vertreten durch die Firma Chemische Meß- und Regeltechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäfts-führer Wilhelm KlflHH| Gottlieb-DÄHBP-Straße ■, 3. Firma Chemische Meß- und Regeltechnik VerwaltungsGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wilhelm KlflHB, Gottlieb-DflüB-Straße fB, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Es begegnet entgegen der Annahme der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung jedenfalls als verjährt angesehen hat. Wenn das Berufungsgericht den gegebenen Sachund Streitstand dahin gewürdigt hat, daß die Klägerin die relevante Kenntnis, wie sie sie bei Klageeinreichung im Dezember 1984 hatte, im wesentlichen auch bereits im Herbst 1981 besaß, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, ist die Annahme der Revision nicht veranlaßt .
BUNDESGERICHTSHOF III 2R 226/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gemeinde P| vertreten durch den Bürgermeister, Bürgermeisteramt, / Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1 . Firma GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Ernst Neubert, Volker AflHB, Eberhard BflHi, Prof. Dr. Ewald W. Robert GfllHI, Dr. UlrichKjMÄ, Klaus Lindermann, Cord Romberg und Wolfgang SflHMHl, Hans-Bu#B-Straße m, Heidelberg, Firma Chemische Werke KlHB GmbH & Co., vertreten durch die Firma Chemische Meß- und Regeltechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäfts-führer Wilhelm KlflHH| Gottlieb-DÄHBP-Straße ■, Hfl 3. Firma Chemische Meß- und Regeltechnik VerwaltungsGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wilhelm KlflHB, Gottlieb-DflüB-Straße fB, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Will 5?- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. September 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 1987 - 10 U 229/86 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 268.057,-- DM 3? Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es begegnet entgegen der Annahme der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung jedenfalls als verjährt angesehen hat. Wenn das Berufungsgericht den gegebenen Sachund Streitstand dahin gewürdigt hat, daß die Klägerin die relevante Kenntnis, wie sie sie bei Klageeinreichung im Dezember 1984 hatte, im wesentlichen auch bereits im Herbst 1981 besaß, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Überzogene Anforderungen an die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis, wie die Revision meint, hat das Berufungsgericht nicht gestellt. Die von der Revision vermißten gewichtigen Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bereits für 1981 bejahen. 4 Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, ist die Annahme der Revision nicht veranlaßt . Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp