Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war früher für die Beklagte tätig. März 1981 zu zahlen; die von ihm der Beklagten zu erstattenden Kosten sind durch Beschluß vom 29. Mai 1983 hat der Kläger mit zu seinen Gunsten titulierten oder anerkannten Rechtsverfolgungs-und Vollstreckungskosten aus anderen Verfahren im Gesamtbetrag von 3.684,33 DM gegen die ausgeurteilte Forderung der Beklagten aufgerechnet. Durch diese Verfügung wurde eine nicht näher bezeichnete Forderung der Beklagten gegen den Kläger wegen im einzelnen aufgeführter Steuerschulden der Beklagten von mehr als 42.000,— DM zugunsten des Finanzamtes gepfändet. Juni 1983, eine neue Verfügung, durch die wegen einer Steuerschuld von 11.580,— DM die Forderung der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus dem eingangs erwähnten Rechtsstreit gepfändet und die Pfändung vom 25. Juni 1983 übersandte der Kläger dem Finanzamt VflMHi einen auf den festgesetzten Betrag von 3.062,38 DM lautenden Verrechnungsscheck mit dem Bemerken, daß die Zahlung aufgrund der Pfändungsverfügungen vom 25. Gegen die von der Beklagten in Kenntnis vorstehenden Sachverhaltes fortgesetzte Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 21. Die Zahlungen an das Finanzamt brauche sie sich nicht anrechnen zu lassen, weil der Kläger sich ihr gegenüber in grober Weise pflicht- und treuwidrig verhalten habe, als er die Pfändung veranlaßt habe. Gegenüber der vom Kläger erklärten Aufrechnung hat sich die Beklagte in der Berufungsinstanz auf deren Unwirksamkeit gemäß § 767 Abs. 2 ZPO berufen. Ferner hat er hilfsweise mit den durch diese Vollstreckungsmaßnahmen veranlaßten Kosten in Höhe von insgesamt 327,71 DM und einem ihm durch Urteil vom 26. Im Verlaufe der Berufungsinstanz ist dem Kläger auf dessen Mitteilung hin, daß das Gericht die Forderungspfändung des Finanzamtes nur bis zu dem Betrag von 11.580,-- DM als wirksam anerkenne, eine weitere Pfändungsverfügung des Finanzamtes v®BBBWwe9en einer Steuerschuld der Beklagten in Höhe von 2.453,81 DM als Drittschuldner zugestellt worden. Sie spricht die Pfändung der Forderung der Beklagten gegen den Kläger aus dem eingangs erwähnten Rechtsstreit 11 O 174/81 LG Düsseldorf aus mit dem Zusatz "(bisher gepfändet und aufgrund des OLG Düsseldorf ... Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte wegen eines Betrages von 5.614,94 DM ihre Berufung für erledigt erklärt, hilfsweise insoweit auf ihre Forderung verzichtet und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Mit ihrer - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil in Höhe von 12.589,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juni 1983 - 11 0 174/81 LG Düsseldorf - ist unzulässig, weil die titulierten Ansprüche durch Aufrechnung und Zahlung insgesamt erfüllt sind. Dagegen, daß die vorstehend unter den Ziffern 6 und 7 aufgeführten Forderungen in der angefochtenen Entscheidung als wirksam aufgerechnet anerkannt worden sind, wendet die Revision nichts ein; das läßt auch einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hinsichtlich der unter den Ziffern 1 bis 5 genannten Forderungen geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Kläger wegen § 767 Abs. 2 ZPO die Aufrechnung verwehrt ist, weil sie dem titulierten Anspruch der Beklagten schon vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Verfahren 8 U 12/82 OLG Düsseldorf, dem 31. Gleichwohl läßt es die durch Pfändung und Überweisung herbeigeführte Tilgung auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Ansprüche einander aufrechenbar gegenübergetreten sind, weil der Kläger mit der ihm überwiesenen Forderung der Beklagten gegen seine eigenen Ansprüche (stillschweigend) aufgerechnet habe. Demgegenüber will die Revision ein Erlöschen der jeweiligen Teilforderung der Beklagten erst mit Wirkung von dem Tage an gegen sich gelten lassen, an dem der zugehörige Pfändungsund Überweisungsbeschluß dem Kläger als Drittschuldner zugestellt worden ist. März 1983 gilt dies schon deswegen, weil diese Forderung wirksam - ohne Verstoß gegen § 767 Abs. 2 ZPO -aufgerechnet worden ist, so daß ihre Pfändung ins Leere