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BGH · III ZR 226/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 226/52

die Zulässigkeit der gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesuchten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entscheiden, solange es sich nicht für die Verhandlung und Entscheidung Uber die Revision für zuständig erklärt hat. "den Landkreis G Landrat, Streitgehilfen der Beklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III < Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind-gliche Verhandlung vom 5* November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Rietschel, Br, Kreft, Br, Beyer Uund Dr. Hußla für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Manchen vom 8, Pebruar 1952, den Parteien im schriftlichen Ver- Zivilkammer des Landgerichts Bassau vom 25, Juli 1351 wird insoweit zuruckgewiesen, als das Landgericht den Klaganspruch, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Höhe des Klaganspruches wird die Sacha an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Endurteil des Berufungsgerichts Vorbehalten,. , Als Schönknecht nach Kriegsende interniert -wurde, ;vur-fc de der Kaufmann Karl Schm<H&, der nach dem Vortrag der Ria-igerin damals 2» Bürgermeister der Beklagten war, von der |haerikanischen Besatzungsmacht mit der Verwaltung des Wehr-paqhtlagers betraut. Die Beklagte hat Klagabweisung beantrag, mit der BegründungSchm» sei von keiner maßgeblichen Stelle als ihr 2- Bürgermeister eingesetzt worden; er hat die Verwaltung des Lagers und die Veräußerung des flächt-lingsguts als Privatperson; nicht im Hamen oder im Auftra der Beklagten, noch in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen, die Beklagte habe mit der Verwaltung und Vei Wertung des Lagers nichts zu tun gehabt. Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin nac Ablauf der hierfür vorgesehenen Prist Revision bei dem Bayerischen Obersten Landes gericiit eingelegt. die Klägerin gegen die Fristversäumung in den vorigen Stand wiedereingesetzt and am gleichen Tag zur Verhandlung and Entscheidung über die Revision sich für unzuständig und den Bundesgerichtshof für zuständig ez'klärt. .^Klägerin nicht gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung -’der Revision in den vorigen Stand einsetzen und sodann in meinem gleichzeitig ergangenen. >i>äs oberste Landesgericht war vielmehr als das Gericht, bei dem die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen war (§ 236 ZPO fnur zur Entgegennahme des Antrags auf V/ledere insetzung zuständig. April 1352 zugestellt worden, Das von Rechtsanwalt Dr. UflMM in Ltnfli für die 'Klägerin verfaßte Armenrechtsgesuch. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht darnach auf (einem unabwendbaren Zufall» Rechtsanwalt Dr, ■Mtmmmm aus hat sich zwar mit dem Armenrechts ge such an ein unzuständiges Gericht gewandt. Denn ein solches Verschulden-Würde nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Unabwendbarkeit nicht ausschiiessen, Rechtsanwalt ••Dr. QflW könnte nämlich damit rechnen, daß sein Gesuch van dem angegangenen Gericht, falls es etwa unzuständig wäre, im ordnungsmäßigen Geschäftsgang an das zuständige Gericht iweitergeleitet wird» Das Gesuch ist auch vom Bundesgerichtshof '.am Passan erholt verden mußten, noch ausreichend, um dem Bayi' sehen Obersten Landesgericht ■ eine Entscheidung darüber zu ^ ermöglichen, ob es in einer in den Zuständigkeitsbereich £i Bundesgerichtshofs fallenden Sache der Revisionsklägerin Armenrecht für das zunächst bei ihm anhängige Verfahren bd willigen will oder nicht. rung in dem Umfang, wie sie bei der "Übermittlung des Armen| reehtsgesuchs vom Bundesgerichtshof an das Bayerische Ober! ste Landesgerächt auf dem Postweg eingetreten ist, hat die|j Klägerin auch bei größter Sorgfalt nicht in Rechnung zu se| zen brauchen und nicht zu vertreten (vgl auch BGH HJW 1951.^ 153 Ur 6), Ihr .Armenrechtsgesuch ist daher als rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingereicht zu behandeln, ohne|| daß die Frage einer Entscheidung bedarf, ob es nicht" dem b| Gleichheitsgrundsatz widerspricht, wenn man von der mittelJ^ kundungen des Zeugen Dr. Br4M^ sowie aus der Bescheinigung .des Amts des Landeskommissars für Bayern vom 22, Läai 1951, Diese- im Vollzug des Art 3 Ahs 2 AüKGes kr 13 erteilte Bescheinigung stellt fest, die Militärregierung Griesbach habe im Sommer 1945 eine rechtsgültige Anordnung erlassen, wonach die Beklagte angewiesen und ermächtigt worden sei, einengewissen Karl Schm!®l Schmidt hat nach den Beststellungen des Berufungsurteils die Geschäfte des 2, Bürgermeisters auch tatsächlich geführt und zv/ar schon zu dem Zeitpunkt, als er von der Besatzungsmacht mit der Verwaltung des ^ehfmachtlagers und des bei dem Bandwirt befindlichen Lagers betraut wurde. Daß die nach der Besetzung oder Kapitulation im Brühjahr 1945 bei deutschen Verwaltungsstellen, tätigen Beamten und Angestellten auch für den Ball, daß sie von der Besätzungsmacht selbst eingesezt worden sind, grundsätzlich nicht Organe der Besatzungsmacht., Verwertung des Bagers im ^inneren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben und Jdamit in Ausübung der ihm als Bürgermeister anvertrauten -öffentliehen Gewalt gehandelt habe. Gemeinde und echter in dem ihr zugehörigen EnHBÄ,' so1 die Verwertung des Gutes sei jedenfalls bis zur Übergabe^ der lagerschlüssel keine Aufgabe der Beklagten gewesen, tere habe die Einlagerung nicht veranlaßt, noch hinsichtB der kahl des Einlagerungsorts .beeinflußt, oie