Danach verpflichtete die Beklagte sich, an PflHHP oder seine Hechtsnachfolger von allen geförderten und gewonnenen Bitumen einen Förderzins zu entrichten, der für gefördertes Öl,nach Wahl des Bezugsberechtigten in Natur oder in Geld, für andere Stoffe in Geld entrichtet werden soll (Art. II § 1). JÄJnchener Stadtwerken; diese zahlen den Preis für das Gas ab Ober eine andere Ferngasleitung der Bayerischen Erdgasleitung GmbH» an der die Beklagte mit 1/5 beteiligt ist, wird das Gas den verbrauchenden Industriewerken frei Werksgrenze geliefert; der Verkaufspreis wird unter Berücksichtigung der Betriebskosten der Pipeline kalkuliert und die darauf entfallenden Selbstkosten Werden von den Gesellschaftern der Bayerischen Erdgasleitung GmbH getragen. Bei der Abrechnung über Erdgas für die Jahre 1958/1959 behielt die Oil AG sich jedoch eine, nachträgliche Berichtigung in Anlehnung an eine mit dem Freistaat Bayern erörterte Regelung vor und kürzte vom 4. Mai 1959 die Berechnung und Zahlung des Förderzinses , den die Beklagte als Entgelt für die Gewinnungserlaubnis in Höhe von 5 % des Wertes der Gesamtförderung an den Freistaat Bayern zu zahlen hatte, mit Wirkung zu dem 1« Juli 1959 wie folgt geregelt: Bar Wert der Erdölförderung war nach dem üblichen Marktpreis ab Bohrlochkopf zu berechnen« Als Wert der Gasförderung ■war der tatsächlich erzielte Erlös ab Bohrlochkopf vermindert um die_ Manipulationskosten zugirundo zu legen; als Manipulationskosten waren alle Aufwendungen für Reinigung, Lagerung und Transport des Gases vom Bohrlochkopf bis zur Obergabestation sowie die auf diese Aufwendungen entfallende Vermögenssteuer, Gewerbe st euer und Umsatzsteuer bezeichnet« Die Klägerin hält dies nicht für gerechtfertigt; sie hat vorgetragen: Die Neuregelung des an den Freistaat Bayern • zu entrichtenden Förderzinses sei - wie schon aus Art. VIII des Vertrages vom 26. Jedenfalls habe die Klägerin sich nach dem Verhalten der Beklagten bis 1959 darauf verlassen und eingerichtet, daß der Förderzins wie bisher vertragsmäßig berechnet werde. 2. - mit dem im Berufungsrechtszug neu gefaßten Antrag - festzustellen, daß der zwischen den Parteien bestehende Förderzinsvertrag bei der Berechnung des an die Klägerin zu entrichtenden Förderzinses den Abzug von Mahipulationskosten nicht zulasse, hilfsweise festzustellen, daß der Förderzins Sie habe zunächst angenommen, settling tanks seien die Sammelbehälter für Heinöl, die auf den Eisenbahn-Verladestationen auf gestellt "würden, und sei sich erst später darüber klargeworden, daß damit Aufnahmetanks für das Rohöl neben dem Bohrloch gemeint gewesen seien. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ihren Vortrag wie folgt zusammengefaßt: Bei der Formulierung ihres Vertrages seien die Vertragspartner von der Förderpraxis in den USA zur Zeit des Vertragsschlusses ausgegangen. »»Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende Förderzins-Vertrag bei der Berechnung des an die Klägerin zu entrichtenden Förderzinses den Abzug von Manipulationskosten, mit Ausnahme von Transportkosten in Gebiete außerhalb des Gewinnungsfeldes, nicht zuläßt. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die Entscheidung in erster Linie von der Auslegung der im Vertrag verwendeten Begriffe des 11 Förderzinses« und des «örtlichen Verkaufspreises" (Art. II §§ 2, 4 des Vertrages)', nach dem der Förderzins berechnet werden soll, abhüngt. b) » Für den örtlichen Verkaufspreis sei nicht der Wert .zur Zeit des Austritts aus der Sonde, sondern der Wert in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die geforderten Stoffe in die Aufnahmetanks (settling tanks) gelangten (Art. II § 2, 4 des Vertrages), also ein späterer Zeitpunkt. Ein solches Verfahren sei seit langem nicht mehr Üblich, sei auch in Nordamerika um 1930 nicht üblich gewesen; die Beklagte arbeite so nicht, sie sammele vielmehr das Produkt aus mehreren Gewinnungsfeldern auf dem Betriebsfeld, um erst dann Reinigung und Entgasung durchzuführen. Art. II § 3 Abs. 2 des Vertrages, wonach das Öl, wenn der Bezugsberechtigte die Abgabe in Natur wähle, in Aufnahmetanks bei oder nahe der Förde rat eile zu liefern sei, stütze nicht die Ansicht der Beklagten, sie habe den Förderzins vom Preis ab Bohrloch zu entrichten. Aus diesen Umständen ergebe sich der 11 Örtliche Verkaufspreis" im Sinne von Art. II § k Abs. 2 des Vertrages, wovon der Klägerin 2 % als Förderzins gebührten. Das gleiche gelte für Edölgas und Trockengas, soweit an die Stadtwerke in geliefert werden denn auch dieses Gas werde zu dem Preise, ah Ampflng verkauft, da die Beklagte den Transport nach München nicht zu tragen habe. Bei solchen Verkäufen seien die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Gaspipeline, ein übersehbarer Faktor, vor Berechnung des Förderzinses abzusetzen. e) Die Regelung, die der Freistaat Bayern als Hoheit ströger für den Förderzins getroffen habe, der auf Grund eines Staatsvorbehalts erhoben werde, sei für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ohne Belang. August 1959, die die Abrechnung nach dem "Frei-Kesselwagen-Preis" als "vertragsgemäß” bezeichne fenthalten lassen, da sie eine nachträgliche Änderung des Vertrags nicht behauptet habe. Der Umstand, daß das in Amf|^p geförderte Öl mit dem öl aus anderen Betriebsfeldern zusammenfließe, um dann erst gereinigt, demulgiert und entgast zu v/erden, hindere die Beklagte nicht, einen Örtlichen Verkaufspreis nur für öl und Gas ab Ampfing festzustellen. Nur die Abrechnung nach dem Örtlichen Verkaufspreis, der für den Regelfall mit dem Bruttoverkaufspreis identisch sei, gebe für beide Parteien eine sichere Abrechnungsgrundlage, sichere insbesondere die Klägerin dagegen, von der Beklagten mit Kosten belastet zu werden, die nicht dazu dienten, aus dem geförderten Rohstoff ein verkauf sfähiges Produkt zu machen, wie allgemeine Verwaltungskosten, Abschreibungen usw. f) Einer Erhebung, der von der Beklagten angebotenen Beweise dafür, daß der Abzug von Manipulationskosten bei der Berechnung eines Förderzinses allgemein üblich sei, bedürfe es nicht; denn es gehe hier um die Auslegung eines Vertrages mit durchaus individuellen Merkmalen, so daß es auf eine abweichende Übung nicht ankomme. 1o Die Revision der Beklagten entnimmt zu Unrecht den Ausführungen des Berufungsurteils (Urteilsausfortigung So 27) zu dem Begriff des "Förderzinses,f, das Berufungsgericht habe vom Wortlaut her an eine Beteiligung am Wert der geförderten Stoffe und damit an einen Abzug der Manipulationskosten gedacht. Die Hauptrüge der Revision der Beklagten geht dahin, daß die Auslegung des Berufungsgerichts zu einem unrichtigen Ergebnis habe gelangen müssen, weil das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag nicht beachtet habe, nach allgemeiner Übung würden für die Berechnung eines Förderzinses die Manipulationskasten vorher abgesetzt • Das Berufungsgericht hat eine Beweiserhebung für entbehrlich gehalten auf Grund der Erwägung: Es gehe im Streitfall nicht um eine allgemeine Übung, sondern um die Auslegung und richtige Anwendung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages* Dieser Vortrag trage so individuelle, durch seine Vorgeschichte erklärliche Merkmale, daß es auf eine allgemeine abweichende Übung bei der Berechnung des Förderzinses selbst dann nicht ankommen würde, wenn eine solche daigetan und bewiesen werden könnte. Zudem müsse bezweifelt werden, ob die von der Beklagten behauptete Übung im Berechnungsmodus (Berechnung des Förderzinses vom Verkaufspreis abzüglich jeglicher Manipulationskosten - Ab-Bohrloch-Prois) wirklich bestehe; denn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1956 So 420 sei zu entnehmen, daß auf einem niedersächsisehen Gewinnungsfeld auf Grund eines Vertrages aus dem Jahre 1933 ein Fördorzins von 5 % des Bruttoerlöses zu entrichten war. fall ein nTypenvertragu wäre,, Diese Formulierung läßt zunächst außer acht, daß der allgemeine Sprachgebrauch für die Auslegung die Bedeutung eines allgemeinen Erfahrungssatzes hat und als solcher revisibel ist (RGZ 105, 417, 419; LM zu BGB § 133 Fb Nr. 4). Bestände also die von der Beklagten behauptete allgemeine Übung in der Fachwelt - was das Berufungsgericht zv/ar bezweifelt, aber unterstellt hat so dürfte die richterliche Auslegung eines Vertrages, und zv/ar eines Individualvertrages wie eines Typenvertrages, hieran nicht Vorbeigehen. Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen uni Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB)* Besteht die von--der Beklagten behauptete allgemeine Übung im Sinne eines Handelsbrauches, so könnte sie auch ohne besondere Bezugnahme Inhalt der Vereinbarung geworden (LM zu HGB § 346 B Nr. 4) und wenigstens als kaufmännische Verkehrssitte für die Auslegung nach § 157 BGB zu berücksichtigen sein, selbst dann, wenn sie sich erst nach dem Abschluß des Vertrages gebildet haben sollte (vgl. Gleichwohl ist es rechtlich haltbar, wenn das Berufungsgericht der behaupteten allgemeinen Übung Bedeutung für die Auslegung des streitigen Vertrages nicht beigemessen hat; der unklaren Formulierung liegen - wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erweist - zutreffende sachliche Erwägungen zugrunde- Die Revision der Beklagten rügt nicht die Mißachtung eines allgemeinen Sprachgebrauchs durch das Berufungsgericht; insoweit könnte der erkennende Senat aus eigener Kenntnis der deutschen Sprache entscheiden, daß es einen allgemeinen Sprachgebrauch, der unter dem Begriff "Förderzins" die Berechnung nach einem bestimmten Schema (mit oder ohne Manipulationskosten) versteht, nicht gibt. Die Revision der Beklagten spricht vielmehr von einer allgemeinen Übung "in den beteiligten Kreisen" oder "in der gesamten Fachwelt"; sie meint also einen Handelsbrauch, den das Berufungsgericht vemachläßigt habe, und führt dazu aus, das Gericht dürfe einen solchen durch allgemeine Übung inhaltlich klar bestimmten Begriff, der in einem Vertragstext verwendet werde, nicht anders als die beteiligten Kreise interpretieren, wenn es nicht handgreifliche Beweise für eine abweichende Vorstellung der Vertragspartner habe. Diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen will das Berufungsurteil Ausdruck geben, wenn es davon spricht, der Vertrag vom 26, September 1931 sei nicht ein "Typenvertrag"«, Es verwendet diesen Begriff nicht in seinem üblichen Sinne im Gegensatz zu dem "Individualvertrag" (vgl„ LM zu BGB § 133 A Nr«, 4 Leitsatz b), sondern will sagen, der Vertrag mit seinen individuellen Merkmalen (Urtoilsausfertigung S0 37) gebe eine derart spezielle, von der behaupteten allgemeinen Übung abweichende Regelung der Berechnung des Förderzinses, die in ihrer Bedeutung auch von der Beklagten erkannt und entsprechend gehandhabt worden sei (Urteilsausfertigung S. t. Berufungsgericht nicht - wie die Revision der Beklagten meint - nur mit ’’allgemeinen "Überlegungen” begründet worden; vielmehr hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Würdigung einer FUlle konkreter Umstände getroffen und dabei neben dem Wortlaut die Vorgeschichte des Vertrages, seine erkennbare wirtschaftliche Zielsetzung, die jahrelange vertragliche Handhabung berücksichtigt » a) Das Berufungsurteil entnimmt dem Vertrage, daß der wirkliche Wille des Förderzinsberechtigten und damit auch der Sinn des Vertrages dahin gehe, am wirt schaftlichen Erfolg der Erdölgewinnung teil zuhaben; es begründet dies damit, daß dem Förder2insberechtigten ein Gewinnanteil entsprechend seiner Kapitalbeteiligung habe gesichert werden sollen, daß das aus dem Bohrloch austretende öl nicht verkaufsfähig sei, nicht verkauft werde und deshalb auch keinen Verkaufspreis habe» Die Revision der Beklagten will dem Berufungsgericht in dem Ausgangspunkt zustimmen, daß der Förderzinsbe-rechtigte am wirtschaftlichen Erfolg der Erdölgewinnung teilhaben s.olle, sie will aber als wirtschaftlichen Erfolg nur den Wert betrachten, den das ge- So billigt die Revision den Satz, der Berechtigte solle am v/irtschaftlichen Erfolg der Erdöl-"Gewinnung" toilhaben, läßt aber außer acht, daß das Berufungsurteil - in nicht angegriffener Auslegung des Vertrages - zwischen der "Förderung” und der "Gewinnung" unterscheidet und als "Gewinnung" gerade den an die Förderung anschließenden Produktionsvorgang versteht, dessen Ziel es ist, eine handelsfähige YJare herzustellen. Deshalb ist es nicht richtig, wenn die Revision abschließend rügt, das Berufungsgericht sei am richtig festgestellten "v/irtschaftlichen Zweck des Vertrages (2 % vom v/irtschaftlichen Erfolg der Erdöleewinnun^)u vorbeigegangen0 Die Revision will den Vertrag anders ausiegen als das Berufungsgerichte Das kommt ihr nicht zu, denn im Streitfall hat der Tatrichter auszulegen • b) Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Vertrag die Abgeltung des Förderzinses für öl nach Wahl des Bezugsberechtigten in Natur oder in Geld vorsehe, beides offenbar als gleichwertig botrachte und damit einen sicheren Hinweis darauf gebe, daß Manipulationskost on vor der Berechnung des Förderzinses abgesetzt • worcir::i müßten; denn nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten hütton in den Dreißigerjahren dio Aufnahmebehälter, aus denen das Erdöl in Natur abzugeben war, an den einzelnen Bohr st eilen gestanden, os seien deshalb bei der Abgabe in Natur Manipulationskosten nicht entstanden; dann aber seien die Vertragsteile auch hinsichtlich des Förderzinses, der in Geld zu zahlen sei, davon ausgegangen, daß bei der Beklagten Manipulationskosten nicht entstehen würden „ Es kann nicht angenommen werden, daß die Revision damit eine wesentliche Veränderung der für die vertragliche Einigung maßgebenden Umstände vortragen will; denn das Berufungsurteil hält mit tatbestandlicher Wirkung die Einigkeit der Parteien darüber fest, daß die soit 1931 weit vorangeschrittene technische Entwicklung auf dem Gebiet der Erdölgewinnung dio Geschäftsgrundlage des Vertrages nicht berührt habe« Die Rüge, das Berufungsgericht habe die besondere Regelung der Abgabe des Förderzinses in Natur und in diesem Zusammenhang bedeutsamen Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), ist unbegründete Das Berufungsurteil bringt die hierfür maßgebenden Vertragsbestimmungen (Arto II §§ 1 Abs» 2, 2 und 3) im Tatbestand wörtlich und führt den hierauf bezüglichen Vortrag der Beklagten an; es behandelt diesen auch in den Entscheidungsgründen (Urteilsausfertigung S» 30), hält aber Rückschlüsse aus der vertraglichen Regelung der Abgabe in Natur nicht für angebracht, weil die Zahlung in Geld und die Abgabe in Natur verschieden geregelt seien» Das trifft auch zu» Wieweit die weitere Erwägung des Berufungsgerichts - weil die Klägerin bisher stets die Leistling in Geld gewählt habe, sei dies gemäß § 263 Abs» 2 BGB die von Anfang an geschuldete Leistung - bei einem Rechtsverhältnis zutrifft, das das Recht der Wahl mit jedem Kalendermonat neu entstehen läßt (Art» II § 3) oder möglicherweise neben die primäre geschuldete Leistung (Zahlung in Geld) eine Ersetzungsbefugnis (vgl» BGB RGRK 11 * Aufl» zu § 262 Anm» 7) des Gläubigers (Wahl der Abgabe in Natur) setzt, kann dahinstehen» Keinesfalls ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der vertraglichen Regelung für den Fall der Abgabe in Natur nicht die Rückschlüsse auf die Abgabe in Geld gezogen hat, die die Revision für angebracht hält» in Geld davon aus, daß es sich um gleichwertige Leistungen handeln müsse, der Förderzinsberechtigte also bei Wahl des Förderzinses in Geld wirtschaftlich nicht habe besser gestellt werden sollen als bei Leistung in Natur, Das ist eine durch nichts begründete Mutmaßung, Es mag sein, daß sich die Leistungen in Natur oder in Geld von der Beklagten her gesehen als gleichwertig oder annähernd gleichwertig darstellen, Von der Klägerin her gesehen können die Dinge aber grundlegend anders erscheinen und diese Blickrichtung muß die maßgebende sein, v/eil das Wahlrecht dem Bezugsberechtigten zukommt (Art. IX § 1 Abs, 2), Der Bezugsberechtigte aber kann die zu seiner Wahl stehenden Alternativen - je nach Sicherungsbedürfnis oder Verv/ertungsmög-lichkeit - durchaus verschieden bewerten; er wird berücksichtigen, daß bei der Wahl der Abgabe in Natur die Kosten für Aufbereitung und Transport ihm zur Last fallen, kann sich aber auch mit einer objektiv geringerwertigen Leistung begnügen, wenn sie ihm sicherer oder aus besonderen Gründen erwünschter erscheint als eine Abgabe in Geld«, Offenbar hat dio Klägerin die Leistung in Geld bislang wirtschaftlich interessanter gefunden; denn unstreitig hat sie, seit die Gewinnungsstelle fündig geworden ist, die Abgabe in öl noch nicht gewählt. Das ist der örtliche Verkaufspreis in dem Zeitpunkt, in den die geförderten Stoffe in die Aufnahmetanks oder andere zur Verwahrung oder zu dem Abtransport dienende Vorrichtungen gelangt sind (Art, II § 4 Abs, 2), Weshalb dieser örtliche Verkaufspreis - entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten - nicht ein fiktiver Wert, sondern der bei effektiv getätigten