ging. Mit - prozessualen - Kostenerstat> tungsansprüchen aber kann im Rechtsstreit nur wirksam aufgerechnet werden, wenn sie unstreitig - was nicht behauptet ist -oder rechtskräftig festgesetzt sind (Senatsurteil vom 10. Da die Aufrechnung im Verfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, brauchte der Kläger sie auch nicht zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO zu erklären (Senatsurteil vom 10. Das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und läßt auch einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die - erfolglos - aufgerechneten Forderungen des Klägers sind durch diese Aufrechnungserklärung nicht materiell verbraucht worden. Nur im Falle der Überweisung an Zahlungs Statt geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist (§ 835 Abs. 2 ZPO). Die Überweisung zur Einziehung scheidet die Forderung nicht aus dem Vermögen des Schuldners aus (BGHZ 82, 28, 31); der Schuldner bleibt vielmehr Inhaber der Forderung (Münzberg aaO § 835 Rn. 8). Da der Kläger sich die Forderung der Beklagten gegen ihn selbst nur zur Einziehung hat überweisen lassen, ist die Abrechnung des Berufungsgerichts, das von einer stillschweigenden Aufrechnung ausgegangen ist, vom Ausgangspunkt her nicht zu beanstanden. Die angefochtene Entscheidung hat der vom Kläger geleisteten Zahlung an das Finanzamt schuldbefreiende Wirkung in seinem Verhältnis zur Beklagten zuerkannt. Juni 1983 konnte der Kläger mit befreiender Wirkung nur noch an das Finanzamt Viersen leisten (SS 309, 314, 315 Abs. 1 Satz 1 AO, Die an den Vollstreckungsgläubiger erbrachte Zahlung wirkte selbst dann schuldbefreiend, wenn die Pfändungsverfügung zu Unrecht erlassen worden wäre, etwa weil die Steuerschuld der Beklagten nicht bestand oder noch nicht fällig war (§ 315 Abs. 1 Satz 3 AO). Wie es sich verhielte, wenn der Kläger in Kenntnis eines solchen Sachverhaltes an das Finanzamt gezahlt hätte, braucht nicht untersucht zu werden, da die Beklagte ein derartiges Wissen des Klägers selbst nicht behauptet . Juni 1983, hat die schon vorher an das Finanzamt geleistete Zahlung von 10.971,43 DM ihre schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter erlangt, weil das Finanzamt empfangsberechtigt geworden war (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB). Die schuldbefreiende Wirkung der an das Finanzamt als Vollstreckungsgläubiger geleisteten Zahlung bleibt unberührt davon, ob der Kläger unter Verstoß gegen Verhaltenspflichten auf den Erlaß der bestandskräftigen Pfändungsverfügung hingewirkt hat. Wie sich die Rechtslage beurteilte, wenn der Kläger und das Finanzamt kollusiv dahin zusammengewirkt hätten, nur den Anschein einer Empfangszuständigkeit der Behörde zu begründen, um dem Kläger einen Vorwand für eine vermeintlich rechtmäßige Leistung an einen Dritten zu liefern, braucht nicht entschieden zu werden, weil die getroffenen Feststellungen keinen Anhaltspunkt für eine derartige Fallgestaltung liefern. Ob die - von der Beklagten behauptete - Einflußnahme des Klägers auf den Erlaß der Pfändungsverfügung ihn aus irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt zu dem Schadensersatz gegenüber der Beklagten verpflichtet, ist nicht entscheidungserheblich. Diese Frage braucht indes nicht abschließend entschieden zu werden, weil jedenfalls nicht hinreichend dargelegt ist, daß die Beklagte infolge der vom Kläger an das Finanzamt bewirkten Zahlung einen Schaden erlitten hat. Im Umfang dieser Leistung an das Finanzamt ist die Beklagte von einer Steuerschuld befreit worden, deren Bestand sie nicht bestreitet. Ob der Beklagten die Steuerschuld gestundet war oder gestundet worden wäre, wie sie wechselnd vorgetragen hat, ist unerheblich. Selbst wenn die Schuld durch die Zahlung des Klägers vorzeitig getilgt worden sein sollte, versteht es sich nicht von selbst, daß der Beklagten dadurch ein Schaden entstanden ist. Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat der Kläger gegenüber der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung an das Finanzamt geleistet, soweit der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wirksam gepfändet war. Nach Tilgung der gepfändeten Forderung in Höhe von 10.971,43 DM war das Finanzamt als Pfändungsgläubiger nur noch wegen eines Betrages von 608,57 DM empfangsberechtigt. August 1984 wegen eines weiteren Betrages von 2.453,81 DM auf die titulierten Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger zugegriffen und die schon geleistete Zahlung als Befriedigung seiner der Pfändung zugrunde liegenden Forderung gegen die Beklagte anerkannt hat. Das Berufungsgericht hat diese Pfändungsverfügung als eine die Verfügung vom 3. steht entgegen, daß die Pfändung sich auf exakt den Betrag beläuft, der die Differenz zwischen dem zuvor gepfändeten Betrag von 11.580,— DM und den vom Kläger bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 14.033,81 DM ausmacht, nämlich 2.453,81 DM. Bei dieser Sachlage besteht kein vernünftiger Anlaß, die spätere Verfügung nicht als ergänzende, sondern als eine teilweise wiederholende zu verstehen, zu demal im Hinblick auf das Anschreiben des Klägers vom 10. Juli 1984 davon ausgegangen war, den vom Kläger geleisteten Zahlungen liege auch in Höhe von 2.453,81 DM eine wirksame Pfändung zugrunde, die "aufgrund des OLG Düsseldorf ... Die Aufrechnung des Klägers mit seiner titulierten Forderung in Höhe von 2.076,71 DM aus dem Urteil vom 26. Die titulierten Forderungen der Beklagten sind danach jedenfalls mit Wirkung vom 22. Da das angefochtene Urteil nach alledem zu Recht die Zwangsvollstreckung aus den im Streit befindlichen Titeln für unzulässig erklärt und die Beklagte zu deren Herausgabe verurteilt hat, kann die dagegen gerichtete Revision keinen Erfolg haben.
IM NAMEN DES VOLKES III ZR 224/84 URTEIL Verkündet am: 5. Dezember 1985 Freitag Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kauffrau Elisabeth Hl Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof Dr« Dr. und gegen den Rechtsanwalt Dr. Jürgen ;traß< Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. un<j 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1985 durch die Richter Kroner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 1984 wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war früher für die Beklagte tätig. Seit Beendigung des Mandatsverhältnisses streiten die Parteien in einer Vielzahl von Prozessen über wechselseitig erhobene Ansprüche. In einem dieser Verfahren (11 0 174/81 Landgericht Düsseldorf / 8 U 12/82 Oberlandesgericht Düsseldorf) ist der Kläger am 21. April 1983 verurteilt worden, an die Beklagte 13.480,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. März 1981 zu zahlen; die von ihm der Beklagten zu erstattenden Kosten sind durch Beschluß vom 29. Juni 1983 auf 3.062,38 DM festgesetzt worden. 3 Mit Schreiben vom 14. Mai 1983 hat der Kläger mit zu seinen Gunsten titulierten oder anerkannten Rechtsverfolgungs-und Vollstreckungskosten aus anderen Verfahren im Gesamtbetrag von 3.684,33 DM gegen die ausgeurteilte Forderung der Beklagten aufgerechnet. Ferner zahlte er 10.971,43 DM an das Finanzamt vCIBHi aufgrund einer ihm als dem Drittschuldner zugestellten Pfändungsverfügung vom 25. Mai 1983, deren Erlaß - wie die Beklagte behauptet - er selbst herbeigeführt hatte. Durch diese Verfügung wurde eine nicht näher bezeichnete Forderung der Beklagten gegen den Kläger wegen im einzelnen aufgeführter Steuerschulden der Beklagten von mehr als 42.000,— DM zugunsten des Finanzamtes gepfändet. Auf Anregung des Klägers erließ das Finanzamt am 3. Juni 1983, dem Kläger zugestellt am 6. Juni 1983, eine neue Verfügung, durch die wegen einer Steuerschuld von 11.580,— DM die Forderung der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus dem eingangs erwähnten Rechtsstreit gepfändet und die Pfändung vom 25. Mai 1983 für erledigt erklärt wurde. Nach Erhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29. Juni 1983 übersandte der Kläger dem Finanzamt VflMHi einen auf den festgesetzten Betrag von 3.062,38 DM lautenden Verrechnungsscheck mit dem Bemerken, daß die Zahlung aufgrund der Pfändungsverfügungen vom 25. Mai und 3. Juni 1983 erfolge. Das Finanzamt verbuchte den Zahlungseingang zugunsten der Beklagten. 