Zur Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG für ÜberschwemmungsSchäden, die dadurch entstehen, daß aus einer Öffnung der gemeindlichen Kanalisationsanlage Wasser austritt. Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Auf der gegenüberliegenden (westlichen) Seite des Baumwegs und parallel zu ihm verläuft eine Bundesstraße, vom Baumweg durch einen etwa 1,50 m breiten Graben getrennt. Unter dem Bahndamm befindet sich in Höhe des Wendehammers ein Durchlaß von 60 cm Durchmesser, der in den offenen Graben entlang der Bundesstraße mündet. Daran schließt sich ein unter der Bundesstraße hindurchgeführtes Rohr von ebenfalls 60 cm Durchmesser an, das zwischen der Bundesstraße und dem Baumweg in eine offene Betonwanne übergeht. Diese etwa 1,50 m lange, 75 cm breite und 1 m tiefe Wanne mündet an der westlichen Seite des Wendehammers in einen vergitterten Einlauf der städtischen Kanalisation mit einem Rohrdurchmesser von 40 cm ein, der seit der Erschließung des Baumwegs das anfallende Oberflächenwasser aufnehmen soll, das früher in einem offenen Graben über die seinerzeit noch unbebauten Grundstücke abgeführt wurde, die jetzt dem Kläger und dessen Nachbarn gehören. Der Wendehammer des Baumwegs wurde überflutet und die Wassermassen flössen auf das tiefer gelegene Grundstück des Klägers ab. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die beklagte Stadt dem Kläger.wegen der Überschwemmung seines Grundstücks aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung oder aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden, auf dem Anschluß des Klägers an die städtische Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund der Gefährdungshaftung des § 2 HpflG zu dem Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden des Klägers beruht nicht auf (mechanischen) Einwirkungen der Anlage als solcher, ist vielmehr auf die (typischen) Wirkungen des transportierten Wassers zurückzuführen (vgl. Der Schaden des Klägers ist durch die Wirkungen des von einer Rohrleitungsanlage ausgehenden Wassers entstanden, deren Inhaberin die beklagte Stadt ist. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kanalisationsanlage der Beklagten beginne nicht erst mit dem in den städtischen Abwasserkanal unter dem Baumweg führenden Einlauf an der westlichen Seite des Wendehammers, vielmehr seien auch schon die unter der BundesStraße verlegte Rohrleitung und die sich daran anschließende offene Betonwanne Teil des einheitlichen städtischen Kanalisationssystems. Das begegnet entgegen.der Annahme der Revision, die geltend macht, die Überschwemmung sei hier nicht von der Kanalisation der Beklagten ausgegangen, der Schaden vielmehr durch Wasser entstanden, das erst gar nicht in das städtische Rohrleitungssystem hineingelangt sei, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den im Tatsächlichen auch von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Rohrdurchlaß unter der Bundesstraße mit der sich daran anschließenden offenen Betonwanne und dem Einlauf in den unter dem Baumweg verlegten städtischen Abwasserkanal baulich fest verbunden. Die Annahme des Berufungsgerichts, die unter der Bundesstraße verlegte Rohrleitung und der Kanal der Beklagten seien über die gemeinsame offene Betonwanne, in die beide münden, so eng verbunden, daß beide Abwasserrohre als Teil einer einheitlichen Anlage gewertet werden müßten, deren Inhaberin die Beklagte sei, ist unter diesen Umständen frei von Rechtsirrtum. b) Der Schaden des Klägers ist entgegen der Annahme der Revision auch auf die Wirkungen des von einer Rohrleitungs-anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen, wie es § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG voraussetzt. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die - wie ausgeführt - jedenfalls vom Beginn des Rohrdurchlasses unter der Bundesstraße an einheitliche Kanalisationsanlage der Beklagten im Bereich der Betonwanne in geringem Umfang, auf einer Länge von etwa 1,50 m, nicht verrohrt, sondern offen ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, daß sich das Regenwasser, als es durch das Rohr unter der Bundesstraße hindurchgeführt wurde, bereits in dem Rohrleitungsnetz der Beklagten befand und durch eine darin befindliche Öffnung dann wieder ausgetreten ist. Der Schaden des Klägers ist gerade dadurch verursacht worden, daß die nach den schweren Regenfällen am 11. Es ist, als es aus der Öffnung des Rohrdurchlasses herausströmte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG "von" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 2 Abs.3 Nr. 3 HpflG wegen höherer Gewalt ausgeschlossen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein HaftpflG 1978 S 2 Zur Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG für ÜberschwemmungsSchäden, die dadurch entstehen, daß aus einer Öffnung der gemeindlichen Kanalisationsanlage Wasser austritt. BGH, Urt. v. 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF S6 IM NAMEN DES VOLKES III ZR 225/87 URTEIL Verkündet am: 14. Juli 1988 Freitag , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Stadt P< vertreten durch den Stadtdirektor, Rathaus, VflHH Straße fli Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Gerhard S Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September 1987 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der beklagten Stadt. Er nimmt die Beklagte auf Ersatz von Überschwemmungsschaden in Anspruch. Das Grundstück des Klägers liegt auf der östlichen Seite eines Wendehammers am Ende des Baumwegs. Auf der gegenüberliegenden (westlichen) Seite des Baumwegs und parallel zu ihm verläuft eine Bundesstraße, vom Baumweg durch einen etwa 1,50 m breiten Graben getrennt. Jenseits der Bundesstraße befindet sich ebenfalls ein etwa 1,50 m breiter Graben. Dahinter liegt ein Eisenbahndamm, auf dessen anderer Seite sich ein weiterer schmaler Graben und dann offene Felder anschließen. 3 Das ganze Gelände fällt zu dem Baumweg hin ab und wird dorthin entwässert. Unter dem Bahndamm befindet sich in Höhe des Wendehammers ein Durchlaß von 60 cm Durchmesser, der in den offenen Graben entlang der Bundesstraße mündet. Daran schließt sich ein unter der Bundesstraße hindurchgeführtes Rohr von ebenfalls 60 cm Durchmesser an, das zwischen der Bundesstraße und dem Baumweg in eine offene Betonwanne übergeht. Diese etwa 1,50 m lange, 75 cm breite und 1 m tiefe Wanne mündet an der westlichen Seite des Wendehammers in einen vergitterten Einlauf der städtischen Kanalisation mit einem Rohrdurchmesser von 40 cm ein, der seit der Erschließung des Baumwegs das anfallende Oberflächenwasser aufnehmen soll, das früher in einem offenen Graben über die seinerzeit noch unbebauten Grundstücke abgeführt wurde, die jetzt dem Kläger und dessen Nachbarn gehören. Am 11. Mai 1981 traten nach schweren Regenfällen aus dem Kanal unter der Bundesstraße erhebliche Wassermengen aus, die von der Betonwanne und dem Einlauf der städtischen Kanalisation nicht mehr aufgenommen wurden. Der Wendehammer des Baumwegs wurde überflutet und die Wassermassen flössen auf das tiefer gelegene Grundstück des Klägers ab. Dabei drangen Wasser und mitgeführter Schlamm in das Erdgeschoß des Hauses und in Lagerräume ein. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den ihm entstandenen Schaden geltend. Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 25.650,47 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. 4 S6 Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, die der Kläger zurückzuweisen begehrt. Entscheidunqsqründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die beklagte Stadt dem Kläger.wegen der Überschwemmung seines Grundstücks aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung oder aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden, auf dem Anschluß des Klägers an die städtische Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Es hat der Klage dem Grunde nach aus § 2 Abs. 1 Satz 1 des Haftpflichtgesetzes (idF der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978, BGBl. I 145; im folgenden; HpflG) stattgegeben. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. II. Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund der Gefährdungshaftung des § 2 HpflG zu dem Schadensersatz verpflichtet. 5 1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 2 HpflG setzt voraus, daß der Schaden entweder (Absatz 1 Satz 1; sog. Wirkungshaftung) durch die Wirkungen von Flüssigkeiten entstanden ist, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der Flüssigkeiten ausgehen, oder daß der Schaden (Absatz 1 Satz 2 und 3; sog. Zustandshaftung), ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem, d. h. den anerkannten Regeln der Technik entsprechendem und unversehrtem Zustand befand. Hier kommt eine Zustandshaftung der beklagten Stadt nicht in Betracht. Der Schaden des Klägers beruht nicht auf (mechanischen) Einwirkungen der Anlage als solcher, ist vielmehr auf die (typischen) Wirkungen des transportierten Wassers zurückzuführen (vgl. zur Unterscheidung die im Senatsurteil BGHZ 88, 85, 87/88 genannten Nachweise). In Frage steht (nur) eine Wirkungshaftung der beklagten Stadt. Hiervon ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien ausgegangen. 2. Das Berufungsgericht hat das aus einem Rohrleitungssystem bestehende Kanalisationsnetz einer Gemeinde ohne Rechtsirrtum zu den Anlagen i. S. des § 2 Abs. 1 HpflG gerechnet. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß kommunale Kanalisationsanlagen von der Haftung aus § 2 HpflG nicht ausgenommen sind (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 = BGHWarn 1983 Nr. 95 = VersR 1983, 588, 589 und BGHZ 88, 85, 88 m. w. Nachw.). Daran ist festzuhalten. 6 3. Der Schaden des Klägers ist durch die Wirkungen des von einer Rohrleitungsanlage ausgehenden Wassers entstanden, deren Inhaberin die beklagte Stadt ist. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kanalisationsanlage der Beklagten beginne nicht erst mit dem in den städtischen Abwasserkanal unter dem Baumweg führenden Einlauf an der westlichen Seite des Wendehammers, vielmehr seien auch schon die unter der BundesStraße verlegte Rohrleitung und die sich daran anschließende offene Betonwanne Teil des einheitlichen städtischen Kanalisationssystems. Das begegnet entgegen.der Annahme der Revision, die geltend macht, die Überschwemmung sei hier nicht von der Kanalisation der Beklagten ausgegangen, der Schaden vielmehr durch Wasser entstanden, das erst gar nicht in das städtische Rohrleitungssystem hineingelangt sei, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den im Tatsächlichen auch von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Rohrdurchlaß unter der Bundesstraße mit der sich daran anschließenden offenen Betonwanne und dem Einlauf in den unter dem Baumweg verlegten städtischen Abwasserkanal baulich fest verbunden. Zuführendes Rohr, Wanne und Abfluß sind als zusammenhängendes einheitliches Bauwerk ausgeführt. Nach der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 12. Dezember 1975 gehören zur öffentlichen Abwasseranlage nicht nur das gesamte kommunale Kanalnetz einschließlich allen technischen Zubehörs und der zu den angeschlossenen Grundstücken geführten Anschlußkanäle bis zur Grundstücksgrenze, sondern 7 auch die nicht von der Beklagten selbst, sondern von Dritten betriebenen Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung oder Behandlung des Abwassers, wenn die Beklagte sich ihrer - wie hier - zur Durchführung der Grundstücksentwässerung bedient. Die Annahme des Berufungsgerichts, die unter der Bundesstraße verlegte Rohrleitung und der Kanal der Beklagten seien über die gemeinsame offene Betonwanne, in die beide münden, so eng verbunden, daß beide Abwasserrohre als Teil einer einheitlichen Anlage gewertet werden müßten, deren Inhaberin die Beklagte sei, ist unter diesen Umständen frei von Rechtsirrtum. Insbesondere kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie das Vorliegen einer einheitlichen Anlage, und zwar der Beklagten, unter Hinweis darauf verneint, daß das unter der Bundesstraße verlegte Rohr nicht im Eigentum der Beklagten stehe. Entscheidend ist nicht das Eigentum, sondern die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage (vgl. Filthaut HpflG 2. Aufl. § 2 Rdn. 29; Geigel/Schlegelmilch Haftpflichtprozeß 19. Aufl.. 22. Kap. Rdn. 46 S. 567; BT-Drucks. 