach Güte und Haltbarkeit nicht gleichkommende Kriegsersatzware gehandelt, die selbst bei vorschriftsmäßiger Lagerung nur ein bis zwei Jahre, unter günstigen Umständen noch etwas länger gebrauchsfähig geblieben wäre« Die Matrizen der Klägerin., die mindestens ein halbes Jahr vor der vorläufigen Sicherstellung hergestellt gewesen seien,, seien nun bereits in dem Augenblick, als sie in die Obhut der Stadt gelangten, "qualitätsmäßig angeschlagen" gewesen? das Anwesen W^Ü^straße, in dem die Matrizen anfänglich aufbewahrt gewesen seien, sei bei einem Bombenangriff in Mitleidenschaft gezogen worden, der Beamte der Stadt habe, als er die Matrizen sichergestellt habe, die Außentür des Lagerraumes aufgebrochen, das Türfenster beschädigt, die Kisten etwa zur Hälfte offen und ihren Inhalt zu dem Teil herausgerissen vorgefunden, mithin einen Zustand angetroffen, bei dem die Matrizen von den Witterungseinfiüssen unmittelbar hätten betroffen werden können« Die Beklagte sei, so besagt das Zwischenurteil des weiteren, nicht verpflichtet gewesen, den beim Verkauf erzielten Erlös für die Klägerin wertbeständig anzulegen, weder kraft des Verwahrungsverhältnisses noch auf Grund der Tatsache, daß sie im Vollzug des Militärregierungsgesetzes Nr 52 zu dem Treuhänder über das Vermögen der Klägerin bestellt worden sei, namentlich habe sie auch als Treuhänder den Erlös nicht in Sachwerten anlegen müssen« Von der Annahme ausgehend, bei der verschiedenartigen Begründung der Klageforderung müsse im Verfahren über den Grund des Anspruchs geklärt werdenn aus welcher Ursache und in welcher Bichtung im einzelnen das Vermögen der Klägerin geschädigt worden sei, hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht es für notwendig erachtet, den Bestand an Matrizen festzustellen, den die Beklagte in ihre Obhut übernommen habe, Es hat festgestellt, daß er nur 180 000 Stück betragen habe, ferner, daß von diesen infolge unsachgemäßer Verwahrung seitens der Beklagten 86 150 Stück völlig unbrauchbar geworden seien: Es hat sodann in dem Urteil ausgeführts die der Klägerin wegen der Nichterfüllung der der Beklagten obliegenden Obhuts-und Verwahrungspflicht erwachsenen Ansprüche umfaßten "den Schaden, der daraus resultiert, daß durch Verschulden der Beklagten ein Verlust von über 86 OCO Matrizen durch völlige Vernichtung und ein etwaiger Mindererlös beim Verwertungsverkauf eingetreten ist", der Klägerin stünden nur Schadensersatzansprüche aus einem öffentlichreeht-iichen Verwahrungsverhältnis zur Seite,"und zwar soweit sie die Rückvergütung eines angemessenen Verkaufserlöses für die in Verwahrung genommenen 180 COO BauerSchablonen betreffen« Hierbei ist der der Klägerin bereits überwiesene Betrag von 9 385 RM in Anrechnung zu bringen«," Auf Grund dieses früheren Zwischenurteils hält das Berufungsgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil für bindend entschieden, daß die Klägerin allein auf Grund des Verwahrungsverhältnisses von der Beklagten einen Ersatz für den Verlust oder die Wertminderung an nicht mehr als 180 000 Matrizen verlangen könne„ Es führt anschließend in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung aus, ein höherer Preis als 0,10 RM je Stück sei beim Verkauf der noch brauchbaren 93 850 Matrizen nicht zu erzielen gewesen, auch dann nicht, wenn die Matrizen von der Beklagten ordnungsgemäß gelagert worden wären; diesen Erlös habe die Klägerin erhalten, einen weiteren Schaden könne sie nicht geltend machen\ die 86 150 Matrizen, die durch unrichtige Lagerung gänzlich