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BGH

Gericht: BGH

wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, ist nicht nur ein Programmsatz oder eine Anweisung an den Gesetzgeber für künftige Gesetze, sondern unmittelbar geltendes Recht« Die Bestimmung des § 5 des Hessischen Arbeitsgerichtsgesetzesj wonach für diese Ansprüche die Arbeitsgerichte zuständig sind, ist mit Art 33 Abs 5 GrundG nicht vereinbar -.Aktenzeichens III ZR 226/51 LG Frankfurt a. Br. Meiss, Br. Pagendsrm, Rietschel, Br. Weber und Br. Kreft für Recht erkanntg Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts geltend gemacht, da nach $ 5 des Hessischen Arbeitsgerichtsgesetzes vom 30, März 1948 (GVBl 57) - HArbG - in der 8m 4. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung oder Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht in Frankfurt. 71 Abs 2 Ziff 1 GVG, in dem bestimmt dass die Gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden, ausschliesslich zuständig sind. 5 HArbG, wonach Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes auch Beamte sind, aufgehoben, so dass jetzt für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten gegen den Fiskus die Landgerichte aus-schliesslich zuständig seien- Es handle sich bei v 71 Abs 2 Ziff 1 GVG nicht nur um eine interne Zuständigkeitsregelung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbar- Mit Recht wird dies von der Revision angegriffen Der Senat ist der Auffassung, dass v 71 GVG nicht den Umfang des Zivilrechtswegs, sondern nur die Zuständigkeitsver- gerichte - des Gerichtsverfassungsgesetzes, der sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit der Landgerichte zu der der Amtsgerichte befasst, während die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs in Titel 1 und 2, insbesondere in 5 13 GVG geregelt ist« Voraussetzung für die Zustän-digkeit des Landgerichts ist also, dass die Ansprüche ge-gen den Fiskus überhaupt dem Zivilrechtsweg überwiesen worden sind« Ist dies nicht der-Fall, wie in Hessen, so kann die Frage, ob das Amts- oder das Landgericht zuständig ist, gar nicht aufgeworfen werden* Während bei Stein-Jonas-Schönke eine nähere Begründung für die dort vertretene Auffassung fehlt, glauben Müller und Schulz-Schaeffer, aus der Fas-sung des J 71 Abs 3 ("Der Landesgesetzgebung bleibt es überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschliesslich zuzuweisen") entnehmen zu können, dass § 71 Abs 2 über die Zuständigkeitsregelung von Amts- und Landgericht hinaus für die dort angeführten Ansprüche die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründen will. § 71 im 5- Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes ergibt, ebenfalls zur Voraussetzung hat* dass es sich um Ansprü-che handelt, für die der ordentliche Rechtsweg offensteht, dass also aus der in v 71 Abs 3 GVG den ländern gegebenen Ermächtigung noch nicht der Schluss gezogen werden kann, für die dort angeführten Ansprüche sei der ordentliche Rechtsweg gegeben, dass vielmehr die Länder nur dann, v/enn dieser auf Grund anderer Bestimmungen gegeben ist, die Möglichkeit haben, für sie ausschliesslich die Zuständigkeit des Landgerichts zu bestimmen* Die Auslas-sung der in Abs 2 aufgeführten Ansprüche im Abs 3 des 71 GVG ist dann auch sinnvoll, da insoweit schon der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeitsregelung zwischen Amts- und Landgericht festgelegt hat, für eine Ermächtigung an die Länder, dies noch zu tun, also keine Veranlassung besteht. 71 Abs 2 Ziff 1 GVG die Rechtswirksamkeit der in ^ 5 des KArbG ausgesprochenen Einbeziehung der Beamten in die Gerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte nicht in Frage gestellt werden, so kommt es darauf an, ob diese Bestimmung nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.. Dass v 5 des Hessischen Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 10* Mai 194'9 die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten gegen den Fiskus, der Gerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte unterstellen wollte, dürfte nach dem Wort-laut der alten und neuen Fassung nicht zweifelhaft sein.. Arbeitsgerichtsgesetzes, durch den der § 2 des Deutschen Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 übernommen wurde, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur für "bürgerlich-rechtliche Ansprüche" gegeben sei, es sich aber bei den Ansprü-chen der Beamten aus dem Beamtenverh^.ltnis um öffentlich-rechtliche -Ansprüche handele* Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, wie auch schon Heyland in seiner Anmerkung hierzu (aaO) bemerkt, obwohl er der Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis zustimmt, Das Oberlandesgericht Frankfurt hat daher auch in einer weiteren Entscheidung vom 9* März 1950 (DVerwBl 1950, 339) die bisher vertrete-ne Auffassung aufgegeben und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht,.wobei es allerdings den scheinbaren Widerspruch des § 5 und § 2 des Hessischen Arbeitsgerichtsgesetzes damit abzutun versucht, dass es sich nur um ein offenkundiges Versehen des Gesetzgebers handle, wenn er die Passung des § 2 nicht der Passung des & 5 HArbG angepasst habe. Dieses Argumentes "des offenkundigen Versehens" bedarf es aber gar nicht, da es sich, wie auch das Oberlan-desgericht für Kessen, Zweigstelle Kassel, in seinem Beschluss vom 21. sehen diesen beiden Bestimmungen handelt, sondern weil •die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Rechts ergibt und damit die Regelung des § 2 erweitert und ergänzt , "i'ür das Dienstverhältnis aller diesem Gesetz unterstehenden Bedienstenen gelten die Vorschriften des allgemein gültigen Arbeitsrechts und der Sozialversicherung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind. Doch ist in ^ 59 HBG bestimmt, dass bei Beamten die Aushändigung einer Ernennungsurkunde den Anstellungsvertrag ersetzt, was auf eine Gleichstellung des Beamtenverhältnisses mit dem An- Den "Erfordernissen der Verwaltung" im &inne des Art 135 der Hessischen Verfassung ist durch § 29 Abs 4 HEG Rechnung getragen, wonach nicht Vermögensrechtliehe Streitigkeiten aus dem "Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden darüber, ob und vön welchem Zeitpunkt ab das Beamtenverhältnis beginnt oder endet, oder Beamte in den Wartestand zu versetzen sind, oder der Beamte befördert wird, sind für die Beurteilung der vor dem Arbeitsgericht geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche bindend." § 84a HArbG ist auch nicht nur, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in der Entscheidung vo Schliesslich weist auch die in § 18 Abs 2 Satz 3 IIArbG, in dem die Einrichtung von Beamtenfachkammern vorgesehen ist, auf den Willen des Gesetzgebers hin, die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten der Arbeitsgerichtsbarkeit zu unterstellen, da andernfalls diese Beamtenfachkamnern praktisch überflüssig wären. Im übrigen wäre, wenn auch für die übrigen Beamten der ordentliche Rechtsweg bereits gegeben wäre, § 18 des Hessischen Rieh-terwahlgesetzes vom 13c August 1948 (GVB1 95)> wonach für die Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis der Richter die Landgerichte für zuständig erklärt werden, überflüssig und daher unverständlich. Der Ausdruck "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" in i 5 des Hessischen Arbeitsgerichtsgesetzes würde auch schon deshalb die öffentlich-rechtlichen Ansprüche der Beamten nicht ausschliessen, weil dieser Ausdruck- ebenso wie in v 13 GVG nicht nur die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im engeren materiellen Sinn, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 13 GVG (RGZ 166, Dieser Wendung kann aber nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass dadurch alle Beamte für alle Ansptiiohe gegen den Fiskus aus dem Begriff des Arbeitnehmers herausgenommen werden sollen, da dann v 5 Abs 2 mit dem * 5 Abs 1 HArbG, in dem die Beamten ausdrücklich und in Erweiterung des sonst wörtlich übernommenen v 5 des Deutschen Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 als Arbeitnehmer aufgeführt wor- Die Begründung bringt zu dem Ausdruck, daß mit dieser Wendung nicht etwa nur die Vertreter von Be hörden gemeint sein könnten, noch eine Unterscheidung zwi-sehen öffentlichen und privaten Beamten getroffen werden sollte, sondern dass es sich vielmehr uin einen Widerspruch handle, der aber nicht im Y/ege der richterlichen Auslegung behoben werden könne. Daraus ist eindeutig zu entnehmen, dass das Abände-rungsgesetz'zu § 5 des HArbG vom 10, Mai 1949 nicht neues Hecht schaffen, sondern nur der Beseitigung eines nicht beabsichtigten Widerspruchs dienen sollte. Da aber nach Art 10 des KRG 21 das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 nur vorläufig gelten soll, ist es, wie der Kasseler Senat des Oberlandesgerichts für Hessen (aaO) zutreffend ausführt, deutsches Recht geblieben und. 5«) Die Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte für die vermögensrech blichen Ansprüche der Beamten gegen den Fiskus kann schliesslich auch nicht aus einem etwai- geriche ohne Mitwirkung des Richterwahlausschusses und nur auf drei Jahre bestellt werden, verstösst zwar gegen die Art 126, 127 der hessischen Verfassung? 6.) Ebenso steht Art 129 Abs 1 Satz 4 der Y/eimarer Verfassung der Rechtswirksamkeit der Hessischen Regelung nicht entgegen« Nach dieser Bestimmung steht für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten der Rechtsweg offen, und zwar ist unter Rechtsweg im Sinne dieser Bestimmung der ordentliche Rechtsweg zu verstehen (BGHZ 2, 273)* Auch wenn davon ausgegangen wird* dass Art 129 Y/eimVerf noch nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft Weiterbestand (Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen vom 11 * Juni 1952 BGIIZ 6, 208 ff), so würde das nicht ausschliessen, dass Art 129 WeimVerf durch verfassungsänderndes Gesetz aufgehoben oder abgeändert werden könnte« An die Stelle des Reichsgesetzgebers, der vor dem Zusammenbruch hierzu befugt gewesen wäre, sind nach 1945 bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für ihren Bereich die Länder getreten. verfassungs und gesetzgebende Gewalt übertragen worden und sie konnten deshalb auch noch geltendes Verfassungs-recht, jedenfalls durch ihre verfassunggebenden Organe, ändern oder aufheben- Das ist in Hessen hinsichtlich der Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Be amten gegen den Fiskus, wie bereits unter 3 ausgeführt, durch Art 29 und Art 135 der Hessischen Verfassung gesche hen denn dadurch ist dem einfachen Gesetzgeber die Er mächtigung gegeben worden, in Abweichung von Art 129 Abs 1 Satz 4 WeimVerf für die genannten Ansprüche die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen. 70 Dagegen ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Hessen für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten gegen den Fiskus deshalb zu verneinen, we.il die diesbezüglichen Bestimmungen der hessischen Gesetzgebung mit der Bestimmung des Art 33 Abs 5 GrundG, wonach das und mit eingehender Begründung ö Verw 1951» 462 ff; schliesslich früher auch Fischbach, Deutsches Beamten-gesetz, Einl S 12 E, der diese Auffassung aber in seinem Referat beim 39« Deutschen Juristentag offenbar auf-gegeben hat). • V/enn Grewe (aaO D 17) meint, es fehle für eine unmittelbare Verbindlichkeit des Art 33 Abs 5 GrundG die wichtigste in Rechtsprechung und Rechtslehre stets anerkannte Voraussetzung, nämlich die Vollziehbarkeit, so kann dem nicht beigetreten werden. Diese Voraussetzungen sind aber, wie Heyland (ÖVerw 1951, 464) zutreffend ausführt, bei der Vorschrift des Art 33 Abs 5 GrundG gegeben« Diese Bestimmung ist inhaltlich hinreichend präzisiert, so dass sie unmittelbar, d.h» ohne das Dazwischentreten des “einfachen” Gesetzgebers anwendbar ist5 denn an dem in dieser Bestimmung aufgestellten Maßstab der ’’hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums” kann der Richter, ohne eines weiteren Gesetzes zu bedürfen, auf Grund der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung abmessen, was Rechtens ist» Auch die im ersten Teil des Grundgesetzes niedergelegten Grundrechte, deren unmittelbare Anwendbarkeit nach Art 1 (BGHZ 5, 46) ebenfalls unmittelbar bindende Wirkung hat, geben vielfach in ihrer Passung auch keine präziseren Maßstäbe als der Art 33 abs 5 GrundG» Erkennt man aber diesen Bestimmungen eine Vollziehbarkeit zu, so ist nicht einzusehen, warum für Art 33 Abs 5 GrundG ein anderes gelten sollte« Der Senat vertritt daher trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts des Art 33 Abs 5 GrundG, der aber wegen seiner nicht hinreichenden Klarheit nicht als swingend erscheint, die Auffassung, dass diese Bestimmung unmittelbar anwendbar ist und daher entgegenstehendes b) Die Präge, ob es "den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" entspricht, dass für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nur der Zivilrechtsweg offenBteht, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn die Präge der Vereinbarkeit des § 5 HAG mit Art 33 Abs 5 GrundG ist nicht danach zu entscheiden, ob die Arbeitsgerichte in Hessen den Beamten bei der Durchsetzung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche einen gleich- wie die ordentlichen Gerichte, Die Unvereinbarkeit des § 5 HAG mit Art 33 Abs 5 GrundG ergibt sich vielmehr aus folgenden Erwägungeng § 5 HAG findet * wie oben dargelegt, seinen Grund in den Bestimmungen der Art 29 und 135 der Hessischen Verfassung, durch die die Beamten in ihrem Rechtsverhältnis zu ihrem öffentlichen Dienstherrn grundsätzlich den Angestellten und Arbeitern gleichgestellt werden sollen, In diesen Bestimmungen kommt die Grundäuffas-sung des Hessischen Verfassungsgesetzgebers zu dem Ausdruck, daß zwischen der Rechtsstellung des Beamten und der des An- nicht bestehe und dass mithin ein einheitliches Arbeitsrecht für.alle Angestellten, Arbeiter und Eeamten geschaffen werden könne» Diese Grundauffassung wird jedoch dem Wesen des Beamtenverhältnisses, wie es sich nach den “hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ darstellt, nicht gerecht» Das Berufsbeamtentum in seiner hergebrachten Form und damit seine Sonderstellung gegenüber anderen Arbeitsverhältnissen findet seine Rechtfertigung in der Eigenart der Stellung des Beamten zu seinem Dienstherrn.. Gleichordnung der beiden Sozialpartner beruht, ist das Ver-hältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn auf dem Grundsatz der Überordnung des letzteren aufgebaut, der seine Wurzel in der hoheitlichen Stellung des Staates und der Körperschaften des öffentlichen Rechts hat, Für den Beamten ergeben sich daraus besondere Pflichten (zJ, ist es ihm verwehrt, seine Ansprüche im V/ege des Streiks durchzusetzen), denen auf der anderen Seite aber auch besondere Rechte entsprechen» Diese Verschiedenartigkeit der Rechtsstellung des Beamten einerseits und der Angestellten und Arbeiter andererseits lässt dann aber auch eine grundsätzliche Gleichstellung derselben, wie sie in den Art 29 und 135 der Hessischen Verfassung ausgesprochen ist und dann auch insbesondere in dem ersten Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten November 1946 (GVB1 205) ihren Niederschlag gefunden hat, nicht zu« Eine solche Gleichstellung rührt an die hergebrachten Grundsätze des Be-rufsbeomtentums.und ist deshalb mit der Vorschrift des Da nun aber i 5 HAG seine Y/urzel in diesem mit Art 33 Abs 5 GrundG nicht zu vereinbarenden Bestimmungen der Hessischen Verfas-sung hat, ergibt sich daraus auch folgerichtig die Unvereinbarkeit des <j 5 HAG mit Art 33 Abs 5 GrundG ?

