hat der III= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr= Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr: Kreft, Dr* Arndt und Sr. Beyer für Recht erkannt» Auf die Revision der Kläger wird das am £0* Juni 1954 verkündete Urteil des 2o Zivilsenats des Ober-: landesgerichts in Oldenburg aufgehoben«. Die Kläger verlangen Entschädigung für die Benutzung ihres Grundeigentums, über das eine heue Straße geführt worden ist. 1581 eingetragenen, imKatasterbezirk Oldenburg helegenen Grundstücks-, Im Jahre 1940 baute das Deutsche Reich bei Oldenburg eine Umgehungsstraße, deren Straßenkorper über das Grundstück der Kläger führt und davon eine Fläche von 5446 qm in Anspruch nimmt« Ein Enteignungsverfahren ist bisher nicht durchgeführt worden und die früher eingeleiteten Verkaufsverhandlungen sind gescheitert«. die Beteiligten wurden zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen aufgefordert^ im Jahre 1951 zahlte das Stras-senbauamt Oldenburg der Teilnehmergemeinschaft bereits einen Betrag von 5 0000= DMf im übrigen'war das Verfahren nicht weiter gefördert worden* insgesamt 1 -.093 , 25 £M nebst 4 $ Zinsen seix Rechtshängigkeit verlangt und vorgetragen § Das Deutsche Reich habe ihr Grundstück im Wege verbotener Eigenmacht in Besitz genommen* Sie hätten der Widmung des Grundstücks zu einer Öffentlichen Straße nicht zugestimmto Auch die Bundesrepublik benutze das streitige Grundstück ohne Rechtsgrund und in Kenntnis der vorangegangenen verbotenen Eigenmacht. Die Beklagte sei daher nach den Grundsätzen der Enteignung,, Aufopferung, Bereicherung und als unredlicher Besitzer zur Zahlung einer NutZungsentschädigung verpflichtet, zu demal die Kläger immer noch Steuern und Basten für den Straßenkörper tra- • gen müßten. Die■gesetzlichen Voraussetzungen für ein Umlegungsverfahren seien nicht -gegeben, insbesondere habe der Beschluß unzulässigerweise den Straßenkörper mit in das Umlegungsverfahren einbezogen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag? soweit sie auf Amtspflicht Verletzung gestützt ist, weil die Anordnung des Umlegungsbeschlusses und die weiteren Maßnahmen von Bandesbehörden als Auf-tragsangelegenheit durchgeführt wurden; für' deren etwaige' Pflichtverletzungen hafte nicht die beklagte Bundesrepublik* Bas Berufungsgericht hat die Klage im übrigen als unzulässig abgewiesen? Eer Um!egungsbeSchluß sei fehlerhaft, weil er den Straßenkörper mit in das Umlegungsverfahren einbezogen habe; das mache ihn aber nicht nichtige Ber streitige Anspruch auf Nutzungsent-schädigung falle dann in das Umlegungsverfahren; nach § 140 des Elurbereinigungsgesetzes (PBCr) vom 14v Juli 1955 (BC-Bl lr591) seien die F1 urbereinigungsgerichie für alle durch das Verfahren hervorgerufenen Streitigkeiten suständig; dazu gehörten auch die Ansprüche auf Enischä- Berufungsurteils das Umlegungsverfahren wieder eingestellt, d«h« endgültig aufgehoben worden« Bas Revisionsgerioht darf diese neue Tatsache berücksichtigen, weil sie für die Entscheidung Uber eine von Amts wegen zu prüfende allgemeine Prozeßvoraussetzung von Bedeutung ist, nämlich für die Zulässigkeit des Rechtswegesö Bas Flurbereinigungsverfahren steht also nun der Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr entgegen, so daß das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß. Unrichtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus