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BGH · Ill ZR 226/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 226/62

DU und für die GmbH-Anteile durch den Wirtschaftsprüfer Dr. Schmidt mit 500.000 DU angegeben.Nach den Tode de3 Erblassers wurden die Kaufpreis-fordorungon, die noch nicht bezahlt waren, in das erstellte Nachlaßvcrzoichnio aufgonommen und nach diesen Beträgen der Pflichtteil des Klägers errechnet und ausgezahlt. Er hat hierzu vorgetragen: In der Übertragung des Haus-grundstückcs und der GmbH-Anteile auf den Beklagten habe eine teilweise Schenkung gelegen. Um die Höhe seines Pflichttoilergänzungsanspruchs zu ermitteln, hat der Kläger im »'ege der Stufonklage unter anderem die Ergänzung der durch die Erstellung des Hachlaßverzeich-nicces bereits erteilten Auskunft durch Vorlegung der von den Sachverständigen Käntzlor und Dr. Schmidt erstatteten Gutachten verlangt. Der Beklagte hat um Klagoabweisung gebeten und hierzu vorge-tragen: Eine Schenkung liege, abgesehen von der fohlenden äohenkungcabsicht , schon deshalb nicht vor, weil der Kaufpreis nicht willkürlich festgesetzt, sondern durch beeidigte Sachverständige ermittelt worden sei, die an- Dadurch sei die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung gewährleistet worden, und es sei ausgcschlossen, daß die Parteien sich auch nur teilweise über eine Schenkung einig gewesen seien. Bie Auckunft^pflieiit- • i-■ dos Erben erstreckt sich nicht nur auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlaß-gegonotünde und llachlaßverbindlichkeiton, sondern auch auf die ausglcichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und auf dessen Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (fiktive llachlaßaktiva, §§ 2516, 2325 BGB; Bach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsbcrcchtigte, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Lebensjahre einem Britten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung seines Pflichttei-ls 'deh Be- ■■ trag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlaß hinzugerechnet wird. Nun spricht § 2325 BGB zwar nicht aus, daß der eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangende Pflichtteilsbcrochtigte von Erben Auskunft über die ihm zu Lebzeiten des Erblassers gemachten Schenkungen verlangen kann. Nach dom fostgestellten Sachverhalt ist der Beklagte seiner Auskunftspflicht bereits insoweit nachgekommen, als er eine umfassende Auskunft in Gestalt eines amtlichen Verzeichnisses im.Sinne des § 2314- Abs. 1 Satz 3 BGB erstellt hat. Stellte sich die Portgabe dieser Vermögenswerte als eine Schenkung dar, dann besteht auch die Verpflichtung dos Beklagten, über diese Gegenstände noch eine sein bereits erstelltes Bestandsverzeichnis ergänzende Auskunft zu erteilen, da in dem bisherigen Bestandsverzeichnis über eine bestimmte Hehrheit von Gegenständen, nämlich über die sich aus der Schenkung ergebenden fiktiven Nachlaßaktiva, noch keine Auskunft erteilt ist (BGH in LH § 260 BGB Nr. 1). Die Auskunftspflicht über jene Veräußerung unter den Gesichtspunkt der Schenkung besteht schon dann, wenn die Veräußerung (trotz Formulierung des Vertrages als entgeltlicher Kaufvertrag) unter Umständen erfolgte, die die Annahme nchcleger*, daß in T.’irklichkcit v.enigstens zu dem Teil eine Schenkung vorlicgt, gleichgültig ob diese Annahme objektiv zutrifft oder nicht. Die Auskunftspflicht kann in diesen Pallen nicht davon abhängen, daß der umstrittene Vorgang tatsächlich als eine Schenkung zu werten ist und daher die Grundlage für einen Pflichttcilcorgänzungsanspruch (§ 2525 BGB) bilden kann. Im vorliegenden Palle ergab sich der Anlaß zur Annahme einer Schonkungsverochloierung nach den Ausführungen des Berufungcurtoilo daraus, daß Zwischen dom Kläger yuicL dem Erblasser seit mehreren Jahren eine erhebliche Feindschaft bestand und nach dem eigenen Vortrag des Beklagten es das Ziel dos Übertragungsvertrages war, die übertragenen Vermögeneotücke aus dem Vermögen des Erblassers auszuscheiden, so daß sie beim Tode dos Erblassers nicht mehr zu dem Nachlaß gehörten und damit der