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BGH · III ZR 226/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 226/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 19. Das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 22. Die Revision des Klägers gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. dem Kläger eine Kopie des Urteils und wies darauf hin, daß die Revisionsfrist am 28. Zugleich bat er den Kläger, rechtzeitig vor Fristablauf mitzuteilen, ob ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt beauftragt werden solle, Revision einzulegen. August hin und erklärte ferner, daß er die Einlegung des Rechtsmittels ohne ausdrückliche Weisung des Klägers nicht veranlassen werde. Dieses Schreiben war an die frühere Anschrift der Prozeßbevollmächtigten des Klägers adressiert. September 1995 legte der Kläger beim Bundesgerichtshof Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Diese Form der Ausfertigung gewährleistet hinreichend, daß die Urschrift des Urteils von den betreffenden Richtern unterschrieben worden ist; ein weiterer, auf die handschriftliche Unterzeichnung hinweisender Zusatz ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). a) Zwar dürfen im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung oder -Zustellung durch die Deutsche Bundespost dem Bürger nicht als Verschulden angerechnet werden. Einem Bürger, der ein Rechtsmittel innerhalb einer bestimmten Frist einlegen muß und diese Frist bis zu dem letztmöglichen Zeitpunkt ausnutzt, darf nicht unter Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden (BVerfG, NJW 1980, 769 m.w.N.; siehe auch BGHZ 105, 116, 118/119). Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger im vorliegenden Fall verstoßen, indem er das Rechtsmittelauftragsschreiben unrichtig, nämlich an den früheren Kanzleisitz seiner Prozeßbevollmächtigten, adressiert hat, ohne den im Schreiben seiner Anwälte vom 31. Es reicht vielmehr die Feststellung, daß selbst dann, wenn die Prozeßbevollmächtigten des Klägers einen ordnungsgemäßen postalischen Nachsendungsantrag gestellt hatten und dieser seitens der Post ordnungsgemäß bearbeitet wurde, unter Berücksichtigung des in den Zeitraum vom 23.

Zitierte Normen: § 552 ZPO
rechtzeitigRevisionsfrist28AnschriftSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 226/95
vom 19. Dezember 1995
in dem Rechtsstreit
 Manfred B
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. v.
und
 gegen
Karl SeflB Lederwaren GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Volker Heinrich-I^^Ä-Straße 49, 0{
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Manfred II. Instanz:	KeflH	Allee	9,	F
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 19. Dezember 1995
beschlossen:
Das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1995 - 22 U 26/94 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
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G r ü n d e
1.	Das Berufungsurteil wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 28. Juli 1995 zugestellt.
Mit Schreiben vom 31. Juli 1995 übersandte der sachbe-arbeitende Rechtsanwalt Dr. W. dem Kläger eine Kopie des Urteils und wies darauf hin, daß die Revisionsfrist am 28. August 1995 ende. Zugleich bat er den Kläger, rechtzeitig vor Fristablauf mitzuteilen, ob ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt beauftragt werden solle, Revision einzulegen. Unter dem Briefkopf des Anschreibens war der Vermerk angebracht: "Bitte neue Anschrift und Tel.-Nr. beachten", und waren die neue Anschrift und Telefonnummer der Anwaltssozietät in Fettdruck angegeben. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. August 1995 wies Rechtsanwalt Dr. W. den Kläger noch einmal auf den Ablauf der Revisionsfrist am 28. August hin und erklärte ferner, daß er die Einlegung des Rechtsmittels ohne ausdrückliche Weisung des Klägers nicht veranlassen werde. Mit Schreiben vom 22. August 1995, zur Post gegeben am folgenden Tage, erteilte der Kläger Rechtsanwalt Dr. W. den Auftrag, Revision einzulegen. Dieses Schreiben war an die frühere Anschrift der Prozeßbevollmächtigten des Klägers adressiert. Es ging erst am 5. September 1995 am neuen Sitz der Anwaltskanzlei ein. Am 19. September 1995 legte der Kläger beim Bundesgerichtshof Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
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2.	Die Revision ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig
 innerhalb der am 28. August 1995 abgelaufenen Revisionsfrist eingegangen ist (§ 552 ZPO). Entgegen der Auffassung des Revisionsklägers war die Zustellung des Berufungsurteils wirksam und hat die Revisionsfrist in Lauf gesetzt. In der zugestellten Urteilsausfertigung sind unter dem Urteilstext die Namen der mitwirkenden Richter in Schreibmaschinenschrift ohne Klammern wiedergegeben. Diese Form der Ausfertigung gewährleistet hinreichend, daß die Urschrift des Urteils von den betreffenden Richtern unterschrieben worden ist; ein weiterer, auf die handschriftliche Unterzeichnung hinweisender Zusatz ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 22. September 1977 - VII ZR 144/77 = NJW 1978, 217 m.w.N.). Besondere Umstände, die Zweifel daran wecken könnten, ob und von wem das Urteil unterschrieben worden ist (vgl. dazu BGH aaO) , liegen hier nicht vor. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1986 (VIII ZB 25/86 = NJW-RR 1987,	377), auf den sich die Revision beruft, be-
trifft einen anders gelagerten Sachverhalt.