Eigentümer des Gutes seien keine Gerneindeangehörigen gewesen. Auch die Strafkammer habe eine Yerur t e 11 unl-, v on ecurSH wegen Amt s unt or s chlagung n i t der Begründung abgelehnt, es sei zweifelhaft, ob dieser vom I.Iil11ergolaV cmeur ml c der Verwaltung des Lagers im Hinblic 3ui seuie ^i^ensenexi als Bürgermeister betraut worden sei Esch der Einlassung von Or. in dem Strafverfahren und nach den Feststellungen des Strafurteils habe On B HP die Befugnis zur Genehmigung von ICaufanträgen der Kauf-iiebnaber -leitragen erhalten, habe sich von Schm(H^ Liste aber die i erkauf ten Writer vorlegen lassen und dem Gouver— near Bericht erstatten müssen; auch hatten die Käufer ein von Or, mündlich oder schriftlich erteilt Käufer- gegen den Zusammenhang der .von Schm Verwaltsrtätigkeit mit seinem Dienst als Der 1* Bürgermeister der Beltlagten sei in die Verwaltung und den Verkauf des Lagers nicht eingeschaltet gewesen, habe sich.’ Die bei dem Lager auf-gestellten Wachposten seien nicht von der Beklagten, sondern aus der Kreiskasse entlohnt werden. Die Käufer seien nicht hilfsbedürftig und zu einem Teil außerhalb des Landkreises ansässig gewesen» Die Betreuung der Flüchtlinge habe überdies dom FlÜch11ingskommissar obgelegen; dieser sei jedoch nicht eingeschaltet worden» Der Verkauf der eingelagerten Güter habe auch nichts mit der auf die Bürgermeister abergegangenen früheren Wohlfahrtstatigke.it der HSV zu tun gehabt. gehandelt habe; sie versichere, daß SchmMi far die Milit* regierung gehandelt habe, als er über den Besitz der Klägf rin verfügt habe; das Gericht habe zugunsten der. Mai Die Bescheinigung befaßt sich, äußerlich besehen, nu mit der Ernennung des .SciimMB zu dem 2, Bürgermeister. Die Militärregierung hatte,wie ihr erwähntes Schreiben zeigt, von dem I Sachund Streitstand eine erschöpfende Kenntnis * Sie war si voll bewußt, daß die Parteien nicht nur über die Ernennung des Schmiß® zu dem 2.. Bürgermeister, sondern auch darüber str-ten, ob er in dieser Eigenschaft bei der Verwaltung des I« gers und bei der Verfügung über das Lagergut zu dem Nachteil-des Ehemannes der Klägerin im Namen der Gemeinde oder der* Militärregierung handelte, daß also Anordnungen der Besät; -Streitfrage, die sich an die durch Schmal ausgeübte Verwaltung des Lagers knüpft, dagegen offen Hesse, Die von dem Lan-'deskommissar am 22, Hai 195'i erteilte Bescheinigung ist datier nicht eng auszulegen, sondern dahin zu verstellen, daß in ihr auch festgestellt wird, der auf Grund einer rechtsgültigen Anordnung der Besatzungsmacht als 2, Bürgermeister der Beklagten einzusetzende Schm®® solle in dieser seiner Eigenschaft als 2, Bürgermeister der Beklagten die Verwaltung des Lagers Enfl®® übernehmen und tätigen. Die Verwaltung des Lagers wurde danach von der Militärregierung dem Schm®® ■ nicht als einer Privatperson übertragen, die daneben das Amt eines 2, Bürgermeisters bekleidete; vielmehr sollte Schm®% als Bürgermeister der Beklagten die Verwaltung des Lagers in Erfüllung einer gemeindlichen, der Fürsorge für ?die Eigentümer des Lagerguts dienenden hoheitlichen Aufgabe /führen. Zusammenhalt mit AHKGes Kr 71 für die deutschen Behörden» bindend, rer vom Berufungsgericht vermißte Zusammenhang-\ sehen der Verwalter- und Bürgermeistertätigkeit des Schm' ist daher als vorhanden anzusehen., ohne daß es auf die vo„ Berufungsgericht zur Stutze seiner Ansicht.noch herangezö; genen Erwägungen anzukommen hat. wegen Amtsuntcrsciilagung zu verurteilen, oder daß der 1 Bürgermeister der Beklagten sich um die Verwaltung und den Verkauf des Bag* Ihre Pflicht, den einem Eigentümer-aus einem pflichtwidrigen Handeln des dchmS® entstandenen# Schaden zu ersetzen, kann die Beklagte nicht mit dem Hin- 'V weis darauf abwenden, daß der Landrat Br, 3®B® seinersei sich an dem Bagergut vergriffen und Schrnl in dessen Auf-w der Beklagten noch eine weitere Rechtspersönlichkeit der \ Klägerin für den Verlust von Bagergut zu dem Schadensersatz 3; veroflichtet ist. Schmidt hat nun nach den Feststellungen des Berufun gerichts durch unwahre Angaben erreicht, daß das von ihm> zu verwaltende Lagergut dem Verkauf unterstellt wurde, un hat im Benehmen mit Br., BJM Lager ge genstände unter »•erx verschleudert und hierbei in verschiedenen Bällen sich einzelne Gegenstände oder den bei ihrem Verkauf erzielten Erlös ange eignet, Biese Band 1 ungs weise steht im i nne r e n Z lie amine n -hang mit seiner Amtsführung, Zwar fehlt es an einer inneren Beziehung zwischen der AmtsausÜbung und schädigenden Handlungen, wenn der Beamte aus rein persönlichen Beweggründen* ohne Beziehung zu seinen amtlichen Befugnissen und besonderen Amtspflichten handelt, -üie innere Beziehung ist aber vorhanden, wenn der Beamte, wie im vorliegenden Ball? Schmidt hat sonach als Beamter der Beklagten in Ausübung, öffentlicher Gewalt die ihm Britten gegenüber obliegenden Amtspflichten, soweit nicht vorsätzlich, worüber das Berufungsgericht keine Beststellungen getroffen hat, so zu demindest fahrlässig verletzt. Da die Voraussetzungen für eine Amtshaftung der Beklagten durchweg gegeben sind, ist der ■Klaganspruch dem Grunde nach za Recht erhoben. landgerichtliche Urteil, soweit es nicht su Ungunsten deht Klägerin erkannt hat and in diesem Umfang nicht angefocht worden ist, durch .ein Zwischenurteil zu ersetzen (§' 565 Ah 3 Ur ZDO), Insoweit der Klaganspruch dem Grunde nach fü gerechtfertigt erklärt worden ist, ist die Sache zur Ver~ handlang und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs, an d‘ Berufungsgericht suräckzuverweisen (s.