Verkäufen frei Ampfing erzielte Preis ist, hat das Berufungsgericht in rechtlich haltbarer Weise unter eingehender Würdigung des vorgetragenen Prozeßstoffs begründet, Was die Beklagte jetzt verkauft, ist - trotz der Aufbereitung - noch "öl” und "Gas11 im Sinne des Vertrages, nicht ein Produkt höherer Stufe, das über diese Begriffe hinaus gediehen wäre. Deshalb sind hinsichtlich der Förder-zinspflicht die getroffenen Vereinbarungen maßgebend, und nach diesen wäre auch die weitere Frage der Revision zu beantworten, ob die Beklagte, um den Förderzins zu senken, das geförderte Rohöl weniger intensiv aufbereiten dürfte, als dies bisher geschieht. Soweit die Beklagte Erzeugnisse an Industriewerko "frei Y/erksgrenze" liefert, hält das Berufungsurteil es für gerechtfertigt, für die Berechnung des Förderzinses von dem erzielten Verkaufspreis die Kosten des Transports vom Gewinnungsfeld Ampfing bis zur Werks- Die Revision vermag nicht zu erklären, weshalb der Vertrag - wenn der Förderzins von dem ”wo auch immer’* erzielten Verkaufspreis berechnet werden sollte, wie sie es vertritt - überhaupt von einem ’’örtlichen” Verkaufspreis spricht (Arto II § 2) und für diesen auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die geförderten Stoffe auf dem Gewinnungsfeld in die zur Aufnahme, zur Verwahrung oder zu dem Abtransport dienenden Vorrichtungen gelangen (Art. II § 4 Abs.2). Gerade die letzte Bestimmung mit ihrem Hinweis auf den Abschluß des Gewinnungsvorgangs ist geeignet, entscheidend die Auslegung des Berufungsgerichts zu stützen, ”ört-licher” Verkaufspreis sei der ab A&^^p erzielte Preis, deshalb seien die Kosten des Transports vom Gewinnungsfeld zur V/erksgrenze nicht förderzinspflichtig . Von einem einheitlichen Vertragsbegriff des Verkaufspreises - v/ie die Revision ihn vertritt -kann nicht ausgegangen werden, denn der Vertrag selbst rechnet mit verschiedenen Verkaufspreisen, indem er in Art. II § 2 Abs. 2 bestimmt, daß der Berechnung des Förderzinses nicht ein niedrigerer Verkaufspreis zugrunde gelegt werden dürfe als derjenige, von dem der Der Vertrag geht also ausdrücklich davon aus,daß der Förderzins an verschiedene Bezugsberechtigte nach verschiedenen Verkaufspreisen gezahlt werden könne, und bestimmt als Grundlage der Berechnung zugunsten der Klägerin den "örtlichen11 Verkaufspreis, während für die Berechnung zugunsten des Freistaats Bayern andere Begriffsbestimmungen ("kaufmännisch verwertete Menge" oder "üblicher Marktpreis” oder "tatsächlich erzielter Erlös vermindert um die Manipulationskosten”)gelten. Der Revision der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht, indem es den Abzug der Transportkosten vom Gewinnung'sfold bis zur Werksgrenze gestatte, sich in Widerspruch zu seiner eigenen Erwägung setze, der wirtschaftliche Erfolg, an dem der Föderzinsberechtigte teilnehmen solle, werde durch die Verkaufsfähigkeit der gewonnen Stoffe bestimmt. V/enn der Vertrag, so wie das Berufungsgericht ihn ausgelegt hat, diesem Bestreben nicht durchgehend und vollständig Rechnung tragen kann, so mag das fiir die Klägerin bedauerlich sein, rechtfertigt es aber nicht, von dem erkennbaren Parteiwillen nur deshalb abzuweichon, weil der Förderzins, soweit er auf Lieferungen außerhalb entfalle, danach noch besonderer Berechnung bedürfe. Mit Recht bezeichnet das Beruf ungsurt eil die Kosten des Transports vom Gewinnungsfeld bis zur Werksgrenze, d.h. die Kosten für Unterhaltung und Betrieb der Gaspipeline als einen “übersehbaren” Faktor„ Wenn die Revision demgegenüber meint, die Berücksichtigung dieser Transportkosten mache die gesamte Berechnungsgrundlage unsicher, und sich hierfür auf die Aufstellungen über Manipulationskosten beruft, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 9.
2009
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 225/67
URTEIL
Verkündet am
29. September 1950 Schorm,
Jwstisaangoßtellter
in dem Rechtsstreit
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Erdöl Pörderzinsen Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung, HflB V, M?
vertreten durch Ihre Geschäftsführer Josef Baumgarten in HH^g^ und J ohn H. vgg KflV in Ngg 7g
Klägerin, Revisionsklägerin und Reviöion3-bcklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
gegen
die Bayerische Mineral Industrie Aktiengesellschaft, MUMBHlS, MaflHHtplatz S/#, vertreten durch
Br. Fritz 0
und Bipl.-Ing. Walter Mit
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisions-klägerin,
Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. flHP -
«fr
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat . auf die mündliche' Verhandlung vom 10. Juli 1969 unter Mitwirkung des SenatspräBidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hüßla und Gähtgens
für Hecht erkannt:
Die Hevisionen beider Parteien gegen das •Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. August 1967 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtsssuges hat die Klägerin 1/5» die Beklagte 4/5 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Holding-Gesellschaft, der Pdrderzins-Anspriiche in verschiedenen Gegenden Deutschlands zustehen. Solche Ansprüche hat sie als Hechtsnachfolgerin eines amerikanischen Kaufmanns T.M.
aus einem Vertrag vom 26. September 1951 auch gegen die Beklagte.
Die Beklagte, eine Schwestergesellschaft der Oil AG in Deutschland, deren Aktien überwiegend in amerikanischen Händen sind, ist Trägerin einer Konzeosion den
Freistaats Bayern für Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas auf mehreren Gewinnungsfeldern in Bayern südlich der Donau. Mehrheitsaktionäre der Beklagten mit zusammen 94 # waren bis 1931 die amerikanischen Kaufleute F. StflHHB und T.M. Diese gaben
im Herbst 1931 zusammen 90 des Aktienkapitals ab, behielten jedoch je 2 # des Aktienkapitals für sich.
Im Zusammenhang damit schloß am 26. September
1931 mit der Beklagten einen Förderzins-Vertrag. Die Vertragsurkunde existiert nicht mehr; die Parteien sind aber darüber einig, daß dieser Vertrag mit dem noch vorhandenen Vertrag, den Stallforth schloß, wörtlich übereinstimmt. Danach verpflichtete die Beklagte sich, an PflHHP oder seine Hechtsnachfolger von allen geförderten und gewonnenen Bitumen einen Förderzins zu entrichten, der für gefördertes Öl,nach Wahl des Bezugsberechtigten in Natur oder in Geld, für andere Stoffe in Geld entrichtet werden soll (Art. II § 1). Der in Natur zu entrichtende Förderzins soll in einer Abgabe von 2 # des geförderten und gewonnenen Öles bestehen, der in Geld zu entrichtende Förderzins 2 # des "örtlichen Verkaufspreises" der geförderten Mineralien und Stoffe betragen (Art. II § 2). Nach näherer Regelung für den Fall, daß der Bezugsberechtigte die Entrichtung dec Förderzinses durch Abgabe in Natur beansprucht (Art.
II 5 3) - was bisher unstreitig noch nicht geschehen ist gibt der Vertrag in Art. II § 4 nachstehende Regelung für die Zahlung in Geld:
"Ist der Förderzins in Geld zu zahlen, so hat die Zahlung vierteljährlich fUr die Förderung des vorausgegangenen Vierteljahres, und zwar spätestens am 13. Januar, 13. April, 13* Juli und 15- Oktober in deutscher Währung an die vom Bezugsberechtigten anzugebende Zahlstelle zu erfolgen.
Die Höhe des in Geld zu zahlenden PÖrder-zinsea bemißt sich nach dem Örtlichen Verkaufspreis (§2) in dem Zeitpunkt, in dem die geförderten Mineralien und Stoffe in . die Aufnahme-Tanks (settling tanks) oder andere der Vervjahrung oder dem Abtransport dienende Vorrichtungen gelangt sind.”
Art. III des Vertrages verpflichtet die Beklagte, öern Bezugsberechtigten vierteljährliche Aufstellungen Über die der Berechnung des Pörderzinses zugrunde liegenden Daten und Zahlen zu geben sowie dem Bezugsberechtigten die Nachprüfung anhand der Bücher, Verkaufsverträge und anderer einschlägiger Schriftstücke zu gestatten.
Die Beklagte hat ihre Konzession an die Oil AG
in Deutschland zur Bearbeitung und Ausnutzung verpachtet; im Rahmen dieses Vertrages hat die Oil AG die Be-
klagte von Ansprüchen der Klägerin freizustellen. Das Gebiet, für dessen Förderung die Beklagte der Klägerin zinspflichtig ist, ist für Erdöl seit 1954, für Erdgas und Erdölgas seit 1958 fündig geworden.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei der Berechnung des an die Klägerin zu leistenden Pörderzinses die bei der Gewinnung der Mineralien entstehenden wManipulationskostenM berücksichtigen darf oder niclit, und zwar im wesentlichen für die Ausbeute auf den Gewinnungsfeld in Ai&mp.
In Ampfing wird das öl in etwa 30 Sonden gefördert.
