Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 10. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 225/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Helene K KöflH Straße NI Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen C ■HHHHHI Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dipl.-Kaufmann WoBHHIstraße KöB|, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, 2 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 10. Juli 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1985 - 18 U 127/85 -wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 3 <? Gründe: Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg