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BGH · III ZR 225/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 225/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 10. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitHalstenbergKrohnZPOBESCHLUSSRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 225/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Helene K
KöflH Straße NI
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
C ■HHHHHI Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dipl.-Kaufmann WoBHHIstraße KöB|,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 am 10. Juli 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1985 - 18 U 127/85 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Gründe:
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Halstenberg