Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. 1. Soweit in § 1041 ZPO genannte Gründe für die Aufhebung eines Schiedsspruchs in § 1044 ZPO nicht übernommen sind, ist im Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gleichwohl zu prüfen, ob nicht ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1044 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 2 Buchst, b UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Dies ist u.a. zu bejahen, wenn im Schiedsverfahren Dinge sich ereignet haben, die einen Restitutionsgrund i.S. von § 580 ZPO darstellen (§ 1041 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Ein solcher Restitutionsgrund liegt vor, wenn eine Partei des Schiedsverfahrens den Schiedsspruch durch wissentlich falsche Behauptungen erschlichen hat; denn ein solches Verhalten stellt einen Verfahrensbetrug (§ 263 StGB) und damit eine Straftat (§ 580 Nr. 4 ZPO) dar. § 581 Abs. 1 ZPO), stünde der Geltendmachung dieses Restitutionsgrundes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegen, weil die Straftat im Ausland begangen wäre und die Gegenpartei ihren Sitz im Ausland hat (RGZ 73, 150; Zoller/Schneider, ZPO 14. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung dieses Grundes für die Versagung der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs den vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (§ 286 ZPO). Es läßt dabei unberücksichtigt, daß das Schiedsgericht der Klägerin neben diesen 3 Positionen weitere 191.360,— DM zugesprochen hat; dabei handelt es sich um einen Teil des Schadensbetrages, den die Klägerin im Schiedsverfahren nachträglich zusätzlich geltend gemacht hatte. Die Klägerin hat zur Begründung des zusätzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruches im Schiedsverfahren nicht der Wahrheit zuwider behauptet, die für die Beklagte bestimmte Ware selbst hergestellt zu haben. Hier kann nichts anderes gelten als im Verfahren nach § 727 ZPO; auch dort ist die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger zulässig, wenn die Rechtsnachfolge während der Rechtshängigkeit des Erkenntnisverfahrens eingetreten ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF in zu ?26/eq BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Rudolph KMIHBI GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dieter Di un^Heidi-Ellen DMBBBBW geb. Jj OflBHHweg tT - Prozeßbevollmächtigter: Antragsgegnerin und Revisionsführerin, Rechtsanwalt Dr. ■ gegen das rumänische Unternehmen für Außenhandel Chimimportexport, vertreten durch den Generaldirektor Ing. Mircea_N< und den Chefbuchhalter D. B^, Bd. Republicii 3. Stadtbezirk, Bufll^B, Ri - Prozeßbevollmächtigte: Antragstellerin und Revi sionsgegnerin, Rechtsanwälte Prof, und Dr. HUB - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. September 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinisehen Oberlandesgerichts Schleswig vom 3. Oktober 1985 - 5 U 204/84 - wird nicht angenommen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 124.365,— DM. Gründe : Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Soweit in § 1041 ZPO genannte Gründe für die Aufhebung eines Schiedsspruchs in § 1044 ZPO nicht übernommen sind, ist im Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gleichwohl zu prüfen, ob nicht ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1044 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 2 Buchst, b UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl II S. 122) vorliegt (vgl. StJ/Schlosser ZPO 19. Aufl. § 1044 Anm. Ill B 2 a). Dies ist u.a. zu bejahen, wenn im Schiedsverfahren Dinge sich ereignet haben, die einen Restitutionsgrund i. S. von § 580 ZPO darstellen (§ 1041 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Ein solcher Restitutionsgrund liegt vor, wenn eine Partei des Schiedsverfahrens den Schiedsspruch durch wissentlich falsche Behauptungen erschlichen hat; denn ein solches Verhalten stellt einen Verfahrensbetrug (§ 263 StGB) und damit eine Straftat (§ 580 Nr. 4 ZPO) dar. Daß wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung nicht ergangen ist (vgl. § 581 Abs. 1 ZPO), stünde der Geltendmachung dieses Restitutionsgrundes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegen, weil die Straftat im Ausland begangen wäre und die Gegenpartei ihren Sitz im Ausland hat (RGZ 73, 150; Zoller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 581 Rn. 8). 2. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung dieses Grundes für die Versagung der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs den vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht verneint den von der Be- klagten geltend gemachten Restitutionsgrund mit der Erwägung, die im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung setze sich nur "aus 3 Positionen zusammen, nämlich in Höhe von 95.000,— DM als Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten gegenüber dem von jeder (richtig wohl: jener) geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht, sowie in Höhe von 24.418,— DM und weiteren 14.100,— DM als Verzugsschaden". Es läßt dabei unberücksichtigt, daß das Schiedsgericht der Klägerin neben diesen 3 Positionen weitere 191.360,— DM zugesprochen hat; dabei handelt es sich um einen Teil des Schadensbetrages, den die Klägerin im Schiedsverfahren nachträglich zusätzlich geltend gemacht hatte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO). Die Klägerin hat zur Begründung des zusätzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruches im Schiedsverfahren nicht der Wahrheit zuwider behauptet, die für die Beklagte bestimmte Ware selbst hergestellt zu haben. Vielmehr hat sie ausdrücklich dargelegt, "die Menge von 3.000 t Ware, die durch unsere Zulieferer hergestellt wurde", sei der Beklagten zur Verfügung gehalten worden. Wenn sie daraus u.a. einen Anspruch wegen "Produktionsverlusten" hergeleitet hat, läßt dies eine arglistige Täuschung nicht erkennen. 3. Auch die weiteren Rügen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. a) Die Änderung des Aktivrubrums in Vollstreckungsverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hier kann nichts anderes gelten als im Verfahren nach § 727 ZPO; auch dort ist die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger zulässig, wenn die Rechtsnachfolge während der Rechtshängigkeit des Erkenntnisverfahrens eingetreten ist (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO). b) Ebensowenig läßt die Begründung des Berufungsurteils für die Verneinung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Rechtsfehler erkennen. c) Die Zurückweisung des von der Beklagten erhobenen Aufrechnungseinwandes durch das Berufungsgericht wird schon von der Erwägung getragen, daß die Aufrechnungslage bereits bei Erlaß des Schiedsspruchs bestand (BGHZ 34, 274, 279; 38, 259, 263). Krohn Boujong Engelhardt Werp Rinne