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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundes-richter Dr» Arndt, Dr» Beyer, Keßler und Dr„ Reinhardt für Recht erkannt % Die Klägerin, die sich damals im 3» Schuljahr befand, saß - vom Pult aus gesehen - auf dem rechten Eckplatz der ersten oder zweiten Bankrcihe neben dem Fenster» Etwas nach 9?30 Uhr, kurz nach dem Schellen zur großen Pause, aber noch während des Unterrichts, wurde sie wegen einer Disziplinwidrigkeit von dem Klassenlehrer F^|^p an die Tafel gerufen» Als sie anschließend wieder zu ihrem Platz zurückkehren wollte, stürzte sie am Anfang des Ganges zwischen Fenster und Bankreihen zu Boden und schlug mit den Kopfe auf ihre eigene oder ddev benachbarte Bank auf» Dabei zog sie sich an der Oberlippe eine nicht Die Folgen des Unfalls waren bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Beklagten und dem Vater der Klägerin, in dem dieser - und zwar damals im eigenen Namen - diejenigen Schäden geltend machte, die im wesentlichen auch den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, Biese Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil vom Amtsgericht Hamm vom 7o November 1961 (15 C 496/61) mit der Begründung abgewiesen, daß für die auf Amtspflichtverletzung gestützten Ansprüche das Landgericht ausschließlich zuständig sei. Nunmehr verlangt die Klägerin selbst den Ersatz des ihr entstandenen Schadens, Sie hat vorgetragen, sie sei in dem Gang zwischen Fenster und Bankreihen über einen stark verkanteten, mindestens 1 cm hohen Parkettstab gestolpert, Ba sich auch sonst in dem Gang mehrere derartige Unebenheiten befunden hätten, müsse der Beklagten, die der Sicherheit in den Klassenräumen der Volksschule ihre besondere Aufmerksamkeit habe widmen müssen, eine Verletzung ihrer Amtspflicht zur Last gelegt werden« Baß sich die beklagte Stadt selbst dieser Pflichtverletzi; bewußt sei, zeige nicht zuletzt der Umstand, daß man ihrem Vater, als er zur BeweisSicherung die Unfallstelle habe fotografieren wollen, den Zutritt zu den Schulräumen verweigert habe; im übrigen sei die gefährliche Kante kurz nach dem Unfall durch den Hausmeister be- Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragens Richtig sei, daß der im Jahre 1904 verlegte Parkettfußboden des Klassenraumes gev/isse Unebenheiten aufgewiesen habe» Dabei habe es sich jedoch - insbesondere im Bereich der Unfallstolle - nur um geringfügige Kanten von höchstens 1 oder 2 mm Höhe gehandelt, von denen der Hausmeister die wesentlichste nach dem Unfall leicht habe beseitigen können» Zudem habe die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, daß sie über einen derartigen verkanteten Parkettstab bestolpert sei, nicht erbracht» Aber selbst wenn die Klägerin über eine geringfügige Unebenheit im Fußboden gestolpert seinmsollto, so treffe die Verantwortung dafür nicht die Beklagte, da gewisse Unebenheiten bei einem alteren Parkettfußboden,unvermeidlich seien und bei der auch für einen Schüler gebotenen Aufmerksamkeit keine Gefahren darstellten» 1.) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht beachtet, daß nach dem Vortrag der Beklagten im Vorprozeß in der Nahe des Platzes der Klägerin ein Parkettstück etwas verkantet gewesen sei und eine um wenige Millimeter geneigte schiefe Ebene gebildet habe, daß dies auch in dem Bericht des Rektors der Schule vom 25«. Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussagen des Lehrers und des Hausmeisters fest, im Zeitpunkt des Unfalls habe am Beginn des Seitengangs ein leicht verkanteter Parkettstab wenige Millimeter aus dem übrigen Fußboden herausgeragt. Mit Rücksicht auf das Verhalten des Rechtsamts der Beklagten, das dem Vater der Klägerin eine fotografische Aufnahme der ünfallstelle nach dem Unfall verboten habe, und das Verhalten des Hausmeisters, der die Unebenheiten "etwas beigeraspelt" habe, brauche die Klägerin nicht mehr zu beweisen, daß der Fußboden erhebliche Unebenheiten gezeigt habe, vielmehr trage die Beklagte die Folgen dafür, daß der Zustand des Fußbodens nicht mehr genau festgestellt werden könne«, Baraus folge dann aber “als Grundsatz des Anscheinsbeweises", daß nach allgemeiner Lebenserfahrung die Klägerin über dieser Unebenheit zu Fall gekommen sei; die Beklagte habe keine andere Möglichkeit des Unfallherganges dargetan, Bamit dringt die Revision nicht durch, Denn nach ihrem Vortrag hat ihr Vater frühestens am zweiten.Tag nach dem Unfall den Versuch unternommen, die Unfallstclle zu fotografieren (Schriftsatz vom 19o April 1962)« Daß der Hausmeister die fragliche Stelle dos Parketts nach diesem Zeitpunkt bearbeitet habe, hat die Klägerin nicht ausgeführt, vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 60 September 1965 vorgetragen, dies sei am Tage des Unfalls oder dem folgenden Tage geschehen« Da in der Folge Veränderungen am Zustand des Fußbodens nach den Feststellungen des Berufungsurteils nicht vorgenomraen wurden, ist bereits objektiv nicht dargetan, daß der Klägerin die Beweisführung wesentlich erschwert worden sei« Dafür, daß das Rechtsamt der Klägerin die Beweisführung in unlauterer Weise habe unmöglich machen oder erschweren wollen, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte, wenn die Beklagte zweifellos auch zweckmäßiger gehandelt hätte, wenn sie dem Vater der Klägerin das Fotografieren der Unfallstelle gestattet und so den Verdacht nicht hätte auf-komm.cn lassen, als wolle sie etwas verbergen« Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen dieser Zeugen und des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung die Überzeugung gewonnen, der verkantete Parkettstab habe den übrigen Fußboden nur geringfügig, um wenige Millimeter, übei’ragt. b) Ist aber davon auszugehen, daß der verkantete Parkettstab den Fußboden nur um wenige Millimeter überragt hat, dann ist kein Rechtcfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der festgestellten Unebenheit für den Unfall der Klägerin nicht als nach-gewiesen erachtet hat. A? Hr schädigte einer Gefahr ausgesetzt war, die typischer-v/eise den von ihm erlittenen Schaden herb ei zuführen geeignet ist, angenommen werden, daß diese Gefahr tatsächlich den Schaden herbeigeführt hat« Bestehen aber für die Entstehung des Schadens mehrere Möglichkeiten, von denen nur eine die Haftung des in Anspruch Genommenen begründet, dann kann nicht der Beweis dos ersten Anscheins dazu führen, die eine oder die andere Möglichkeit als die tatsächlich eingetretene anzusehen (BGH LM Kr. 18 zu § 286 C ZPO)„ Die: Beurteilung der Präge, ob mehrere Unfallmöglichkeiten in Betracht kommen, fällt in den Rahmen der dem Tat-richtcr obliegenden Tatsachenbeurteilung und kann vom Revisionsrichter nur im Rahmen der erhobenen Rügen daraufhin überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und nicht gegen Verfahrensregeln, ErfahrungsSätze oder die Denkgesesetze verstoßen ist«, Einen solchen Verstoß hat die Revision nicht aufgezeigt,, Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein Stolpern der Klägerin aus anderer Ursache als ebenso gut möglich angesehen und in ihrem Sturz deshalb nicht eine typische Folge der festgestellten Unebenheit gesehen hat«.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 547 ZPO
FeststellungUnfallBerufungsgerichtUnebenheitKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/OP a
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL	Verkündet	am