Das Öl wird auf dem Betriebsfeld zusammen mit' dem öl von anderen Feldern gesammelt, demulgiert, entgast und gereinigt, bevor es mit Kesselwagen zur Raffinerie in Ingolstadt
V . •
befördert wird. Der Verkaufspreis wird frei Kessel-wagen Bahnstation berechnet. Das gewonnene
Erdgas und Erdölgas wird zu dem Teil an die • Stadtwerke Mü» abgegeben, zu dem Teil an Indüstrlewerke geliefert. Die Gas-Pipeline nach gehört den
JÄJnchener Stadtwerken; diese zahlen den Preis für das Gas ab Ober eine andere Ferngasleitung
der Bayerischen Erdgasleitung GmbH» an der die Beklagte mit 1/5 beteiligt ist, wird das Gas den verbrauchenden Industriewerken frei Werksgrenze geliefert; der Verkaufspreis wird unter Berücksichtigung der Betriebskosten der Pipeline kalkuliert und die darauf entfallenden Selbstkosten Werden von den Gesellschaftern der Bayerischen Erdgasleitung GmbH getragen. Die Klägerin hat die Manipulationskosteh für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zwischen 7 % und 70 # des Verkaufserlöses» die Beklagte hat sie für Erdöl von 10 % bis 20 % und für Gas von 10 % bis 15 # angegeben.
In den Jahren 1954 bis 1959 führte die Beklagto als Förderzins 2 % vom Bruttoverkaufserlös an die Klägerin ab. Die AG, die für die Beklagte
abrechnete, bezeichnete noch in einem Schreiben an die Klägerin vom 24. August 1959 die Abrechnung nach dem Frei-Kesselwagenpreis als "vertragsgemäß”. Bei der Abrechnung über Erdgas für die Jahre 1958/1959 behielt die Oil AG sich jedoch eine, nachträgliche
Berichtigung in Anlehnung an eine mit dem Freistaat Bayern erörterte Regelung vor und kürzte vom 4. Vierteljahr 1959 an für die Berechnung des Förderzinses den
erzielten Bruttoverkaufserlös um die Mhaipulations-kosten.
Inzwischen hatte das Bayerische Staatsministe-rium für Wirtschaft und Verkehr durch Erlaß vom 21. Mai 1959 die Berechnung und Zahlung des Förderzinses , den die Beklagte als Entgelt für die Gewinnungserlaubnis in Höhe von 5 % des Wertes der Gesamtförderung an den Freistaat Bayern zu zahlen hatte, mit Wirkung zu dem 1« Juli 1959 wie folgt geregelt: Bar Wert der Erdölförderung war nach dem üblichen Marktpreis ab Bohrlochkopf zu berechnen« Als Wert der Gasförderung ■war der tatsächlich erzielte Erlös ab Bohrlochkopf vermindert um die_ Manipulationskosten zugirundo zu legen; als Manipulationskosten waren alle Aufwendungen für Reinigung, Lagerung und Transport des Gases vom Bohrlochkopf bis zur Obergabestation sowie die auf diese Aufwendungen entfallende Vermögenssteuer, Gewerbe st euer und Umsatzsteuer bezeichnet«
Unter Hinvreis auf diese Regelung kürzte die Beklagte ihre Zahlungen auf den Förderzins an die Klägerin entsprechend und zahlte für die Zeit vom 1. Vierteljahr 1958 bis zu dem 2* Vierteljahr 1961 für Erdöl, Erdöi-gas und Erdgas insgesamt 104.959 »38 DM weniger an die Klägerin.
Die Klägerin hält dies nicht für gerechtfertigt; sie hat vorgetragen: Die Neuregelung des an den Freistaat Bayern • zu entrichtenden Förderzinses sei - wie schon aus Art. VIII des Vertrages vom 26. September 1931 hervorgehe - belanglos für das privatrechtlicho
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien* Der Staat habe schon von 1949 bis 1959 die Reinigungsund Transportkosten» also wesentliche Teile der Manipulationskosten getragen» während im Verhältnis zwiSehen den Parteien von einer derartigen Abwälzung nicht die Rede gewesen sei* Der Vertrag vom 26. September 1931 wolle den Förderzins der Klägerin nach dem Bruttopreis, dem Örtlichen Verkaufspreis, nicht nach einem Nettopreis berechnen. Auf eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse berufe die Beklagte sich zu Unrecht.
Eine Manipulation des Rohöls mit entsprechenden Kosten habe es seit jeher gegeben. Wenn die Manipulationskosten gestiegen seien, seien doch auch die Verkaufspreise und damit die Gewinne der Beklagten, die für 1959 eine Dividende von 600 % ausgeschüttet habe, gestiegen. Jedenfalls habe die Klägerin sich nach dem Verhalten der Beklagten bis 1959 darauf verlassen und eingerichtet, daß der Förderzins wie bisher vertragsmäßig berechnet werde.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zur Zahlung von 104.939>38 DM
nebst 5 Zinsen auf wechselnde Beträge seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu verurteilen, v
2. - mit dem im Berufungsrechtszug neu gefaßten
Antrag - festzustellen, daß der zwischen den Parteien bestehende Förderzinsvertrag bei der Berechnung des an die Klägerin
zu entrichtenden Förderzinses den Abzug von Mahipulationskosten nicht zulasse, hilfsweise festzustellen, daß der Förderzins
von den tatsächlich erzielten Verkaufspreisen ohne Abzug zu entrichten sei, insbesondere ohne die von der Beklagten in Rechnung gestellten Manipulationskosten*
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Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; sie hat erwidert:
Nach dem Vertrag sei der Berechnung des Förderzins es der Wert im Zeitpunkt der Beendigung des eigentlichen Förderprozesses» also des Austritts aus dein Bohrlo.ch, zugrunde Zu lagen» Dieser sog. ,,Ab-Bohrloch-Preisn sei nicht mit dem Verkaufspreis identisch, weil in der Praxis Verkäufe ab Bohrloch kaum yorkümen. Der ,fAb-Bohrloch-PreisM ergebe sich vielmehr aus dem Bruttoverkaufspreis abzüglich der Manipulationskosten. Vor dem Kriege und zur Zeit dos Vertragsschlusses seien die Manipulationskosten gering gewesen und hätten in der Regel etwa Z bis 5 % des Bruttoverkaufspreises betragen. Nach dam kriege seien Reinigungsvorgängo, die früher in den Raffinerien ausgeführt wurden, mehr und mehr auf das Gewinnungsfeld verlegt worden; sie würden von den Förderungsunternehmen ausgeführt und erforderten kostspielige Anlagen. Die Manipulationskoston seien auf den einzelnen Gewinnungsfoldern/schr .verschieden.
Heute sei es allgemein Üblich, den Förderzins nach dem^b-Bohrloch-Preis1* zu berechnen. Das liege auch allen staatlichen Konzessions vertrügen zugrunde, in denen regelmäßig der Förderzins nach Abzug von Manipulationskosten errechnet werde. Das gleiche
folge aus den §§ 2 bis 4 des Vertrages .vom 26. September 1931 • Denn der in Natur zu entrichtende Förderzins solle durch Abgabe der entsprechenden Menge in settling tanks geliefert, der in Geld zu zahlende Förderzins nach dem Wert im Zeitpunkt der Aufnahme der geförderten Stoffe in die settling tanks berechnet werden; in die settling tanks, nahe dem Bohrloch stehende Aufnahmebehälter, sei das öl aber unbearbeitet geflossen. Die Klägerin habe kein Hecht darauf, an dem Mehrwert teilzunehmen, den die Beklagte nach abgeschlossener Förderung durch die Veredelung dor Ware erziele. •
Die Beklagte habe erst in der Abrechnung für das 4. Vierteljahr 1959 die Manipulationskosten abgezogen, v/eil sie erst damals die Bedeutung des Begriff s »settling tanks” erkannt habe. Sie habe zunächst angenommen, settling tanks seien die Sammelbehälter für Heinöl, die auf den Eisenbahn-Verladestationen auf gestellt "würden, und sei sich erst später darüber klargeworden, daß damit Aufnahmetanks für das Rohöl neben dem Bohrloch gemeint gewesen seien. In den Dreißigerjahren hätten regelmäßig Aufnahmebehälter an den einzelnen Bohrstellen gestanden, in die das Erdöl aus dem Bohrloch geflossen sei. Heute werde das Produkt einer Bohrung sogleich in Rohrleitungen gepumpt und durchlaufe eine Reihe von Anlagen, ln denen das Gas abgeschieden, das Öl; entwässert und entsalzt werde, und gelange erst dann in Lagertanks, die in aller Regel von der Bohrstelle kilometerweit entfernt seien.
Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ihren Vortrag wie folgt zusammengefaßt: Bei der Formulierung ihres Vertrages seien die Vertragspartner von der Förderpraxis in den USA zur Zeit des Vertragsschlusses ausgegangen. Der Vertrag sage nichts über Manipulationskosten, weil es Üblich gev/esen sei, im Rohzustand ab Bohrung zu verkaufen. Aus der Bezeichnung "Förderzins” ergebe sich, daß es sich um einen Anteil des Berechtigten an der Förderung 9nicht aber um eine Umsatzbeteiligung handele. Der später in s Deutschland Üblichgewordene Mariipulationsaufwand werde im Vertrag nicht geregelt» Hior bestehe eine Vcr-tragslücke, die durch gerichtliches Urteil zu schließen sei. Der Vertrag gebe gleichwohl wosentliche Anhalte für die Handhabung der Beklagten» Recht und Bil-ligkoit erforderten es, daß der Manipulationsauf^^and der Beklagten nach Abschluß der Förderung voll zukomme. Der Freistaat Bayern als FÖrdeafein^berechtigter teile diesen Standpunkt, der für alle Konzessionsneamer in Bayern gelte. Auch die amerikanische Rechtsprechung bestätige den Standpunkt der Beklagten. Aus dem Begriff »örtlicher Verkaufspreis» ergebe sich, daß die Klägerin nur am Preis ab Bohrloch partizipieren solle. Die bis 1959 irrig vorgenommene Berechnung und Entrichtung des FÖrder2inses habe die Klägerin besser gestellt, als es ihr nach dem Vertrage zukomme.
