* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Darlehensvertrags verneint hat, weil die Kläger das Schreiben der Beklagten vom 5. März 1986 (III ZR 234/84 = WM 1986, 577 = NJW 1986, 1807) ausgeführt, selbst dann, wenn ein vorformulierter Darlehensvertrag eine uneingeschränkt bindende Einigung enthalte und den Darlehensnehmer ausdrücklich verpflichte, bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen, könne sich aus Inhalt und Eigenart dieser Voraussetzungen konkludent eine - den Formulartext nach § 4 AGBG verdrängende - Individualabrede ergeben, daß die Verwirklichung dieser Voraussetzungen aufschiebende Bedingung der Vertragsbindung sein solle. Wenn das Berufungsgericht dazu ausführt, für die Kläger als juristische Laien sei der - sie stark belastende - rechtliche Unterschied zwischen einer Annahmevoraussetzung und einer Auszahlungsvoraussetzung nicht hinreichend deutlich geworden, sie hät- Sie liegt vielmehr durchaus nahe, wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin ihre Boni-tätsanforderungen nicht näher festlegte, sondern sich mit der Forderung nach «befriedigenden” Bilanzen einen Beurteilungsspielraum einräumen ließ (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 4 AGBG
AuslegungVoraussetzungVorlageAGBGSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 22^/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Deutschen C Kaiser-1
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 die Eheleute Christel und Dieter
 Straße
Bad Sa
9
9
Prozeßbevollraächtigte II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Pres.
■i u,a., HflBlstraße
 Sf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. September 1986
gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 12. September 1985 - 5 U 58/85 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 66.150,— DM.
Gründe :
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
 
Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Darlehensvertrags verneint hat, weil die Kläger das Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 1984 dahin verstehen durften, die Vorlage befriedigender Bilanzen solle Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrags sein.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. März 1986 (III ZR 234/84 = WM 1986, 577 = NJW 1986, 1807) ausgeführt, selbst dann, wenn ein vorformulierter Darlehensvertrag eine uneingeschränkt bindende Einigung enthalte und den Darlehensnehmer ausdrücklich verpflichte, bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen, könne sich aus Inhalt und Eigenart dieser Voraussetzungen konkludent eine - den Formulartext nach § 4 AGBG verdrängende - Individualabrede ergeben, daß die Verwirklichung dieser Voraussetzungen aufschiebende Bedingung der Vertragsbindung sein solle.
Im vorliegenden Fall heißt es im Schreiben vom 5. Januar 1984 zwar auch, der Darlehensvertrag sei mit der Einverständniserklärung der Kläger ’’für beide Teile rechtsverbindlich zu dem Abschluß gelangt”. Das Schreiben selbst enthält aber bereits die Einschränkung, die Annahme des Darlehensantrags gelte nur unter der Voraussetzung, daß die noch zu erstellende Taxe die Beleihung rechtfertige. In einem späteren Absatz wird dann die Vorlage bestimmter Unterlagen für die Bonitätsprüfung als Voraussetzung der Darlehensauszahlung genannt. Wenn das Berufungsgericht dazu ausführt, für die Kläger als juristische Laien sei der - sie stark belastende - rechtliche Unterschied zwischen einer Annahmevoraussetzung und einer Auszahlungsvoraussetzung nicht hinreichend deutlich geworden, sie hät-
ten in beiden Voraussetzungen Wirksamkeitsbedingungen der DarlehensZusage sehen dürfen, so ist diese tatrichterliche Auslegung der Individualerklärung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie liegt vielmehr durchaus nahe, wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin ihre Boni-tätsanforderungen nicht näher festlegte, sondern sich mit der Forderung nach «befriedigenden” Bilanzen einen Beurteilungsspielraum einräumen ließ (vgl. Senatsbeschluß vom 22. April 1986 - III ZR 129/85 Hensen EWiR § 4 AGBG 1/86, 531/32 zu 4).
Krohn
 Werp
Boujong
 Rinne
Haistenberg