Zitierte Normen: § 7 EGZPO § 236 ZPO § 7 EGZPO § 232 ZPO
Bürgermeister®MilitärregierungKlägerinVerwaltungRevision

Volltext der Entscheidung

ur das Nachschlagewerk!
icht für die Amtliche Sammlung!

WGesetzi ZPO §§ 236, 237? EG ZPO §§ 7? 8
S/w'	//	-■
lechtssatz: Das Bayerische Oberste Landesgericht darf Uber

-
die Zulässigkeit der gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesuchten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entscheiden, solange es sich nicht für die Verhandlung und Entscheidung Uber die Revision für zuständig erklärt hat.
Gesetz:	ZPO § 233 Abs 1, § 232 Abs 2
Rechtssätz: Zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist,
; .	wenn der Revisionskläger um das Armenrecht für
; v	die .noch einzulegende Revision beim Bundesgerichts
:.hof statt beim Bayerischen Obersten band es ge rieht ' nachgesucht hat.
4;

UV.,
.|piÄqhen: III ZR 226/52
y. 5.Ö. November 1-953
LG Passau OLG München
 Lft
III Z.R 226/52 erkundet im 30November 195*5 ieser, Justizangestellter als Irkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des V o l ir e s
In dem Rechtsstreit
 der
Eilefrau
 Lisa M
verw,
 in
Klägerin; Berufungsbeklagten und Hevis ionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 die Gemeinde St» 3/ ersten Bürgermeister;
gesetzlich vertreten durch den
 Beklagte». Berufungsklägerin und
 Revisionsbeklagte;- .
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
, gesetzlich vertreten durch den
"den Landkreis G Landrat,
 Streitgehilfen der Beklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III < Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind-gliche Verhandlung vom 5* November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Rietschel, Br, Kreft, Br, Beyer Uund Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Manchen vom 8, Pebruar 1952, den Parteien im schriftlichen Ver-
fahren zugestellt am 21. Februar 1952. aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bassau vom 25, Juli 1351 wird insoweit zuruckgewiesen, als das Landgericht den Klaganspruch, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Höhe des Klaganspruches wird die Sacha an das Oberlandesgericht zurückverwiesen,
 Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Endurteil des Berufungsgerichts Vorbehalten,.
Von Rechts wegen
V/
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Tatbestand:
I
. Zwischen August'and Oktober 194-4 wurde vom General-'■ Kommissariat Ost in Riga Flüchtlingsgut hauptsächlich. deut-■ scher Eigentümer an innerdeutsche Anschriften der Eigentümer befördert» Ein Teil des Gutes blieb wegen der Guterver-kehrsbescliränkungen in der beklagten Gemeinde, Landkreis
 liegen und wurde später in ein Lager auf dem Getreidespeicher das Landwirts BflHV in- EnHMi, Gemeinde St» S4IW, verbracht„ Die Schlüssel zu dem Lager besaß Ernhofer. Der derzeitige Reisevertreter Max BchWtKmtgB war, nach seinen Angaben im Auftrag des Generalkommissariats, mit dem.Transport des Gutes befaßt gewesen und übernahm nach der Ankunft des Gutes in der beklagten Gemeinde die Verwal-|ji!tung des Lagers» Er war gleichzeitig auch Verwalter eines Weiteren, ’Wehrmachtgat enthaltenden Lagers in der beklagten .^Gemeinde .