Berechnung des Pflichtteils nicht zugrundegclogt werden konnten. Infolgedessen hat das Berufungsgericht im wesentlichen in der dem Tatsachongoricht zustehenden Bev/ciowürdigung^ angenommen, daß der Beklagte zur Auskunft über die veräußerten Gegenstände insoweit noch verpflichtet ist, als eine (wenigstens teilweise) Schenkung des Erblassers, also ein fiktives Nachlaßaktivum nicht auszucchließen ist. Zu dieser Annahme führen Berufungsgericht folgende Erwägungen: Es könne dahinstehen, ob zu solchen Unterlagen, wie sie zur Wertermittlung erforderlich seien, auch Gutachten über den Wort von Hausgrund-stückcn oder Geschäftsanteilen gehörten, die nicht Unterlagen zur Feststellung des \7erte3, sondern bereits Yfert-fcotsetzungcn selbst seien. Aber selbst, wenn grundsätzlich in solchen Fällen nur die Vorlage eines Verzeichnisses über die einzelnen Vermögensbestandtcile der GmbH verlangt worden könnte - ein solcher Antrag sei hier nicht gestellt -, so gelte doch im vorliegenden Falle etwas anderes. Gegen diesen von ..dem Sachverständigen festgesetzten Ubcrnchnepreio könne sich der Kläger für die Durchsetzung eines etwaigen Pflichtteilscrgänzungsanspruches nicht mit der Behauptung wenden, daß die Bewertung unrichtig sei und ein neuer Gutachter zu einer niedrigeren Schätzung kommen werde, sondern nur damit, daß die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf Willkür beruhe und jeder sachlichen Grundlage entbehre. Ob das der Fall sei, könne nicht auf Grund neuer Gutachten beurteilt werden, sondern nur nach don von den Sachverständigen selbst abgegebenen Gutachten, die den Verkchrowcrt für die Vertragsparteien verbindlich fcstotcllcn sollten. Y/onn der Kläger also einen Anspruch darauf habe, daß ihm alle Unterlagen vorgelegt werden, dio zur Feststellung notwendig seien, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihn ein Pflichtteilergänzungsan-cpruch zu3tehe, dann könne die3 inrrvorliegenden Fall nur durch die Vorlage der Gutachten geschehen. Denn nur auf Grund dieser Gutachten habe der Kläger die Möglichkeit, selbst das Ergebnis der Bewertungen daraufhin nachzuprüfen, ob nicht solche Fehler darin enthalten seien, daß die Bewertung jeder sachlichen Grundlage entbehre. Damit würden aber, da für das Vorlicgen solcher Umstände, die entgegen dem sich als entgeltlich darstellenden Veräußerungsvertrag eine Schenkung ergeben sollen, der Kläger beweispflichtig ist (vgl. Die sich aus den §§ 23H, 260, 2325 BGB ergebende Auskunftspflicht de3 Beklagten geht hier dahin, das von ihm bereits erteilte Verzeichnis der Nachlaßgegenstände im Hinblick auf die möglicherweise im Veräußerungsvertrag vom 18. Da der Kläger darüber hinaus bei Vorliegen eines Anhalts einer Schenkung gemäß § 23H Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen kann, daß der Yfert dieser fiktiven Nachlaßgegenstände (der Geschenke) ermittelt wird, geht sein Auskunftsanspruch :»<io ^ auch dahin, ihm die Unterlagen zugänglich zu machen, die ihm die Y/ertormittlung und damit die Berechnung seines PflichtteilscrgUnzungsanspruches ermöglichen. So ist die Pflicht zur Vorlage von Belegen beispielsweise auch insoweit anerkannt, als ein Unternehmen oder Geschäftsanteile hieran zu dem Nachlaß gehören und die Beurteilung des Y.'crtcs ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen, Gewinn-und Vcrlustrcchnungen U3W. Wollte man die Pflicht zur Vorlage solcher Gutachten, wie sie hier vor-licgcn, bejahen, so würde dies dazu führen, daß eine Wertermittlung, die der Erbe im eigenen Interesse und auf seine Kosten oder gar, wie hier, schon der Erblasser vorgenommen hat, dem Pflichtteilsbercchtigtnn zugute käme, der Erbe also sogar in die Lage kommen könnte, daß eine von ihm nur im eigenen Interesse durchgeführtc Wertermittlung, die nicht seine Billigung gefunden hat, gegen ihn verwandt werden könnte. Der Prozeßvcrtroter des Klägers hat darauf erklärt, daß der Kläger sich auch mit einer Vorlage der Gutachten, oder der Bekanntgabe deren Inhalts an einen unparteiischen Dritten begnügen würde, es jedoch ablehnc, sein Auokunftsvcrlangcn in anderer Art zu stellen.