Zitierte Normen: § 13 GVG
BeamteRechtHessischeGrundGGesetzBestimmungAnspruchHArbG

Volltext der Entscheidung

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1,	Gesetz* GVG § 71
Rechtssatzs § 71 GVG besagt nichts über den Umfang
• des Zivilrechtswegs, sondern regelt nur die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Amtsgericht und Landgericht.
2,	Gesetz* GrundG Art 33 Abs 5
RechtssatzsDie Bestimmung des Art 33 Abs 5 GrundG,
wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, ist nicht nur ein Programmsatz oder eine Anweisung an den Gesetzgeber für künftige Gesetze, sondern unmittelbar geltendes Recht«
3,	Gesetz* Hessische Verfassung Art 29? 135$ Hessisches
 Arbeitsgerichtsgesetz vom 30, März 1948 (GVB1 S 57) in der Fassung vom 10. Mai 1949 (GVB1 S 37) § 5$
GrundG Art 33 Abs 5«
Rechtssatzs Für die Vermögensrechtliehen Ansprüche
 der Beamten gegen ihren Dienstherrn ist in Hessen der ordentliche«Rechtsweg ge-geben. Die Bestimmung des § 5 des Hessischen Arbeitsgerichtsgesetzesj wonach für diese Ansprüche die Arbeitsgerichte zuständig sind, ist mit Art 33 Abs 5 GrundG nicht vereinbar -.
Aktenzeichens III ZR 226/51	LG Frankfurt a. Main
 Urt. des BGH v. 30o April 1953	OLG Frankfurt a. Main
III ZR 226/51
Verkündet
.am 30. April 1953
Fieser, Just.Angest. als Urkundsbeanter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Stadt Frankfurt a. Main, vertreten durch
 den Oberbürgermeister,
 Beklagten
9
Berufungsklägerin und
 Revisionsklägerin
9
Prozessbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Oberverwaltungsdirektor i.R. Paul
 strasse
m
a.
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenj
 Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof
 Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 30» April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Meiss,
 Br. Pagendsrm, Rietschel, Br. Weber und Br. Kreft
 für Recht erkanntg
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 25. Mai 1951 wird zu-
rückgewiesen.
• •
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Beamter der Beklagten. Er befindet
• • .
sich jetzt im Ruhestand. Sein Ruhegehalt betrug 633,30 DM und würde nach Y/egfall der 6 #igen Kürzung auf Grund der .Brüning1sehen Notverordnung 613*15 DM betragen. Nach $ 77 des Hessischen Beamtengesetzes vom 25« Juni 1948 (GVBl 101) - HEG - wurde sein Ruhegehalt ab 1. Januar 1949 auf 600 DM gekürzt und auf Grund der 4« Hessischen Sparverordnung vom 25. März 1949 (GVBl 26) weiteren Kürzungen unterworfen.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, diese Kürzungen für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts geltend gemacht, da nach $ 5 des Hessischen Arbeitsgerichtsgesetzes vom 30, März 1948 (GVBl 57) - HArbG - in der 8m 4. Juni 1949 in Kraft getretenen Passung vom 10-Mai 1949 (GVBl S 37) das Arbeitsgericht zuständig sei.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Zwischenurteil zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung oder Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht in Frankfurt. Der Kläger beantragt
•r
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
1.) Bei der Frage, ob für den Anspruch des Klägers das
i
ordentliche Gericht oder das Arbeitsgericht zuständig ist,