Das Landgericht hat durch Teilurteil nur Uber den Feststellungsantrag der Klägerin entschieden und hierzu festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende
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F ör der zins-Ve rt rag den Abzug von 3 % Manipulationskosten von dem an die Klägerin zu entrichtenden Förder zins durch die Beklagte nicht zulasse, und den weitergehenden Feststellungsantrag .abgewiesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - erkannt:
»»Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende Förderzins-Vertrag bei der Berechnung des an die Klägerin zu entrichtenden Förderzinses den Abzug von Manipulationskosten, mit Ausnahme von Transportkosten in Gebiete außerhalb des Gewinnungsfeldes, nicht zuläßt.
Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.»
Beide Parteien haben, soweit ihre früheren Anträge erfolglos geblieben sind, Revision eingelegt und verfolgen die früheren Anträge weiter; iede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen zurtickzu-weisen.
Ent sehe id^RSjG^Undei.
I.
1» Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Be-
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Stimmung in § 102 BGB hier nicht anwendbar ist. Zwar gilt dies« Bestimmung für jede Art von Früchten {§ 99 BGB), also auch für die Erträgnisse eines gewerblichen Unternehmens (LM zu BGB § 102 Nr. 1) ohne Rücksicht darauf, ob der Herausgabeanspruch auf Gesetz oder auf Vereinbarung beruht (vgl* BGB RGHK 11 o Auf 1 o zu § 102 Anm. 1). Ihre Anwendung setzt jedoch voraus, daß die Sache oder der Ertrag gerade wegen der Bewertung als Frucht herauszugoben ißt (RG Jtf 1938, 3041 * DJ 1938, 2046 unter Ziff. 9? vgl. Erman, BGB 4. Aufl. zu § 102 Anm. 1). Das traf für den Fall der angeführten Entscheidung des Reichsgo riehts zu, die den unbefugten Abbau von Kohle behandelt (§§ 983, 987 BGB), gilt jedoch nicht für die vorliegende Sache. Denn hier stehen Fruchtziehung und Nutzung unbestritten allein der Beklagten zu (vgl. Art. I und XV des Vertrages), und die Beklagte schuldet der Klägerin nicht die Früchte oder einen Teil der Früchte ihres Unternehmens, sondern - sei es als Entgelt oder als Beteiligung - eine als «Förderzins11 bezeichnete vertragliche Leistung, die in Art. II des Vertrages näher umschrieben ist.
Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die Entscheidung in erster Linie von der Auslegung der im Vertrag verwendeten Begriffe des 11 Förderzinses« und des «örtlichen Verkaufspreises" (Art. II §§ 2, 4 des Vertrages)', nach dem der Förderzins berechnet werden soll, abhüngt.
2. Bas Berufungsgericht hat erwogen:
Der Vertrag sei einseitig verpflichtend zu Lasten der Beklagten, weil der Bezugsberechtigte (Klägerin) Gegenleistungen nicht übernommen habe.
Die Umstände, die Förderzins-Verträge in der Rechtsprechung als pachtähnliche Rechtsverhältnisse, hätten werten lassen (LK zu BGB § 24-2 Ba Nr. 2, zu BGB §■ 133 A Nr. 4, zu BGB § 599 Nri 1 und zu BGB § 581 Nr. 2), lägen hier nicht vor. Es sei ein Vertrag durchaus eigener Art, aus dem die Klägerin die ihr zugestandenen Rechte einseitig herleiten könne. .
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a) Der Begriff. "Förderzins” werde durch Gesotz oder Rechtsprechung nicht ausgedeutet. Der Förderzinsberechtigte wolle am wirtschaftlichen Erfolg der Erdölgewinnung teilhaben. Das sei der Sinn gerade dieses Vertrages, der nicht ein tfypenvertrag sei, sondern dem Förderzinsberechtigten einen Gewinnanteil entsprechend seiner Kapitalbeteiligung sichere. Der wirtschaftliche Erfolg werde gewährleistet durch die Verkaufsfähigkeit der gewonnenen Mineralien. Das aus der Bohrsonde austretende Erdöl sei in diesem Zeitpunkt und in diesem Zustand nicht verkaufsfähig. Ein Verkauf ab Bohrloch finde nicht statt, ein "Ab-Bohrloch-Preis" finde im Vertrag keine Stütze. Der Förderzins sei als eine Abgabe aus dem Produktionsgewinn zu begreifen, die einer Umsatzbeteiligung oder einer partiarischen Pacht, sofern ein pachtähnliches Verhältnis angenommen werden sollte, nahekomme.
b) » Für den örtlichen Verkaufspreis sei nicht der Wert .zur Zeit des Austritts aus der Sonde, sondern der Wert in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die geforderten Stoffe in die Aufnahmetanks (settling tanks) gelangten (Art. II § 2, 4 des Vertrages), also ein späterer Zeitpunkt. Wieweit es zu Beginn der Dreißiger Jahre auf europäischen Gewinnungsfeldern Üblich gewesen sei, das Erdöi unmittelbar an der Bohr stelle, zu speichern, könne dahinstehen*
Ein solches Verfahren sei seit langem nicht mehr Üblich, sei auch in Nordamerika um 1930 nicht üblich gewesen; die Beklagte arbeite so nicht, sie sammele vielmehr das Produkt aus mehreren Gewinnungsfeldern auf dem Betriebsfeld, um erst dann Reinigung und Entgasung durchzuführen. Dieser technischen Entwicklung müsse die Vertragsauslegung sich anpassen, weil der Vertrag die Rechtsbeziehungen über einen langen Zeitraum ordnen und eine wirtschaftliche Funktion erfüllen solle.
Art. II § 3 Abs. 2 des Vertrages, wonach das Öl, wenn der Bezugsberechtigte die Abgabe in Natur wähle, in Aufnahmetanks bei oder nahe der Förde rat eile zu liefern sei, stütze nicht die Ansicht der Beklagten, sie habe den Förderzins vom Preis ab Bohrloch zu entrichten. Der Vertrag unterscheide zwischen Förderung, Gewinnung und Verwertung (vgl. §§1, 2). ^Gev/innung" sei der an die Förderung anschließende Produktionsvorgang, dessen Ziel es soi, eine handelsfähige Ware herzustellen, wobei dieser Vorgang nicht die Veredelung durch Raffination umfasse. Wenn die . Unterscheidung zwischen Förderung und Gewinnung auch nicht
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wörtlich in jeder Vertragsbestinmiung wiederkehre, sondern fortlaufend nur vom "geförderten" Erdöl gesprochen werde, so mache der Vertrag diese Unterscheidung doch für eine unvoreingenommene Auslegung unverkennbar. Dazu komme der unstreitige tatsächliche Umstand, daß der Gegenstand des Verkaufs aus der Produktion und damit wirtschaftliche Grundlage für die Förderung überhaupt nur dio gewonnenen Stoffe, nämlich Rohöl, Erdgas und Trockengas seien; nur an diesen Stoffen orientiere sich bin Verkaufs-! preis. * ..7:
c) Die von der Förderung bis zur Gewinnung entstehenden Kosten - von den Parteien als "Nanipulations-kosten" bezeichnet - seien sehr tmterscftiedlich| sie lägen im Risikobereich des Unternehmers und bildeten einen Kostenfaktor bei der Preiskalkulation. Ihre Berücksichtigung im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien würde zu einer erheblichen, ständige Meinungsverschiedenheiten auslösenden Unsicherheit führen» sei nicht der Sinn des Vertrages. Art. III des Vertrages gebe der Klägerin ein bis Zum Verkauf und den Verkaufspreisen reichendes Auskunftsrecht. Damit seien ihre Befugnisse klär abgegrenzt, ebenso aber auch die Pflichten der Beklagten.
d) Der Förderzins richte sich daher nach den effektiv getätigten Verkäufen. Die Beklagte verkaufe das gewonnene Erdöl frei Kesselvragen Bahnstation An|0|^.
Aus diesen Umständen ergebe sich der 11 Örtliche Verkaufspreis" im Sinne von Art. II § k Abs. 2 des Vertrages, wovon der Klägerin 2 % als Förderzins gebührten. Das
gleiche gelte für Edölgas und Trockengas, soweit an die Stadtwerke in geliefert werden
denn auch dieses Gas werde zu dem Preise, ah Ampflng verkauft, da die Beklagte den Transport nach München nicht zu tragen habe.
JÜicht als »’Örtlicher Verkaufspreis11 könnten dio Preise bei Verkauf von Gas an sonstige Indust riev/erke frei Werksgrenze angesehen werden. Bei solchen Verkäufen seien die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Gaspipeline, ein übersehbarer Faktor, vor Berechnung des Förderzinses abzusetzen.
e) Die Regelung, die der Freistaat Bayern als Hoheit ströger für den Förderzins getroffen habe, der auf Grund eines Staatsvorbehalts erhoben werde, sei für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ohne Belang. Die Beklagte müsse sich an der Erklärung vom 24. August 1959, die die Abrechnung nach dem "Frei-Kesselwagen-Preis" als "vertragsgemäß” bezeichne fenthalten lassen, da sie eine nachträgliche Änderung des Vertrags nicht behauptet habe. Der Vortrag der Beklagten, sie habe sich über den Begriff "settling tanks" geirrt, sei rechtlich belanglos; denn die Beklagte habe bis zu dem Jahre 1959 als ihren Willen erklärt, vertragsgemäß den Förderzins nach dem Bruttoverkauf seriös abzurechnen; diese Erklärung habe die Beklagte auch abgeben wollen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie dabei geirrt haben sollte.