AmtspflichtsveiUetzung könne gegen die Bundesrepublik nicht bestehen« Richtig ist zwar, daß die Bundesrepublik nicht für Amtspflichtsverletzungen der Landesbehörden haftet, auch wenn diese im Rahmen • der Auftragsverwaltung Bundesgesetze ausführen und Bundesinteressen wahrnehmen.. Aber das Oberlandesgericht hat nicht erörtert, ob eigene Pflichtverletzungen von Bundesbediensteten vorliegend Die .Bundesrepublik benutzt seit Jahren ein im Privateigentum der Kläger stehendes Grundstück als Bundesstraße, ohne dafür trotz ständigen Y/iderspruches der Klager ein Entgelt zu entrichten«. die Zustimmung von Anfang an verweigert oder später widerrufen hat (vgl heute § 2 Abs 4 Bundesfernstraßengesetz), Selbstverständlich war hier die Zustimmung der Eigentümer - wenn sie ge gegeben worden war - davon abhängig gemacht^ daß ihnen für die Benutzung oder Hergabe ihres Eigentums eine Entschädigung gewährt wird. daß die Eigentümer eines Grundstücks seit 16 Jahren die Basten dieses Grundstücks tragen müssen und daß das Reiche, später die Bundesrepublik während dieser Zeit das Grundstück als Öffentliche Straße in Anspruch nimmt? denen, die Verwaltung der Bundesstraßen als Auftragsverwaltung übertragen ist (Art 90 Abs II GrundG). Sie unterstehen dabei aber der Aufsicht des Bundes (Art 85 GrundG), Biese Bundesaufsicht erstreckt sich sowohl auf die Gesetzmäßigkeit als auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung der Bundesgesetze (Art 85 Abs 4-GrundG), Bie damit dem Bund eingeräumte Kompetenz ist zugleich ein Recht und eine Pflicht der zuständigen BundesorganeB Unter besonderen Umständen erwächst den Bundesorganen aus dieser Bundesaufsicht auch eine dem betroffenen Bürger gegenüber obliegende Amtspflicht zu dem Tätigwerden, wie der Senat bereits früher für einen anderen Pall der Staatsaufsicht ausgeführt hat (BGHZ 15?305 /yo^/SloT*) o Dazu gehört hier die Verpflichtung;, die Eigentümer vor einem durch - gegen sie gerichtete -gesetzwidrige Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßen-verv/altung entstehenden Schaden zu bewahren, und, soweit dadurch ein Schaden bereits eingetreten ist, für eine Beseitigung zu sorgeno Die Aufsichtsbehörde mußte insbesondere klarstellen,- daß die Ansicht der Landesstraßenverwaltung abwegig war, es handele sich hier nur um Verbindlichkeiten des deutschen-Reiches- Die Straßenbaubehörden haben sich bis heute weder das Eigentum am Straßenkörper noch ein dauerndes Nutzungsrecht daran verschaffte Es ist ihre Pflicht, die dazu notwendigen Maßnahmen endlich in rechtlich zulässiger Weise durphzuführenc. In der neuen Verhandlung kann das öberlandesge-richt allerdings von einer abschließenden Prüfung die-, ser Amtspflichtverletzung absehen, weil der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die hier streitige Zeit aus dem Gedanken eines enteignungsglei- de t ist* insbesondere sind Ansprüche aus § 26 RLG stets dann gegeben, wenn eine Behörde einen nach diesem Gesetz möglichen Eingriff vorgenommen hat, ohne die Form-Vorschriften des Gesetzes einzuhalten (vgl N-JYf 1952* 1515; 1956,121)o Hier hat die Bundesrepublik den Grundbesitz der Kläger zur Durchführung von Bundesaufgaben in ei-her Form benutzt,: die einer Inanspruchnahme zur Benutzung nach dem Reichsleistungsgesetz gleichkommt >.Br* Geiger Bietschel Brc, Kreft Brc Arndt Dr3 Beyer sr: ' XV' -:v:.
