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BGH · 111 ZB 226/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 111 ZB 226/56

Bevor diese auf Aufforderung der Polizei durch den Fuhrpark der beklagten Stadt mit Sand abgestreut worden war, hatte sie bereits zu vier Unfällen von Kraftfahrzeugen geführt. Mit seiner Bevision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, soweit er sich auf die beklagte Stadt bezieht und das Landgericht ihn zugesprochen hatte und soweit der Klageantrag vom Kläger in der Berufungsinstanz neu gefaßt war. So hat auch am Unfalltag der Fahrer Ossenbeck vom städtischen Fuhrpark nach entsprechender Benachrichtigung durch die Polizei sofort ein Abstreuen der ölspur auf der Weseler Straße mit Sand unter Benutzung des Tempowagens vorgenommen, und zwar durch ein vollständiges "Belegen (der ölspur) mit einer dicken SandschichtBiese erste Streuung war gegen 16 Uhr beendet, zu welcher Zeit die Polizei nach eigener Prüfung diese Streuung als ausreichend erklärt und zu dem Fuhrpark zurückgeschickt hat mit der Bemerkung, falls wieder gestreut werden müßte, werde von der Polizei wieder angerufen. 2.) Biese Feststellungen werden von der Revision grundsätzlich nicht angegriffen; jedoch rügt sie, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, daß der Fahrer OflHI in seiner Zeugenaussage das zweite Streuen im Hinblick auf den immer stärker werdenden Regen selbst für zwecklos erklärt habe, wodurch das bloße Bestreuen der Ölspur mit Sand als eine «völlig unzureichende« Maßnahme charakterisiert werde; ferner daß OllBHHi sich während des starken Regens untergestellt habe, statt zu anderen Siche-rungsmaßnahmeri* zu greifen, so daß er praktisch «überhaupt nicht tätig geworden sei«. Bas Oberlandesgericht brauchte sich mit diesem Teil der Aussage des Zeugen OHM nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, da es auf Grund der Aussage des Zeugen Polizeihauptwachtmeister TfmHP und anderer Umstände als erwiesen angesehen hat, daß die Straße auch noch zur Unfallzeit genügend ait Send bestreut gewesen sei (Berufungsurteil S.16) und die Nebenbemerkung des Zeugen Omi über die «Zwecklosigkeit« des Y/e it er Streuens während des starken Regens als Ausdruck eines inneren Vorgangs vieldeutig ist, jedenfalls insoweit nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen TflBBIHI zu stehen braucht. Im übrigen wendet sich die Bevision nur gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht, das eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den verfassungsmäßig berufenen Vertreter der beklagten Stadt oder durch ihre Verrichtungsgchilfen verneint* Hierzu hat der Vorderrichter ausgeführtg Die erste Streuung sei ordnungsgemäß und vollständig erfolgt; für OflHHP habe nach Beendigung der ersten Abstreuung kein Grund bestanden, die Straße weiter daraufhin beobachten zu lassen, ob sich ein Anlaß zu dem Nachstreuen ergeben könnte* Denn nach dem vorliegenden Sachverhalt habe zu diesem Zeitpunkt die Polizei die noch* erforderliche Kontrolle ausdrücklich übernommen. bei aller Sorgfalt als unvermeidlich cngesprochen werden müsse, zurückgeführt werden, die infolge des starken Begen-falles wieder zu einer gewissen Butschgefahr geführt habe, ohne daß dies bei noch so großer Sorgfalt hätte vermieden werden können* Warnschilder mit dem Hinweis auf eine Ölspur habe OflHHMl nicht auf stellen können, da solche im Fuhrpark nicht vorhanden gewesen seien. Bin vorwerfbares Verhalten.des verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten (hier des Leiters des Tiefbauamtes der Beklagten) oder ein Mangel in der Organisation der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht, insbesondere zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren, die sich aus einer ölspur auf ihren Straßen für die Verkehrsteilnehmer ergeben, könne bei dem hier festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht angenommen werden. Denn jedenfalls im Jahre 1952, als Ölspuren auf Straßen noch nicht so häufig gewesen seien wie später, sei das Abdecken *nit Streusand besonders im kommunalen Sektor allgemein üblich gewesen und als ausreichende, ja sogar als einzig richtige Maßnahme angesehen worden$ damals seien außer dem Abstreuen mit Sand besondere, zusätzliche Yerkehrssicherungsmrßnahmen nicht erforderlich und zunutbar gewesen; auch seien damals noch zu geringe Erfahrungen bei der Beseitigung von Gefahren dieser Art gesammelt worden. Da die weitere Beobachtung und Kontrolle im vorliegenden Pall ausdrücklich von der Polizei übernommen worden seien und deren Aufforderungen der Fuhr^-park - wie auch am Unfallstag - stets prompt entsprochen habe, müsse die allgemeine Kontrolle durch den Leiter des Fuhrparks, wie dieser sie dargestellt habe, als genügend angesehen werden. Da es sich hier um einen Teil der Bundesstraße 51 handele, die im deutschen Straßenverkehr eine wichtige Hauptverbindungsstraße und eine der am meisten befahrenen Buhdesstraßen überhaupt sei, habe das Berufungsgericht den Umfang der Verkehrssicheruhgspflicht der Beklagten verkannt, wenn es als ausreichend arisehe, daß sie die kilometerlange ölspur auf der Straße lediglich einige Male mit Sand habe bestreuen lassen, zu demal Hegen geherrscht habe und vor dem Unfall des Klägers weitere Unfälle aus der gleichen Ursache sich ereignet' hätten. Was zunächst das Abstreuen der Ölspur durch den dazu von der Beklagten beauftragten städtischen Fuhrpark und damit das Verhalten des Fahrers OflHi selbst anlangt, so gilt folgendess ITach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen hat nach der Auf- Klägers erneut durch dreimaliges Abfahren der gesamten Strecke Sand auf die ölspur gestreut; bei diesem zweiten Abstreuen hat er wegen des plötzlichen starken Gewitterregens diese Tätigkeit lediglich vorübergehend unterbrochen; ferner sind die vier Unfälle anderer Verkehrsteilnehmer infolge der ölspur unstreitig bereits vor dem ersten Streuen erfolgt; besondere einen Hinweis auf ölspuren enthaltende Warnschilder besaß der städtische Fuhrpark nicht, so daß solche auch nicht auf stellen konnte; die weitere Kontrolle der Gefahrenstelle hatte nach Beendigung der ersten Streuung die Polizei ausdrücklich übernommen* Wenn bei einer solchen Sachlage der Berufungsrichter das Abstreuen der ölspur als ordnungsgemäß und ausreichend und auch das sonstige Verhalten des (MtKKtKKD als in jeder Hinsicht sachgemäß bezeichnet, so läßt dies einen Hechtsirrtum nicht erkennen« Baß (fMHHI odex andere Arbeiter des Fuhrparks verpflichtet gewesen wären, worauf die Bevision abhebt, selbst und auch ohne eine entsprechende Anweisung behelfsmäßige Warnschilder der genannten Art herzu-stellen, um sie ggfr aufzustellen, kann.nicht anerkannt werden* Ferner kann hei dem gegebenen Sachverhalt die vorübergehende Unterbrechung des zweiten Abstreuens mit Bücksicht auf den starken Gewitterregen nicht als eine Pflichtverletzung gewertet werden. Baß OjBHIlBifUr die Zeit dieser Unterbrechung nicht- zusätzlich Uarnposten auf der Straße hat aufsteilen lassen, kann ihm im Hinblick auf die nicht angegriffene tatsächliche' Feststellung des Berufungsgerichts, daß auch in dieser Zeit die Straße genügend,mit Sand bestreut war oder blieb, nicht als Pflichtwidrigkeit angelastet werden* Ein pflichtwidriges Verhalten der Bediensteten des städtischen Fuhrparks scheidet somit aus» Es bleitot also nur noch zu untersuchen, ob ein pflichtwidriges Verhalten des Leiters des Tiefbauamtes der Beklagten als ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters oder ob ein Organisationsfehler der Beklagten deshalb bejaht werden kann, weil andere Anweisungen und andere Kittel zur Abwendung der aus einer Ölspur sich ergebenden Verkehrsgefahren als das Abstreuen mit Sand durch den Fuhrpark nicht gegeben oder vorhanden waren, ferner weil die Beklagte keine besonderen auf die Ölspur hinweisende Warnschilder besaß, und schließlich weil die Weseler Straße wegen der Ölspur bis zu deren endgültigen Beseitigung nicht für jeden Verkehr gesperrt worden ist, Baß das Abstreuen mit Sand einer durch eine ölspur glatt und rutschig gewordenen Fahrbahn zu demindest als ein geeignetes Kittel zur Beseitigung oder wenigstens zur Minderung der den Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren angesehen werden kann, ist nicht zu bezweifeln, Angesichts der nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Bexufungs-richters, daß zur Unfallzeit 1952 ölspuren auf Straßen noch nicht häufig waren und damals noch zu geringe Erfahrungen bei der Beseitigung von Gefahren dieser Art gesammelt waren, außerdem die Benutzung von Streusand gegen ölspuren auch ganz allgemein üblich war, kann jedenfalls eine schuldhafte Pflicht Verletzung der Organe der Beklagten nicht angenommen werden, wenn sie keine anderen, insbesondere chemischen Mittel als Streusand zur Bekämpfung einer ölspur besaßen und einsetzten. Denn die Auswahl eines - wie hier - nach der allgemeinen Auffassung tauglichen und geeigneten Kittels ist grundsätzlich eine Frage des "Ermessens" der Verwaltungsbehörde, Hach dem festgestellten Sachverhalt war auch die von der Beklagter* geschaffene Einrichtung zur schnellen Beseitigung oder Minderung derartiger