4 / ,.o Gegen die von der Beklagten in Kenntnis vorstehenden Sachverhaltes fortgesetzte Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 21. April 1983 und dem Beschluß vom 29. Juni 1983 richtet sich die anhängige Klage, mit der der Kläger Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Titel erstrebt. Die Beklagte ist der Ansicht, die titulierten Forderungen seien nicht erloschen. Die Zahlungen an das Finanzamt brauche sie sich nicht anrechnen zu lassen, weil der Kläger sich ihr gegenüber in grober Weise pflicht- und treuwidrig verhalten habe, als er die Pfändung veranlaßt habe. Im übrigen habe sie die Steuerschuld wegen eines vortragsfähigen Verlustes überhaupt nicht, wegen erfolgreicher bzw. erfolgversprechender Stundungsverhandlungen zu demindest noch nicht begleichen müssen. Gegenüber der vom Kläger erklärten Aufrechnung hat sich die Beklagte in der Berufungsinstanz auf deren Unwirksamkeit gemäß § 767 Abs. 2 ZPO berufen. Daraufhin hat der Kläger zwecks Befriedigung der zuvor zur Aufrechnung gestellten Forderungen die titulierten Ansprüche der Beklagten, derentwegen sie die hier bekämpfte Zwangsvollstreckung betreibt, im Umfang seiner Forderungen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Ferner hat er hilfsweise mit den durch diese Vollstreckungsmaßnahmen veranlaßten Kosten in Höhe von insgesamt 327,71 DM und einem ihm durch Urteil vom 26. April 1984 (9 0 299/82 LG Düsseldorf / 8 U 153/83 OLG Düsseldorf) zuerkannten Zahlungsanspruch von 2.076,71 DM hilfsweise aufgerechnet. 5 Im Verlaufe der Berufungsinstanz ist dem Kläger auf dessen Mitteilung hin, daß das Gericht die Forderungspfändung des Finanzamtes nur bis zu dem Betrag von 11.580,-- DM als wirksam anerkenne, eine weitere Pfändungsverfügung des Finanzamtes v®BBBWwe9en einer Steuerschuld der Beklagten in Höhe von 2.453,81 DM als Drittschuldner zugestellt worden. Sie spricht die Pfändung der Forderung der Beklagten gegen den Kläger aus dem eingangs erwähnten Rechtsstreit 11 O 174/81 LG Düsseldorf aus mit dem Zusatz "(bisher gepfändet und aufgrund des OLG Düsseldorf ... aufgehoben)". Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte wegen eines Betrages von 5.614,94 DM ihre Berufung für erledigt erklärt, hilfsweise insoweit auf ihre Forderung verzichtet und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Den letztgenannten Erklärungen hat der Kläger zugestimmt. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil in Höhe von 12.589,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1984 für unzulässig erklärt worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsqründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Jedenfalls im Ergebnis erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 21. April 1983 - 8 U 12/82 - und dem zugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Juni 1983 - 11 0 174/81 LG Düsseldorf - ist unzulässig, weil die titulierten Ansprüche durch Aufrechnung und Zahlung insgesamt erfüllt sind. I. Zur Aufrechnung gemäß Schreiben vom 14. Mai 1983. Bei den vom Kläger gemäß Anlage zu dem Schreiben vom 14. Mai 1983 aufgerechneten Forderungen handelt es sich - der zeitlichen Reihenfolge ihrer Entstehung nach geordnet -um folgende : 26. März 1979 Teilforderung aus Vollstreckungs-beseheid 16 B 999/79 (anerkannt am 19. August 1982) 1.686,28 DM 8. März 1982 Pfändungsund übenfei sungs-beschluß 9 0 104/81 93,95 DM 3. Dezember 1982 Kostenfestsetzungsbeschlufi 11 0 744/81 + 4 % Zinsen seit dem 3. September 1982 1.385,38 DM 8. Dezember 1982 Vollstreckungsauftrag 16 B 999/79 69,63 DM 17. März 1983 Kostenfestsetzungsbeschlufi 9 0 104/81 + 4 % Zinsen seit dem 7. Januar 1983 221,82 DM 6. April 1983 Kostenfestsetzungsbeschlufi 9 0 249/81 + 4 % Zinsen seit dem 2. März 1983 145,— DM 12. April 1983 Kosten für die Eintragung einer Sicherunqshypothek 40,12 DM Dagegen, daß die vorstehend unter den Ziffern 6 und 7 aufgeführten Forderungen in der angefochtenen Entscheidung als wirksam aufgerechnet anerkannt worden sind, wendet die Revision nichts ein; das läßt auch einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hinsichtlich der unter den Ziffern 