, Als Schönknecht nach Kriegsende interniert -wurde, ;vur-fc de der Kaufmann Karl Schm<H&, der nach dem Vortrag der Ria-igerin damals 2» Bürgermeister der Beklagten war, von der |haerikanischen Besatzungsmacht mit der Verwaltung des Wehr-paqhtlagers betraut. Schm®p meldete das bei EMMI befindliche Lager der Militärregierung G4HM. Daraufhin ||rhielt er von der Besatzungsmacht auch die Verwaltung die-^es/Lagers übertragen und von E4NMBI die Lagerschliisael
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lÄP stellte im Sommer 1945 Über das Landratsamt an die Militärregierung den schriftlichen Antrag, Lager dem Verkauf an Flüchtlinge zu unterstel-•. Lurch die unwahre Angabe, es handele sich um das Eigen-fii.hr end er Nationalsozialisten, erreichte er, daß der "ikanische Militärgouverneur die Verkaufsgenehmigung er-
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teilte, Schm®* and der damalige Land rat i)r, BMBV'.verl., derben die Güter weit unter deren Wert, Der Erlös wurde die Kreiskasse	überwiesen. 3chm»f eignete sie'
aoch verschiedene Gegenstände oder den 'hieraus erzielten! Erlös seihst an. Er wurde deswegen ebenso wie Er,. Bd®i strafrechtlich, zur Verantwortung gezogen und ira Herbst 1 von der Strafkammer des Landgerichts Passau wegen Untreu; und Unterschlagung verurteilt.
In dem Lager En®** befanden sich auch vier Gepäch.-stücke des ersten Ehemannes der Klägerin, Dieser ist durc Beschluß des Amtsgerichts Lübeck vom 20, November 1945 fü tot erklärt worden- Eie. Klägerin ist seine Alleinerbin,
■Pie Klägerin begehrt von der Beklagten 2,500 DM Sc^ densersatz nebst Zinsen, weil Karl Schm» damals 2, Büre; germeister der Beklagten gewesen sei und als solcher un^|
Verletzung seiner Amtspflicht über das Eigentum ihres Mail, nes verfügt habe. Die Beklagte hat Klagabweisung beantrag, mit der BegründungSchm» sei von keiner maßgeblichen Stelle als ihr 2- Bürgermeister eingesetzt worden; er hat die Verwaltung des Lagers und die Veräußerung des flächt-lingsguts als Privatperson; nicht im Hamen oder im Auftra der Beklagten, noch in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen, die Beklagte habe mit der Verwaltung und Vei Wertung des Lagers nichts zu tun gehabt. Vorsorglich hat die Beklagte die Hohe des Klaganspruchs Destritten.
Das Landgericht hat der Klage mit einem geringen Zinsabstrich, stattgegeben. Das Oberla ndesgoricht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage im vollen Umfange gewiesen. Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin nac Ablauf der hierfür vorgesehenen Prist Revision bei dem Bayerischen Obersten Landes gericiit eingelegt. Dieses hat.
 
die Klägerin gegen die Fristversäumung in den vorigen Stand wiedereingesetzt and am gleichen Tag zur Verhandlung and Entscheidung über die Revision sich für unzuständig und den Bundesgerichtshof für zuständig ez'klärt. Hit der Revision bittet die Klägerin; unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung zurückzuweisen? hilfsweise die Sadie zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zur'ickzuverwei-sen. Die Beklagte beantragt, die Revision in erster Linie; weil verspätet, zu verwerfen; in zweiter Linie aus sachlichen Gründen zurückzuweisen.
Der Landkreis GttVmm ist im ersten Rechtszug der Beklagten auf ihre Streitverkündung hin als Streitgehilfe beigetreten. Er hat in der Revisionsinstanz keine Anträge gestellt .
Ent scheid ungsgrand<
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Die Revision ist entgegen der Keinung der Beklagten ♦r zulässig.
Allerdings hätte das Bayerische Oberste Landesgericht. "bei dem die Revision gemäß § 7 EGZPO einzulegen war. die
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.^Klägerin nicht gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung -’der Revision in den vorigen Stand einsetzen und sodann in meinem gleichzeitig ergangenen. Beschluß sich für unzuständig
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■ftnd den Bundesgerichtshof für zuständig erklären dürfen,
>i>äs oberste Landesgericht war vielmehr als das Gericht, bei dem die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen war (§ 236 ZPO fnur zur Entgegennahme des Antrags auf V/ledere insetzung zuständig. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch nur das Gericht berufen, das über die nach-
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geholte Revision za entscheiden hat (§ 237 2P0). Das -ist^j wenn das oberste Landesgericht sich wie hier für unzustSii| und den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt- hat; der':j desgerichtshof, wenn das oberste Landesgericht sich für'zl ständig erklärt, dieses Gerich
 selbst.. Solange das obersl
 Landesgerieht noch nicht in dem in §§ 7? S SG2PQ näher g gelten Verfahren Uber die Zuständigkeit für die Verband lun| und Entscheidung über die Revision entschieden hat; muß' sich einer Entscheidung Über die Zulässigkeit der nachge-ä suchten Wiedereins etsung enthalten (vgl Stein-Jonas~Schönk|
 § 7 EG-ZPO V und Baumbacn-Lauterbach § 7 EGZPO 1 ), Renn diejl Zulässigkeit der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der| Revisionsfrist ist ein Teil der Entscheidung über -die ZuläS sigkeit der Revision« über die Zulässigkeit der Revision ha aber ausschließlich das in der Sache selbst zuständige Ge-^ rieht zu befinden» mithin der Bundesgerichtshof, wenn ihn, das oberste landesgericht für zuständig erklärt» Der vom'"-Pjj Bayerischen Obers Len ^snäesgericht am 20- Juni 1 952 erlasse^ ne Wiedereinsetzungsbeschluß hatdaher keine verbindliche.:') Kraft»
des gereicht iedoch der Klägerin im Ergebnis nicht .7
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:chteil= Denn ihr ist in der Tat die 'Wiedereinsetzung ;r gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren»
Die in t§ 234 und 236 ZPO hinsichtlich der Prist undi Porm ugs i.uedereinsetsungsa ntrags auf gestellten Erfordernis-: se sind gewahrt. Eierüber herrscht unter den Parteien auch f kein btreit. Ebenso sind die Voraussetzungen des § 233 Abs -i 1 ZPO gegeben • Das bezweifelt die Beklagte au Unrecht«, .