Gefahren sachgemäß und ausreichend. von dei Polizei ausdrücklich übernommen war und der Fuhrpark der -Beklagten bereite vor dem Unfall des Klagers die nach dem ersten Abstreuen etwa erneut aufgetretenen Gefahren durch eine zweite Streuung zu beseitigen unternommen hatte« Der erkennende Senat hat diese Präge bisher nur in dem Zusammenhang geprüft, ob die Aufstellung eines solchen Warnschildes als ein (ausreichendes) Mittel zur Abwendung der Gefahr und damit zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht angesehen werden kann. Im vorliegenden Pall handelt es sich aber darum, daß die Beklagte unstreitig bereits ein (anderes und geeignetes) Mittel, nämlich das Abstreuen mit Sand, zur Abwendung oder wenigstens Minderung der Gefahren angewendet und damit eine wegen der Gefährlichkeit der Straßenstelle gebotene besondere Sicherungsmaßnahme zweifelsfrei getroffen hat, und ob deshalb zusätzlich die Aufstellung von besonderen Warnschildern der genannten Art von der Beklagten gefordert werden mußte oder konnte. Benn jedenfalls in der damaligen Zeit und nach den damaligen Erfahrungen konnte die Beklagte, ohne daß ihr daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, das Abstreuen der Gefahrenstelle mit Sand als eine ausreichende Sicherungsmaßnahme ansehen und deshalb von der Bereitstellung zusätzlicher besonderer Warnschilder Abstand nehmen. auch Urteil des Senats vom 30.12,1954 - III ZB 102/53 - S.16, insoweit in BGEZ 16* 95 nicht abgedruckt) und hier zu beiden Seiten der Unfallstelle jedenfalls allgemeine* auf eine Butschgefahr (wenn auch aus anderen Gründen) hinweisende Warnschilder standen, die den Kraftfahrer vor allem bei Begen - wie er hier zur Unfallzeit eintrat -zu einem besonders vorsichtigen Fahren anhalten sollen. Streuen eingetreten sind und cndere als der des Klägers nach den Abstreuen nicht, so daß auch daraus sich eine wenigstens ausreichende Minderung der Gefahr im Böhmen des der Beklagten Zumutbaren ergibt. 5.) Bei dieser Sachlage braucht auf die llilfserwägung d_es Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich im Übrigen ein erhebliches Uitverschulden und die Betriebsgefahr derart anxechnen lassen, daß ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ausgeschlossen sei - was die Revision ebenfalls bekämpft - , nicht mehr eingegangen zu werden.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
PolizeiUnfallStraßeölspurFuhrparkGefahrÖlspurKlägerbesonder

Volltext der Entscheidung

2360 097
* ß*
2
111 ZB 226/56
Verkündet It. Protokoll am'13. März 1958 Fieser,Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 des Kaufmanns Kurt K
in Bl
 traße
Klägers, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägers,
~ Prozeßbevollmächtigter« Bechtsanwalt
 gegen
die Provin2islhauptStadt Münster, vertreten durch den Bat der Stadt,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Br. flHBt -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1958 unter Mitwirkung der Buddeerichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Wolany und Br. Beyer
 für Becht erkannt!
Bie Bevifdon des Klägers gegen das Urtoil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf.) vom 9. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Bevisionsverfahrens trägt der Kläger•
Von Beohts wegen
*w
Tatbestand^
Am 3. Mai 1952 gegen 17 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Kraftwagen Ford-Taunus die Weseler Straße in Münster; hierbei geriet der PKW ins Schleudern, Uber schlug sich und stürzte in den Straßengraben. Das Fahrzeug wurde stark beschädigt; der Kläger erlitt schwere Verletzungen, während seine im PKW befindliche Ehefrau und Tochter leicht verletzt wurden.
Die Straßendecke besteht an der Unfallstelle aus Blaubasaltpflaster, auf dessen Butschgefährlichkeit durch Warnschilder hingewiesen ist. Auf der Fahrbahn der Weseler Straße befand sich am Unfalltage seit etwa 14 Uhr eine Uber 1 km lange Ölspur. Bevor diese auf Aufforderung der Polizei durch den Fuhrpark der beklagten Stadt mit Sand abgestreut worden war, hatte sie bereits zu vier Unfällen von Kraftfahrzeugen geführt. Das Abstreuen war um etwa 16 Uhr beendet. Später erfolgte eine zweite Streuung.
Der Kläger hat behauptet, daß ex bei einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st auf dem öl ins Schleudern geraten sei. Die ölspur sei bei der ersten Abstreuung nur ungenügend mit Sand abgedeckt worden. Außerdem habe der kurz vor dem Unfall niedergehende starke Fegen den Streusand weggespült. Dieser Begen sei vorhersehbar- gewesen, weil am Unfalltage wechselhaftes und schlechtes Wetter geherrscht habe.