1 bis 5 genannten Forderungen geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Kläger wegen § 767 Abs. 2 ZPO die Aufrechnung verwehrt ist, weil sie dem titulierten Anspruch der Beklagten schon vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Verfahren 8 U 12/82 OLG Düsseldorf, dem 31. März 1983, aufrechenbar gegenüberstanden. Gleichwohl läßt es die durch Pfändung und Überweisung herbeigeführte Tilgung auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Ansprüche einander aufrechenbar gegenübergetreten sind, weil der Kläger mit der ihm überwiesenen Forderung der Beklagten gegen seine eigenen Ansprüche (stillschweigend) aufgerechnet habe. Demgegenüber will die Revision ein Erlöschen der jeweiligen Teilforderung der Beklagten erst mit Wirkung von dem Tage an gegen sich gelten lassen, an dem der zugehörige Pfändungsund Überweisungsbeschluß dem Kläger als Drittschuldner zugestellt worden ist. Damit kann die Revision im Ergebnis nicht durchdringen. Hinsichtlich des unter Ziffer 5 aufgeführten Kostenerstattungsanspruchs des Klägers aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17. März 1983 gilt dies schon deswegen, weil diese Forderung wirksam - ohne Verstoß gegen § 767 Abs. 2 ZPO -aufgerechnet worden ist, so daß ihre Pfändung ins Leere ging. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluß, der Beklagten zugestellt am 24. März 1983, war bei Schluß der mündlichen Verhandlung 9 im Hauptsacheverfahren am 31. März 1983 noch nicht rechtskräftig (§ 104 Abs. 3 ZPO). Mit - prozessualen - Kostenerstat> tungsansprüchen aber kann im Rechtsstreit nur wirksam aufgerechnet werden, wenn sie unstreitig - was nicht behauptet ist -oder rechtskräftig festgesetzt sind (Senatsurteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61 = LM § 104 ZPO Nr. 5). Da die Aufrechnung im Verfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, brauchte der Kläger sie auch nicht zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO zu erklären (Senatsurteil vom 10. Januar 1963 aaO). Im übrigen ist allerdings mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die vom Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 1983 erklärte Aufrechnung wegen § 767 Abs. 2 ZPO prozessual unzulässig war. Das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und läßt auch einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die - erfolglos - aufgerechneten Forderungen des Klägers sind durch diese Aufrechnungserklärung nicht materiell verbraucht worden. Die prozessual unzulässige Aufrechnung bleibt auch sachlich wirkungslos. Die Forderung kann ungeachtet der - fehlgeschlagenen - Aufrechnungserklärung selbständig geltendgemacht werden (RG HRR 1935, 691? BGHZ 24, 97, 99; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 106 III 2; Biomeyer, Zivilprozeßrecht § 60 II 4; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 767 II Rn. 39; Henckel ZZP 74, 165, 184). Der Kläger war folglich auch nicht gehindert, wegen der durch die Aufrechnung nicht verbrauchten Ansprüche die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu betreiben. 10 Ein Gläubiger kann gemäß § 829 ZPO auch eine Forderung pfänden lassen, die sich gegen ihn - den Gläubiger - selbst richtet (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 829 Rn. 122 m.w.Nachw.). Auch in diesem Fall hat er die Wahl, die Überweisung entweder zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zu erwirken (Münzberg aaO § 835 Rn. 7 m.w.Nachw.). Nur im Falle der Überweisung an Zahlungs Statt geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist (§ 835 Abs. 2 ZPO). Die Überweisung zur Einziehung scheidet die Forderung nicht aus dem Vermögen des Schuldners aus (BGHZ 82, 28, 31); der Schuldner bleibt vielmehr Inhaber der Forderung (Münzberg aaO § 835 Rn. 8). Deshalb bewirkt die Überweisung zur Einziehung noch keine Konfusion (Münzberg aaO § 835 Rn. 15). Der Gläubiger kann vielmehr, wenn nicht ein gesetzliches Aufrechnungsverbot vorliegt, für den Schuldner gegenüber sich selbst aufrechnen (Münzberg aaO S 835 Rn. 15). Dies ist gerade dann von praktischem Wert, wenn die Aufrechnung des Gläubigers aus materiellrechtlichen oder - wie hier - aus prozeßrechtlichen Gründen nicht zulässig ist (Münzberg aaO § 829 Rn. 122). Da der Kläger sich die Forderung der Beklagten gegen ihn selbst nur zur Einziehung hat überweisen lassen, ist die Abrechnung des Berufungsgerichts, das von einer stillschweigenden Aufrechnung ausgegangen ist, vom Ausgangspunkt her nicht zu beanstanden. Wegen der rechnerischen Richtigkeit dieser Abrechnung wird auf die Ausführungen unter V. verwiesen. 