Zitierte Normen: § 260 BGB § 139 ZPO
BGBSchenkungSachverständigeVorlageGutachtenErblasserKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 226/62 Verkündet
 am 21. Dezember 1964
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
(los-Kaufmanns Fritz R „ B^straße
 Beklagten und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Otto
19
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.h.c.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1964 unter Nitwirkung des Ccnatcprücidcntcn Dr. Pagondarn und der Bundesrichter Dr. Krcft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Reinhardt
 für Rocht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Obcrlandcsgorichto Düsseldorf von 20. Juni 1962 aufgehoben und das Teilurteil der 5. Zivil!i-, karncr des landgerichts inUUppcrtal von 19. Dezember 1961 abgclindcrt.
2
Die Klage wird angewiesen, soweit mit ihr die Vorlage der Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. Rolf r ¥'->	des Architekten Erich	beide	in
’..uppcrtal, zur Einsichtnahme und hilfswoisc die Hit-toilung des vollständigen Inhalts dieser Gutachten verlangt wird.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Landgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Parteien sind die Söhne des am 5. Februar 1961 verstorbenen Fabrikanten Otto	sen. (im folgenden
 Erblasser genannt) und seiner am 19. Februar 1959 verstorbenen Ehefrau. Die Eltern der Parteien hatten am 18. Februar 1959 einen Erbvertrag miteinander geschlossen, nach dom der überlebende Ehegatte und nach dessen Tode der Beklagte Alleinerbe werden sollte.
Dem Erblasser gehörten u.a. das Haus Yf|
fstraße .>
und sämtliche Anteile an der Firma
 Elbcrfelder Papierindustrie Otto	Co*	GmbH,
im Werte von nominell 20.000 DU. Diese Vormögcnostücke übertrug der Erblasser durch notariellen Vertrag vsm 18. August I960 auf den Beklagten. Der Kaufpreis für das übertragene Hauogrundotück sollte nach dem Inhalt des Vertrages in Höhe des Verkehrswertes durch den Architekten für die Vertragsparteien bindend festgesetzt werden, während der Kaufpreis für die GmbH-Anteile in gleicher Weise durch den Wirtschaftsprüfer Dr. Schmidt bestimmt v/erden sollte.
Der Wort dos Hausgrundstücks wurde daraufhin durch den Ai’chitcktcn lJHHlrait 108.750 DU und für die GmbH-Anteile durch den Wirtschaftsprüfer Dr. Schmidt mit 500.000 DU angegeben.Nach den Tode de3 Erblassers wurden die Kaufpreis-fordorungon, die noch nicht bezahlt waren, in das erstellte Nachlaßvcrzoichnio aufgonommen und nach diesen Beträgen der Pflichtteil des Klägers errechnet und ausgezahlt.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ergänzung seines Pflichtteils nach seinem verstorbenen Vater in Anspruch.