3
handelt es sich nicht um die Frage der Zulässigkeit
 des Rechtsweges, sondern um eine Frage der
 chliehen
Zuständigkeit (RGZ 158,
 193)
Daran hat sich auch durch
m
die Neuorganisation der Arbeitsgerichte, insbesondere ihre Herausnahme aus dem Bereich der Justizverwaltung
 chts geändert, wie aus
528 Satz 2 ZPO zu entnehmen
 ist
S
denn dort ist im Hinblick auf die
 tändigkeit der
 Arbeitsgerichte ausdrücklich von der Einrede der Unzu
 ständigkeit die Rede, Dasselbe
 ergibt sich auch aus
48
ArbGG« Auch durch Art 96 GrundG ist keine Änderung eingetreten (vgl Bonner Kommentar Anm 1X5 b zu Art 96 GrundG)
Da die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit bereits in der ersten Instanz geltend gemacht hat, stehen di
36b.528 Satz 2 ZPO einer Nachprüfung des Berufungsur
• • teils nicht entgegen
A
2
Das Berufungsgericht stützt seine' Entscheidung aus
 chliesslich auf
71 Abs 2 Ziff 1 GVG, in dem bestimmt
 dass die Gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden, ausschliesslich zuständig sind. Diese Bestimmung habe als Akt der konkurri renden Gesetzgebung gemäss Art 72 und Art 74 Ziff 1 GrundG
die entgegenstehende Bestimmung des
5 HArbG, wonach
 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes auch Beamte sind, aufgehoben, so dass jetzt für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten gegen den Fiskus die Landgerichte aus-schliesslich zuständig seien- Es handle sich bei v 71 Abs 2 Ziff 1 GVG nicht nur um eine interne Zuständigkeitsregelung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbar-
keit, sondern es habe dadurch die ausschliessliche Zu
 ständigkeit der ordentlichen Gerichte für derartige An spräche festgelegt werden sollen«
»
Mit Recht wird dies von der Revision angegriffen
 Der
Senat ist der Auffassung, dass v 71 GVG nicht den Umfang des Zivilrechtswegs, sondern nur die Zuständigkeitsver-
teilung zwischen den Amts- und Landgerichten regelt(ebenso Ule
 Gerichtlicher Rechtsschutz im Beamtenrecht, 1951 S 40 ff; Biomeyer MDR 1952, 23 unter II e)- Das ergibt sich schon
3
systematisch aus der Stellung des § 71 im 5
Titel
 Land
• •
gerichte - des Gerichtsverfassungsgesetzes, der sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit der Landgerichte zu der der Amtsgerichte befasst, während die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs in Titel 1 und 2, insbesondere
 in 5 13 GVG geregelt ist« Voraussetzung für die Zustän-digkeit des Landgerichts ist also, dass die Ansprüche ge-gen den Fiskus überhaupt dem Zivilrechtsweg überwiesen worden sind« Ist dies nicht der-Fall, wie in Hessen, so kann die Frage, ob das Amts- oder das Landgericht zuständig ist, gar nicht aufgeworfen werden*
Der gegenteiligen Meinung (Stein-Jonas-Schönke, 17*
 Aufl Anm 3a zu v 1 ZPO Note 47b; Müller, Recht der Arbeit, 1950, 415; Schulz-Schaeffer, *0Verw 1951, 361) ksnn nicht beigetreten werden. Während bei Stein-Jonas-Schönke eine nähere Begründung für die dort vertretene Auffassung fehlt, glauben Müller und Schulz-Schaeffer, aus der Fas-sung des J 71 Abs 3 ("Der Landesgesetzgebung bleibt es
 überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschliesslich zuzuweisen") entnehmen zu können, dass § 71 Abs 2 über die Zuständigkeitsregelung von Amts- und Landgericht hinaus für die dort angeführten
 Ansprüche die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründen will. Sie verkennen dabei aber, dass auch $ 71
Abs 3 GVG, wie sich aus der systematischen Stellung des
§ 71 im 5- Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes ergibt, ebenfalls zur Voraussetzung hat* dass es sich um Ansprü-che handelt, für die der ordentliche Rechtsweg offensteht, dass also aus der in v 71 Abs 3 GVG den ländern gegebenen Ermächtigung noch nicht der Schluss gezogen werden kann, für die dort angeführten Ansprüche sei der ordentliche Rechtsweg gegeben, dass vielmehr die Länder nur dann, v/enn dieser auf Grund anderer Bestimmungen gegeben ist, die Möglichkeit haben, für sie ausschliesslich die Zuständigkeit des Landgerichts zu bestimmen* Die Auslas-sung der in Abs 2 aufgeführten Ansprüche im Abs 3 des 71 GVG ist dann auch sinnvoll, da insoweit schon der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeitsregelung zwischen Amts- und Landgericht festgelegt hat, für eine Ermächtigung an die Länder, dies noch zu tun, also keine Veranlassung besteht.
3.) Kann somit auf Grund des v? 71 Abs 2 Ziff 1 GVG die
 Rechtswirksamkeit der in ^ 5 des KArbG ausgesprochenen Einbeziehung der Beamten in die Gerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte nicht in Frage gestellt werden, so kommt es darauf an, ob diese Bestimmung nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist..
Dass v 5 des Hessischen Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 10* Mai 194'9 die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten gegen den Fiskus, der Gerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte unterstellen wollte, dürfte nach dem Wort-laut der alten und neuen Fassung nicht zweifelhaft sein..
§ 5 der ursprünglichen Fassung lautets
"Arbeitnehmer‘im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter, Angestellte und Beamte einschliesslich der Lehrlinge.
Keine Arbeitnehmer sind gesetzliche Vertreter von juristischen Personen .............  ferner	Personen	in	ih
 rer Eigenschaft als öffentliche Beamte,”
0
In § 5 der Neufassung vom 10r Mai 1949 wurde der 2. Halbsatz
 des Abs 2 "ferner	öffentliche Beamte” gestrichen..
Biese Streichung konnte keinen anderen Zweck verfolgen als den, mindestens im Wege einer Klarstellung die Gleichstellung der Beamten mit den Arbeitern und Angestellten und damit ihre Unterstellung unter die Gerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte zu dem Ausdruck zu bringen«
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Trotzdem hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in ei-
ner Entscheidung vom 28« Juli 1949 (ÖVerw 1950, 86) für Beamtengehaltsansprüche den Rechtsweg vor den ordentlichen
 Gerichten für zulässig erklärt, da in $ 2 des Hessischen
0
Arbeitsgerichtsgesetzes, durch den der § 2 des Deutschen Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 übernommen wurde, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur für "bürgerlich-rechtliche Ansprüche" gegeben sei, es sich aber bei den Ansprü-chen der Beamten aus dem Beamtenverh^.ltnis um öffentlich-rechtliche -Ansprüche handele* Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, wie auch schon Heyland in seiner Anmerkung hierzu (aaO) bemerkt, obwohl er der Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis zustimmt, Das Oberlandesgericht Frankfurt hat daher auch in einer weiteren Entscheidung vom 9* März 1950 (DVerwBl 1950, 339) die bisher vertrete-ne Auffassung aufgegeben und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht,.wobei es allerdings den scheinbaren Widerspruch des § 5 und § 2 des Hessischen Arbeitsgerichtsgesetzes damit abzutun versucht, dass es sich nur um ein offenkundiges Versehen des Gesetzgebers handle, wenn er die Passung des § 2 nicht der Passung des & 5 HArbG angepasst habe. Dieses Argumentes "des offenkundigen Versehens" bedarf es aber gar nicht, da es sich, wie auch das Oberlan-desgericht für Kessen, Zweigstelle Kassel, in seinem Beschluss vom 21. September 1950 (ÖVerw 1951, 63) in eingehender Begründung darlegt, nicht um einen Widerspruch zwi-
• •
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sehen diesen beiden Bestimmungen handelt, sondern weil •die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Rechts ergibt und damit die Regelung des § 2 erweitert und ergänzt ,
Dabei ist es erforderlich, auf die geschichtliche Entv/icklung der Regelung des Beamtenrechts zu diesem lunkt im Land Lessen hinzuweisen« Auszugehen ist von der Hessischen Verfassung. Diese bestimmt in Art 29s
"Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein einheitliches Ärbeitsrecht zu schaffen"
und in Art 135I
"Die Rechtsverhältnisse aller Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung sind im Rahmen des in Art 29 vorgesehenen einheitlichen Arbeitsrechts nach den Erfordernissen der Verwaltung zu gestalten "
In Ausführung hierzu bestimmt 9 des HBGs
"i'ür das Dienstverhältnis aller diesem Gesetz unterstehenden Bedienstenen gelten die Vorschriften des allgemein gültigen Arbeitsrechts und der Sozialversicherung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind. Das gleiche gilt für das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Anstel
 lungsvertrag."
Das Wort "Anstellungsvertrag" im letzten Satz des
9	KEG könnte allerdings darauf hindeuten, als ob es sich nur auf Angestellte, nicht auf Beamte bezieht, .da Beamte durch Hoheitsakt, nicht durch Anstellungsvertrag, angestellt werden. Doch ist in ^ 59 HBG bestimmt, dass bei Beamten die Aushändigung einer Ernennungsurkunde den Anstellungsvertrag ersetzt, was auf eine Gleichstellung des Beamtenverhältnisses mit dem An-
Stellungsverhältnis der Angestellten und Arbeiter hin-
weist.
«