11 II. Zur Zahlung von 10.971,43 DM an das Finanzamt Viersen. Die angefochtene Entscheidung hat der vom Kläger geleisteten Zahlung an das Finanzamt schuldbefreiende Wirkung in seinem Verhältnis zur Beklagten zuerkannt. Das wird von der Revision erfolglos angegriffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Pfändungsverfügung vom 25. Mai 1983 wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig war. Jedenfalls haftet dieser Mangel der sie ersetzenden Verfügung vom 3. Juni 1983 nicht an. Auch andere Nichtigkeitsgründe sind insoweit nicht ersichtlich. Das hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt; diese Bewertung wird von der Revision auch hingenommen. Nach Zustellung der Pfändungsverfügung vom 3. Juni 1983 konnte der Kläger mit befreiender Wirkung nur noch an das Finanzamt Viersen leisten (SS 309, 314, 315 Abs. 1 Satz 1 AO, SS 135, 136 BGB). Die an den Vollstreckungsgläubiger erbrachte Zahlung wirkte selbst dann schuldbefreiend, wenn die Pfändungsverfügung zu Unrecht erlassen worden wäre, etwa weil die Steuerschuld der Beklagten nicht bestand oder noch nicht fällig war (§ 315 Abs. 1 Satz 3 AO). Wie es sich verhielte, wenn der Kläger in Kenntnis eines solchen Sachverhaltes an das Finanzamt gezahlt hätte, braucht nicht untersucht zu werden, da die Beklagte ein derartiges Wissen des Klägers selbst nicht behauptet . 12 ' - .f' Jedenfalls mit dem Tag der Zustellung der ersetzenden Pfändungsverfügung an den Kläger, dem 6. Juni 1983, hat die schon vorher an das Finanzamt geleistete Zahlung von 10.971,43 DM ihre schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter erlangt, weil das Finanzamt empfangsberechtigt geworden war (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB). Ob der Kläger den Erlaß der Pfändungsverfügung unter Verletzung vertraglicher oder standesrechtlicher Verpflichtungen herbeigeführt hat, kann offenbleiben. Die schuldbefreiende Wirkung der an das Finanzamt als Vollstreckungsgläubiger geleisteten Zahlung bleibt unberührt davon, ob der Kläger unter Verstoß gegen Verhaltenspflichten auf den Erlaß der bestandskräftigen Pfändungsverfügung hingewirkt hat. Wie sich die Rechtslage beurteilte, wenn der Kläger und das Finanzamt kollusiv dahin zusammengewirkt hätten, nur den Anschein einer Empfangszuständigkeit der Behörde zu begründen, um dem Kläger einen Vorwand für eine vermeintlich rechtmäßige Leistung an einen Dritten zu liefern, braucht nicht entschieden zu werden, weil die getroffenen Feststellungen keinen Anhaltspunkt für eine derartige Fallgestaltung liefern. Ob die - von der Beklagten behauptete - Einflußnahme des Klägers auf den Erlaß der Pfändungsverfügung ihn aus irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt zu dem Schadensersatz gegenüber der Beklagten verpflichtet, ist nicht entscheidungserheblich. Es ist schon zweifelhaft, ob im Rahmen einer Vollstreckungs-geqenklage der Vollstreckungsgläubiger mit der Verteidigung gehört werden kann, der titulierte Anspruch sei zwar verbraucht. 13 aber weil der Vollstreckungsschuldner ihm Schadensersatz schulde, sei er so zu stellen, als ob er aus dem Titel noch vollstrecken könnte. Diese Frage braucht indes nicht abschließend entschieden zu werden, weil jedenfalls nicht hinreichend dargelegt ist, daß die Beklagte infolge der vom Kläger an das Finanzamt bewirkten Zahlung einen Schaden erlitten hat. Im Umfang dieser Leistung an das Finanzamt ist die Beklagte von einer Steuerschuld befreit worden, deren Bestand sie nicht bestreitet. Sollte sie - was nicht substantiiert vorgetragen ist - imstande sein, ihre Steuerschuld durch einen Verlustvortrag zu mindern (§ 10 d EStG), mag sie das