Er hat hierzu vorgetragen: In der Übertragung des Haus-grundstückcs und der GmbH-Anteile auf den Beklagten habe eine teilweise Schenkung gelegen. Die übertragenen Vermö-gcnsstückc seien viel zu niedrig bewertet worden. Den Sachverständigen sei erklärt worden, es genüge, wenn sich die
 
Schätzung an dor unteren Grenze des noch Glaubhaften bewege. Die Gebäude, die allein im Jahre 1958 mit 900.000 DM versichert gewesen seien, seien mit dem Steuer- oder Ein-hoitewort angcoctzt worden. Auch das wertvolle Warenlager, in den erhebliche Schwarzbeetändo an Papier nicht berücksichtigt worden seien, sei bereits 1958 mit 500.000 DII versichert gewesen. Außerdem sei auch der "good will" der Firma nicht bewertet worden. Die Absicht der Vertragsparteien, den Beklagten Vermögenswerte teilweise unentgeltlich zukonnen zu lassen, ergebe sich auch daraus, daß der Erblasser als Verkäufer entgegen der Rpgol sämtliche mit den Vertrag verbundenen Kosten und Steuern übernommen habe.
Um die Höhe seines Pflichttoilergänzungsanspruchs zu ermitteln, hat der Kläger im »'ege der Stufonklage unter anderem die Ergänzung der durch die Erstellung des Hachlaßverzeich-nicces bereits erteilten Auskunft durch Vorlegung der von den Sachverständigen Käntzlor und Dr. Schmidt erstatteten Gutachten verlangt. Er hat beantragt:
1. den Beklagten zu verurteilen, in Ergänzung der vor Notar BlflHHpl in VjpBHHpp und durch Rechtsanwalt Dr. VflHj|Kvorgcrichtlich gegebenen Auskünfte die von Uirtschaftsprüfer Dr. Rolf SflBB>in \V|
zur Bestimmung dos Kaufpreises der GmbH-Antäile der Firma E0HH|^?apicrindustrie Otto RflHBBD & Co. GmbH und von Architekt Erich Uäntzlcr in Wupper-tal zur Bestimmung des Kaufpreises des Grundstücks YTUmi^traßc erstatteten Gutachten dem Kläger zur Einsichtnahme vorsulegen.
2. den Beklagten zu verurteilen, den Ergünzungspflichtteil, wie er sich aus den Au3kunftsanspruch errechnet, an den Klüger zu zahlen.
Der Beklagte hat um Klagoabweisung gebeten und hierzu vorge-tragen: Eine Schenkung liege, abgesehen von der fohlenden äohenkungcabsicht , schon deshalb nicht vor, weil der Kaufpreis nicht willkürlich festgesetzt, sondern durch beeidigte Sachverständige ermittelt worden sei, die an-
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gewiesen worden seien, den wirklichen Y/ert festzustellen. Da die Vermögensotückc bereits zu Lebzeiten des Erblassers übertragen worden seien, seien sie aus dem Nachlaß ausgeschieden. Er könne die Gutachten nicht vorlegen, da er sie nicht im Besitz, sondern an die Sachverständigen surückgcgcben habe. Aber auch abgesehen hiervon sei er zur Vorlage nicht verpflichtet, denn ein Auskunftsanspruch sei schon deshalb nicht gegeben, weil jede Aussicht fehle, daß ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu zahlen sei. Gerade um spätere Streitigkeiten auszu-schaltcn, sei die Bestimmung des Kaufpreises den Sachverständigen überlassen worden. Dadurch sei die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung gewährleistet worden, und es sei ausgcschlossen, daß die Parteien sich auch nur teilweise über eine Schenkung einig gewesen seien.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten unter anderem zur Vorlage der Schätzungsgutachtbn verurteilt.
Die auf die Verurteilung zur Vorlage der Schätzungsgutachten beschränkte Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Tcilurtoil ist erfolglos geblieben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch hilfsweise den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, über die vom Wirtschaftsprüfer Dr. Rolf S^H^p in YjflHHIB 2Ur Bestimmung dos Kaufpreises der GmbH-Antöile der Firma Papierindustrie Otto	&	Co.	GmbH
und von Architekt Erich	in V/£H|^|^zur Be-
stimmung des Kaufpreises des Grundstücks Wülfingstraße 12 erstatteten Gutachten dem Kläger Auskunft durch Mitteilung des vollständigen Inhalts dieser Gutachten zu erteilen.