Das Berufungsurteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Parteibetrieb am 2. April 1352 zugestellt worden, Das von Rechtsanwalt Dr. UflMM in Ltnfli für
 die 'Klägerin verfaßte Armenrechtsgesuch. far die Revisions-. Instanz ist "beim Bundesgerichtshof am 23» April 1952 (Mittwoch) eingegangen, von hier am 25. April 1 952 an das Bayerische Oberste Landesgericht als das gemäß § 7 EGZPO fiir die Behandlung des Gesuchs zuständige Gericht weitergeleitet ■worden, bei diesem aber erst am 29» April 1952 (Dienstag) eingegangen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sodann der mittellosen Klägerin in einem am 9» Mai 1952. also nach Ablauf der Revisionsfrist gefaßten, dem Proseßbevolimächtig-ten der Klägerin am 15. Mai 1952 sugestellten Beschluß das erbetene Armenrecht bewilligt. An'19. Mai 1952 hat die Klägerin Revision und Wiedereinsetsungsgesuch beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingebracht.
Die Versäumung der Revisionsfrist beruht darnach auf (einem unabwendbaren Zufall» Rechtsanwalt Dr, ■Mtmmmm aus hat sich zwar mit dem Armenrechts ge such an ein unzuständiges Gericht gewandt. Ob ihm dies zu einem auch gegen die Klägerin wirkenden (§ 232 Abs 2 ZPO) Verschulden gereicht;. kann offen bleiben. Denn ein solches Verschulden-Würde nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Unabwendbarkeit nicht ausschiiessen, Rechtsanwalt ••Dr. QflW könnte nämlich damit rechnen, daß sein Gesuch van dem angegangenen Gericht, falls es etwa unzuständig wäre, im ordnungsmäßigen Geschäftsgang an das zuständige Gericht iweitergeleitet wird» Das Gesuch ist auch vom Bundesgerichtshof '.am 2. Tag nach seinem Eingang an das Bayerische Ober-'.Ste .Landesgericht abgegeben worden, dort jedoch erst 4 Tage nach der Abgabe eingegangen» Es hätte aber unter Berück-ißichtigung der zwischen Karlsruhe und München bestehenden |ppstalisehen Verhältnisse nach dem gewöhnlichen Lauf der Diilge wenn nicht am 26.,. so' spätestens am 27. April 1952 (Sonntag) beim Bayerischen Obersten Landesgericht in den jSiniauf gelangen müssen» Dann hätten zu seiner Bearbeitung
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vom Lion tag, den 28
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bis einschließlich 2, Llai 19521
fünf Tage zur Verfügung gestanden, fiese Trist ist, auch J
wenn zwischenzeitlich die Prozeßakten erst vom Landgericht
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Passan erholt verden mußten, noch ausreichend, um dem Bayi' sehen Obersten Landesgericht ■ eine Entscheidung darüber zu ^ ermöglichen, ob es in einer in den Zuständigkeitsbereich £i Bundesgerichtshofs fallenden Sache der Revisionsklägerin Armenrecht für das zunächst bei ihm anhängige Verfahren bd willigen will oder nicht. Dann hätte die Klägerin ihre Re-3 vision noch vor Frist ab! auf e inlegen können. Sine Verzöge-«! rung in dem Umfang, wie sie bei der "Übermittlung des Armen| reehtsgesuchs vom Bundesgerichtshof an das Bayerische Ober! ste Landesgerächt auf dem Postweg eingetreten ist, hat die|j Klägerin auch bei größter Sorgfalt nicht in Rechnung zu se|
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zen brauchen und nicht zu vertreten (vgl auch BGH HJW 1951.^ 153 Ur 6), Ihr .Armenrechtsgesuch ist daher als rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingereicht zu behandeln, ohne|| daß die Frage einer Entscheidung bedarf, ob es nicht" dem b| Gleichheitsgrundsatz widerspricht, wenn man von der mittelJ^
sie müsse mehrere Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrisx um das Armenrecht für die

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Instanz nachsuchen und sieh damit entsprechend früher als 'g; die zur Bestreitung der Prozeßkosten in der Lage befindli- by che Partei darüber senlüssig werden, ob sie eine ihr ungün-M, stige Entscheidung anfechten oder hinnehmen wolle,	h*

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Die Revision ist auch begründet.
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1, fas Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit /ybn d en fand g e _ i ch t d a v on & ns , d a ß Karl S c hm^B als 2 , B ürgev-jh^ meisten der Beklagten eingesetzt worden sei. Es folgert aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Schal
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kundungen des Zeugen Dr. Br4M^ sowie aus der Bescheinigung .des Amts des Landeskommissars für Bayern vom 22, Läai 1951, Diese- im Vollzug des Art 3 Ahs 2 AüKGes kr 13 erteilte Bescheinigung stellt fest, die Militärregierung Griesbach habe im Sommer 1945 eine rechtsgültige Anordnung erlassen, wonach die Beklagte angewiesen und ermächtigt worden sei, einengewissen Karl Schm!®l zu dem 2. Bürgermeister zu ernennen. Schmidt hat nach den Beststellungen des Berufungsurteils die Geschäfte des 2, Bürgermeisters auch tatsächlich geführt und zv/ar schon zu dem Zeitpunkt, als er von der Besatzungsmacht mit der Verwaltung des ^ehfmachtlagers und des bei dem Bandwirt	befindlichen Lagers betraut wurde.