JUr* das Nachschlagewerk 1 ficht für die Amtliche Sammlung 2375 053 Jfeesetzs KV ' S/' ' - |Eechtssatz ; pii AU GrundG Art 34? 85% BGfB §859, Aus dem Recht der Bundesregierung, die Ausführung der Bundesgesetze, soweit sie den Ländern als Auftragsangelegenheit obliegt, zu heaufsichtigen? kann sich unter Umständen eine dem durch eine Unterlassung des Landes betroffenen Bürger gegenüber obliegende Amtspflicht zu dem Einschreiten ergeben (entschieden für den Bereich der Bundesstraßenverwalt^gl, ^Aktenzeichens III ZR 227/54-I/, Urt „ des BGH v» 19 o 4* 1956 LG- Oldenburg OLG Oldenburg 1«? ■; nx m. llllli 'ndet am 19o April 1956 ser, Justizangestellter V Urkund sb eamt er der Geschäftsstelle X m Namen des Volkes In dem Hechtsstreit str JL) der Witwe des Rechtsanwalts Pro M ? Hermine geh o BflHK 2) des Kaufmanns August H Str 4P* 3) der Ehefrau des Ohermusikmeisters asD**- H o Arni, geh 3 H^p,i, Q0|pp* 4) des Rechtsanwalts Hans H ? -J4P X allee ^P, Kläger* Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Drc gegen •die Bundesrepublik Deutschland (BundesStraßenverwaltung), vertreten durch das Dand NIedersaahsen, dieses vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Yerwaltungshe-sirks Oldenburg, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklag- - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Prof oDr0 hat der III= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr= Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr: Kreft, Dr* Arndt und Sr. Beyer für Recht erkannt» Auf die Revision der Kläger wird das am £0* Juni 1954 verkündete Urteil des 2o Zivilsenats des Ober-: landesgerichts in Oldenburg aufgehoben«. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen^ . Von Recht s wegen ~ 2 -Tatbestands i, i / ■- I- Die Kläger verlangen Entschädigung für die Benutzung ihres Grundeigentums, über das eine heue Straße geführt worden ist. Die Kläger sind in ungeteilterErbengemeinschaft Eigentümer des im Grundbuch von tint er Artikel 1581 eingetragenen, imKatasterbezirk Oldenburg helegenen Grundstücks-, Im Jahre 1940 baute das Deutsche Reich bei Oldenburg eine Umgehungsstraße, deren Straßenkorper über das Grundstück der Kläger führt und davon eine Fläche von 5446 qm in Anspruch nimmt« Ein Enteignungsverfahren ist bisher nicht durchgeführt worden und die früher eingeleiteten Verkaufsverhandlungen sind gescheitert«. Am •3.? Januar 1948 erließ die Umlegungsbehörde in Oldenburg einen Beschluß, wonach gemäß § 74 der Reichsumle-gungsordnung (RUO) das vereinfachte Umlegungsverfahren angeordnet wurde "zur Beseitigung der durch den Bau der Umgehungsstraße für die allgemeine Landeskultur entstandenen Nachteile, ferner zur Herstellung des Rechtszu--standes, der den durch den Bau dieser Straße entstandenen tatsächlichen Verhältnissen- entspricht1?'