8/108 S. 12/13). Diese wird von der Beklagten ausgeübt. b) Der Schaden des Klägers ist entgegen der Annahme der Revision auch auf die Wirkungen des von einer Rohrleitungs-anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen, wie es § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG voraussetzt. 8 S6 Die seit 1978 geltende Neufassung der Vorschrift hat die für Elektrizitats- und Gasanlagen bestehende Gefährdungshaf-tung auf entsprechende Anlagen für sonstige Energien und Stoffe ausgedehnt, wobei das bisherige Haftungssystem im Grundsatz unverändert blieb (vgl. zur Entstehungsgeschichte Senatsurteil BGHZ 88, 85, 89 ff.). Daß die auch auf Flüssigkeiten erweiterte Gefährdungshaftung nur eintreten sollte, soweit die Wirkungen von einer verrohrten Anlage ausgingen, ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hervorgehoben worden (vgl. BT-Drucks. 7/4825 S. 13 = BT-Drucks. 8/108 S. 12). Es heißt in der Begründung zu dem Gesetzentwurf weiter (aaO), daß nicht auch eingefaßte offene Gräben und Kanäle erfaßt und in die insoweit natürlich bestehenden Risiken - etwa das der Überschwemmung - durch die Vorschrift nicht eingegriffen werden solle. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die - wie ausgeführt - jedenfalls vom Beginn des Rohrdurchlasses unter der Bundesstraße an einheitliche Kanalisationsanlage der Beklagten im Bereich der Betonwanne in geringem Umfang, auf einer Länge von etwa 1,50 m, nicht verrohrt, sondern offen ist. Das steht der Gefährdungshaftung im Streitfall aber nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, daß sich das Regenwasser, als es durch das Rohr unter der Bundesstraße hindurchgeführt wurde, bereits in dem Rohrleitungsnetz der Beklagten befand und durch eine darin befindliche Öffnung dann wieder ausgetreten ist. Der Rohrleitungscharakter der Anlage wird durch die Öffnung im 9 Bereich der Betonwanne nicht in Frage gestellt, der notwendige Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, das anfallen-de Oberflächenwasser aufzunehmen und abzuleiten, ist gewahrt (vgl. Filthaut aaO § 2 Rdn. 11, 17 a). Der Gefährdungshaftung stehen im vorliegenden Fall auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht entgegen. Der Schaden des Klägers ist gerade dadurch verursacht worden, daß die nach den schweren Regenfällen am 11. Mai 1981 anfallenden erheblichen Wassermengen von dem Rohrdurchlaß unter der Bundesstraße gezielt aufgenommen und gesammelt weitergeleitet wurden, ehe sie aus dem Rohr wieder austraten. Mit dem Wiederaustritt des Wassers aus dem Rohr im Bereich der Betonwanne und der dann folgenden Überflutung des Baumwegs hat sich gerade die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengeren Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG bildete. Das Wasser stand bis zu dem Austritt aus dem Rohrdurchlaß in einer dem Zweck der Anlage entsprechenden räumlichen und funktionellen Beziehung zu dem Kanalsystem. Es ist, als es aus der Öffnung des Rohrdurchlasses herausströmte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG "von" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen. 4. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 HpflG wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. 10 y/6 Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß das Schadensereignis vom 11. Mai 1981 nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht unvorhersehbar war und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln hätte verhindert werden können. Die Revision macht einen Ausschluß der Haftung wegen höherer Gewalt auch nicht geltend. III. Die Revision ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krohn Kroner Engelhardt Halstenberg Werp