unbrauchbar geworden seien, hätten zu demselben Preis abgesetzt werden können? der 6 Erlös von 8 615 EM? den die Beklagte auf eine Bank hätte überweisen müssen? wäre auf 559,98 DM umgestellt werden. Da das Landgericht einen Umstellungsbetrag mit 861?50 ILI berechnet und insofern zu einer Abweisung der Klage nur deshalb gekommen sei? weil es zu Unrecht eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen zugeiaasen habe? müsse der Klägerin? die als alleinige Hechtsmittelführerin im Berufungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe? ein Betrag von 861«50 DM zugesprochen werden« ^ b. Mit dem angefochtenen Urteil ist davon auszuge- hen.. daß das über den Grund des Klaganspruchs ergangene Zwischenurteil den Klaganspruch nur unter dem Gesichtspunkt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären wollte? als die Klägerin einen Schadensersatz dafür verlangt? daß die ihr gehörenden Matrizen infolge mangelhafter Verwahrung durch die Beklagte ihren Verkaufswert ganz oder zu dem Teil eingebüßt haben. Die Zweifel? die die Re~ vision hierein setzt? ohne sie freilich näher zu begründen? sind nicht berechtigt» Seine die anderen Klagegründe ablehnende Meinung hat der Berufungsrichter freilich nicht in den Entscheidungssatz seines Urteils aufgenommen - Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Reichsge- I riehts in HRR 1936 Nr 700 hatte die Übernahme in den Te- nor der Entscheidung für erforderlich gehalten, damit das Urteil auch insoweit eine Bindung entfalte« Demgegenüber hat der Senat wiederholt (Urt vom 9.oJuli 1953 -III ZR 321/51 - in DindMöhr Nr 5 zu § 304- ZPO; 8, April 1954 - III ZR 41/54 - S 12? insoweit in BGHZ 13?81 nicht veröffentlicht! 13» Mai 1954 - III ZR 343/52 - S 16; entschieden? die Verneinung eines von mehreren Klagegründen müsse nicht unbedingt im Entscheidungssatz zu dem Ausdruck gebracht werden, wenn auch ein dahingehender Ausspruch zn Interesse der Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Entscheidung an sich zu empfehlen sei; doch müßte sich je- denfalls die Verneinung des Klagegrundes eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben* Im gegenwärtigen Fall gibt die Fassung des Entseheidungssatzes, der im Gegensatz zu dem landgerichtlichen Spruch, die Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt, den Anspruch dem Grunde nach nur insoweit für gerechtfertigt erklärt, als er aus der Verwahrung von 180 000 Matrizen hergeleitet werde, einen bedeutungsvollen , unmißverständlichen Hinweis darauf-, daß das Berufungsgericht den Grund des Anspruchs nur mit Einschränkungen anerkennt« Im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen wird es zur Gewißheit, daß das Berufungsgericht die Klage nur aus dem einen der mehreren geltend gemachten Klagegründe - von der Betragsfrage abgesehen -für begründet erklärt* Die Urteilsgründe dienen hierbei nur der Auslegung und dem Verständnis des Urteilstenors; sie werden nicht etwa hier wie ein selbständiger Teil des Urteilssatzes behandelt. Ist sonach dem angefochtenen Urteil * was die von ihm vorgenommene Abgrenzung des Anspruchs eis eine Forderung aus einem offentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis betrifft, die dem Zwischenurteil eigentümliche Bindungswirkung nicht zu versagen, so gesteht das angefochtene Urteil der Klägerin zu Unrecht die Befugnis zu, sich im Verfahren über den Betrag des Anspruchs darauf zu berufen= die Beklagte habe den Verkauf der Matrizen zur Unzeit, das heißt vor der Währungsreform, veranlaßt* Das Zwischen-urteil hat