Im Sinne von Art 131 WeiraVerf, der im Zusammenhalt mit §
839 BGB die Verantwortlichkeit einer öffentlichrechtlichen Körperschaft für ihre in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig '.werdenden Beamten in der hier fraglichen Zeit geregelt hat, ist. daher SchmMP Beamter der Beklagten gewesen, unabhängig 'davon, ob er im staatsrechtlichen Sinne Beamter geworden -ist oder nicht. Daß die nach der Besetzung oder Kapitulation im Brühjahr 1945 bei deutschen Verwaltungsstellen, tätigen Beamten und Angestellten auch für den Ball, daß sie von der Besätzungsmacht selbst eingesezt worden sind, grundsätzlich nicht Organe der Besatzungsmacht., sondern in das ■deutsche Behördensystem eingegliedert waren und die deutschen Gesetze, soweit sie in Kraft geblieben waren, weiter auszuföhren hatten, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9= Juli 1953 - (BGH3 10, 220) - dargelegt.
.2. Das Berufungsgericht hat jedoch verneint, daß . Schmidt bei der Verwaltung und.. Verwertung des Bagers im ^inneren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben und Jdamit in Ausübung der ihm als Bürgermeister anvertrauten -öffentliehen Gewalt gehandelt habe. Es hat hierbei erwo-en:

a) Oie Einlagerang von Flachtlingsgut in der bekla ten. Gemeinde und echter in dem ihr zugehörigen EnHBÄ,' so1 die Verwertung des Gutes sei jedenfalls bis zur Übergabe^ der lagerschlüssel keine Aufgabe der Beklagten gewesen, tere habe die Einlagerung nicht veranlaßt, noch hinsichtB der kahl des Einlagerungsorts .beeinflußt, oie Eigentümer des Gutes seien keine Gerneindeangehörigen gewesen. Oer La\ gerverwalter SchöHHHHP habe nicht im Dienst der Beklagtei gestanden. Oie Schlüssel zu dem Lager habe ausschließlich?; der Landwirt eHHMHB besessen:
b) Each der Schlüsselübergabe sei die Betreuung des : Lagers durch die Einsetzung des 3chm®H als Verwalter eben; falls nieho zur Gerne maeauf gäbe geworden. Für eine andere^ Beurteilung böte weder der Barteivortrag im vorliegendeng Eechtsstrej.t, noch uie Einlassung von SchiaWi) der für 30’, ne Verwal oerzntigkeit eine eigene Vergütung erhalten hab.^ noch uie Einlassung von Or. 5MBi in dem Strafverfahren'.^ hinreichende Anhaltspunkte. Auch die Strafkammer habe eine Yerur t e 11 unl-, v on ecurSH wegen Amt s unt or s chlagung n i t der Begründung abgelehnt, es sei zweifelhaft, ob dieser vom I.Iil11ergolaV cmeur ml c der Verwaltung des Lagers im Hinblic 3ui seuie ^i^ensenexi als Bürgermeister betraut worden sei Esch der Einlassung von Or.	in	dem	Strafverfahren
 und nach den Feststellungen des Strafurteils habe On B HP die Befugnis zur Genehmigung von ICaufanträgen der Kauf-iiebnaber -leitragen erhalten, habe sich von Schm(H^ Liste aber die i erkauf ten Writer vorlegen lassen und dem Gouver— near Bericht erstatten müssen; auch hatten die Käufer ein von Or,	mündlich	oder	schriftlich	erteilt	Käufer-
machtIgung gehabt.
gegen den Zusammenhang der .von Schm Verwaltsrtätigkeit mit seinem Dienst als
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I entfalteten •' Bürgermeister.
sprächen da rub er hinaus no cb've r s c h i e d en e
nd e r e üm s t ünd e:
Der 1* Bürgermeister der Beltlagten sei in die Verwaltung und den Verkauf des Lagers nicht eingeschaltet gewesen, habe sich.’ auch nicht einzuschalten versucht und folglich die Betreuung und den Verkauf des eingelagerten. Gutes nicht als gemeindliche Aufgabe betrachtet. Die bei dem Lager auf-gestellten Wachposten seien nicht von der Beklagten, sondern aus der Kreiskasse entlohnt werden. Die Verkaufserlöse
 seien nicht in die Gemeinde-?sondern an die Kreiskasse überwiesen worden.
Auch fehle es an einem genügenden Anhalt dafür., daß die Tätigkeit des SchndBI in. den Bahnen der öffentlichen Fürsorge gefallen sei. Die Käufer seien nicht hilfsbedürftig und zu einem Teil außerhalb des Landkreises ansässig gewesen» Die Betreuung der Flüchtlinge habe überdies dom FlÜch11ingskommissar obgelegen; dieser sei jedoch nicht eingeschaltet worden» Der Verkauf der eingelagerten Güter habe auch nichts mit der auf die Bürgermeister abergegangenen früheren Wohlfahrtstatigke.it der HSV zu tun gehabt.