Der Kläger macht als Schaden geltend: 300 DM Schmerzensgeld (für das Jahr 1952).; 2 900 DM Sachschaden an seinem Kraftwagen; 25,70 DM Abschleppkosten; 56,70 DM Schätzkosten des Sachverständigen; außerdem einen Minderertrag infolge Ausfalls seiner Mitarbeit in dem Geschäft, in dem er angestellt war, im Betrage von 2 617,60 DM. Wegen dieses SchaT dens hat der Kläger das Land Nordrhein-Westfalen wegen Amtspflichtverletzungen und die beklagte Stadt als Verkehrssicherungspflichtige klageweise in Anspruch genommen. Er hat ursprünglich beantragt,
- 3 ~
1.	die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6 100 DM nebst 4 "f» Zinsen seit dem 22c Mai 1953 zu zahlen,
2- festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuld“ nerisch verpflichtet sind, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 3* Mai 1952 entstandenen Scha-den zu ersetzen«
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und Pflichtverletzungen in Abrede gestellt; außerdem sei der Unfall nicht auf die ölspur zurückzuführen, sondern auf das unvorsichtige und zu schnelle Fahren des Klägers selbst.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger 3 482,40 DM nebst 4 & Zinsen von 2 900 DM seit dem 22. Mai 1953 und von 582,40 DM seit dem 7- Mai 1955 zu zahlen; außerdem hat es gegenüber der beklagten Stadt dem Feststellungsanspruch des Klägers entsprochen; im übrigen hat es den Kläger mit seiner .Klage abgewiesen, und zwar gegenüber dem beklagten Land Nordrhein Westfalen in vollem Umfang.
Gegen dieses Urteilhat lediglich die beklagte Stadt Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen ihm in erster Instanz zugesprochenen Klageanspruch hinsichtlich der Zahlungsempfänger wegen verschiedener Abtretungen der Klageforderung geändert und den Feststcllungs antrag neu formuliert. Das Oberlcndesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme auf die Berufung die Klage auch insoweit, als ihr vom Landgericht entsprochen war, abgewiesen.
Mit seiner Bevision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, soweit er sich auf die beklagte Stadt bezieht und das Landgericht ihn zugesprochen hatte und soweit der Klageantrag vom Kläger in der Berufungsinstanz neu gefaßt war. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Bevision.
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1.) Dss Berufungsgericht kommt unter eingehender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen $
Der Kraftwagen des Klägers ist auf den zur Unfallzeit auf der Weseler Straße befindlichen Ölresten ins Schleudern geraten, und diese Ölspur hat den Unfall des Klägers verursacht. Die Beklagte hatte Voraussetzungen für eine schnelle und ausreichende Abstreuung einci ölspur auf ihren Straßen dadurch geschaffen, daß ihr Fuhrpark ständig (Tag und Nacht) besetzt und fernmündlich zu erreichen war und daß dem Fuhrpark außer einem Tempowagen noch eine Zugmaschine mit einem 5 Tonnen-Sandstreuanhänger mit Streugut beladen zur Verfügung standen, außerdem im Stadtgebiet weitere und in einem besonderen Plan verzeichnete StreugutVorräte verteilt waren. Den Aufforderungen der Polizei (bei Feststellung einer Gefahr, insbesondere einer ülspur) hat der städtische Fuhrpark stets prompt entsprochen. So hat auch am Unfalltag der Fahrer Ossenbeck vom städtischen Fuhrpark nach entsprechender Benachrichtigung durch die Polizei sofort ein Abstreuen der ölspur auf der Weseler Straße mit Sand unter Benutzung des Tempowagens vorgenommen, und zwar durch ein vollständiges "Belegen (der ölspur) mit einer dicken SandschichtBiese erste Streuung war gegen 16 Uhr beendet, zu welcher Zeit die Polizei nach eigener Prüfung diese Streuung als ausreichend erklärt und	zu dem Fuhrpark zurückgeschickt hat
 mit der Bemerkung, falls wieder gestreut werden müßte, werde von der Polizei wieder angerufen. Alsdann hat (auf erneute Anforderung) mit Hilfe des 5-Tonnen-Sandstreu-anhängers gegen 16 Uhr 30 eine zweite Abstreuung unter Mitwirkung anderer städtischer Arbeiter begonnen; hierbei hat % v #
er die gesamte Strecke der Ölspur vor dem Unfall des Klägers bereits dreimal wieder abgestreut, bevor der plötzliche und starke Gewitterregen zu einer Unterbrechung der Streuung führte.