80 März 1965 Scheibl,
 Justizobcrsokretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der am 29° Februar 1952 geborenen Schülerin Angelika
Y/fl|^festro
 Eheleute Kauf-
__	  9	9
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, mann Bernhard	und	Gertrud geb0 H
Klägerin und Revisionoklägerin,
- Prozcßbevollmüchtigter:
Rechtsanwalt FrhroV
gegen
 die Stadt H der Gemeinde,
 vertreten durch den Rat
- Proseßbcvollmächtigter:
Beklagte und Revisionobeklagte Rechtsanwalt Dr
t<fJ H
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundes-richter Dr» Arndt, Dr» Beyer, Keßler und Dr„ Reinhardt
 für Recht erkannt %
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (V/estfo)
vom 25» Juni 1963 wird zurückgewiesen»
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsver-fahrens„
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin kam am 11, Oktober I960 in einem Klassenzimmer der katholischen Volksschule (V/^pschule) in zu Fall und verletzte sich» Sie nimmt die beklagte Stadt unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch»
Die Klägerin, die sich damals im 3» Schuljahr befand, saß - vom Pult aus gesehen - auf dem rechten Eckplatz der ersten oder zweiten Bankrcihe neben dem Fenster» Etwas nach 9?30 Uhr, kurz nach dem Schellen zur großen Pause, aber noch während des Unterrichts, wurde sie wegen einer Disziplinwidrigkeit von dem Klassenlehrer F^|^p an die Tafel gerufen» Als sie anschließend wieder zu ihrem Platz zurückkehren wollte, stürzte sie am Anfang des Ganges zwischen Fenster und Bankreihen zu Boden und schlug mit den Kopfe auf ihre eigene oder ddev benachbarte Bank auf» Dabei zog sie sich an der Oberlippe eine nicht
 
unerhebliche Verletzung zu, die eine viertägige stationäre Behandlung im Städtischen Krankenhaus in H^^und anschließend eine mehrmonatige ambulante Behandlung erforderlich machte. An der Oberlippe ist eine deutlich sichtbare Narbe zurückgeblieben.
Die Folgen des Unfalls waren bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Beklagten und dem Vater der Klägerin, in dem dieser - und zwar damals im eigenen Namen - diejenigen Schäden geltend machte, die im wesentlichen auch den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, Biese Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil vom Amtsgericht Hamm vom 7o November 1961 (15 C 496/61) mit der Begründung abgewiesen, daß für die auf Amtspflichtverletzung gestützten Ansprüche das Landgericht ausschließlich zuständig sei.
Nunmehr verlangt die Klägerin selbst den Ersatz des ihr entstandenen Schadens, Sie hat vorgetragen, sie sei in dem Gang zwischen Fenster und Bankreihen über einen stark verkanteten, mindestens 1 cm hohen Parkettstab gestolpert, Ba sich auch sonst in dem Gang mehrere derartige Unebenheiten befunden hätten, müsse der Beklagten, die der Sicherheit in den Klassenräumen der Volksschule ihre besondere Aufmerksamkeit habe widmen müssen, eine Verletzung ihrer Amtspflicht zur Last gelegt werden« Baß sich die beklagte Stadt selbst dieser Pflichtverletzi; bewußt sei, zeige nicht zuletzt der Umstand, daß man ihrem Vater, als er zur BeweisSicherung die Unfallstelle habe fotografieren wollen, den Zutritt zu den Schulräumen verweigert habe; im übrigen sei die gefährliche Kante kurz nach dem Unfall durch den Hausmeister	be-
seitigt v/orden, Ber Sturz der Klägerin sei nach dem Beweis des ersten Anscheins auf die Mängel des Fußbodens
 zurückzuführen» Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihr infolge des Unfalls entstandenem Behandlungskosten und Ausgaben für Stärkungsmittel sowie Unkosten ihrer Eltern beim Krankenhausbesuch in Höhe von 500 DM zu erstatten» Mit Rücksicht auf die äußerst schmerzhafte und entstellende Verletzung sei weiterhin ein Schmerzensgeld von mindestens 500 DM gerechtfertigt» Schließlich erscheine angesichts der Tatsache, daß zur Beseitigung der Entstellung eine kosmetische Operation erforderlich sein werde, die Feststellung geboten, daß die Beklagte auch zu dem Ersatz des künftigen Schadens verpflichtet sei»