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Den "Erfordernissen der Verwaltung" im &inne des Art 135 der Hessischen Verfassung ist durch § 29 Abs 4 HEG Rechnung getragen, wonach nicht Vermögensrechtliehe Streitigkeiten aus dem
• Dienstverhältnis im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind..
Auch § 84a HArbG, welcher bestimmt:
"Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden darüber, ob und vön welchem Zeitpunkt ab das Beamtenverhältnis beginnt oder endet, oder Beamte in den Wartestand zu versetzen sind, oder der Beamte befördert wird, sind für die Beurteilung der vor dem Arbeitsgericht geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche bindend."
geht ebenfalls davon aus, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche
 der Beamten vor die Arbeitsgerichte gehören. § 84a HArbG ist auch
 nicht nur, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in der Entscheidung
 vo
28.Juli 1949 meint,
 ein Öbergangsgesetz* Es ist vielmehr der
 Auffassung in den späteren Entscheidungen vom 9- Kürz 1950 und vom 21. September 1950 beizutreten, wonach es sich um eine Ausführungs Vorschrift handelt, die für die Dauer Bedeutung hat.
Schliesslich weist auch die in § 18 Abs 2 Satz 3 IIArbG, in dem die Einrichtung von Beamtenfachkammern vorgesehen ist, auf den Willen des Gesetzgebers hin, die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten der Arbeitsgerichtsbarkeit zu unterstellen, da andernfalls diese Beamtenfachkamnern praktisch überflüssig wären.
Im übrigen wäre, wenn auch für die übrigen Beamten der ordentliche Rechtsweg bereits gegeben wäre, § 18 des Hessischen Rieh-terwahlgesetzes vom 13c August 1948 (GVB1 95)> wonach für die Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis der Richter die Landgerichte für zuständig erklärt werden, überflüssig und daher unverständlich.
Der Ausdruck "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" in i 5 des Hessischen Arbeitsgerichtsgesetzes würde auch schon deshalb die öffentlich-rechtlichen Ansprüche der Beamten nicht ausschliessen, weil dieser Ausdruck- ebenso wie in v 13 GVG nicht nur die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im engeren materiellen Sinn, sondern nach der ständigen
 Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 13 GVG (RGZ 166,
218	/22j§7; ebenso Baumbach, ZPO 21. Aufl. Anm 1 b
*
0
.1
••