Kit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurücksuwe i s cn.
 
Ent sc he i	bri*ünde_; __
1. Ist der Pflichtteiloborechtigto, wie hier der Kläger, nicht Erbe, so hat ihm gemäß § 2314 Aha. 1 Satai'-I £GB ler Erbe, hier der Beklagte, auf Verlangen über den Bestand doo Nachlaoaco Auskunft zu erteilen. Biese Verpflichtung hat gemäß § 260 BGB die Vorlage eines Verzeichnisses des Nachlaßbcstandos zu dem Inhalt. Barüber hinaus kann nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB der Pflichtteilsberechtigte verlangen, daß der Wert der Nachlaßgogonständo ermittelt wird. Bie Auckunft^pflieiit- • i-■ dos Erben erstreckt sich nicht nur auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlaß-gegonotünde und llachlaßverbindlichkeiton, sondern auch auf die ausglcichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und auf dessen Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (fiktive llachlaßaktiva, §§ 2516, 2325 BGB;
BGHZ 53, 373).
Bor Kläger macht hier einen Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend mit der Behauptung, der zwischen dem Erblasser und dem Beklagten abgeschlossene notarielle Ver-äußorungovertrag von 18. August I960 enthalte eine gemischte Schenkung zugunsten des Beklagten. Bach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsbcrcchtigte, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Lebensjahre einem Britten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung seines Pflichttei-ls 'deh Be- ■■ trag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlaß hinzugerechnet wird. Nun spricht § 2325 BGB zwar nicht aus, daß der eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangende Pflichtteilsbcrochtigte von Erben Auskunft über die ihm zu Lebzeiten des Erblassers gemachten Schenkungen verlangen kann. Ba aber der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils den Vorschriften über den ordentlichen Pflichtteilsanspruch unterliegt, kann der Pflicht-teilsbcrechtigtc grundsätzlich in Pehmen des § 2314 BGB
 
auch Auskunft über die dem Erben zu Lebzeiten des Erblassers gemachten Schenkungen verlangen (RGZ 73» 269»
 570 f).
Nach dom fostgestellten Sachverhalt ist der Beklagte seiner Auskunftspflicht bereits insoweit nachgekommen, als er eine umfassende Auskunft in Gestalt eines amtlichen Verzeichnisses im.Sinne des § 2314- Abs. 1 Satz 3 BGB erstellt hat. In diesem Bestandsverzeichnis vom 15. Juni 1961 sind die aus dom Veräußerungsvortrag vom 18. August I960 herrührenden Kauf prcisfordoiurigm als tatsächlicher Nachlaß-gegenstand und der wesentliche Inhalt des Vertrages angegeben. Nicht berücksichtigt sind dagegen die nicht mehr zu dem Nachlaß gehörenden Vermögensteile, die durch den Vertrag von 18. August I960 fortgegeben wurden, nämlich das Grundstück und die GmbH-Anteile.