Diese Ausführungen halten der von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zunächst geht es 'nicht darum, ob die Käufer von Lagergut im Rahmen der offent liehen Fürsorge von der Beklagten zu betreuen waren, son-■■.dern darum, ob die Beklagte im Interesse der Eigentümer des Lagerguts für dessen Schutz zu sorgen hatte,. Außerdem hat
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das Berufungsgericht einen 'anderen, und zwar der- ausschlaggebenden Gesichtspunkt Übersehen»
Das erste Urteil, das das Landgericht vor seinem mit oder' Berufung angefochtenen Urteil erlassen hatte, ist vom Amt des Landeskommissars für Bayern mit Schreiben vom 22= Mai 1951 für nichtig erklärt worden» In dem Schreiben ist
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der Sach- and Streitstand des gegenwärtigen Hechtsfallet; hin amrissen; Die Klägerin stütze ihren Schadensersätze?!' sprach auf die Behauptung, daß der Besitg ihres verstorbjjf Mannes durch die Nachlässigkeit eines gewissen SchmÄi9 d mals 2, Bürgermeister und Verwalter, eines Lagerplatzes, tt loren gegangen sei; die Beklagte Partei streite ab, daß Schm^P ihr 2» Bürgermeister gewesen sei oder in ihrbm Na'
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gehandelt habe; sie versichere, daß SchmMi far die Milit* regierung gehandelt habe, als er über den Besitz der Klägf rin verfügt habe; das Gericht habe zugunsten der. Klägerin! entschieden; es sei überzeugt gewesen, daß SchmBB 2. Bürp germeister der Beklagten gewesen sei und innerhalb seines, Bereichs über den Besitz des Ehemannes der Klägerin verfü' habe, Anschließend besagt das Schreiben, es habe für die Scheidung des Rechtsstreits über das Bestehen, den Inhalt-und Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörde, auf-dijä
--"by?.
die Klägerin beziehe, entschieden and daher die Präge Art 3 Abs 2 AiÜCGes Kr 13 den Besatzungsbehörden überwiese,
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werden müssen; es werde nunmehr, um die endgültige Entsehe düng des Palles zu beschleunigen, eine gemäß Art 3 Abs 2 A Ges Kr 13 unc. Art 8 b üICGC-Ges . Kr 6 ausgestellte Beschein1 gung des Landeskommissars beigefügt. Das eben war die bereits inhaltlich wiedergegsbene Bescheinigung vom' 22. Mai
 Die Bescheinigung befaßt sich, äußerlich besehen, nu mit der Ernennung des .SciimMB zu dem 2, Bürgermeister. Darin'; erschöpft sich jedoch ihre Bedeutung nichc. Die Militärregierung hatte,wie ihr erwähntes Schreiben zeigt, von dem I Sachund Streitstand eine erschöpfende Kenntnis * Sie war si voll bewußt, daß die Parteien nicht nur über die Ernennung des Schmiß® zu dem 2.. Bürgermeister, sondern auch darüber str-ten, ob er in dieser Eigenschaft bei der Verwaltung des I« gers und bei der Verfügung über das Lagergut zu dem Nachteil-des Ehemannes der Klägerin im Namen der Gemeinde oder der* Militärregierung handelte, daß also Anordnungen der Besät;
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sangsmacht nach allen aufgezeigten 'Richtanger., hin aaotrit-ten waren, Sah die Militärregierung ans den von ihr angegebenen Grinden die erste Streitfrage der Parteien als an die Besätsangsbehörden überv/eisungsbedürftig an, sg tat sie dies "bei der Gleichheit der Rechtslage auch für die zweite Frage, Die Militärregierung wollte laut ihrem Schreiben durch die Ausstellung der Bescheinigung die endgültige Erledigung des Streitfalles beschleunigen., Dieses Ziel wurde nur erreicht., wenn die Militärregierung über die ihr vorliegenden, von ihr im vollen Umfang erkannten und ihrer Meinung nach an die Besatzungsbehorden zu .überweisenden Streitpunkte einen abschliessenden Bescheid traf. Der Bescheid wäre aber unvollständig.; wenn er allein die rechtsgültige Anordnung und Ermächtigung der Militärregierung zur Ernennung des
 Schm*
zu dem 2. Bürgermeister der Beklagten fesxsteilte, die
-Streitfrage, die sich an die durch Schmal ausgeübte Verwaltung des Lagers knüpft, dagegen offen Hesse, Die von dem Lan-'deskommissar am 22, Hai 195'i erteilte Bescheinigung ist datier nicht eng auszulegen, sondern dahin zu verstellen, daß in ihr auch festgestellt wird, der auf Grund einer rechtsgültigen Anordnung der Besatzungsmacht als 2, Bürgermeister der Beklagten einzusetzende Schm®® solle in dieser seiner Eigenschaft als 2, Bürgermeister der Beklagten die Verwaltung des Lagers Enfl®® übernehmen und tätigen. Die Verwaltung des Lagers wurde danach von der Militärregierung dem Schm®®
■ nicht als einer Privatperson übertragen, die daneben das Amt eines 2, Bürgermeisters bekleidete; vielmehr sollte Schm®% als Bürgermeister der Beklagten die Verwaltung des Lagers in Erfüllung einer gemeindlichen, der Fürsorge für ?die Eigentümer des Lagerguts dienenden hoheitlichen Aufgabe /führen. Daß die Besatzungsmacht im Jahre '545 einer Gemeinde eine Aufgabe wie die vorliegend^ zuteilen und ihren 2, ^Bürgermeister mit den zur Wahrnehmung dieser Aufgabe er-/•■forderlichen Befugnissen ausstatten kennte? kann keinem /Zweifel unterliegen..
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Der ■ Bescheid der Militärregierung ist gemäß Art J>\.% Abs 2 AHEGes Kr 13 in der Fassung des AHKGes Hr 58 und -i*. Zusammenhalt mit AHKGes Kr 71 für die deutschen Behörden» bindend, rer vom Berufungsgericht vermißte Zusammenhang-\ sehen der Verwalter- und Bürgermeistertätigkeit des Schm' ist daher als vorhanden anzusehen., ohne daß es auf die vo„ Berufungsgericht zur Stutze seiner Ansicht.noch herangezö; genen Erwägungen anzukommen hat. Namentlich ist nicht von'' Bedeutung, daß der Strafrichter es abgelehnt hat, Schm! wegen Amtsuntcrsciilagung zu verurteilen, oder daß der 1 Bürgermeister der Beklagten sich um die Verwaltung und den Verkauf des Bag*
"kauf des Bagers nicht bekümmert hat
 Infolgedessen hat die Beklagte unter dem G-esiehtspu!\ der Amtshaftung {§ 839 3GB, Art 13'- V/eimVerf) für Pflicht^ Widrigkeiten des Schm®® einzustehen, die er als ihr 2.; germeister in Ausübung der ihm. anvertrauten Verwaltung dej Bagers in schuldhafter Verletzung der ihm gegenüber den M' gentümern, deren Gut er schützen sollte, obliegenden Amts-; pflichten begangen hat. Ihre Pflicht, den einem Eigentümer-aus einem pflichtwidrigen Handeln des dchmS® entstandenen# Schaden zu ersetzen, kann die Beklagte nicht mit dem Hin- 'V weis darauf abwenden, daß der Landrat Br, 3®B® seinersei
 sich an dem Bagergut vergriffen und Schrnl
 in dessen Auf-w
trag gehandelt habe. Daß letztere Auffassung nicht zutriff■ ergibt sich aus dem Gesagten, Die von Dr. B®^fei begangene; Fflichtwidrigkeiten könnten nur zur Folge haben, daß außer? der Beklagten noch eine weitere Rechtspersönlichkeit der \ Klägerin für den Verlust von Bagergut zu dem Schadensersatz 3; veroflichtet ist.
Schmidt hat nun nach den Feststellungen des Berufun gerichts durch unwahre Angaben erreicht, daß das von ihm>
zu verwaltende Lagergut dem Verkauf unterstellt wurde, un
 hat im Benehmen mit Br., BJM Lager ge genstände unter »•erx verschleudert und hierbei in verschiedenen Bällen sich einzelne Gegenstände oder den bei ihrem Verkauf erzielten Erlös ange eignet, Biese Band 1 ungs weise steht im i nne r e n Z lie amine n -hang mit seiner Amtsführung, Zwar fehlt es an einer inneren Beziehung zwischen der AmtsausÜbung und schädigenden Handlungen, wenn der Beamte aus rein persönlichen Beweggründen* ohne Beziehung zu seinen amtlichen Befugnissen und besonderen Amtspflichten handelt, -üie innere Beziehung ist aber vorhanden, wenn der Beamte, wie im vorliegenden Ball? solche Handlungen vornimmt oder sich an ihnen beteiligt, die zu verhüten und zu verhindern ihm dienstlich obliegt- Die Amts-pflichten des BchmÄi bestanden nicht nur darin- das Bager-
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gut vor einem Zugriff unberechtigter sondern verlangten von ihm auch, sich seiest einer turner des Guts schädigenden Handlung zu enthalten, Tat er selbst das , was er anderen zu wehren harte, so trab er nicht :aus dem Bereich seiner dienstlichen Obliegenheiten heraus, sondern handelte ihnen zuwider (siehe hierzu RGKGKomm z BGB 9 * Auf 1 § 839?3;RGZ 104, 304 /3Q67; RG Gruch 65, 488 /^89?; HG BR 1940, 509; Urteil des erkennenden oenats vom '*3 . April 1951 - III ZR 99/50 - iS 12 f).
Schmidt hat sonach als Beamter der Beklagten in Ausübung, öffentlicher Gewalt die ihm Britten gegenüber obliegenden Amtspflichten, soweit nicht vorsätzlich, worüber das Berufungsgericht keine Beststellungen getroffen hat, so zu demindest fahrlässig verletzt. Da die Voraussetzungen für eine Amtshaftung der Beklagten durchweg gegeben sind, ist der ■Klaganspruch dem Grunde nach za Recht erhoben. Über die Höhe des Schadens, der dem Ehemann der Klägerin durch die
 Handlungsweise
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erwachsen ist, hat das Berufungs-
-gericht sich ni ausgelassen und keine Beststellungen getroffen. Es ir .her angezeigt, unter Aufhebung des Berufungsurte ils	64 ZPO) und in Anwendung des § 304 2P0 über
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den Grund des Klaganspruchs vorab zu entscheiden and ää.f>k
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landgerichtliche Urteil, soweit es nicht su Ungunsten deht Klägerin erkannt hat and in diesem Umfang nicht angefocht worden ist, durch .ein Zwischenurteil zu ersetzen (§' 565 Ah 3 Ur ZDO), Insoweit der Klaganspruch dem Grunde nach fü gerechtfertigt erklärt worden ist, ist die Sache zur Ver~ handlang und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs, an d‘ Berufungsgericht suräckzuverweisen (s. § 538 Abs 1 Kr'3 ZP], Dieses wird, in seinem Endurteil auch über die Kosten der H vision zu befinden haben.
Dr, wagendarm .
Rietschel
 Dr, Kreft
 Dr» Beyer
 Dr, Hußla

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