in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegenüber dem Finanzamt geltend machen und entsprechende Rückerstattungsansprüche anmelden. Am Bestand der der Pfändungsverfügung zugrunde gelegten Steuerschuld ändert das angebliche Vorhandensein eines dem Finanzamt nicht angezeigten Steuerminderungsgrundes nichts. Daß eine entsprechende Anzeige erfolgt wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Ob der Beklagten die Steuerschuld gestundet war oder gestundet worden wäre, wie sie wechselnd vorgetragen hat, ist unerheblich. Selbst wenn die Schuld durch die Zahlung des Klägers vorzeitig getilgt worden sein sollte, versteht es sich nicht von selbst, daß der Beklagten dadurch ein Schaden entstanden ist. Dazu hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, daß, warum und in welchem Umfang die Beklagte finanzielle Nachteile erlitten hat, weil ihr die auf die Tilgung der Steuerschuld verwandten Geldmittel nicht zur anderweitigen Verwendung zur Verfügung standen. Daran fehlt es. Zur Zahlung weiterer 3.062,38 DM an das Finanzamt Viersen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat der Kläger gegenüber der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung an das Finanzamt geleistet, soweit der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wirksam gepfändet war. Die Pfändungsverfügung vom 3. Juni 1983 erfaßte dem Grunde nach auch die aus dem fraglichen Rechtsstreit erwachsene Kostenforderung der Beklagten. Der Höhe nach war sie indes auf einen Betrag von 11.580,— DM begrenzt. Die vom Berufungsgericht hinzugerechneten zwei Säumniszuschläge haben außer Ansatz zu bleiben, weil sich die Pfändungsverfügung vom 3. Juni 1983 - anders als die vom 25. Mai 1983 - darauf nicht erstreckt. Nach Tilgung der gepfändeten Forderung in Höhe von 10.971,43 DM war das Finanzamt als Pfändungsgläubiger nur noch wegen eines Betrages von 608,57 DM empfangsberechtigt. Die darüber hinausgehende Zahlung des Klägers braucht die Beklagte sich erst von dem Zeitpunkt an entgegenhalten zu lassen, in dem das Finanzamt durch die dem Kläger am 22. August 1984 zugestellte Pfändungsverfügung vom 21. August 1984 wegen eines weiteren Betrages von 2.453,81 DM auf die titulierten Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger zugegriffen und die schon geleistete Zahlung als Befriedigung seiner der Pfändung zugrunde liegenden Forderung gegen die Beklagte anerkannt hat. 15 Das Berufungsgericht hat diese Pfändungsverfügung als eine die Verfügung vom 3. Juni 1983 teilweise wiederholende Verfügung verstanden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dieser Auslegung, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachgeprüft werden kann (BGHZ 86, 104, 110; Baumbach/Lauterbach/ Albets/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 550 Anm. 2 A, jeweils m.w.Nachw.) steht entgegen, daß die Pfändung sich auf exakt den Betrag beläuft, der die Differenz zwischen dem zuvor gepfändeten Betrag von 11.580,— DM und den vom Kläger bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 14.033,81 DM ausmacht, nämlich 2.453,81 DM. Bei dieser Sachlage besteht kein vernünftiger Anlaß, die spätere Verfügung nicht als ergänzende, sondern als eine teilweise wiederholende zu verstehen, zu demal im Hinblick auf das Anschreiben des Klägers vom 10. August 1984 wohl für eine Ergänzung, nicht aber für eine Wiederholung ein Anlaß bestand. Nichts anderes ergibt sich aus dem in der Verfügung enthaltenen Klammerzusatz. Diesem ist verständigerweise zu entnehmen, daß das Finanzamt bis zu dem Erlaß des anderslautenden Beschlusses des Berufungsgerichts vom 26. Juli 1984 davon ausgegangen war, den vom Kläger geleisteten Zahlungen liege auch in Höhe von 2.453,81 DM eine wirksame Pfändung zugrunde, die "aufgrund des OLG Düsseldorf ... aufgehoben" worden sei und deshalb der Wiederherstellung durch eine ergänzende Pfändungsverfügung bedürfe. 