* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Werp am 29. Gründe Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 55^ b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Die Revision wendet sich ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien ein gemäß § 1027 Abs. 1 ZPO formwirksamer Schiedsvertrag zustande gekommen ist. Zu Unrecht meint die Revision, daß dieser Vertrag nur Verfahrensbestimmungen für das Schiedsgericht, nicht aber die Übertragung einer oder mehrerer bestimmter Rechtsstreitigkeiten auf dieses Schiedsgericht enthalte, wie dies in den übrigen Verträgen vom 5. Mit dieser Bezugnahme haben die Vertragschließenden eindeutig ihren übereinstimmenden Willen zu dem Ausdruck gebracht, die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus den bezeichneten Verträgen dem anschließend näher geregelten Schiedsgericht zuzuweisen; denn die Bezugnahme auf die anderen Verträge ist sinnvollerweise nur dahin zu verstehen, daß das näher geregelte Schiedsgericht die Streitigkeiten aus diesen Verträgen schlichten soll; sie enthält damit notwendigerweise die Zuweisung dieser Streitigkeiten an dieses Schiedsgericht. November 1973 dahin, daß dieser den Anstellungsvertrag insoweit nicht ersetzt, sondern als Anspruch sgrundl age bestehen läßt und nur in einem Punkt, nämlich dem Beginn der Altersversorgung, abändert, ist mit dem Wortlaut und dem wirtschaftlichen Sinn dieser Regelung vereinbar. Das Berufungsgericht durfte dementsprechend auch die Weitergeltung der Schiedsabrede für die Gehalts- und Ruhegeldansprüche annehmen. November 1973 die Fortgeltung der Schiedsabrede ausdrücklich erklärt worden ist; denn dies durfte das Berufungsgericht als eine dort gebotene vorsorgliche Regelung ansehen, weil die anderen Neuregelungen vom 5. November 1973 nicht der Gegenschluß für die Gehalts- und Ruhegeldregelung gezogen werden; vielmehr durfte aus der Bestätigung der Schiedsabrede in den anderen Verträgen auf einen umfassenden Willen zur Fortsetzung der Schiedsgerichtsregelung geschlossen werden. Damit ist nur über eine bestimmte Einrede gegen den Ruhegehaltsanspruch, nicht aber über die hier geltend gemachte, konkret bestimmte Zahlungspflicht der Beklagten, die an diesem Schiedsverfahren ohnehin nicht beteiligt war, entschieden worden. Das Recht des Klägers auf Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Durchsetzung seiner Gehalts- und Ruhegeldansprüche ist daher nicht verbraucht (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
übrigBerufungsgerichtSchiedsabredeVertragAnstellungsvertragKlägerSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr ?25/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dr.-Ing. SÄÄstraße 3
habil. Johannes P . Hi
9
Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. MIM -
gegen
 die Dr.-Ing. P^lfe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. ¥fl|^^^Kstraße 21/23,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Prof.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Werp
 am 29. Juni 1983
gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 1982 - 9 U 129/81 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 636.887,— DM
Gründe
 Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 55^ b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
1.	Die Revision wendet sich ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien ein gemäß § 1027 Abs. 1 ZPO formwirksamer Schiedsvertrag zustande gekommen ist.
Der Schiedsgerichtsvertrag vom 5. Mai 1971 stellt eine gesonderte schriftliche Vereinbarung eines Schiedsgerichts im Sinne von § 1027 Abs. 1 ZPO dar. Zu Unrecht meint die Revision, daß dieser Vertrag nur Verfahrensbestimmungen für das Schiedsgericht, nicht aber die Übertragung einer oder mehrerer bestimmter Rechtsstreitigkeiten auf dieses Schiedsgericht enthalte, wie dies in den übrigen Verträgen vom 5. Mai 1971, u.a. auch in dem Anstellungsvertrag, geschehen, dort aber mangels Trennung von dem übrigen Vertragsinhalt formunwirksam sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in den übrigen Verträgen enthaltenen Schiedsgerichtsabreden formunwirksam sind; denn zu demindest enthält der hier gesondert abgeschlossene Schiedsgerichtsvertrag eine - diesmal formwirksame -Wiederholung der Schiedsabrede. In dem Einleitungssatz des Schiedsgerichtsvertrages heißt es nämlich, daß der Schiedsgerichtsvertrag ,!unter Bezugnahme” auf die genau bezeichneten Verträge, u.a. auch den zu dem Kreis der ”Geschäft sführerverträge” gehörenden Anstellungsvertrag, geschlossen wird. Mit dieser Bezugnahme haben die Vertragschließenden eindeutig ihren übereinstimmenden Willen zu dem Ausdruck gebracht, die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus den bezeichneten Verträgen dem anschließend näher geregelten Schiedsgericht zuzuweisen; denn die Bezugnahme auf die anderen Verträge ist sinnvollerweise nur dahin zu verstehen, daß das näher geregelte Schiedsgericht die Streitigkeiten aus diesen Verträgen schlichten soll; sie enthält damit notwendigerweise die Zuweisung dieser Streitigkeiten an dieses Schiedsgericht.