Stellte sich die Portgabe dieser Vermögenswerte als eine Schenkung dar, dann besteht auch die Verpflichtung dos Beklagten, über diese Gegenstände noch eine sein bereits erstelltes Bestandsverzeichnis ergänzende Auskunft zu erteilen, da in dem bisherigen Bestandsverzeichnis über eine bestimmte Hehrheit von Gegenständen, nämlich über die sich aus der Schenkung ergebenden fiktiven Nachlaßaktiva, noch keine Auskunft erteilt ist (BGH in LH § 260 BGB Nr. 1). Es kann jedoch für das Bestehen dieses Anspruches auf ergänzende Auskunft, wovon auch das Berufungsgericht ausgoht, dahinstchon, ob der Veräußerungsvertrag vom 18. August I960 tatsächlich eine, wenigstens teilweise Schenkung beinhaltet hat. Die Auskunftspflicht über jene Veräußerung unter den Gesichtspunkt der Schenkung besteht schon dann, wenn die Veräußerung (trotz Formulierung des Vertrages als entgeltlicher Kaufvertrag) unter Umständen erfolgte, die die Annahme nchcleger*, daß in T.’irklichkcit v.enigstens zu dem Teil eine Schenkung vorlicgt, gleichgültig ob diese Annahme objektiv zutrifft oder nicht. Die bloße Erklärung des Erben, wie sic hier vom Beklagten spätestens in r.cchtsotrcit abgegeben worden ist, keine Schenkung
 
empfangen zu haben, kann dem Auskünfte vor langen dann nicht genügen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß ein sich äußerlich als entgeltlich darstellender Vertrag eine verschleierte Schenkung enthält, sei es, daß außerurkundliche Umstände darauf hindeuten, sei es, daß die Urkunde selbst Zweifel in dieser Richtung erweckt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, dem Pflicht-tcilsbcrcchtigten die nötigen Kenntnisse zu verschaffen und dadurch seiner Beweisnot im Zahlungsprozeß vorzubeugen. Die Auskunftspflicht kann in diesen Pallen nicht davon abhängen, daß der umstrittene Vorgang tatsächlich als eine Schenkung zu werten ist und daher die Grundlage für einen Pflichttcilcorgänzungsanspruch (§ 2525 BGB) bilden kann. Die Entscheidung hierüber gehört wesensmäßig in den Streit um die Höhe des Zahlungsanspruchs, ihre Verlagerung in den Streit um die Auskunftspflicht würde diesen Anspruch für den Gläubiger weitgehend entwerten (BGH in LM § 2314 BGB Hr. 5).
Im vorliegenden Palle ergab sich der Anlaß zur Annahme einer Schonkungsverochloierung nach den Ausführungen des Berufungcurtoilo daraus, daß Zwischen dom Kläger yuicL dem Erblasser seit mehreren Jahren eine erhebliche Feindschaft bestand und nach dem eigenen Vortrag des Beklagten es das Ziel dos Übertragungsvertrages war, die übertragenen Vermögeneotücke aus dem Vermögen des Erblassers auszuscheiden, so daß sie beim Tode dos Erblassers nicht mehr zu dem Nachlaß gehörten und damit der Berechnung des Pflichtteils nicht zugrundegclogt werden konnten.
Infolgedessen hat das Berufungsgericht im wesentlichen in der dem Tatsachongoricht zustehenden Bev/ciowürdigung^ angenommen, daß der Beklagte zur Auskunft über die veräußerten Gegenstände insoweit noch verpflichtet ist, als eine (wenigstens teilweise) Schenkung des Erblassers, also ein fiktives Nachlaßaktivum nicht auszucchließen ist. Ob das
 
Berufungsgericht bei dieser tatricht erlichen Yfürdigung, für die vieles spricht, im Rohmen der dem Revisionsgericht insoweit beschränkten Nachprüfungsmöglichkeit alle in Betracht kommenden Umstände gewürdigt hat, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Denn gerade, wenn von einem hinreichenden Anhalt für das Vorliegen einer Schenkung und damit einer Auskunftspflicht auszugehen ist, so gilt folgendes:
Das Berufungsgericht verkennt die Art dieser bei Vorliegen eines Anhalts für eine Schenkung bestehenden Aus-kunftspflicht, wenn es zu der Annahme gelangt, zu ihr gehöre die vom Kläger begehrte Vorlage der beiden Wert-ermittlungsgutachtcn. Zu dieser Annahme führen Berufungsgericht folgende Erwägungen: Es könne dahinstehen, ob zu solchen Unterlagen, wie sie zur Wertermittlung erforderlich seien, auch Gutachten über den Wort von Hausgrund-stückcn oder Geschäftsanteilen gehörten, die nicht Unterlagen zur Feststellung des \7erte3, sondern bereits Yfert-fcotsetzungcn selbst seien. Aber selbst, wenn grundsätzlich in solchen Fällen nur die Vorlage eines Verzeichnisses über die einzelnen Vermögensbestandtcile der GmbH verlangt worden könnte - ein solcher Antrag sei hier nicht gestellt -, so gelte doch im vorliegenden Falle etwas anderes. Im Verhältnis zwischen Erblasser und Beklagten sei als Kaufpreis der übernommenen Vormögensstücke der von dem Sachverständigen als Verkehrswert festgesetzte Betrag vereinbart. Gegen diesen von ..dem Sachverständigen festgesetzten Ubcrnchnepreio könne sich der Kläger für die Durchsetzung eines etwaigen Pflichtteilscrgänzungsanspruches nicht mit der Behauptung wenden, daß die Bewertung unrichtig sei und ein neuer Gutachter zu einer niedrigeren Schätzung kommen werde, sondern nur damit, daß die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf Willkür beruhe und jeder sachlichen Grundlage entbehre. Ob das der Fall sei, könne nicht auf Grund neuer Gutachten beurteilt werden, sondern nur nach
 don von den Sachverständigen selbst abgegebenen Gutachten, die den Verkchrowcrt für die Vertragsparteien verbindlich fcstotcllcn sollten. Y/onn der Kläger also einen Anspruch darauf habe, daß ihm alle Unterlagen vorgelegt werden, dio zur Feststellung notwendig seien, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihn ein Pflichtteilergänzungsan-cpruch zu3tehe, dann könne die3 inrrvorliegenden Fall nur durch die Vorlage der Gutachten geschehen. Denn nur auf Grund dieser Gutachten habe der Kläger die Möglichkeit, selbst das Ergebnis der Bewertungen daraufhin nachzuprüfen, ob nicht solche Fehler darin enthalten seien, daß die Bewertung jeder sachlichen Grundlage entbehre. Der Kläger habe daher auch dann, wenn dio Gutachten nicht unter unzulässiger Einflußnahme auf die Sachverständigen zustande gekommen seien, einen Anspruch auf Vorlage der Gutachten.
Diese Erwägungen zeigen, daß es das Berufungsgericht in Wirklichkeit gar nicht auf dio Vorlage der Gutachten zu dem Zwecke der Wertermittlung der möglicherweise verschenkten Gegenstände abstcllt, sondern daß die Vorlage der Gutachten dem Kläger, wie das Berufungsgericht unmißverständlich sagt, die Möglichkeit geben soll, "selbst das Ergebnis der Bewertungen daraufhin nachzuprüfen, ob nicht solche Fehler darin enthalten sind, daß die Bewertung jeder sachlichen Grundlage entbehre". Dies besagt aber nichts anderes, als daß die Vorlage der Gutachten, wie dio Revision zutreffend ausführt, den Kläger Unterlagen und Beweismittel verschaffen soll, dio ihm dazu dienen sollen, überhaupt erst die Elemente zu ermitteln, mit denen er die Behauptung der Schenkung belegen und unter Beweis stellen will. Damit würden aber, da für das Vorlicgen solcher Umstände, die entgegen dem sich als entgeltlich darstellenden Veräußerungsvertrag eine Schenkung ergeben sollen, der Kläger beweispflichtig ist (vgl. Y.'crn o R 1933 Ur. 64), die Bohauptungc- und Beweis last für den Grund des Anspruchs von dem Pflichtigen auf die Schultern des Ecwcisgcgncrc verlagert. Was bei einer etwa
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erhobenen Hauptklage ein •unzulässiger -Ausforschungsbe^... ■ weis wäre, würde hier der Kläger im Wege der vorgezogmien Hilfsklage erreichen.
Danach läßt sich das Berufungsurteil mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten. Die festgestellte Sachlage ermöglicht es jedoch dem Revisionsgericht, bereits zu einer abschließenden Sachentscheidung und zv/ar im Sinne der Abweisung der Klage zu kommen.
Die sich aus den §§ 23H, 260, 2325 BGB ergebende Auskunftspflicht de3 Beklagten geht hier dahin, das von ihm bereits erteilte Verzeichnis der Nachlaßgegenstände im Hinblick auf die möglicherweise im Veräußerungsvertrag vom 18. August I960 enthaltene Schenkung hinsichtlich der mit diesem Vertrag fortgegebenen Vermögensteile zu ergänzen.