%

7.'j.. §. *1V’. GVC' und Rosenberg.-Lehrbuch des Zivilprozess
 rechts 5- Aufl
K

1 II) auch die bürgerlichen Rechtsstrei
 tigkeiten im weiteren formellen Sinn, d.h zessachen kraft Zuv/eisung umfasst.
die
 ivilpr
Hieraus ergibt sich, dass der $ 5 IIArbG nur der Schlusstein einer folgerichtigen Entwicklung ist, die dahin zielt, die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten der Gerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte zu unterstellen. Er steht nicht im Widerspruch zu v 2 HArbG, sondern ergänzt und erweitert ihn.
Das muss auch für v 5 HArbG in der alten Fassung gelten. Dieser enthält zwar noch in Abs 2 die Bestimmung:
"Keine Arbeitnehmer sind ......,, ferner Personen in
 ihrer Eigenschaft a3s öffentliche Beamte",
Dieser Wendung kann aber nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass dadurch alle Beamte für alle Ansptiiohe gegen
 den Fiskus aus dem Begriff des Arbeitnehmers herausgenommen werden sollen, da dann v 5 Abs 2 mit dem * 5 Abs 1 HArbG, in dem die Beamten ausdrücklich und in Erweiterung des sonst wörtlich übernommenen v 5 des Deutschen Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 als Arbeitnehmer aufgeführt wor-
den sind, in einem unlösbaren Widerspruch stehen würde, indem in Abs 2 wieder aufgehoben wird, was in Abs 1 festgelegt wurde.
Wie sich aus der Begründung der Regierungsvorlage zu der Neufassung des i 5 HArbG (Drucksache des Hessischen ‘ Landtags, Abt I Nr 1071 vom 22. Februar 1949) ergibt, handelt es sich bei der ursprünglichen Fassung des * 5 HArbG
offenbar um ein nicht beabsichtigtes redaktionelles Versehen bei der Übernahme des Textes des deutschen Arbeitsge-
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richtsgesetzes.von 1926* wobei zwar in § 5 Abs 1 HArbG die Beamten zusätzlich aufgenommen wurden, es aber unterlassen wurde, dementsprechend in Abs 2 die Y/endung "ferner Personen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Beamte" zu streichen. Die Begründung bringt zu dem Ausdruck, daß mit dieser Wendung nicht etwa nur die Vertreter von Be
 hörden gemeint sein könnten, noch eine Unterscheidung zwi-sehen öffentlichen und privaten Beamten getroffen werden sollte, sondern dass es sich vielmehr uin einen Widerspruch handle, der aber nicht im Y/ege der richterlichen Auslegung behoben werden könne. Um der Absicht, auch die Beamten der Arbeitsgerichtsbarkeit zu unterstellen, rechtswirksamen Ausdruck zu verleihen, sei die vorgeschlagene Abänderung dieser Vorschrift erforderlich»
Daraus ist eindeutig zu entnehmen, dass das Abände-rungsgesetz'zu § 5 des HArbG vom 10, Mai 1949 nicht neues Hecht schaffen, sondern nur der Beseitigung eines nicht beabsichtigten Widerspruchs dienen sollte.
Es erübrigt sich damit auch eine Prüfung der Präge, ob im Hinblick auf § 125 GrundG eine Änderung des Hessi-sehen Arbeitsgerichtsgesetzes nach Erlass des Grundgeset-zes noch möglich gewesen wäre.'
• . •
4.) Auch die in der Klageschrift vertretene Auffassung, der streitige 5 HArbG stehe im Widerspruch zu dem KRG 21,
ist irrig. Das KRG 21 enthält selbst keine Legaldefinition
• •
des Arbeitnehmers, es verweist auf das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926. In diesem sind die Beamten allerdings vom
. *'
Begriff des Arbeitnehmers ausgenommen. Da aber nach Art 10 des KRG 21 das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 nur vorläufig gelten soll, ist es, wie der Kasseler Senat des
 Oberlandesgerichts für Hessen (aaO) zutreffend ausführt, deutsches Recht geblieben und. konnte vom jeweiligen deutschen Gesetzgeber, also vor der Schaffung der Bundesrepublikjauch von den Ländern abgeändert werden.
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»
5«) Die Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte für die vermögensrech blichen Ansprüche der Beamten gegen den
 Fiskus kann schliesslich auch nicht aus einem etwai-
«
gen Verstoss des Hessischen Arbeitsgerichtsgesetzes gegen die hessische Verfassung hergeleitet werden. 5 18
Abs 1 und 5 IlArbG. wonach die Vorsitzenden der Arbeits-
. *
geriche ohne Mitwirkung des Richterwahlausschusses und nur auf drei Jahre bestellt werden, verstösst zwar gegen die Art 126, 127 der hessischen Verfassung? wonach
#
die planmässigen hauptamtlichen Richter auf Lebenszeit gemeinsam v-om Minister und einem Richterwahlausschuss
 berufen v/erden. Die Bestimmung des $ 18 KArbG entspricht
*
aber den Vorschriften der Art VI und VII des KEG Nr 21, das nach Art 159 der Hessischen Verfassung den Bestimmungen der Art 126, 127 der hessischen Verfassung vorgeht (so auch OLG Kessen, Zweigstelle Kassel aaO).
6.) Ebenso steht Art 129 Abs 1 Satz 4 der Y/eimarer Verfassung der Rechtswirksamkeit der Hessischen Regelung nicht entgegen« Nach dieser Bestimmung steht für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten der Rechtsweg offen, und zwar ist unter Rechtsweg im Sinne dieser Bestimmung der ordentliche Rechtsweg zu verstehen (BGHZ 2, 273)* Auch wenn davon ausgegangen wird* dass Art 129 Y/eimVerf noch nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft
 Weiterbestand (Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen vom 11 * Juni 1952 BGIIZ 6, 208 ff), so würde das nicht ausschliessen, dass Art 129 WeimVerf durch verfassungsänderndes Gesetz aufgehoben oder abgeändert werden könnte« An die Stelle des Reichsgesetzgebers, der vor dem Zusammenbruch hierzu befugt gewesen wäre, sind nach 1945 bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für ihren
 Bereich die Länder getreten. In der amerikanischen Zone war ihnen nach Art III der Proklamation 2 der Amerikanischen Militärregierung vom 19* September 1945 die volle
12
verfassungs
 und gesetzgebende Gewalt übertragen worden
 und sie konnten deshalb auch noch geltendes Verfassungs-recht, jedenfalls durch ihre verfassunggebenden Organe, ändern oder aufheben- Das ist in Hessen hinsichtlich der Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Be
 amten gegen den Fiskus, wie bereits unter 3 ausgeführt, durch Art 29 und Art 135 der Hessischen Verfassung gesche
 hen
m
denn dadurch ist dem einfachen Gesetzgeber die Er
 mächtigung gegeben worden, in Abweichung von Art 129 Abs 1 Satz 4 WeimVerf für die genannten Ansprüche die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen.
70 Dagegen ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Hessen für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten gegen den Fiskus deshalb zu verneinen, we.il die diesbezüglichen Bestimmungen der hessischen Gesetzgebung
 mit der Bestimmung des Art 33 Abs 5 GrundG, wonach das
# •
Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, nicht vereinbar sind«
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings streitig, ob Art 33 Abs 5 GrundG nur ein Programmsatz und eine Anweisung an den Gesetzgeber für künftige Gesetze ist (so OLG Frankfurt, DVB1 1950,
339
OLG Kassel, ÖVerw
• •
1951, 36l‘; Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Anm 7 zu Art
33
Wichter DVBl 1951, 8 Anm- 2s Ule, Gerichtlicher Rechts
9
schütz im Beamtenrecht 1951, 34 ff; Grewe DRZ 1949
9
393
39
ferner Grewe und Fischbach in ihren Referaten auf de Deutschen Juristentag 1951, Verhandlungen des 39» Deutschen Juristentags, öffentlich-rechtliche Abteilung D 17
und D 39) oder ob ihm eine unmittelbare Wirkung beizu demes sen ist (so OLG Frankfurt, ÖVerw 1950, 86; Jess, Kommen tar zu dem Bonner Grundgesetz, Anm 6 zu Art 33; Krüger, Baye rische Beamtenzeitung 1950, 174; Michael, DVBl 1950> 339; Schulz-Schaeffer, ÖVerw 1951, 365; Heyland, ÖVerw 1950
86