3.	Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
a) Zwar dürfen im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung oder -Zustellung durch die Deutsche Bundespost dem Bürger nicht als Verschulden angerechnet werden. Sowohl Rechtsmittelfristen als auch Rechtsmittelbegründungsfristen können bis zu dem letzten Tag
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ausgenutzt werden. Einem Bürger, der ein Rechtsmittel innerhalb einer bestimmten Frist einlegen muß und diese Frist bis zu dem letztmöglichen Zeitpunkt ausnutzt, darf nicht unter Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden (BVerfG, NJW 1980, 769 m.w.N.; siehe auch BGHZ 105,	116,	118/119).	Diese für den Eingang
 eines fristgebundenen Schriftsatzes bei Gericht geltenden Grundsätze lassen sich auf den hier zu beurteilenden Fall eines Rechtsmittelauftrages der Partei an ihren Anwalt in der Weise übertragen, daß die Partei selbst (lediglich) die Obliegenheit trifft, diesen Auftrag so frühzeitig zu erteilen, daß der Prozeßbevollmächtigte in die Lage versetzt wird, das für den rechtzeitigen Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes bei Gericht Erforderliche zu veranlassen.
b) Dementsprechend liegt es in der Verantwortung des Absenders, das zu befördernde Schriftstück ordnungsgemäß frankiert und adressiert so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (BVerfG aaO, BGHZ aaO). Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger im vorliegenden Fall verstoßen, indem er das Rechtsmittelauftragsschreiben unrichtig, nämlich an den früheren Kanzleisitz seiner Prozeßbevollmächtigten, adressiert hat, ohne den im Schreiben seiner Anwälte vom 31. Juli 1995 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf die neue Anschrift zu beachten. Die durch die somit erforderlich werdende Nachsendung des Schriftstücks verursachte Verzögerung fällt daher in die Verantwortung des Klägers. Insbesondere konnte der Kläger nicht in schutzwürdiger
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Weise darauf vertrauen, daß ein am Mittwoch, dem 23. August 1995, zur Post gegebenes Schriftstück, im Wege einer Nachsendung den Empfänger bereits am Montag, dem 28. August 1995, erreichen werde. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die ungewöhnlich lange, über den 28. August 1995 hinausreichende Verzögerung bis zu dem 5. September 1995 vom Kläger zu verantworten ist. Es reicht vielmehr die Feststellung, daß selbst dann, wenn die Prozeßbevollmächtigten des Klägers einen ordnungsgemäßen postalischen Nachsendungsantrag gestellt hatten und dieser seitens der Post ordnungsgemäß bearbeitet wurde, unter Berücksichtigung des in den Zeitraum vom 23. bis 28. August 1995 fallenden Wochenendes ein rechtzeitiger Eingang am 28. August nicht gewährleistet war.
Rinne	Wurm	Deppert
 Streck	Schlick