die Verwertung der Matrizen vor der Währungsreform für zulässig und für geboten erklärt* Jedenfalls im Zusammenhang mit seinen übrigen Ausführungen hat es, auch wenn es die Ausführungen über die Verwertung nur im Hinblick auf die Versagung eines Schadensersatzanspruches ’’wegen unbefugten Entzuges des Eigentums” gemacht hat, mit der erforderlichen Bestimmtheit zu erkennen gegeben, daß es, was den Zeitpunkt der Verwertung anlangt, eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verwahxungs- pflichten verneint. Es geht hier nicht darum;, wie freilich das angefochtene Urteil meint., daß es sich "bei den einschlägigen Erörterungen des Zwischenurteils nicht um einen Ausspruch des Bestehens des Anspruchs, sondern um dessen Begründung handele; vielmehr geht es darum? daß das Zwischenurteil einen Klagegrund für nicht begründet erklärt hat. Wollte man aber in diesem Punkte zugunsten der Klägerin eine andere Ansicht vertreten, so würde dies der Revision letztlich nichts nützen. Das Berufungsgericht kommt auch in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis, daß die Beklagte unter den obwaltenden Umständen zur Verwertung der Matrizen habe schreiten können und müssen» Hierbei hat das Berufungsgericht die beiden Auskünfte der Firma Günther Yia.^0 über die Haltbarkeit der Matrizen gegeneinander abgewogen; daß es hierbei den Rahmen der ihm als Tatrichter zukoromenden freien Beweiswürdigung überschritten hatte? ist der Revision nicht zuzugeben , Auch die Würdigung der von den Eoto-Werken erteilten Auskunft vom 5^ Januar 1955 enthält keinen im Revi-sionsrechtszug zu berücksichtigenden Fehler» Das Berufungsgericht ist nicht? wie die Revision ganz zu Unrecht rügt? von einer allgemein schlechten Qualität der Erzeugnisse der Firma Günther Wa^^ ausgegangen? sondern hat auf die bereits beeinträchtigte Beschaffenheit der in Rede stehenden Matrizen abgestellt. Die Revision macht freilich hierzu geltend? es läge für eine besondere Minderwertigkeit dieser Matrizen nichts vor? indem sie § 286 ZPO als verletzt bezeichnet und auf die "Ausführungen in der Berufungsbegründung S 3 folg." hinweist und damit auf eine Schriftsatzstelle? die ihrerseits zu dem Teil wieder auf frühere Schriftsatzstellen verweist» Selbst wenn man hier zugunsten der Revision annehmen wollte? ihre Rüge genüge dem Erfordernis des § 554 Abs 3 Nr 2 ZPO, so scheitert die Rüge, soweit sie nicht schon im Vorstehenden mit abgehandelt ist?daran $ Durch die Zeugin Grete EfH kann höchstens bewiesen werden, daß die die Matrizen enthaltenden Kisten, soweit sie nicht aufgebrochen waren, noch im Mai 1945 gut verpackt waren; die übrigen vom Berufungsgericht festgesteilten Umstände, die für eine Qualitätsminderung der Matrizen sprechen, bleiben besteheno Bann aber durfte; auch wenn entgegen dem angefochtenen Urteil vor der vorläufigen Sicherstellung durch die Beklagte nicht alle Matrizen in erbrochenen Kisten gestapelt gewesen sein sollten; die Beklagte zu demindest, ohne daß ihreine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, zur Verwertung der Matrizen schreiten. Der Zeuge Max -Am^BI^^ brauchte nicht gemäß dem Beweisantritt im Schriftsatz vom 26 „ Mai 1952 S 2 vernommen zu werden, da er nicht über die allein erhebliche Haltbarkeit der Matrizen der Klägerin, sondern nur über die allgemeine und nicht den Ausschlag gebende Haltbarkeit von Matrizen in der Ausführung, wie sie die Klägerin besaß,aussagen sollteAus derselben Erwägung brauchte das Berufungsgericht auch keinen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß Wachsmatrizen selbst nach zehnjähriger Lagerung noch ohne weiteres verwendbar seien (Schriftsatz vom 6- November 1951)o c) Das Berufungsgericht hat in seinem Zwischenurteil, wenn es den Anspruch als einen Schadensersatzanspruch aus öffentlichrechtlicher Verwahrung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, in zulässiger Weise den Umfang des Anspruchs abgegrenzt (vgl auch Urt vom 10. Februar 1955 - III ZR 154/54 - S 9; 25-Januar 1954 - IV ZR 194/53 - S 18$ Stein-Jonas-Schönke 17» Auf! § 304 Anm II 2 mit Fußn.56)o Wenn das Berufungsgericht ferner noch die unter den Parteien streitige Anzahl der Matrizen festgestellt hat, die die Beklagte in ihre Verwahrung übernommen hatte, so betrifft auch diese Fest- Stellung den Umfang des Klaganspruchs. Der Anspruch hat nach dem Zwischenurteil die Werteinbuße zu dem Gegenstand? den die in die Hand der Beklagten gelangten Matrizen als Folge einer pflichtwidrigen Aufbewahrung erlitten haben * Dadurch, daß das Zwischenurteil die Zahl der von der Beklagten übernommenen Matrizen festlegte? hat es den nahmen abgesteckt? innerhalb dessen sich die Beklagte in einer sie zu dem Schadensersatz verpflichtenden Weise verhalten konnte $ oder anders ausgedrückt, es hat den Gegenstand? hier den Sachinbegriff? hinsichtlich dessen die Beklagte es überhaupt an einer ordnungsmäßigen Verwaltung fehlen lassen und den einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auslösenden Tatbestand setzen konnte, näher? hier eben durch die Bestimmung der Größe der Sachgesamtheit? umrissen. Auf der so gewonnenen Begrenzung des Klaganspruchs läßt sich sodann im Verfahren über die Höhe des Anspruchs der von der Beklagten durch eine mangelhafte Aufbewahrung angerichtete Schaden ermitteln? indem festgestellt wird? wieviel der verwahrten Matrizen ihren Wert ganz oder teilweise eingebüßt haben und wie hoch die Werteinbuße der einzelnen Stücke gewesen ist. Hat aber das Berufungsgericht die ^ahl der von der Beklagten übernommenen Matrizen in zulässiger Weise bestimmt? so bindet sein Zwischenurteil in dem Verfahren über die Höhe des Klaganspruchs auch nach dieser Sichtung und hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend eine eigene Feststellung über die Anzahl unterlassen. Die Revision rügt daher diese Unterlassung zu Unrecht, 2o) Die weiteren Rügen der Revision greifen ebenfalls nicht durch. Hach dem Zwischenurteil ist die Klägerin so zu stellen? wie sie stünde? wenn die in die Verwahrung der Beklagten gekommenen Matrizen? ohne eine Wertminderung durch schuldhaft unrichtige Aufbewahrung zu erfahren. von der Beklagten bestmöglich* zu einem angemessenen Preis verwertet worden wären» Die Eevision leitet nun ohne jeden hinreichenden Anhalt aus dem Zwischenurteil ab, daß dieses ein Verschulden der Beklagten bei der Verwertung bejaht habe» und irrt ebenfalls in der Annahme, das angefochtene Urteil habe nicht auf den höchsten nach den Umständen erzielbaren Verkaufspreis abgestellt „ Bas angefochtene Urteil führt hierzu aus, selbst wenn die Matrizen die von der Klägerin behauptete Haltbarkeit besessen hätten, gereiche es der Beklagten nicht zu dem Verscnulden, wenn sie darauf nicht vertraut, sondern die Matrizen zu dem Verkauf gestellt habe; dies gelte umso mehr, als der von dem Zustand der Matrizen unterrichtete Kaufmann sich dahin ausgelassen habe, wenn die Ma- trizen verwertet werden sollten, müsse dies ohne Verzug geschehen, und auch die Birma Kü.0/0 auf die Gefahr des Verderbens der Matrizen bei weiterem Zuwarten hingewie-sen