Da der Kläger darüber hinaus bei Vorliegen eines Anhalts einer Schenkung gemäß § 23H Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen kann, daß der Yfert dieser fiktiven Nachlaßgegenstände (der Geschenke) ermittelt wird, geht sein Auskunftsanspruch :»<io ^ auch dahin, ihm die Unterlagen zugänglich zu machen, die ihm die Y/ertormittlung und damit die Berechnung seines PflichtteilscrgUnzungsanspruches ermöglichen. Der Auskunft cans pruch umfaßt daher auch die Vorlage von Belegen, wenn dies auch nicht in der Allgemeinheit gilt, wie beim Rechnungslegungsanspruch, wo sie § 259 Abs. 1 BGB im Gegensatz zu § 260 BGB ausdrücklich fordert. So ist die Pflicht zur Vorlage von Belegen beispielsweise auch insoweit anerkannt, als ein Unternehmen oder Geschäftsanteile hieran zu dem Nachlaß gehören und die Beurteilung des Y.'crtcs ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen, Gewinn-und Vcrlustrcchnungen U3W. nicht möglich wäre (BGHZ 33,
 373, 378). Hier verlangt der Klüger jedoch nicht die Vorlage derartiger Belege, sondern die Vorlage solcher Urkunden, die, wie das Berufungsgericht selbst sagt, nicht Unterlagen zur Feststellung des Wertes^. sondern bereits
 Wcrtfestsotzungen sollst sind. Es mag sein, daß die hier in Rode stehenden Gutachten - unterstellt, in ihnen seien auch die Unterlagen enthalten, die die Sachverständigen zur Wortfestsetzung geführt haben - dem Kläger die Wertermittlung erleichtern können. Dies allein vermag aber nicht die Pflicht dos Beklagten zur Vorlage der Gutechten an den Kläger zu begründen. Jedenfalls ist es nicht ersichtlich, daß der Klüger die Wertermittlung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Unterlagnn zugänglich gemacht werden, nicht auch ohne die Gutachten vornehmen könnte. Wollte man die Pflicht zur Vorlage solcher Gutachten, wie sie hier vor-licgcn, bejahen, so würde dies dazu führen, daß eine Wertermittlung, die der Erbe im eigenen Interesse und auf seine Kosten oder gar, wie hier, schon der Erblasser vorgenommen hat, dem Pflichtteilsbercchtigtnn zugute käme, der Erbe also sogar in die Lage kommen könnte, daß eine von ihm nur im eigenen Interesse durchgeführtc Wertermittlung, die nicht seine Billigung gefunden hat, gegen ihn verwandt werden könnte. Der Kläger hat daher im Rahmen seines Auskunftsrcchteo keinen Anspruch darauf, daß ihn die erstellten Schätzungsgutachten der Sachverständigen IJäntzlcr und Dr. Schmidt vorgelegt oder inhaltlich bekannt gegeben werden.
Mit Rücksicht auf diese Rechtslage ist der Prozößver-trotor des Klägers gemäß § 139 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor dom erkennenden Senat ausdrücklich befragt worden, ob der Kläger nicht die Auskunft in anderer Art verlangen wolle. Der Prozeßvcrtroter des Klägers hat darauf erklärt, daß der Kläger sich auch mit einer Vorlage der Gutachten, oder der Bekanntgabe deren Inhalts an einen unparteiischen Dritten begnügen würde, es jedoch ablehnc, sein Auokunftsvcrlangcn in anderer Art zu stellen. Da sich mithin der Kläger nicht zu einer Abänderung seines Klageantrages bereit fand, die möglicherweise seinen Auslcunftsanopruch als gerechtfertigt
 
hätte erscheinen lassen, erübrigte sich auch die Erörterung der Präge, ob in einer solchen Abänderung des Klageantrages ein noch in der Revisionsinstanz zulässiges "minus” oder eine unzulässige Klageänderung zu sehen gewesen wäre*
Danach ist aiifh die Rechtsmittel des Beklagten das Berufungsurtßil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil, wie erfolgt, abzuändem.
iUio Kosten der Rochtsmittolziigo- hat gemäß § 97 ZPO der Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugeo bleibt dem Landgericht Vorbehalten.
Dr. Pagendarm	Dr,	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Beyer	Dr.	Reinhardt