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Der Umstand, daß das in Amf|^p geförderte Öl mit dem öl aus anderen Betriebsfeldern zusammenfließe, um dann erst gereinigt, demulgiert und entgast zu v/erden, hindere die Beklagte nicht, einen Örtlichen Verkaufspreis nur für öl und Gas ab Ampfing festzustellen. Nur die Abrechnung nach dem Örtlichen Verkaufspreis, der für den Regelfall mit dem Bruttoverkaufspreis identisch sei, gebe für beide Parteien eine sichere Abrechnungsgrundlage, sichere insbesondere die Klägerin dagegen, von der Beklagten mit Kosten belastet zu werden, die nicht dazu dienten, aus dem geförderten Rohstoff ein verkauf sfähiges Produkt zu machen, wie allgemeine Verwaltungskosten, Abschreibungen usw. Die Beklagte dürfe die Klägerin nicht mit ihren Betriebskosten belasten.
f) Einer Erhebung, der von der Beklagten angebotenen Beweise dafür, daß der Abzug von Manipulationskosten bei der Berechnung eines Förderzinses allgemein üblich sei, bedürfe es nicht; denn es gehe hier um die Auslegung eines Vertrages mit durchaus individuellen Merkmalen, so daß es auf eine abweichende Übung nicht ankomme.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht hiernach auf der Auslegung eines Vertrages, dessen Auslegungsbedürftigkeit die Revisionen nicht in Zweifel ziehen. Beide Revisionen wenden sich jedoch gegen das Ergebnis der Auslegung, die sie als irrig oder prozeßfehlerhaft zustande gekommen ansehen. Der Vertrag vom 26, September 1931 ist - wie das Berufungsurteil zutreffend hervorhebt, - ein individueller atypischer Vertrag. Die Auslegung eines solchen Vor-
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träges in dem Sinne, was die Vertragsteile erklärten und wollten, ist grundsätzlich Tatsachenfeststellung und damit Sache des Tatrichters. Seine Auslegung unterliegt der Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur in der Richtung, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (LM zu ZPO § 550 Nr. 5).
Einen solchen Fehler vermögen die Revisionen nicht darzulegen.
II. (Revision der Beklagten)
1o Die Revision der Beklagten entnimmt zu Unrecht den Ausführungen des Berufungsurteils (Urteilsausfortigung So 27) zu dem Begriff des "Förderzinses,f, das Berufungsgericht habe vom Wortlaut her an eine Beteiligung am Wert der geförderten Stoffe und damit an einen Abzug der Manipulationskosten gedacht. Das Berufungsurteil gibt an der angeführten Stelle die Auffassung der Beklagten wieder, die es im Hinblick auf § 133 BGB ablehnt, ohne selbst Folgerungen aus dem Wortlaut zu ziehen* In der Tat läßt der Wortlaut weder einen der Beklagten günstigen, noch einen ihr ungünstigen Schluß zu. Denn der Begriff "Förderzins” kann seinem Wortlaut nach als ein Zins = Entgelt für die Gestattung der Förderung (v/ie in Mietzins oder Pachtzins), wie als eine Abgabe von der Förderung verstanden werden; beides besagt dem Wortlaut nach nichts Uber die Höhe oder die Art der Berechnung.
Die Hauptrüge der Revision der Beklagten geht dahin, daß die Auslegung des Berufungsgerichts zu einem unrichtigen Ergebnis habe gelangen müssen, weil das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag nicht beachtet habe, nach allgemeiner Übung würden für die Berechnung eines Förderzinses die Manipulationskasten vorher abgesetzt • Das Berufungsgericht hat eine Beweiserhebung für entbehrlich gehalten auf Grund der Erwägung: Es gehe im Streitfall nicht um eine allgemeine Übung, sondern um die Auslegung und richtige Anwendung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages* Dieser Vortrag trage so individuelle, durch seine Vorgeschichte erklärliche Merkmale, daß es auf eine allgemeine abweichende Übung bei der Berechnung des Förderzinses selbst dann nicht ankommen würde, wenn eine solche daigetan und bewiesen werden könnte. Ein abweichender Brauch wäre nur zu berücksichtigen, wenn es sich um einen "Typenvertrag" handelte; das aber behaupte auch die Beklagte nicht. Zudem müsse bezweifelt werden, ob die von der Beklagten behauptete Übung im Berechnungsmodus (Berechnung des Förderzinses vom Verkaufspreis abzüglich jeglicher Manipulationskosten - Ab-Bohrloch-Prois) wirklich bestehe; denn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1956 So 420 sei zu entnehmen, daß auf einem niedersächsisehen Gewinnungsfeld auf Grund eines Vertrages aus dem Jahre 1933 ein Fördorzins von 5 % des Bruttoerlöses zu entrichten war.
Dazu ist zu sagen: Der Fassung nach kann es allerdings Bedenken erwecken, wenn das Berufungsurteil sagt, ein abweichender allgemeiner Brauch wäre nur zu berücksichtigen, sofern der Vertrag im Streit-
fall ein nTypenvertragu wäre,, Diese Formulierung läßt zunächst außer acht, daß der allgemeine Sprachgebrauch für die Auslegung die Bedeutung eines allgemeinen Erfahrungssatzes hat und als solcher revisibel ist (RGZ 105, 417, 419; LM zu BGB § 133 Fb Nr. 4). Bestände also die von der Beklagten behauptete allgemeine Übung in der Fachwelt - was das Berufungsgericht zv/ar bezweifelt, aber unterstellt hat so dürfte die richterliche Auslegung eines Vertrages, und zv/ar eines Individualvertrages wie eines Typenvertrages, hieran nicht Vorbeigehen. Denn bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der Gesamt-Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände - auch solcher, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen - als Ganzes zu würdigen (LM zu BGB § 133 B Nr. 1). Hinzu kommt, daß beide Parteien Kaufleute sind (§6 HGB) und auch der Rechts Vorgänger der Klägerin, der Amerikaner unstreitig
Kaufmann v/ar. Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen uni Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB)* Besteht die von--der Beklagten behauptete allgemeine Übung im Sinne eines Handelsbrauches, so könnte sie auch ohne besondere Bezugnahme Inhalt der Vereinbarung geworden (LM zu HGB § 346 B Nr. 4) und wenigstens als kaufmännische Verkehrssitte für die Auslegung nach § 157 BGB zu berücksichtigen sein, selbst dann, wenn sie sich erst nach dem Abschluß des Vertrages gebildet haben sollte (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 157 Anm, 13; HGB RGRK 2. Aufl. zu § 346 Anm. 6).
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Gleichwohl ist es rechtlich haltbar, wenn das Berufungsgericht der behaupteten allgemeinen Übung Bedeutung für die Auslegung des streitigen Vertrages nicht beigemessen hat; der unklaren Formulierung liegen - wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erweist - zutreffende sachliche Erwägungen zugrunde- Die Revision der Beklagten rügt nicht die Mißachtung eines allgemeinen Sprachgebrauchs durch das Berufungsgericht; insoweit könnte der erkennende Senat aus eigener Kenntnis der deutschen Sprache entscheiden, daß es einen allgemeinen Sprachgebrauch, der unter dem Begriff "Förderzins" die Berechnung nach einem bestimmten Schema (mit oder ohne Manipulationskosten) versteht, nicht gibt. Die Revision der Beklagten spricht vielmehr von einer allgemeinen Übung "in den beteiligten Kreisen" oder "in der gesamten Fachwelt"; sie meint also einen Handelsbrauch, den das Berufungsgericht vemachläßigt habe, und führt dazu aus, das Gericht dürfe einen solchen durch allgemeine Übung inhaltlich klar bestimmten Begriff, der in einem Vertragstext verwendet werde, nicht anders als die beteiligten Kreise interpretieren, wenn es nicht handgreifliche Beweise für eine abweichende Vorstellung der Vertragspartner habe.
Dabei geht die Revision zutreffend davon aus, daß Verkehrssitte und Handelsbrauch nachgiebig sind und durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können. V/iderspricht der Wille der Parteien, wie er in einer Vertragserklärung in Erscheinung getreten ist, unzweideutig der VerkehrsSitte, so ist nicht diese.
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sondern der Inhalt der Erklärung maßgebend (LM zu BGB § 157 B Nr0 1 mit weiteren Nachweisen)■ Nichts anderes bedeutet es, wenn die Rechtsprechung für den Ausschluß eines Handelsbrauchs zwischen Kaufleuten eine ausdrückliche Erklärung fordert (LM zu BGB § 284 Nr. 1 und zu HGB § 346 B Nr«, 4)„ Will der eine Vertragspartner sich einem Handelsbrauch nicht unterwerfen, so muß er ihn grundsätzlich ausdrücklich ausschließen, weil sonst der Vertragsgegner darauf vertrauen kann«
Tut er dies nicht, so gilt die dem Handelsbrauch entsprechende typische Bedeutung der Erklärung, nicht das individuell Gewollte, wenn letzteres nicht aus der Erklärung hervorgeht oder ihren Empfänger bekannt ist (HGB RGRK 2* Aufl. zu § 346 Einleitung; vglo LM zu HGB § 346 B Nr* 4)o
Diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen will das Berufungsurteil Ausdruck geben, wenn es davon spricht, der Vertrag vom 26, September 1931 sei nicht ein "Typenvertrag"«, Es verwendet diesen Begriff nicht in seinem üblichen Sinne im Gegensatz zu dem "Individualvertrag" (vgl„ LM zu BGB § 133 A Nr«, 4 Leitsatz b), sondern will sagen, der Vertrag mit seinen individuellen Merkmalen (Urtoilsausfertigung S0 37) gebe eine derart spezielle, von der behaupteten allgemeinen Übung abweichende Regelung der Berechnung des Förderzinses, die in ihrer Bedeutung auch von der Beklagten erkannt und entsprechend gehandhabt worden sei (Urteilsausfertigung S. 33), daß die streitige Verkehrssitte unzweideutig ausgeschlossen sei und es nicht darauf ankomme, ob sie bestehe oder nicht. Dieser Ausgangspunkt trifft das Richtige«, Er ist vom
t.