Besondere auf das Vorhandensein einer ölspur hinweisende Warnschilder haben zur Unfallzeit weder die Polizei noch die Beklagte besessen? so daß ah der Gefahrenstelle auch keine solchen Schilder zusätzlich aufgestellt worden sind. Außer Streusand hatte die Beklagte keine anderen, insbesondere chemischen Mittel zur Beseitigung der Ölspur.
2.) Biese Feststellungen werden von der Revision grundsätzlich nicht angegriffen; jedoch rügt sie, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, daß der Fahrer OflHI in seiner Zeugenaussage das zweite Streuen im Hinblick auf den immer stärker werdenden Regen selbst für zwecklos erklärt habe, wodurch das bloße Bestreuen der Ölspur mit Sand als eine «völlig unzureichende« Maßnahme charakterisiert werde; ferner daß OllBHHi sich während des starken Regens untergestellt habe, statt zu anderen Siche-rungsmaßnahmeri* zu greifen, so daß er praktisch «überhaupt nicht tätig geworden sei«.
Soweit die Revision hieraus eine Verfahrensrüge nach § 286 ZPO herzuleiten sucht, ist diese unbegründet. Bas Oberlandesgericht brauchte sich mit diesem Teil der Aussage des Zeugen OHM nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, da es auf Grund der Aussage des Zeugen Polizeihauptwachtmeister TfmHP und anderer Umstände als erwiesen angesehen hat, daß die Straße auch noch zur Unfallzeit genügend ait Send bestreut gewesen sei (Berufungsurteil S.16) und die Nebenbemerkung des Zeugen Omi über die «Zwecklosigkeit« des Y/e it er Streuens während des starken Regens als Ausdruck eines inneren Vorgangs vieldeutig ist, jedenfalls insoweit nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen TflBBIHI zu stehen braucht. Wenn das Berufungsgericht diese Bekundung des Zeugen OflBIBfc im übrigen dahin gewürdigt hat, daß der immer stärker werdende Regen lediglich zu einer tatsächlichen vorübergehenden Unterbrechung der zweiten Streu-
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unx geführt hat, zu demal. GflMHD bei seiner Zeugenvernehmung am 26. Juni 1956 zusätzlich erklärt hatte, infolge des starken Regens hätten seine Leute nicht mehr auf dem Streu-
 
wagen bleiben können, so kann diese tatrichterliche Würdigung nicht als fehlerhaft beanstandet werden* Die Präge, ob die Beklagte und	mit	ihren	Maßnahmen	und sonstigem Ver-
halten das zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Erforderliche und Zumutbare getan haben, ist aber eine Bechts-frage, auf die noch einzugehen sein wird«
Im übrigen wendet sich die Bevision nur gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht, das eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den verfassungsmäßig berufenen Vertreter der beklagten Stadt oder durch ihre Verrichtungsgchilfen verneint* Hierzu hat der Vorderrichter ausgeführtg
 Die erste Streuung sei ordnungsgemäß und vollständig erfolgt; für OflHHP habe nach Beendigung der ersten Abstreuung kein Grund bestanden, die Straße weiter daraufhin beobachten zu lassen, ob sich ein Anlaß zu dem Nachstreuen ergeben könnte* Denn nach dem vorliegenden Sachverhalt habe zu diesem Zeitpunkt die Polizei die noch* erforderliche Kontrolle ausdrücklich übernommen. Auch die zweite, vor dem Unfall des Klägers erfolgte Abstreuung habe ausgereicht, um seit Beendigung der ersten Streuung aufgetretene Mängel der Streuwirkung auszugleichen; der Unfall des Klägers -könne daher nur auf eine Stelle schwächerer Abdeckung der Ölspur, wie sie angesichts ihrer Länge und Unregelmäßigkeit . bei aller Sorgfalt als unvermeidlich cngesprochen werden müsse, zurückgeführt werden, die infolge des starken Begen-falles wieder zu einer gewissen Butschgefahr geführt habe, ohne daß dies bei noch so großer Sorgfalt hätte vermieden werden können* Warnschilder mit dem Hinweis auf eine Ölspur habe OflHHMl nicht auf stellen können, da solche im Fuhrpark nicht vorhanden gewesen seien. Zum Aufstellen von besonderen Warnposten habe für OflMP kein Anlaß bestanden, weil die Ölspur genügend mit Send abgedeckt gewesen sei. Der Fahrer OflBBBpvom städtischen Fuhrpark habe sich somit in jeder Beziehung sachgemäß verhalten und alles getan, was
 nach Lage der Sache von einem sorgfältig ausgewählten und überwachten fahrex des städtischen Bereitschaftsdienstes zu erwarten sei*	:
Bin vorwerfbares Verhalten.des verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten (hier des Leiters des Tiefbauamtes der Beklagten) oder ein Mangel in der Organisation der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht, insbesondere zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren, die sich aus einer ölspur auf ihren Straßen für die Verkehrsteilnehmer ergeben, könne bei dem hier festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht angenommen werden.