16 'P IV. Zur Aufrechnung gemäß Schriftsatz vom 30. Mai 1984. Die Aufrechnung des Klägers mit seiner titulierten Forderung in Höhe von 2.076,71 DM aus dem Urteil vom 26. April 1984 hat die angefochtene Entscheidung gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten durchgreifen lassen. Das nimmt die Revision ausdrücklich hin. V. Abrechnung. In Anwendung vorstehend dargestellter Grundsätze unter Berücksichtigung der hier einschlägigen gesetzlichen Tilgungsbestimmungen (§§ 367 Abs. 1, 396 Abs. 2 BGB) ergibt sich folgende Abrechnung. Kosten DM Zinsen DM ST“-'*' 4% aus 13.480,— s. 5.3.1981 13.480,^ Aufrechnung gem. Schreiben v. 14.5.1983 Forderung 1 nach unbestritten geblieben« Vorbringen des Kl. (GA Bl. 6) anerkannt an 19.8.1982 auf gerechneter Betrag 1.686,28 5.3.1981 bis 18.8.1982 einschl. = 532 Zinstage 785,90 ./. 785,90 13.480,- ./. 900, a Zwischenstand ./. 19.8.1982 4% aus 12.579,62 seit 19.8.1982 12.579,62 Forderung 3 Kostenfestsetzungs-beschluÄ vor 3.12.1962 auf gerechneter Betrag 1.385,38 19.8.1982 bis 2.12.1962 einschl. = 106 Zinstage 146,13 12.579,62 + 4% s. 3.9.1982 (= 91 Zinstage) + 13,82 1.399,20 ./. 146,13 ./. 1.253,01 Zwischenstand ./. 3.12.1982 •A 4% aus 11.326,55 seit 3.12.1982 11.326,5! Forderung 4 Vollstreckungsauftrag 8.12.1982 aufgerechneter Betrag 69,63 3.12.1982 bis 7.12.1962 einschl. - 5 Zinstage 6,21 ./. 6,21 11.326,55 ./. 63,« Zwischenstand 8.12.1982 4% aus 11.263,13 seit 8.12.19B2 11.263,1' Übertrag Kosten DM Zinsen DM Hauptforderung DM ' Forderung 5 zgl. Forderung 2 Kostenfestsetzungsbeschluß von 17.3.1983 aufgerechneter Betrag 221,82 + 4% s. 7.1.1983 (= 69 Zinstage) 1,68 Vol1streckungskosten 93,95 317,45 ./. 11.263,13 4% aus 11.263,13 seit 8.12.1982 8.12.1982 bis 16.3.1983 einschl. = 99 Zinstage 122,20 11.263,13 ./. 122,20 ./. 195,25 Zwischenstand 17.3.1983 4 % aus 11.067,88 seit 17.3.1983 11.067,88 Forderung 6 Kostenfestsetzungsbeschluß van 6.4.1983 aufgerechneter Betrag 145,— + 4% s. 2.3.1983 -,56 (= 35 Zinstage) 145,56 17.3.1983 bis 5.4.1983 einschl. = 20 Zinstage 24,26 ./. 24,26 11.067,88 ./. 121,30 Zwischenstand 6.4.1963 4 % aus 10.946,58 seit 6.4.1983 10.946,58 Forderung 7 Eintragung einer Sicherungshypothek 12.4.1983 aufgerechneter Betrag 40,12 6.4.1983 bis 11.4.1983 einschl. = 6 Zinstage 7.20 7.20 10.946,58 32,92 Zwischenstand 12.4.1983 4 % aus 10.913,66 10.913,66 - 19 — Kosten CM Zinsen DM Hauptfor^ Übertrag 4% aus 10.913,66 seit 12.4.1983 10-9131() II. Zahlung an das Finanzamt Zustellung der Pfändungsverfügung 6.6.1983 getilgte Forderung 10.971,43 12.4.1983 bis 5.6.1983 einachl. = 55 Zinstage 65,78 ./. 65,78 10.913,(1 ./. 10.905,« Zwischenstand 6.6.1983 4% aus 8,01 seit 6.6.1983 8,01 Erlaß des Köstenfest-setzungsbeschlusses vom 29.6.1983 3.062,38 4% aus 8,01 seit 6.6.1983 8,0 III. Zahlung an das Finanzamt getilgte Forderung ./. 608,57 Zwischenstand 11.7.1983 2.453,81 4% aus 8,01 seit 6.6.1983 8,01 IV. Aufrechnung gemäß Schriftsatz van 30.5.1984 auf gerechneter Betrag 2.076,71 2.453,81 ./. 2.076,71 377,10 4% aus 8,01 seit 6.6.1983 Zwischenstand 26.4.1984 -20 Kosten Zinsen EM OM Übertrag 377,10 4% aus 8,01 seit 6.6.1983 Zustellung der ergänzenden Pfändungsverfügung van 21.8.1984 Tag der Zustellung 22.8.1984 getilgte Forderung 2.453,81 377,10 ./. 377,10 6.6.1983 bis 21.8.1984 einschl. = 443 Zinstage 0,39 ./. 0,39 Endstand 22.8.1984 ./. ./. Überschuß 2.068,31 Hauptforderung DM 8,01 8,01 ./. 8,01 21 Die titulierten Forderungen der Beklagten sind danach jedenfalls mit Wirkung vom 22. August 1984 verbraucht gewesen. Inwieweit der von der Beklagten in der Berufungsverhandlung erklärte Teilverzicht bzw. ihre Teilerledigungserklärung geeignet gewesen wären, die Abrechnung inhaltlich zu verändern, kann unerörtert bleiben. Nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geäußert worden ist, sollte diesen Erklärungen über die Berücksichtigung im Rahmen der Kostenentscheidung hinaus, wie sie ihnen im Berufungsurteil zuteil geworden ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Da das angefochtene Urteil nach alledem zu Recht die Zwangsvollstreckung aus den im Streit befindlichen Titeln für unzulässig erklärt und die Beklagte zu deren Herausgabe verurteilt hat, kann die dagegen gerichtete Revision keinen Erfolg haben. 22 fJS> L/ Die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Kroner Tidow Boujong Engelhardt Halstenberg