Berufungsgericht nicht - wie die Revision der Beklagten meint - nur mit ’’allgemeinen "Überlegungen” begründet worden; vielmehr hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Würdigung einer FUlle konkreter Umstände getroffen und dabei neben dem Wortlaut die Vorgeschichte des Vertrages, seine erkennbare wirtschaftliche Zielsetzung, die jahrelange vertragliche Handhabung berücksichtigt »
6s konnte hierin sowie in der aus dem Zusammenhang des Vertragswerks hergeleitoten Erwägung, der Vertrag v/ollo eine praktikable Regelung für ein langdauerndos Rechtsverhältnis geben, eine hinreichende Grundlage für den übereinstimmenden Parteiwillen finden»
2« Was die Revision der Beklagten demgegenüber vorbringt, greift nicht durch»
a) Das Berufungsurteil entnimmt dem Vertrage, daß der wirkliche Wille des Förderzinsberechtigten und damit auch der Sinn des Vertrages dahin gehe, am wirt schaftlichen Erfolg der Erdölgewinnung teil zuhaben; es begründet dies damit, daß dem Förder2insberechtigten ein Gewinnanteil entsprechend seiner Kapitalbeteiligung habe gesichert werden sollen, daß das aus dem Bohrloch austretende öl nicht verkaufsfähig sei, nicht verkauft werde und deshalb auch keinen Verkaufspreis habe» Die Revision der Beklagten will dem Berufungsgericht in dem Ausgangspunkt zustimmen, daß der Förderzinsbe-rechtigte am wirtschaftlichen Erfolg der Erdölgewinnung teilhaben s.olle, sie will aber als wirtschaftlichen Erfolg nur den Wert betrachten, den das ge-
förderte Produkt beim Zutagetreten an die Erdoberfläche habe, also den (gedachten) Erlös am Kopf dos Bohrlochs, d.h. den Verkaufspreis abzüglich der Manipulationskosten, wobei allerdings die Kosten der Förderung an die Erdoberfläche nicht abzuziehen seien.
Damit nimmt die Revision eine eigene Auslegung der fraglichen Bestimmungen und Begriffe vor. Ob eine solche möglich ist, ist belanglos. Entscheidend ist allein, ob die Revision einen beachtlichen Fehler in der Auslegung des Berufungsgerichts darzulegen vermag. Daß die Auslegung des Berufungsgerichts möglich ist, vermag die Revision nicht in Zweifel zu stellen. Ihro Argumentation krankt im ganzen schon daran, daß sie zwar Sätze aus dem Berufungsurteil anführt, aber den darin verwendeten Begriffen einen anderen Sinn als das Berufungsgericht beilegt. So billigt die Revision den Satz, der Berechtigte solle am v/irtschaftlichen Erfolg der Erdöl-"Gewinnung" toilhaben, läßt aber außer acht, daß das Berufungsurteil - in nicht angegriffener Auslegung des Vertrages - zwischen der "Förderung” und der "Gewinnung" unterscheidet und als "Gewinnung" gerade den an die Förderung anschließenden Produktionsvorgang versteht, dessen Ziel es ist, eine handelsfähige YJare herzustellen. Deshalb ist es nicht richtig, wenn die Revision abschließend rügt, das Berufungsgericht sei am richtig festgestellten "v/irtschaftlichen Zweck des Vertrages (2 % vom v/irtschaftlichen Erfolg
der Erdöleewinnun^)u vorbeigegangen0 Die Revision will den Vertrag anders ausiegen als das Berufungsgerichte Das kommt ihr nicht zu, denn im Streitfall hat der Tatrichter auszulegen •
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b) Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Vertrag die Abgeltung des Förderzinses für öl nach Wahl des Bezugsberechtigten in Natur oder in Geld vorsehe, beides offenbar als gleichwertig botrachte und damit einen sicheren Hinweis darauf gebe, daß Manipulationskost on vor der Berechnung des Förderzinses abgesetzt • worcir::i müßten; denn nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten hütton in den Dreißigerjahren dio Aufnahmebehälter, aus denen das Erdöl in Natur abzugeben war, an den einzelnen Bohr st eilen gestanden, os seien deshalb bei der Abgabe in Natur Manipulationskosten nicht entstanden; dann aber seien die Vertragsteile auch hinsichtlich des Förderzinses, der in Geld zu zahlen sei, davon ausgegangen, daß bei der Beklagten Manipulationskosten nicht entstehen würden „
Es kann nicht angenommen werden, daß die Revision damit eine wesentliche Veränderung der für die vertragliche Einigung maßgebenden Umstände vortragen will; denn das Berufungsurteil hält mit tatbestandlicher Wirkung die Einigkeit der Parteien darüber fest, daß die soit 1931 weit vorangeschrittene technische Entwicklung auf dem Gebiet der Erdölgewinnung dio Geschäftsgrundlage des Vertrages nicht berührt habe« Die Rüge, das Berufungsgericht
habe die besondere Regelung der Abgabe des Förderzinses in Natur und in diesem Zusammenhang bedeutsamen Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), ist unbegründete Das Berufungsurteil bringt die hierfür maßgebenden Vertragsbestimmungen (Arto II §§ 1 Abs» 2, 2 und 3) im Tatbestand wörtlich und führt den hierauf bezüglichen Vortrag der Beklagten an; es behandelt diesen auch in den Entscheidungsgründen (Urteilsausfertigung S» 30), hält aber Rückschlüsse aus der vertraglichen Regelung der Abgabe in Natur nicht für angebracht, weil die Zahlung in Geld und die Abgabe in Natur verschieden geregelt seien» Das trifft auch zu» Wieweit die weitere Erwägung des Berufungsgerichts - weil die Klägerin bisher stets die Leistling in Geld gewählt habe, sei dies gemäß § 263 Abs» 2 BGB die von Anfang an geschuldete Leistung - bei einem Rechtsverhältnis zutrifft, das das Recht der Wahl mit jedem Kalendermonat neu entstehen läßt (Art» II § 3) oder möglicherweise neben die primäre geschuldete Leistung (Zahlung in Geld) eine Ersetzungsbefugnis (vgl» BGB RGRK 11 * Aufl» zu § 262 Anm» 7) des Gläubigers (Wahl der Abgabe in Natur) setzt, kann dahinstehen» Keinesfalls ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der vertraglichen Regelung für den Fall der Abgabe in Natur nicht die Rückschlüsse auf die Abgabe in Geld gezogen hat, die die Revision für angebracht hält»
Die Revision geht bei ihrem Vergleich der nebeneinander möglichen Leistungen in Natur oder
in Geld davon aus, daß es sich um gleichwertige Leistungen handeln müsse, der Förderzinsberechtigte also bei Wahl des Förderzinses in Geld wirtschaftlich nicht habe besser gestellt werden sollen als bei Leistung in Natur, Das ist eine durch nichts begründete Mutmaßung, Es mag sein, daß sich die Leistungen in Natur oder in Geld von der Beklagten her gesehen als gleichwertig oder annähernd gleichwertig darstellen, Von der Klägerin her gesehen können die Dinge aber grundlegend anders erscheinen und diese Blickrichtung muß die maßgebende sein, v/eil das Wahlrecht dem Bezugsberechtigten zukommt (Art. IX § 1 Abs, 2), Der Bezugsberechtigte aber kann die zu seiner Wahl stehenden Alternativen - je nach Sicherungsbedürfnis oder Verv/ertungsmög-lichkeit - durchaus verschieden bewerten; er wird berücksichtigen, daß bei der Wahl der Abgabe in Natur die Kosten für Aufbereitung und Transport ihm zur Last fallen, kann sich aber auch mit einer objektiv geringerwertigen Leistung begnügen, wenn sie ihm sicherer oder aus besonderen Gründen erwünschter erscheint als eine Abgabe in Geld«, Offenbar hat dio Klägerin die Leistung in Geld bislang wirtschaftlich interessanter gefunden; denn unstreitig hat sie, seit die Gewinnungsstelle fündig geworden ist, die Abgabe in öl noch nicht gewählt. Hinzu kommt, daß der Vertrag Methode und Berechnung der Abgabe für jede der beiden Wahlmöglichkeiten eingehend und ersichtlich abschließend regelt, für die Abgabe in Natur in Art, II § 3, für die Abgabe in Geld in
Art» II § 4, ohne daß die eine Regelung auf die andere verwiese; fUr jeden Fall der Wahl sind vielmehr, in sich abgeschlossen, besondere Voraussetzungen aufgestellte Das sind für die Abgabe in Natur die Lieferung in Aufnahmetanks bei oder nahe der Förderstelle (Art«, II § 3 Abs, 2), für Zahlung in Geld der örtliche Verkaufspreis (Art, II §§ 2,