Die beklagte Stadt habe durch die Einrichtung des ständig besetzten und erreichbaren Bereitschaftsdienstes des Fuhrparks mit den dazu erforderlichen technischen Mitteln genügend Vorsorge zur Beseitigung solcher Gefahren getroffen.
Das Unterlassen der Bereitstellung von anderen, vor allem von chemischen Mitteln und von besonderen, auf eine Ölspur
 hinweisenden Y/arnschildern sowie von besonderen Anordnungen
♦
über die weitere Beobachtung und Kontrolle der mit Sand abgedeckten ülspuren könne hier nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gewertet werden. Denn jedenfalls im Jahre 1952, als Ölspuren auf Straßen noch nicht so häufig gewesen seien wie später, sei das Abdecken *nit Streusand besonders im kommunalen Sektor allgemein üblich gewesen und als ausreichende, ja sogar als einzig richtige Maßnahme angesehen worden$ damals seien außer dem Abstreuen mit Sand besondere, zusätzliche Yerkehrssicherungsmrßnahmen nicht erforderlich und zunutbar gewesen; auch seien damals noch zu geringe Erfahrungen bei der Beseitigung von Gefahren dieser Art gesammelt worden. Da die weitere Beobachtung und Kontrolle im vorliegenden Pall ausdrücklich von der Polizei übernommen worden seien und deren Aufforderungen der Fuhr^-park - wie auch am Unfallstag - stets prompt entsprochen habe, müsse die allgemeine Kontrolle durch den Leiter des Fuhrparks, wie dieser sie dargestellt habe, als genügend angesehen werden. Ob besondere Sontrollmaßnahmen für den Pall
 
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eines Dauerregens oder einer längeren liegenwetterläge zu bejahen seien, könne offen bleihen. Hier jedenfalls habe es sich um, einen nach tagelangem soimerlieh-sonnigen Wetter plötzlich eingetretenen, verhältnismäßig kurzen Gewitterregen gehandelt, der die Streuwirkung beeinträchtigt habe.
3.	) Die Bevision meint demgegenüber $
Der Umfang der Verkehrssicher xmgspflicht habe sich grundsätzlich nach dem zu bemessen, was zur Sicherung desjenigen Verkehrs erforderlich sei, dem die Wegefläche gewidmet sei.
t
Das Maß der danach an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen richte sich demgemäß vor allem nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sowie nach der Starke des Verkehrs. Da es sich hier um einen Teil der Bundesstraße 51 handele, die im deutschen Straßenverkehr eine wichtige Hauptverbindungsstraße und eine der am meisten befahrenen Buhdesstraßen überhaupt sei, habe das Berufungsgericht den Umfang der Verkehrssicheruhgspflicht der Beklagten verkannt, wenn es als ausreichend arisehe, daß sie die kilometerlange ölspur auf der Straße lediglich einige Male mit Sand habe bestreuen lassen, zu demal Hegen geherrscht habe und vor dem Unfall des Klägers weitere Unfälle aus der gleichen Ursache sich ereignet' hätten. Es hätten auf die ölspur hinweisende Warnschilder aufgestellt Werden müssen; seien solche nicht vorhanden gewesen, so liege darin ein vorwerf-barer Organisationsfehler der Beklagten; oder (MiHNHi hätte behelfsmäßige Warnschilder dieser Art herstellen und aufstellen müssen. Notfalls hätte die Straße bis zur Beseitigung der ölspur für den gesamten Verkehr gesperrt und dieser umgeleitet werden müssen.
4.	) Die Bügen der Bevision sind unbegründet.
Aus der Verkehrssicherungspflicht, die hier unbestritten der Beklagten oblag, folgt die Pflicht, den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der
 
Straße sich ergebende» Gefahren zu bewehren durch Beseitigung oder eine wenigstens ausreichende Hinderung dieser Gefahren; selbst Wenn dazu die Polizei oder sonstige Stellen in erster I&nie verpflichtet sind (Zu den Pflichten der Polizei im Falle einer ölspur auf einer Verkehxsstraße vgl. Urteile des Senats vom 17*12.1953 - III ZB 136/52 - in VBS Bd.7 S.87 und vom 18. 10.1956 - III ZB 100/55 - in HI Hr.9 zu § 839 (Fg)BGB). Hierbei hat der Verkehrssicherungspflichtige zur Abwendung der Aus dem Zustand einer Straße sich ergebenden Gefahren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Hsßstäben zu demutbar sind. Die Prüfung des Zivilrichters wird also dahin gehen müssen, ob der Verkehrssicherungspflichtige seine Pflichten unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes gehörig erfüllt hat, d.h. ob der Gefahrenzustand beseitigt oder die Gefahr für die Verkehrsteilnehmer wenigstens ausreichend gemindert ist Hur die Auswahl unter den für diesen Zweck in gleicher Wise tauglichen Mitteln kann eine Frage des "Ermessens11 sein (vgl.hierzu Urt.des Senats in IM Hr.8 und 10 zu § 823 (Ea) BGB).