Die Klägerin hat beantragt die Beklagte zu verurteilen, 500 DM nebst Sinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen in Zukunft entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragens Richtig sei, daß der im Jahre 1904 verlegte Parkettfußboden des Klassenraumes gev/isse Unebenheiten aufgewiesen habe» Dabei habe es sich jedoch - insbesondere im Bereich der Unfallstolle - nur um geringfügige Kanten von höchstens 1 oder 2 mm Höhe gehandelt, von denen der Hausmeister die wesentlichste nach dem Unfall leicht habe beseitigen können» Zudem habe die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, daß sie über einen derartigen verkanteten Parkettstab bestolpert sei, nicht erbracht» Aber selbst wenn die Klägerin über eine geringfügige Unebenheit im Fußboden gestolpert seinmsollto, so treffe die Verantwortung dafür nicht die Beklagte, da gewisse Unebenheiten bei einem alteren Parkettfußboden,unvermeidlich seien und bei der auch für einen Schüler gebotenen Aufmerksamkeit keine Gefahren darstellten»
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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme an Ort und Stelle abgewiesen» Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben«, Mit ihrer Revision verfolgt sic ihren Klageantrag weiter» Die beklagte Stadt bittet, das Rechtsnittel zurückzuweisen»
Entscheidungsgründes
 Io
Nach §§ 10 AbSo 1, 30 des Nordrhein-Westfäliochen Sei verwaltungsgesetzes vom 3» Juni 1958 (GVB1 NRW 241) oblag der beklagten Stadt die Unterhaltung des Volksschul-gebäudes, in dom sich der Unfall ereignet hat» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwar grundsätzlich der Schulträger - wie jeder Eigentümer, der sein Grundstück dem allgemeinen Verkehr eröffnet - für Unfälle auf dem Gelände einer Volksschule nur privatrechtlich auf Grund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) hafte, daß sich aber bei Unfällen in Räumen, die eigens für die besonderen schulischen Zwecke eingerichtet und ausgectaltet sind, die Haftung gegenüber den Schülern nach Amtohaftungsgrundsätsen beraesse» Dem Öffentlich-rechtlichen Schulzwang entspreche insoweit eine den Schülern und Eltern gegenüber bestehende Amtspflicht des Schulträgers,*die für die Durchführung der Volksschulpflicht erforderlichen schulischen Einrichtungen in einem gefahrlosen Zustand bereitzustellen und zu unterhaltene Es bedarf keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Pall als Anopruchsgrundlagc § 839 BGB i»V»m» Arte 34 GG oder § 823 BGB in Betracht kommt« Die Revision der Klägerin erweist sich in jedem Palle als unbegründet» Käme als Anspruchsgrundlage nur § 823 BGB in Betracht, so wäre die Revision zvrnr zulässig, obwohl die Revisionssumme nicht
 
erreicht ist, weil die rechtliche Einordnung des Klage-ancpruchs als eines privilegierten nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (§ 547 Abs«, 2 Nr«, 2 ZPO); das Rcvioionsgericht wäre aber nicht in der Lage nachzuprüfen, ob der revisionsrechtlich nicht privilegierte Anspruch aus § 823 BOB begründet ist (BGHZ 40, 76)o Handelt es sich dagegen um einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung, wie die Vorinstanzen angenommen haben, so ermöglicht die angeführte Bestimmung dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Berufungsurteils in vollem Umfang«, Die Prüfung ergibt indessen, daß das Berufungsurteil den Revisionsangriffen stand hält.
TT
•LX.
