Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. 1. Die ursprüngliche Begründung der Ablehnung des von dem Kläger gestellten Bauantrags vermochte die Entscheidung nicht zu tragen, da das Baugrundstück im Bereich eines Bebauungsplanes lag. Die Fehlerhaftigkeit der Begründung ist auch so offensichtlich, daß an einem Verschulden dem mit der Entscheidung befaßten Bediensteten nicht gezweifelt werden kann. Die Revision macht geltend, auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung des von dem Kläger geplanten Vorhabens komme es nicht an, weil das Vorhaben jedenfalls aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht hätte genehmigt werden dürfen. Dieser führt dann allerdings nur zu einer Ersatzpflicht für diejenigen Schäden, die dadurch entstanden sind, daß der Verwaltungsakt nicht sogleich die zutreffende Begründung erhalten hat. 3. Hätte die Beklagte den Bauantrag des Klägers sogleich wegen mangelnder Toilette und Stellplätze abgelehnt, so kann nach den Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der Kläger - wie nach der Erklärung der Beklagten im Widerspruchsverfahren - alsbald einen entsprechenden Bauantrag gestellt hätte, den die Beklagte jedenfalls nicht aus diesen Gründen hätte ablehnen können. Dies wäre aber ein Jahr früher geschehen, so daß die Beklagte den Bauantrag auch nicht unter Berufung auf den geänderten Bebauungsplan, der erst am 15. Auch mit ihrem Vorbringen, der Bauantrag des Klägers hätte abgelehnt werden dürfen oder sogar müssen, weil das Vorhaben mit § 14 Abs. 2 LBauO unvereinbar gewesen sei, kann die Revision nicht durchdringen. Das Revisionsgericht ist daher an die Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden, nach der § 14 Abs. 2 LBauO eine Erteilung der Baugenehmigung am 26.
BUNDESGERICHTSHOF 7? III 2R 226/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Kreisstadt Nj_____ vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Gerhard H^^Ästraße 14, S( - Prozeßbevollmächtigte Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. September 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. September 1988 - 4 U 127/87 - wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 293.028 DM. 3 3? Grün d e : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Die ursprüngliche Begründung der Ablehnung des von dem Kläger gestellten Bauantrags vermochte die Entscheidung nicht zu tragen, da das Baugrundstück im Bereich eines Bebauungsplanes lag. Dies hat die Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren dadurch anerkannt, daß sie diese Begründung fallenließ. Die Fehlerhaftigkeit der Begründung ist auch so offensichtlich, daß an einem Verschulden dem mit der Entscheidung befaßten Bediensteten nicht gezweifelt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, daß der Erlaß des Verwaltungsaktes vom 26. September 1978 eine Amtspflichtverletzung darstellt, die die Beklagte gegenüber dem Kläger zu dem Schadensersatz verpflichten kann. 2. Die Revision macht geltend, auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung des von dem Kläger geplanten Vorhabens komme es nicht an, weil das Vorhaben jedenfalls aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht hätte genehmigt werden dürfen. In der Tat hat die Beklagte im Widerspruchsverfahren bauordnungsrechtliche Gründe (Toilette, Stellplätze) nachgeschoben . Das Nachschieben von Gründen für einen Verwaltungsakt ist im Widerspruchsverfahren grundsätzlich zulässig (§ 45 4 Abs. 2 SVwVfG). Tragen die nachgeschobenen Gründe die Verwaltungsentscheidung, dann ist der Widerspruch zurückzuweisen; der Verwaltungsakt ist in der Form des Widerspruchsbescheides rechtmäßig. Dies schließt aber nicht aus, den Erlaß des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit unzutreffender Begründung als Amtspflichtverletzung zu werten. Dieser führt dann allerdings nur zu einer Ersatzpflicht für diejenigen Schäden, die dadurch entstanden sind, daß der Verwaltungsakt nicht sogleich die zutreffende Begründung erhalten hat. 3. Hätte die Beklagte den Bauantrag des Klägers sogleich wegen mangelnder Toilette und Stellplätze abgelehnt, so kann nach den Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der Kläger - wie nach der Erklärung der Beklagten im Widerspruchsverfahren - alsbald einen entsprechenden Bauantrag gestellt hätte, den die Beklagte jedenfalls nicht aus diesen Gründen hätte ablehnen können. Dies wäre aber ein Jahr früher geschehen, so daß die Beklagte den Bauantrag auch nicht unter Berufung auf den geänderten Bebauungsplan, der erst am 15. Januar 1980 rechtsverbindlich geworden ist, hätte ab-lehnen können. Darüber hinaus war es, soweit es auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt ankommt, bereits pflichtwidrig, daß die Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde den Kläger nicht unverzüglich auf die Bedenken hingewiesen haben, die das Gewerbeaufsichtsamt bereits mit Schreiben vom 21. Februar 1978 hinsichtlich des Fehlens von Toilette und Stellplätzen erhoben hat. Wäre das geschehen, so hätte der Kläger nach der Überzeugung des Senats dieses Bedenken ausgeräumt, so daß der Bauantrag schon am 26. September 1978 nicht mehr unter diesem Gesichtspunkt hätte abgelehnt werden dürfen. Auf die Frage, ob die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit einer entsprechenden Auflage hätte erteilen müssen, kommt es daher nicht an. 4. Auch mit ihrem Vorbringen, der Bauantrag des Klägers hätte abgelehnt werden dürfen oder sogar müssen, weil das Vorhaben mit § 14 Abs. 2 LBauO unvereinbar gewesen sei, kann die Revision nicht durchdringen. Diese Bestimmung ist nicht revisibel. Das Revisionsgericht ist daher an die Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden, nach der § 14 Abs. 2 LBauO eine Erteilung der Baugenehmigung am 26. September 1978 nicht entgegenstand. Krohn Kroner Engelhardt Rinne Wurm