Es kann der Bevision zugestanden werden, daß der Umfang der Verkehxssicherungspflicht sich nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges und somit auch nach der«Stärke des Verkehrs auf der betreffenden Straße richtet, weil auch das Maß des "objektiv Erforderlichen" nach dem jeweiligen Einzelfall zu bemessen ist. Diese Betrachtungsweise führt indessen nicht zu einem anderen Ergebnis als dem des Beiu-fungsurteils.
Was zunächst das Abstreuen der Ölspur durch den dazu von der Beklagten beauftragten städtischen Fuhrpark und damit das Verhalten des Fahrers OflHi selbst anlangt, so gilt folgendess ITach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen hat	nach	der	Auf-
forderung durch die Polizei sofort die ganze ölspur vollständig mit Streusand abgedeckt und kurz vor dem Unfall des
 
Klägers erneut durch dreimaliges Abfahren der gesamten Strecke Sand auf die ölspur gestreut; bei diesem zweiten Abstreuen hat er wegen des plötzlichen starken Gewitterregens diese Tätigkeit lediglich vorübergehend unterbrochen; ferner sind die vier Unfälle anderer Verkehrsteilnehmer infolge der ölspur unstreitig bereits vor dem ersten Streuen erfolgt; besondere einen Hinweis auf ölspuren enthaltende Warnschilder besaß der städtische Fuhrpark nicht, so daß	solche auch nicht auf stellen konnte;
die weitere Kontrolle der Gefahrenstelle hatte nach Beendigung der ersten Streuung die Polizei ausdrücklich übernommen* Wenn bei einer solchen Sachlage der Berufungsrichter das Abstreuen der ölspur als ordnungsgemäß und ausreichend und auch das sonstige Verhalten des (MtKKtKKD als in jeder Hinsicht sachgemäß bezeichnet, so läßt dies einen Hechtsirrtum nicht erkennen« Baß (fMHHI odex andere Arbeiter des Fuhrparks verpflichtet gewesen wären, worauf die Bevision abhebt, selbst und auch ohne eine entsprechende Anweisung behelfsmäßige Warnschilder der genannten Art herzu-stellen, um sie ggfr aufzustellen, kann.nicht anerkannt werden* Ferner kann hei dem gegebenen Sachverhalt die vorübergehende Unterbrechung des zweiten Abstreuens mit Bücksicht auf den starken Gewitterregen nicht als eine Pflichtverletzung gewertet werden. Baß OjBHIlBifUr die Zeit dieser Unterbrechung nicht- zusätzlich Uarnposten auf der Straße hat aufsteilen lassen, kann ihm im Hinblick auf die nicht angegriffene tatsächliche' Feststellung des Berufungsgerichts, daß auch in dieser Zeit die Straße genügend,mit Sand bestreut war oder blieb, nicht als Pflichtwidrigkeit angelastet werden* Ein pflichtwidriges Verhalten der Bediensteten des städtischen Fuhrparks scheidet somit aus»
Bas Verhalten der Polizeibeamten braucht hier nicht geprüft zu werden, weil sie unstreitig nicht im Bienst der beklagten Stadt standen, vielmehr staatliche Polizeibeamte waren«
 
Es bleitot also nur noch zu untersuchen, ob ein pflichtwidriges Verhalten des Leiters des Tiefbauamtes der Beklagten als ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters oder ob ein Organisationsfehler der Beklagten deshalb bejaht werden kann, weil andere Anweisungen und andere Kittel zur Abwendung der aus einer Ölspur sich ergebenden Verkehrsgefahren als das Abstreuen mit Sand durch den Fuhrpark nicht gegeben oder vorhanden waren, ferner weil die Beklagte keine besonderen auf die Ölspur hinweisende Warnschilder besaß, und schließlich weil die Weseler Straße wegen der Ölspur bis zu deren endgültigen Beseitigung nicht für jeden Verkehr gesperrt worden ist,
 Baß das Abstreuen mit Sand einer durch eine ölspur glatt und rutschig gewordenen Fahrbahn zu demindest als ein geeignetes Kittel zur Beseitigung oder wenigstens zur Minderung der den Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren angesehen werden kann, ist nicht zu bezweifeln, Angesichts der nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Bexufungs-richters, daß zur Unfallzeit 1952 ölspuren auf Straßen noch nicht häufig waren und damals noch zu geringe Erfahrungen bei der Beseitigung von Gefahren dieser Art gesammelt waren, außerdem die Benutzung von Streusand gegen ölspuren auch ganz allgemein üblich war, kann jedenfalls eine schuldhafte Pflicht Verletzung der Organe der Beklagten nicht angenommen werden, wenn sie keine anderen, insbesondere chemischen Mittel als Streusand zur Bekämpfung einer ölspur besaßen und einsetzten. Denn die Auswahl eines - wie hier - nach der allgemeinen Auffassung tauglichen und geeigneten Kittels ist grundsätzlich eine Frage des "Ermessens" der Verwaltungsbehörde,