habe; außerdem habe der Kaufmann damals darauf verwiesen, die Matrizen entsprächen nicht der an sich großen Nachfrage, weil sie nur für einzelne Arten von Vervielfältigungsapparaten geeignet seien und weil kein Vervielfältigungspapier mitgegeben werden könne: überdies hätten nach einer Mitteilung der Industrie-und Handelskammer sich von acht angegangenen Firmen nur zwei zur Übernahme von Matrizen bereit erklärto Wenn man« so führt das angefochtene Urteil weiter aus« berücksichtige « daß ein Einzelhändler bei Abnahme eines Postens von 2 400 Matrizen nach der Preisliste von 1938 für eine Friedensware 0,13 EM je Stück habe zahlen müssen, so müsse unter den gegebenen Umständen angenommen werden, daß ein höherer Preis als 0,10 EM nicht zu erzielen gewesen sei, auch nicht, wenn die Matrizen von der Beklagten sorgfältig aufbewahrt worden wären, da die Matrizen, soweit sie verwertbar waren, äußerlich keine Mängel gezeigt hätten» / 12 vj Das Berufungsgericht hat seinen Erwägungen zutreffend die konkreten Verhältnisse« die ungünstigen Absatzmöglichkeiten bezüglich der in Frage stehenden Matrizen und die Befürchtung des Verderbs der Stücke, zugrunde gelegt.. Die so gewonnene tatrichterliche Überzeugung kann die Revision nicht mit einem Hinweis auf die Von der Klägerin angebotenen Gutachten erschüttern, die sich nur allgemein über den damaligen Preis von Matrizen als einer Mangelware und über die Verwertbarkeit auch der vom Berufungsgericht als völlig verdorben bezeichneten Stücke äußern sollen (§ 287 ZPO), Ebensowenig vermögen dies die ^ von der Revision aufgegriffenen Behauptungen der Klägerin, eie selbst habe für die Matrizen, obwohl es ein billiger Gelegenheitskauf gewesen sei; je Stück 0*18 EM gezahlt; die Matrizen hätten, wenn sie von der Beklagten ordentlich gelagert worden wären, das Stück zu 1,- RM, mindestens zu 0,50 EM verkauft werden können« Die Revision trägt dem Umstand nicht genügend Rechnung, daß die Beklagte sich bezüglich der Verwertung der Matrizen mit dritten Personen in Verbindung gesetzt hatte, die ihr mangels jeden anderen Anhaltspunktes als fachkundig und zuverlässig erscheinen konnten, und daß sie von diesen erfahren hatte, die Matrizen seien schwierig und nur zu einem geringen Preis abzusetzen Unter diesen Umständen kann auch die Rüge der Revision I nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe bei seiner Schadensberechnung zu Unrecht den Herstellungspreis für Matrizen aas dem Jahre 1938 anstatt des weit höheren Preises der Jahre 1944 und 1945 herangezogen« Verfehlt ist schließlich die Auffassung der Revision, der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch sei ein von der Umstellung nicht betroffener Wer tan sprue ho' Auszugehen ist davon, daß die Matrizen vor der Währungs-r reform verkauft werden durften und mußten, An die Stelle der Matrizen trat also, ohne daß dies von der Beklagten zu vertreten ist, ein Reichsmarkerlös, Der der Klägerin im Zwischenurteil zugesprochene Schadensersatzanspruch hat nur zu dem Inhalt, daß der Klägerin ein höherer Reichs-markbetrag zu dem Ausgleich des Mehrerlöses zu zahlen ist, der .sich hei einer besseren Beschaffenheit der Matrizen hätte erzielen lassen» Eine Verpflichtung der Beklagten, den Erlös für die Klägerin werterhaltend anzulegen, hat das Zwischenurteil mit bindender Wirkung vernejnt. Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZEO zurückzuweiseno Pr» Geiger Pr. Weber BR Pr»Arndt ist beur- laubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben» Pr# Geiger Pr* Beyer Pr. Hußla