4), Parallelen lassen sich insoweit nicht ziehen, 2s ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einer näheren Behandlung in den Entscheidungsgründen abgesehen hat (BGHZ 3, 162, 173); ebensowenig kann es sachlich rechtlich beanstandet werden, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung die VertragsbeStimmung zugrunde gelegt hat, die für den Fall der Zahlung in Geld gilt. Das ist der örtliche Verkaufspreis in dem Zeitpunkt, in den die geförderten Stoffe in die Aufnahmetanks oder andere zur Verwahrung oder zu dem Abtransport dienende Vorrichtungen gelangt sind (Art, II § 4 Abs, 2), Weshalb dieser örtliche Verkaufspreis - entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten - nicht ein fiktiver Wert, sondern der bei effektiv getätigten Verkäufen frei Ampfing erzielte Preis ist, hat das Berufungsgericht in rechtlich haltbarer Weise unter eingehender Würdigung des vorgetragenen Prozeßstoffs begründet,
3, Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, näher auf die von der Revision der Beklagten gestellte Frage
einzugehen, ob und v/elchen Einfluß es auf die Förderzinspflicht haben könnte» wenn die Beklagte das geförderte Rohöl weiter und intensiver als bisher aufbereiten oder Lieferungen von Öl oder Gas auf weitere Entfernungen mit höheren Kosten vornehmen würde. Die gegenwärtige Aufbereitung des Öls liegt - das hat die Beklagte selbst betont - ebenso v/ie die Entfernung der Lieferungen im Rahmen des Üblichen. Was die Beklagte jetzt verkauft, ist - trotz der Aufbereitung - noch "öl” und "Gas11 im Sinne des Vertrages, nicht ein Produkt höherer Stufe, das über diese Begriffe hinaus gediehen wäre. Deshalb sind hinsichtlich der Förder-zinspflicht die getroffenen Vereinbarungen maßgebend, und nach diesen wäre auch die weitere Frage der Revision zu beantworten, ob die Beklagte, um den Förderzins zu senken, das geförderte Rohöl weniger intensiv aufbereiten dürfte, als dies bisher geschieht. Die gegenwärtige Entscheidung kann nur von einer vertragsgemäßen Handhabung im Rahmen der Verkehrssitto (§ 242 BGB) ausgeheno
IIIo (Revision der Klägerin)
Soweit die Beklagte Erzeugnisse an Industriewerko "frei Y/erksgrenze" liefert, hält das Berufungsurteil es für gerechtfertigt, für die Berechnung des Förderzinses von dem erzielten Verkaufspreis die Kosten des Transports vom Gewinnungsfeld Ampfing bis zur Werks-
grenze abzusetzen„ Der bei diesen Verkäufen erzielte Verkaufspreis sei nicht der örtliche Verkaufspreis, denn er werde nicht auf den Zeitpunkt berechnet, in dem die Stoffe "bei oder nahe der Förderstelle" in die dem Abtransport dienenden Vorrichtungen gelangten, sondern auf den Zeitpunkt des Eintreffens an der Werksgrenze»
Von diesem Bruttoverkaufspreis könne der Förderzins ebensowenig berechnet v/erden, wie wenn die Beklagte etwa Erdöl frei verkaufen würde»
Bei den Gasverkäufen "frei Werksgrenze", bei denen ein örtlicher Verkaufspreis fehle, müsse daher - für die Berechnung des Förderzinsoo - der tatsächlich erzielte Verkaufspreis um die Kosten des Transports vom Gewinnungsfeld bis zur Werksgrenzc rechnerisch verringert v/erden»
Die Revision der Klägerin greift diese Auslegung, die dem erkennbaren Willen der Vertragsteilo widerspreche, an. Sie ist der Ansicht, die Vertragspartner hätten unter dem örtlichen Verkaufspreis den Marktpreis, den "wo auch immer" erzielten Verkaufspreis, den Preis, den der Abnehmer am Ort der Übergabe zu zahlen habe, verstanden, und meint, insoweit sei die vertragliche Regelung völlig klar, es könne kein Zweifel bestehen und jede andere Auslegung sei unmöglich»
Demgegenüber hält der Senat mit dem Berufungsgericht die Vertragsbestimmungen auch und gerade
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hinsichtlich der Verkaufe, die nicht am Ürt der Gewinnung, dem Gewinnungsfeld AmfH^^, getätigt v;ur-den, für die also ein Verkaufspreis ah Amf^^ nicht besteht, für auslegungsbedürftig. Die Revision vermag nicht zu erklären, weshalb der Vertrag - wenn der Förderzins von dem ”wo auch immer’* erzielten Verkaufspreis berechnet werden sollte, wie sie es vertritt - überhaupt von einem ’’örtlichen” Verkaufspreis spricht (Arto II § 2) und für diesen auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die geförderten Stoffe auf dem Gewinnungsfeld in die zur Aufnahme, zur Verwahrung oder zu dem Abtransport dienenden Vorrichtungen gelangen (Art. II § 4 Abs. 2). Gerade die letzte Bestimmung mit ihrem Hinweis auf den Abschluß des Gewinnungsvorgangs ist geeignet, entscheidend die Auslegung des Berufungsgerichts zu stützen, ”ört-licher” Verkaufspreis sei der ab A&^^p erzielte Preis, deshalb seien die Kosten des Transports vom Gewinnungsfeld zur V/erksgrenze nicht förderzinspflichtig . Das läßt die Revision der Klägerin außer acht, wenn sie als ’’örtlichen” Verkaufspreis den Preis ansehen will, den der jeweilige Empfänger am Ort der Lieferung zu zahlen habe; praktisch liefe das darauf hinaus, den Zusatz ’’örtlicher” überhaupt zu streichen. Von einem einheitlichen Vertragsbegriff des Verkaufspreises - v/ie die Revision ihn vertritt -kann nicht ausgegangen werden, denn der Vertrag selbst rechnet mit verschiedenen Verkaufspreisen, indem er in Art. II § 2 Abs. 2 bestimmt, daß der Berechnung des Förderzinses nicht ein niedrigerer Verkaufspreis zugrunde gelegt werden dürfe als derjenige, von dem der
Förderzins an den Freistaat Bayern zu zahlen sei»
Der Vertrag geht also ausdrücklich davon aus,daß der Förderzins an verschiedene Bezugsberechtigte nach verschiedenen Verkaufspreisen gezahlt werden könne, und bestimmt als Grundlage der Berechnung zugunsten der Klägerin den "örtlichen11 Verkaufspreis, während für die Berechnung zugunsten des Freistaats Bayern andere Begriffsbestimmungen ("kaufmännisch verwertete Menge" oder "üblicher Marktpreis” oder "tatsächlich erzielter Erlös vermindert um die Manipulationskosten”)gelten.
Der Revision der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht, indem es den Abzug der Transportkosten vom Gewinnung'sfold bis zur Werksgrenze gestatte, sich in Widerspruch zu seiner eigenen Erwägung setze, der wirtschaftliche Erfolg, an dem der Föderzinsberechtigte teilnehmen solle, werde durch die Verkaufsfähigkeit der gewonnen Stoffe bestimmt. Daß das Erdgas ab Gewinnungsfeld Ampfing verkaufsfähig ist, geht schon aus der unstreitigen Tatsache hervor, daß die Stadtv/erke MÜflflP ab Amm^ beziehen. Das Berufungsgericht hat die Umstände, die bei Lieferungen an andere Abnehmer zur Zuleitung durch eine Pipeline der Bayerischen Erdgasleitung GmbH führen, gewürdigt und berücksichtigt. Ein Rechtsfehler ist insov/eit nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat auch den von der Revision der Klägerin betonten Gesichtspunkt, der
Vertrag erstrebe eine einfach zu handhabende Regelung, beachtet. V/enn der Vertrag, so wie das Berufungsgericht ihn ausgelegt hat, diesem Bestreben nicht durchgehend und vollständig Rechnung tragen kann, so mag das fiir die Klägerin bedauerlich sein, rechtfertigt es aber nicht, von dem erkennbaren Parteiwillen nur deshalb abzuweichon, weil der Förderzins, soweit er auf Lieferungen außerhalb entfalle, danach noch besonderer
Berechnung bedürfe. Mit Recht bezeichnet das Beruf ungsurt eil die Kosten des Transports vom Gewinnungsfeld bis zur Werksgrenze, d.h. die Kosten für Unterhaltung und Betrieb der Gaspipeline als einen “übersehbaren” Faktor„ Wenn die Revision demgegenüber meint, die Berücksichtigung dieser Transportkosten mache die gesamte Berechnungsgrundlage unsicher, und sich hierfür auf die Aufstellungen über Manipulationskosten beruft, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Januar 1967 vorgelegt hat, so läßt sie außer acht, daß es hier nur um Transportkosten für bestimmte Fälle, nicht um Hanlpu-lationskosten allgemein geht, und daß die Berücksichtigung dieser Transportkosten nur für einen Teil des Förderzinses in Betracht kommt. Art. III des Vertrages gibt der Klägerin die Mittel der Nachprüf ^ung.
IVo
Hiernach erweisen beide Revisionen sich als unbegründet und sind zurückzuweisen„ Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat jede Partei den Teil zu tragen7 der dem Anteil ihrer Revision am gesamten Streitwert des Revisionsrochtszuges entspricht (§§ 92? 97 ZPO); das sind zu Lasten der Klägerin 1/5 und zu Lasten der Beklagten 4/5«
Dr„ Pagendarm Dr„ Kreit Dr0 Beyer
Dr« Hußla
Gähtgens