 Hach dem festgestellten Sachverhalt war auch die von der Beklagter* geschaffene Einrichtung zur schnellen Beseitigung oder Minderung derartiger Gefahren sachgemäß und ausreichend. Die Frage der Kontrolle solcher Gefahrenstellen für die Zeit nach dem Abstreuen mit Srnd braucht hier
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nicht nachgegangen zu werden, da diese weiter© Kontrolle
 
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von dei Polizei ausdrücklich übernommen war und der Fuhrpark der -Beklagten bereite vor dem Unfall des Klagers die nach dem ersten Abstreuen etwa erneut aufgetretenen Gefahren durch eine zweite Streuung zu beseitigen unternommen hatte«
Bei der Entscheidung der Präge, ob von der Beklagten noch besondere Warnschilder bereitzuhalten und notfalls aufzustellen waren, oder ob eine weitere Sicherungsmaßnahme in Form der Absperrung der Y/eseler Straße und Umleitung des Straßenverkehrs zu treffen war, ist folgendes zu beachten*
Aus der Verkehrssicherungspflicht kann sich allerdings auch die Pflicht ergeben, die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden Gefahren durch Aufstellung von Warnschildern mit dem Hinweis auf die Art der besonderen Gefahr zu warnen (vgl. IM Hr.8 und 10 zu § 823 (Sa) 3GB). Der erkennende Senat hat diese Präge bisher nur in dem Zusammenhang geprüft, ob die Aufstellung eines solchen Warnschildes als ein (ausreichendes) Mittel zur Abwendung der Gefahr und damit zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht angesehen werden kann.
Im vorliegenden Pall handelt es sich aber darum, daß die Beklagte unstreitig bereits ein (anderes und geeignetes) Mittel, nämlich das Abstreuen mit Sand, zur Abwendung oder wenigstens Minderung der Gefahren angewendet und damit eine wegen der Gefährlichkeit der Straßenstelle gebotene besondere Sicherungsmaßnahme zweifelsfrei getroffen hat, und ob deshalb zusätzlich die Aufstellung von besonderen Warnschildern der genannten Art von der Beklagten gefordert werden mußte oder konnte. Bas ist mit .dem Berufungsrichter hei dem hier festgestellten Sachverhalt zu verneinen. Benn jedenfalls in der damaligen Zeit und nach den damaligen Erfahrungen konnte die Beklagte, ohne daß ihr daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, das Abstreuen der Gefahrenstelle mit Sand als eine ausreichende Sicherungsmaßnahme ansehen und deshalb von der Bereitstellung zusätzlicher besonderer Warnschilder Abstand nehmen. Es kommt hinzu, daß das Aufstellen
 
von Warnschildern gegenüber dem Streuen mit abstumpfenden Mitteln allgemein als das minder wirksame Mittel anzusehen ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 30.12,1954 - III ZB 102/53 - S.16, insoweit in BGEZ 16* 95 nicht abgedruckt) und hier zu beiden Seiten der Unfallstelle jedenfalls allgemeine* auf eine Butschgefahr (wenn auch aus anderen Gründen) hinweisende Warnschilder standen, die den Kraftfahrer vor allem bei Begen - wie er hier zur Unfallzeit eintrat -zu einem besonders vorsichtigen Fahren anhalten sollen. Schließlich kann in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben, daß die anderen Unfälle sämtlich bereits vor dem ersten. Streuen eingetreten sind und cndere als der des Klägers nach den Abstreuen nicht, so daß auch daraus sich eine wenigstens ausreichende Minderung der Gefahr im Böhmen des der Beklagten Zumutbaren ergibt.
Auch unter Zugrundelegung des zur Sicherung einer Hauptverkehrsstraße "objektiv Br for der liehen11 kann deshalb das Unterlassen weiterer Sicherungsmcßnahmen, insbesondere durch Aufsteilen zusätzlicher Warnschilder oder gar durch eine völlige Absperrung und Umleitung des gesamten Verkehrs (vgl. hierzu auch UM UrdO zu § 823 (Ea) BGB a.E.), der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen. Bas hat zur Folge, daß mit dem Vorderrichter eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssiche-
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rungspflicht durch die beklagte Stadt zu verneinen ist.
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5.) Bei dieser Sachlage braucht auf die llilfserwägung d_es Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich im Übrigen ein erhebliches Uitverschulden und die Betriebsgefahr derart anxechnen lassen, daß ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ausgeschlossen sei - was die Revision ebenfalls bekämpft - , nicht mehr eingegangen zu werden.
Somit war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen.
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Br. Pagendarm	Br.	Kreft	Dr.	Arndt
 Wolany	Br.	Beyer