1.) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht beachtet, daß nach dem Vortrag der Beklagten im Vorprozeß in der Nahe des Platzes der Klägerin ein Parkettstück etwas verkantet gewesen sei und eine um wenige Millimeter geneigte schiefe Ebene gebildet habe, daß dies auch in dem Bericht des Rektors der Schule vom 25«. Oktober i960 bestätigt worden sei mit dem Beifügen, das betreffende Parkettstück sei etwas "beigeraspolt" worden, um in Zukunft jede nur mögliche Gefahr auszuschalten, und daß der Lehrer bei seiner Vernehmung am 31» Oktober 1961 bekundet habe, tatsächlich habe sich zur Unfallzeit in dem Fußboden ein Parkettstück befunden, das etwa 2 - 3 mm an einer Stelle vorgestanden habe. Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussagen des Lehrers	und	des	Hausmeisters
 fest, im Zeitpunkt des Unfalls habe am Beginn des Seitengangs ein leicht verkanteter Parkettstab wenige Millimeter aus dem übrigen Fußboden herausgeragt. Es geht auch davon aus, daß	diese	Kante	abgeschmirgelt
 
habe« Eg ist nicht ersichtlich, inwiefern das' Berufungsgericht aus dem nach Ansicht der Revision nicht berücksichtigten Vortrag der Klägerin günstigere Feststelkungei hätte treffen können,
2.) Die Revision macht weiter geltend;
Baß die Ortsbesichtigung ohne Ergebnis gewesen sei, sei verständlich, wenn man in Betracht ziehe, daß die Unfallstelle - was das Berufungsgericht verkannt habe -"bcigeraspelt’1 worden sei. Zugunsten der Klägerin seien zudem die Grundsätze über die Rechtsfolgen der Beweisvereitelung anzuwendeno Bie Beweislast kehre sich nicht nur bei arglistiger, .. sondern auch bei fahrlässiger Beweis-vercitelung um. Mit Rücksicht auf das Verhalten des Rechtsamts der Beklagten, das dem Vater der Klägerin eine fotografische Aufnahme der ünfallstelle nach dem Unfall verboten habe, und das Verhalten des Hausmeisters, der die Unebenheiten "etwas beigeraspelt" habe, brauche die Klägerin nicht mehr zu beweisen, daß der Fußboden erhebliche Unebenheiten gezeigt habe, vielmehr trage die Beklagte die Folgen dafür, daß der Zustand des Fußbodens nicht mehr genau festgestellt werden könne«, Baraus folge dann aber “als Grundsatz des Anscheinsbeweises", daß nach allgemeiner Lebenserfahrung die Klägerin über dieser Unebenheit zu Fall gekommen sei; die Beklagte habe keine andere Möglichkeit des Unfallherganges dargetan,
 Bamit dringt die Revision nicht durch,
a) Eine absichtliche Vereitelung der Beweisführung, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO dazu führen könnte, den der Klägerin obliegenden Beweis als geführt anzusehen, liegt nicht vor, Bie Feststellung des Berufungsurteils, daß der Hausmeister nicht in arglisti-
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gcr Absicht der Beweisvereitelung gehandelt habe, wird von der Revision nicht abgegriffen« Daß das Rechtsamt der Beklagten die Beweisführung der Klägerin v/esentlich erschwert habe, hat diese nicht schlüssig vorgetragen«
Denn nach ihrem Vortrag hat ihr Vater frühestens am zweiten.Tag nach dem Unfall den Versuch unternommen, die Unfallstclle zu fotografieren (Schriftsatz vom 19o April 1962)« Daß der Hausmeister die fragliche Stelle dos Parketts nach diesem Zeitpunkt bearbeitet habe, hat die Klägerin nicht ausgeführt, vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 60 September 1965 vorgetragen, dies sei am Tage des Unfalls oder dem folgenden Tage geschehen« Da in der Folge Veränderungen am Zustand des Fußbodens nach den Feststellungen des Berufungsurteils nicht vorgenomraen wurden, ist bereits objektiv nicht dargetan, daß der Klägerin die Beweisführung wesentlich erschwert worden sei« Dafür, daß das Rechtsamt der Klägerin die Beweisführung in unlauterer Weise habe unmöglich machen oder erschweren wollen, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte, wenn die Beklagte zweifellos auch zweckmäßiger gehandelt hätte, wenn sie dem Vater der Klägerin das Fotografieren der Unfallstelle gestattet und so den Verdacht nicht hätte auf-komm.cn lassen, als wolle sie etwas verbergen«
Das Berufungsgericht mußte unter diesen Umständen nicht, wie die Klägerin meint, auf Grund des Verhaltens des Hausmeisters und des Rechtsamtes der Beklagten ihre Behauptung als richtig unterstellen, die Stolperkante sei mindestens 1 cm hoch gewesen« Es war vielmehr berech-tigl/md verpflichtet zu prüfen, ob die verbliebenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Zeugen und	und	der	Augenschein,	ihm eine Feststellung
 über die Richtigkeit oder Unrichtkeit der Behauptung er-
 
mögliehten, wobei allerdings die sich aus der Veränderung des Zustandes des Fußbodens ergebenden Zweifel zu berücksichtigen waren. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen dieser Zeugen und des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung die Überzeugung gewonnen, der verkantete Parkettstab habe den übrigen Fußboden nur geringfügig, um wenige Millimeter, übei’ragt. Diese Feststellung beruht, wie dargelegt, nicht auf einem Verfahrensverstoß. Sie erübrigt eine Prüfung der Frage, ob sich infolge des Verhaltens der Beklagten die Bewcislact umgekehrt habe. Denn soweit das Gericht Feststellungen getroffen hat, kann es auf die Beweislast nicht mehr ankommen.