2.	Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß diese Schiedsvereinbarung die hier streitigen Zahlungsansprüche erfaßt. Die Auffassung, daß die
 
geltend gemachten Gehalts- und Ruhegeldansprüche in erster Linie auf dem Anstellungsvertrag vom 5. Mai 1971 beruhten und auch darauf gestützt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die tatrichterliche Auslegung des notariellen Vertrages vom 5. November 1973 dahin, daß dieser den Anstellungsvertrag insoweit nicht ersetzt, sondern als Anspruch sgrundl age bestehen läßt und nur in einem Punkt, nämlich dem Beginn der Altersversorgung, abändert, ist mit dem Wortlaut und dem wirtschaftlichen Sinn dieser Regelung vereinbar. Das Berufungsgericht durfte dementsprechend auch die Weitergeltung der Schiedsabrede für die Gehalts- und Ruhegeldansprüche annehmen. Etwas anderes brauchte es auch nicht daraus zu schließen, daß in den übrigen Verträgen vom 5. November 1973 die Fortgeltung der Schiedsabrede ausdrücklich erklärt worden ist; denn dies durfte das Berufungsgericht als eine dort gebotene vorsorgliche Regelung ansehen, weil die anderen Neuregelungen vom 5. November 1973 die früheren Verträge in weit stärkerem Maße abänderten und somit eine Wiederholung der Schiedsabrede geboten erschienen ließen. Demzufolge mußte aus der Bestätigung der Schiedsabrede in den anderen Verträgen vom 5. November 1973 nicht der Gegenschluß für die Gehalts- und Ruhegeldregelung gezogen werden; vielmehr durfte aus der Bestätigung der Schiedsabrede in den anderen Verträgen auf einen umfassenden Willen zur Fortsetzung der Schiedsgerichtsregelung geschlossen werden.
3.	Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schieds-vertrag hinsichtlich der hier streitigen Leistungsansprüche nicht ”erloschen”; denn diese Ansprüche waren noch
 
nicht Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens. In dem Schiedsverfahren zwischen der F^Bi^K GmbH und dem Kläger ist lediglich festgestellt worden, daß die F^HHI GmbH nicht berechtigt ist, dem hiesigen Kläger das Ruhegeld zu entziehen. Damit ist nur über eine bestimmte Einrede gegen den Ruhegehaltsanspruch, nicht aber über die hier geltend gemachte, konkret bestimmte Zahlungspflicht der Beklagten, die an diesem Schiedsverfahren ohnehin nicht beteiligt war, entschieden worden. Das Recht des Klägers auf Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Durchsetzung seiner Gehalts- und Ruhegeldansprüche ist daher nicht verbraucht (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 18/77 = NJW 1979, 2567).
4.	Da das Berufungsgericht die Zahlungsanträge zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß es den erst im Berufungsrechtszug erhobenen Feststellungsantrag wegen fehlender Sach-dienlichkeit nicht zugelassen hat. Wie die Revision selbst einräumt, hängt die Entscheidung über die Sachdienlichkeit mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Zahlungsklage zusammen. Da die Zahlungsklage unzulässig ist, würde erst durch die nachträglich erhobene Feststellungsklage eine umfassende materielle Prüfung des Streitstoffes erforder-
lieh werden. Daher durfte das Berufungsgericht die Zulassung der Feststellungsklage als nicht prozeßwirtschaftlich und damit als nicht sachdienlich ablehnen.
5.	Auch	im übrigen läßt das Berufungsurteil keine
 Rechtsfehler erkennen.
Krohn	Tidow	Boujong
 Scholz-Hoppe
 Werp