und mit eingehender Begründung ö Verw 1951» 462 ff; schliesslich früher auch Fischbach, Deutsches Beamten-gesetz, Einl S 12 E, der diese Auffassung aber in seinem Referat beim 39« Deutschen Juristentag offenbar auf-gegeben hat).
Der Wortlaut dieser Bestimmung !,ist ....... zu regeln”
«
scheint zwar für die erstere Auffassung zu sprechen5 Dies
 ist aber auch das einzige gewichtige Argument, das die Ver-
• *
treter dieser Auffassung für ihre Ansicht anführen können. Es erscheint dem Senat angesichts der noch gewichtigeren Gegengründe nicht als so zwingend, um dieser Auslegung den Vorzug zu geben. Die*Entstehungsgeschichte zeigt keineswegs, dass der Verfassungsgesetzgeber dieser Bestimmung nur den Wert eines Frogrammsatzes für die Zukunft beilegen wollte. In den Verhandlungen des Parlamentarischen Rats
(227 f) wurden über die Passung dieses Absatzes verschie-
«
dene Vorschläge gemacht, die zu dem Teil auch, wie die von dem Abgeordneten	vorgeschlagene Passung ”..... fin-
den Anwendung” klar auf eine unmittelbare Y/irkung hinzielen. Die Tatsache, dass in diesen Verhandlungen längere Zeit über die Formulierung dieser Bestimmung gestritten wurde und eine klare Erklärung, warum gerade die endgültige Passung gewählt wurde, fehlt, lässt es jedenfalls nicht als angebracht erscheinen, ausschliesslich auf eine reine
V/ortauslegung abzustellen, ♦
Es ist daher in erster Linie auf die von dem Verfassungsgesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgte Absicht abzu-stellen. Dies® geht aber, wie in den Verhandlungen des Parlamentarischen Rats von dem Abgeordneten	unwider-
sprochen zu dem Ausdruck gebracht wurde, dahin, die Rechtsstel" lung der Beamten in gleicher Weise wie hergebracht zu erhalten. Damit sollte also eine institutionelle Garantie des in .der damaligen Zeit gefährdeten Berufsbeamtentums geschah
 
fen und dieses in seinen hergebrachten Grundsätzen ver-fassungsrechtlich geschützt werden. Hat sich aber der Verfassungsgesetzgeber zu einem bestimmten Ideal bekannt, so wäre es, wie Krüger aaO zutreffend ausführt, sinnwidrig, die volle Verwirklichung des Ideals, sov/eit es sich um die Aufhebung entgegenstehender landesrechtlicher Bestimmungen handelt, von dem mehr oder weniger guten Wil-len der Länder abhängig zu machen und damit die Institution des Berufsbeamtentums zu gefährden.«
• •
• V/enn Grewe (aaO D 17) meint, es fehle für eine unmittelbare Verbindlichkeit des Art 33 Abs 5 GrundG die wichtigste in Rechtsprechung und Rechtslehre stets anerkannte Voraussetzung, nämlich die Vollziehbarkeit, so kann dem nicht beigetreten werden. Zur Vollziehbarkeit gehört entweder ein eindeutiger konkreter Befehl oder eine berechen-bare Subsumtionsmöglichkeit, d.h* eine hinreichende Präzisierung des gedanklichen Inhalts, die dem Richter eine unmittelbare Anwendung ermöglicht. Diese Voraussetzungen sind aber, wie Heyland (ÖVerw 1951, 464) zutreffend ausführt, bei der Vorschrift des Art 33 Abs 5 GrundG gegeben« Diese Bestimmung ist inhaltlich hinreichend präzisiert, so dass sie unmittelbar, d.h» ohne das Dazwischentreten des “einfachen” Gesetzgebers anwendbar ist5 denn an dem in dieser Bestimmung aufgestellten Maßstab der ’’hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums” kann der Richter, ohne eines weiteren Gesetzes zu bedürfen, auf Grund der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung abmessen, was Rechtens ist» Auch die im ersten Teil des Grundgesetzes niedergelegten
 Grundrechte, deren unmittelbare Anwendbarkeit nach Art 1
\'
Abs 3 GrundG ausser Präge steht (so insbesondere Art 3), und Art 104 GrundG, der die Voraussetzungen der Entziehung der in Art 2 Abs 2 garantierten Freiheit der Person regelt und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