b) Ist aber davon auszugehen, daß der verkantete Parkettstab den Fußboden nur um wenige Millimeter überragt hat, dann ist kein Rechtcfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der festgestellten Unebenheit für den Unfall der Klägerin nicht als nach-gewiesen erachtet hat.
Das Berufungsgericht führt aus, bei den zahlreichen möglichen Unfallursachen dränge sich die Annahme, daß die Klägerin gerade über die geringfügige Unebenheit gestolpert sei, nicht in einem derartigen Maße auf, daß von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden könne. Die Möglichkeit, daß die Klägerin aus Unachtsamkeit über die Ecke ihrer eigenen Bank gestolpert sei, liege mindestens ebenso nahe wie die Annahme, sie sei über eine geringfügige Unebenheit im Fußboden gefallen; dies umso mehr, als ohnehin Schüler am Ende einer Doppelstunde, wem cs bereits zur großen Pause geschellt habe, erfahrungsgemäß zu Unruhe und Unaufmerksamkeit neigten.
Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach dem Beweise des ersten Anscheins kann zwar dann, wenn der Ge-
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A? Hr
 schädigte einer Gefahr ausgesetzt war, die typischer-v/eise den von ihm erlittenen Schaden herb ei zuführen geeignet ist, angenommen werden, daß diese Gefahr tatsächlich den Schaden herbeigeführt hat« Bestehen aber für die Entstehung des Schadens mehrere Möglichkeiten, von denen nur eine die Haftung des in Anspruch Genommenen begründet, dann kann nicht der Beweis dos ersten Anscheins dazu führen, die eine oder die andere Möglichkeit als die tatsächlich eingetretene anzusehen (BGH LM Kr. 18 zu § 286 C ZPO)„ Die: Beurteilung der Präge, ob mehrere Unfallmöglichkeiten in Betracht kommen, fällt in den Rahmen der dem Tat-richtcr obliegenden Tatsachenbeurteilung und kann vom Revisionsrichter nur im Rahmen der erhobenen Rügen daraufhin überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und nicht gegen Verfahrensregeln, ErfahrungsSätze oder die Denkgesesetze verstoßen ist«, Einen solchen Verstoß hat die Revision nicht aufgezeigt,, Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein Stolpern der Klägerin aus anderer Ursache als ebenso gut möglich angesehen und in ihrem Sturz deshalb nicht eine typische Folge der festgestellten Unebenheit gesehen hat«.
Damit erweist sich die Revision der'Klägerin als unbegründet, ohne daß auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils näher eingegangen werden mußte, die
b
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- in rechtlich bedenkenfreier Weise - ein Unterlassen einer Ausbesserung des Fußbodens kein schuldhaftes Verhalten der Bediensteten der Beklagten gesehen hat*
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«,
Dr, Pagendarm	35r,	Arndt	Br»	Beyer
 Dr» Reinhardt
 Kessler