Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13« Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Pro Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr. Arndt, Dr, Hußla und Dr, Reinhardt beschlossen: Die Revision ist nicht innerhalb eines Monats seit der Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zustellung an den Berufungc-anwalt des Revisionsklägers, Rechtsanwalt Pr, R(HB, äic nach § 166 Abs, 5 BBauG von Amts wegen vorzunehmen war, ordnungsmäßig erfolgt. Durch die Verwendung des, wie weiter unbedenklich anzunehmen ist, beim Oberlandesgcricht Hamburg für Zustellungen von Amts wegen an Anwälte gebräuchlichen Formulars (vgl. Juni 1965 verwendete Formular) hat er den Empfang der Urteilsausfer-tigung als zugestellt hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht» Hierbei ist zu bedenken, daß die Bestimmung des § 2^22 ZPO nur ein schriftliches Empfongsbekenntnis, nicht aber das Bekenntnis, das Schriftstück als zugestollt anzuschon, fordert» Hat aber Rechtsanr/alt Dr» R^m schlüssig den Willen geäußert, das Schriftstück als empfangen und als zugestollt anzusehen, so kann er nicht im Widerspruch zu diesem seinem Vorhalten geltend machen, er habe in Y/ahrheit das Schriftstück nicht als zugestollt annehmen wollen» Das stünde mit den Grundsätzen über die Verbindlichkeit einer prozessualen Erklärung nicht im Einklang und v.ürde zu einer unerträglichen Rechts-unsicherhoit führen» Die verspätete Revision ist, weil unzulässig, zu verwerfen, und zugleich ist der Revisionsführer mit den Kosten dos Revisionsverfahrens zu belasten (§ 161 BBauG, §§ 554 a, 97 ZP0)o Der Y/ert der Revision entspricht dem Wert des Antrages auf Entschädigung in Ersatzland, der unter entsprechender Anwendung von § 6 ZPO mit 60 000 DM zu veranschlagen ist»
BUNDESGERICHTSHOF
, BESCHLUSS
III ZR 224/65
in der Baulandsache
betreffend die Enteignung des Grundstücks F<_
EHHHHflB Weg, eingetragen im Grundbuch von Band 91 ? Blatt
Beteiligte:
1 o) Freie und Hansestadt E{ Bezirksamt ,
vertreten durch das
Entoignungsbegünatigte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter im Berufungsverfahren:
Rechtsanwalt
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2») Erbengemeinschaft
a) Rentner Karl ( Post Ü1
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istraße,
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsklägor,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr»
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Prozoßbovollmächtigte im Berufungsverfahren:
3o) Freie und Hansestadt H Enteignungsbehörde -<>
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Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13« Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Pro Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft,
Dr. Arndt, Dr, Hußla und Dr, Reinhardt
beschlossen:
Pie Revision des Antragstellers Karl O^pgegen da3 Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25o Juni 1965 wird verworfen.
Per Antragsteller Karl m hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert der Revision wird auf 60 000 PM festgesetzt.
0 r ü n d e:
Die Revision ist nicht innerhalb eines Monats seit der Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zustellung an den Berufungc-anwalt des Revisionsklägers, Rechtsanwalt Pr, R(HB, äic nach § 166 Abs, 5 BBauG von Amts wegen vorzunehmen war, ordnungsmäßig erfolgt.
Die Zustellung, die hier nach § 161 BBauGr, § 212 a ZPO geschehen sollte, setzte auf seiten des Anwalts dessen Willen voraus, das anerkanntermaßen in seinen Gewahrsam golangto Schriftstück als zugestellt anzusehen, sowie die Ausstellung
do3 in § 212 a ZPO vorgesehenen Empfangsbekenntnisses durch den Anwalto Dabei ist darauf abzustellen, ob der Anwalt schlüssig den Willen geäußert hat* das Schriftstück als zugestellt anzunehmeno Hier hat Rechtsanwalt Dr» RflIB durch sein gesamtes Verhalten den berechtigten Eindruck erweckt, er wolle das Schriftstück als ihm zugestellt behandeln; er hat die Urteilsausfertigung entgegengenommon und behalten, er hat ferner ein mit Datum und Unterschrift versehenes Enpfangsbekenntnis abgegeben* wie es an sich nach § 212 a ZPO zu dem Nachweis der Zustellung genügt« Allerdings geht aus der Empfangckarto nicht ausdrücklich hervor, daß das Urteil zu dem Zweck der Zustellung zugesandt und angenommen worden ist» Ohne weiteres ist jedoch davon auszugehen, daß Rechtsanwalt Dr0 SMB dic Bedeutung des Erapfangsbe-kenntnisseo kannte. Durch die Verwendung des, wie weiter unbedenklich anzunehmen ist, beim Oberlandesgcricht Hamburg für Zustellungen von Amts wegen an Anwälte gebräuchlichen Formulars (vgl. auch das bei der Ladung zu dem 11. Juni 1965 verwendete Formular) hat er den Empfang der Urteilsausfer-tigung als zugestellt hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht» Hierbei ist zu bedenken, daß die Bestimmung des § 2^22 ZPO nur ein schriftliches Empfongsbekenntnis, nicht aber das Bekenntnis, das Schriftstück als zugestollt anzuschon, fordert» Hat aber Rechtsanr/alt Dr» R^m schlüssig den Willen geäußert, das Schriftstück als empfangen und als zugestollt anzusehen, so kann er nicht im Widerspruch zu diesem seinem Vorhalten geltend machen, er habe in Y/ahrheit das Schriftstück nicht als zugestollt annehmen wollen» Das stünde mit den Grundsätzen über die Verbindlichkeit einer prozessualen Erklärung nicht im Einklang und v.ürde zu einer unerträglichen Rechts-unsicherhoit führen»
Die verspätete Revision ist, weil unzulässig, zu verwerfen, und zugleich ist der Revisionsführer mit den Kosten dos Revisionsverfahrens zu belasten (§ 161 BBauG, §§ 554 a, 97 ZP0)o
Der Y/ert der Revision entspricht dem Wert des Antrages auf Entschädigung in Ersatzland, der unter entsprechender Anwendung von § 6 ZPO mit 60 000 DM zu veranschlagen ist»
Dr0 Pagendarm Dr<> Kreft Dr„ Arndt
Dr o Hußla
Dr. Reinhardt