%
 
(BGHZ 5, 46) ebenfalls unmittelbar bindende Wirkung hat, geben vielfach in ihrer Passung auch keine präziseren Maßstäbe als der Art 33 abs 5 GrundG» Erkennt man aber diesen Bestimmungen eine Vollziehbarkeit zu, so ist nicht einzusehen, warum für Art 33 Abs 5 GrundG ein anderes gelten sollte«
«
Der Senat vertritt daher trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts des Art 33 Abs 5 GrundG, der
 aber wegen seiner nicht hinreichenden Klarheit nicht als swingend erscheint, die Auffassung, dass diese Bestimmung
 unmittelbar anwendbar ist und daher entgegenstehendes
• •
• •
Landesrecht ausser kraft setzt.
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen,
 dass auch Grev/e und Fischbach, die sonst die gegentei-
#
lige Auffassung vertreten, nach ihren Ausführungen auf
 dem 39; Deutschen Juristentag (aaO D 17 und D 39) immer-
%
hin auch die Möglichkeit sehen, dass die Gerichte, wenn
 die Länder den Willen des Verfassungsgesetzgebers hart-
• •
nackig nicht beachten und dem Art 33 Abs 5 GrundG etwa entgegenstehende landesrechtliche Regelungen aufrecht erhalten, diese Reform mittelbar dadurch erzwingen können, dass sie diese Regelungen als gegen das Grundgesetz verstossend bezeichnen und nicht mehr anwenden. Damit
 wird aber im Ergebnis dem Art 33 Abs 5 GrundG ebenfalls eine unmittelbare Wirkung eingeräumt.
b) Die Präge, ob es "den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" entspricht, dass für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nur der Zivilrechtsweg offenBteht, braucht hier nicht erörtert zu werden,
 denn die Präge der Vereinbarkeit des § 5 HAG mit Art 33 Abs 5 GrundG ist nicht danach zu entscheiden, ob die
 Arbeitsgerichte in Hessen den Beamten bei der Durchsetzung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche einen gleich-

4f
*• 16 —
wertigen Rechtsschutz gewährep. wie die ordentlichen Gerichte, Die Unvereinbarkeit des § 5 HAG mit Art 33 Abs 5 GrundG ergibt sich vielmehr aus folgenden Erwägungeng § 5 HAG findet * wie oben dargelegt, seinen Grund in den Bestimmungen der Art 29 und 135 der Hessischen Verfassung, durch die die Beamten in ihrem Rechtsverhältnis zu ihrem öffentlichen Dienstherrn grundsätzlich den Angestellten und Arbeitern gleichgestellt werden sollen, In diesen Bestimmungen kommt die Grundäuffas-sung des Hessischen Verfassungsgesetzgebers zu dem Ausdruck, daß zwischen der Rechtsstellung des Beamten und der des An-
gestellten und Arbeiters eir\ wesensraässiger Unterschied
• *
nicht bestehe und dass mithin ein einheitliches Arbeitsrecht für.alle Angestellten, Arbeiter und Eeamten geschaffen werden könne» Diese Grundauffassung wird jedoch dem Wesen des Beamtenverhältnisses, wie es sich nach den “hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ darstellt, nicht gerecht» Das Berufsbeamtentum in seiner hergebrachten Form und damit seine Sonderstellung gegenüber anderen Arbeitsverhältnissen findet seine Rechtfertigung in der Eigenart der Stellung des Beamten zu seinem Dienstherrn.. Während das Verhältnis der Angestellten und Arbeiter zu ihren Arbeitgebern auf einer
%
9
Gleichordnung der beiden Sozialpartner beruht, ist das Ver-hältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn auf dem Grundsatz der Überordnung des letzteren aufgebaut, der seine Wurzel in der hoheitlichen Stellung des Staates und der Körperschaften des öffentlichen Rechts hat, Für den Beamten ergeben sich daraus besondere Pflichten (zJ, ist es ihm verwehrt, seine Ansprüche im V/ege des Streiks durchzusetzen), denen auf
 der anderen Seite aber auch besondere Rechte entsprechen» Diese Verschiedenartigkeit der Rechtsstellung des Beamten einerseits und der Angestellten und Arbeiter andererseits lässt dann aber auch eine grundsätzliche Gleichstellung derselben, wie sie in den Art 29 und 135 der Hessischen Verfassung ausgesprochen ist und dann auch insbesondere in dem ersten Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten

«

>• ••
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und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes
 Grosshe
vom 12. November 1946 (GVB1 205) ihren
 Niederschlag gefunden hat, nicht zu« Eine solche Gleichstellung rührt an die hergebrachten Grundsätze des Be-rufsbeomtentums.und ist deshalb mit der Vorschrift des
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Art 33 Abs 5 GrundG nicht vereinbar. Da nun aber i 5 HAG seine Y/urzel in diesem mit Art 33 Abs 5 GrundG nicht zu vereinbarenden Bestimmungen der Hessischen Verfas-sung hat, ergibt sich daraus auch folgerichtig die Unvereinbarkeit des <j 5 HAG mit Art 33 Abs 5 GrundG ? ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang durch diese Bestimmung der Beamte in der Verfolgung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche etwa besser oder schlec ter gestellt wird.
d
Es ist deshalb für die vermögensrechtlichen Ansprüche Beamten in Hessen der ordentliche Rechtsweg gegeben.
80) Den Entscheidungen der Vordergerichte ist daher, wenn auch nicht in der Begründung? so doch im Ergebnis
 beizutreten* Die Revision war daher als unbegründet zu-
r tick zuweisen. Da in der Sache selbst noch nicht entschie-
«
den worden ist, war die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
9*) Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedurfte es nicht, da Gesetze, die vor dem Inkrafttreten
*
des Grundgesetzes verkündet worden sind, der Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts nicht unterliegen
(Urteil des BVG vom 24. 2. 1953 - 1 BvL 21/51 -). Daran
# *
ändert auch nichts der Umstand, dass das Xnderungsgesetz zu ^ 5 Abs 2 IJArbG erst am 4. Juni 1949» also nach Verkündung des Grundgesetzes, verkündet worden ist, da? wie ausgeführt, dieses Gesetz kein neues Recht schaffen
 wollte, sondern nur der Berichtigung eines redaktionellen Versehens diente.
Heiß
 Br. V/eber.
Br. Pagendarm
 Kreft
Rietschel