<* Als Umle-gungsbesirk bezeichnete der Beschluß den Straßenkörper der Umgehungsstraße mit den beiderseits angrenzenden Grundstückenc Der Beschluß wurde veröffentlicht! die Beteiligten wurden zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen aufgefordert^ im Jahre 1951 zahlte das Stras-senbauamt Oldenburg der Teilnehmergemeinschaft bereits einen Betrag von 5 0000= DMf im übrigen'war das Verfahren nicht weiter gefördert worden* Die Kläger haben eine Entschädigung für die angeblich widerrechtliche Nutzung ihres Grundstücks für die Zeit vom 20« Juni 1948 bis'20* Juni 1955 in Höhe von 0: 04 DM .je Quadratmeter und Jahr mit. insgesamt 1 -.093 , 25 £M nebst 4 $ Zinsen seix Rechtshängigkeit verlangt und vorgetragen § Das Deutsche Reich habe ihr Grundstück im Wege verbotener Eigenmacht in Besitz genommen* Sie hätten der Widmung des Grundstücks zu einer Öffentlichen Straße nicht zugestimmto Auch die Bundesrepublik benutze das streitige Grundstück ohne Rechtsgrund und in Kenntnis der vorangegangenen verbotenen Eigenmacht. Die Beklagte sei daher nach den Grundsätzen der Enteignung,, Aufopferung, Bereicherung und als unredlicher Besitzer zur Zahlung einer NutZungsentschädigung verpflichtet, zu demal die Kläger immer noch Steuern und Basten für den Straßenkörper tra- • gen müßten. Die■gesetzlichen Voraussetzungen für ein Umlegungsverfahren seien nicht -gegeben, insbesondere habe der Beschluß unzulässigerweise den Straßenkörper mit in das Umlegungsverfahren einbezogen. Der Umlegungsbeschluß sei daher nichtig. Ein-Umlegungsverfahren stehe auch-der Geltendmachung der Borderung nicht entgegen. Das Verhalten der Beklagten sei ferner eine AmtspflichtVerletzung = Die Beklagte hat sich dahin eingelassen? Die Zuatim* mung zur Widmung der öffentlichen Straße sei während der vielfachen Verhandlungen mindestens stillschweigend erfolgt a Der Umlegungsbeschluß sei rechtswirksam, auch wenn der Straßenkörper unzulässigerweise in das Verfahren einbezogen sei. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung könnten nur im Umlegungsverfahren geltend gemacht werden? insoweit sei der Rechtsweg unzulässig. - Im übrigen beständen derartige Ansprüche nicht. Pflichtverletzungen von Bundesbediensteten lägen nicht'vorD Das Landgericht hat den Klägern eine Nutzungsentschädigung ab 24. Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundge- setz es.) zugesprochen und der Klage in Höhe von 891? —DM nebst Zinsen stattgegeben. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag? die Klage in voller Höhe abzuweisen; die Kläger haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bas Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Bie Kläger verfol-gen mit ihrer Bevision den Berufungsantrag weiter und weisen darauf hin. daß inzwischen das Umlegungsverfahren durch Beschluß vom 4. Mai 1955 endgültig einge-stellt v/ 6 rden s e i-, B .1 e Be kl a gt e bittet um Z urü c kw e i s un g der Revision«. Ent scheidiihgsgrun.de s Bie Revision ist begründet. ' lc. Bas Öberlandesgericht hat die Klage als unbegründet abgewieseii. soweit sie auf Amtspflicht Verletzung gestützt ist, weil die Anordnung des Umlegungsbeschlusses und die weiteren Maßnahmen von Bandesbehörden als Auf-tragsangelegenheit durchgeführt wurden; für' deren etwaige' Pflichtverletzungen hafte nicht die beklagte Bundesrepublik* Bas Berufungsgericht hat die Klage im übrigen als unzulässig abgewiesen? weil der Rechtsweg nicht zulässig sei, und dazu ausgeführt! Eer Um!egungsbeSchluß sei fehlerhaft, weil er den Straßenkörper mit in das Umlegungsverfahren einbezogen habe; das mache ihn aber nicht nichtige Ber streitige Anspruch auf Nutzungsent-schädigung falle dann in das Umlegungsverfahren; nach § 140 des Elurbereinigungsgesetzes (PBCr) vom 14v Juli 1955 (BC-Bl lr591) seien die F1 urbereinigungsgerichie für alle durch das Verfahren hervorgerufenen Streitigkeiten suständig; dazu gehörten auch die Ansprüche auf Enischä- ' ■ ■ ■ ■ ■ /\ ~ 5 - digung für die Entziehung des Landes« 2.. Unstreitig ist nach Erlaß des. Berufungsurteils das Umlegungsverfahren wieder eingestellt, d«h« endgültig aufgehoben worden« Bas Revisionsgerioht darf diese neue Tatsache berücksichtigen, weil sie für die Entscheidung Uber eine von Amts wegen zu prüfende allgemeine Prozeßvoraussetzung von Bedeutung ist, nämlich für die Zulässigkeit des Rechtswegesö Bas Flurbereinigungsverfahren steht also nun der Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr entgegen, so daß das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß. Es bedarf also keines Eingehens auf die Frage,/ob überhaupt der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten durch § 140 FBG ausgeschlossen war oder ob etwa die Kläger während eines Umlegungsverfahrens an der eigenen Geltendmachung der Ansprüche verhindert waren (vgl §§ 16, 18 FBG)* 3 o. Unrichtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus AmtspflichtsveiUetzung könne gegen die Bundesrepublik nicht bestehen« Richtig ist zwar, daß die Bundesrepublik nicht für Amtspflichtsverletzungen der Landesbehörden haftet, auch wenn diese im Rahmen • der Auftragsverwaltung Bundesgesetze ausführen und Bundesinteressen wahrnehmen.. Aber das Oberlandesgericht hat nicht erörtert, ob eigene Pflichtverletzungen von Bundesbediensteten vorliegend Die .Bundesrepublik benutzt seit Jahren ein im Privateigentum der Kläger stehendes Grundstück als Bundesstraße, ohne dafür trotz ständigen Y/iderspruches der Klager ein Entgelt zu entrichten«. Bie damals zuständige Reichsstelle hat das Grundstück in die Reichsstraße ein--: bezögen? es wirksam tern offentliehen Verkehr gewidmet und damit zu einer ”öffentlichen Sache1' gemacht 0 Besitz,- Verwaltung, Nutzung und Verfügung des Privateigentümers an seiner Sache waren damit im Umfange des entstandenen begrenzten äff entlichrechtliehen Nutzungsrecht s ausgesehlössen (vgl heute § 2 Abs 3 Bundesfernstraßengesetz vom 6-> August 1955# BGBl I# 903)# gleichgültig, ob der Eigentümer der Widmung zugestimmt? die Zustimmung von Anfang an verweigert oder später widerrufen hat (vgl heute § 2 Abs 4 Bundesfernstraßengesetz), Selbstverständlich war hier die Zustimmung der Eigentümer - wenn sie ge gegeben worden war - davon abhängig gemacht^ daß ihnen für die Benutzung oder Hergabe ihres Eigentums eine Entschädigung gewährt wird. Dem f mußte die zuständige Straßenbaubehörde Rechnung tragen Denn es ist mit einer geordneten rechtsstaatlichen Verwaltung schlechterdings unvereinbar? daß die Eigentümer eines Grundstücks seit 16 Jahren die Basten dieses Grundstücks tragen müssen und daß das Reiche, später die Bundesrepublik während dieser Zeit das Grundstück als Öffentliche Straße in Anspruch nimmt? ohne dafür einen Pfennig an die Eigentümer zu zahlen. Die Pflicht? diesem Zustand ein Ende zu.setzen# oblag und obliegt zwar zunächst den Bandesstraßenbehörden?. denen, die Verwaltung der Bundesstraßen als Auftragsverwaltung übertragen ist (Art 90 Abs II GrundG). Sie unterstehen dabei aber der Aufsicht des Bundes (Art 85 GrundG), Biese Bundesaufsicht erstreckt sich sowohl auf die Gesetzmäßigkeit als auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung der Bundesgesetze (Art 85 Abs 4-GrundG), Bie damit dem Bund eingeräumte Kompetenz ist zugleich ein Recht und eine Pflicht der zuständigen BundesorganeB Unter besonderen Umständen erwächst den Bundesorganen ~ 7 - aus dieser Bundesaufsicht auch eine dem betroffenen Bürger gegenüber obliegende Amtspflicht zu dem Tätigwerden, wie der Senat bereits früher für einen anderen Pall der Staatsaufsicht ausgeführt hat (BGHZ 15?305 /yo^/SloT*) o Dazu gehört hier die Verpflichtung;, die Eigentümer vor einem durch - gegen sie gerichtete -gesetzwidrige Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßen-verv/altung entstehenden Schaden zu bewahren, und, soweit dadurch ein Schaden bereits eingetreten ist, für eine Beseitigung zu sorgeno Die Aufsichtsbehörde mußte insbesondere klarstellen,- daß die Ansicht der Landesstraßenverwaltung abwegig war, es handele sich hier nur um Verbindlichkeiten des deutschen-Reiches- Die Straßenbaubehörden haben sich bis heute weder das Eigentum am Straßenkörper noch ein dauerndes Nutzungsrecht daran verschaffte Es ist ihre Pflicht, die dazu notwendigen Maßnahmen endlich in rechtlich zulässiger Weise durphzuführenc. Die damit verbundenen "neuen .Verbindlichkeiten” haben nichts mit Schulden des Reiches zu .tun. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ausr7?Lchknäe Pest Stellungen nicht getroffen hat, die das Revisionsgericht in den Stand setzen würden, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 839 BGB im übrigen gegeben sind oder nicht, kann das Urteil auch insoweit nicht bestehen bleiben, als es den Anspruch aus AmtspflichtVerletzung abgewiesen hat. In der neuen Verhandlung kann das öberlandesge-richt allerdings von einer abschließenden Prüfung die-, ser Amtspflichtverletzung absehen, weil der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die hier streitige Zeit aus dem Gedanken eines enteignungsglei- / 8 chen Eingriffes (BG-HZ 6,270 öder § 26 RIG "begran- de t ist* insbesondere sind Ansprüche aus § 26 RLG stets dann gegeben, wenn eine Behörde einen nach diesem Gesetz möglichen Eingriff vorgenommen hat, ohne die Form-Vorschriften des Gesetzes einzuhalten (vgl N-JYf 1952* 1515; 1956,121)o Hier hat die Bundesrepublik den Grundbesitz der Kläger zur Durchführung von Bundesaufgaben in ei-her Form benutzt,: die einer Inanspruchnahme zur Benutzung nach dem Reichsleistungsgesetz gleichkommt >. Br* Geiger Bietschel Brc, Kreft Brc Arndt Dr3 Beyer sr: ' XV' -:v:. :;H-- L;■&■■■:■ 7 ' ' '■■■" ' ‘-V. : '............. ■ 7'77 : 777. : ^ Vijv S I.,:.:;;-!:'.;v .,\ iiiiaii ... v •.•”•5 : :5 :.7\: :;i' i- : .. ... .. ws$iMv0sm............................ . ........ .... - ■ i:'«: .>v:S'i;v-';■■;:.- :■ :i:' :■ :;ä: i'N;:;: ': -:::". ■: ■ ■ ■; ::; :5 .7 "S..'' V ■ . '7 7>:V.' 7 7 'ü 7 7' X < '.'7 V :7 T' ' t . Z" !v;w%:. ;i 7r;.: ;■ 7 ■. v■/ .*i; ■ . » v ... 1 ^ .. aaa^c •T : ■: V' ' .... 5 Vov ■ v' - :-‘v % vS 7 ../. r-. ,. .,7 ^7^ 7> .7^ , ' 7;, 7 , .7 .;777Q>v.:..: ■ : ;Vr 7 : .;,7 7:.7777.:.,,.;.7:.7V 77,“ : - v7 Ä;7;:,...77,- •• -7 ■ 7. ... - .7, :7 7. :.}7 7:77 -■■■■■- .- ■- .,7;:: 7: '..7;77'i . 7 :..--:7 '7,77 >■;•■■ . 77;:. ■ 7 .</:;7 7 . ■ :..: ."'7 < 7777... ,7........ ^..7,.;;:.77.;,.77 .77.,. 7 V.(. . - .^V >-T: k-i. 7 a -. 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