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BGH

Gericht: BGH

In den Verträgen hatte sich der Kläger den jeweiligen LanuosbcStimmungen über die Gewährung derartiger Darlehen unterworfen und sich insbesondere verpflichtet, die mit Hilfe der Darlehen errichteten V/ohnungen für eine Zeit von 15 Jahren nur an vom Land bestimmte Personen zu überlassen und nach den beiden letzten Verträgen nur die genehmigten Mieten zu erheben. Dio Abmachungen gingen dahin, daß "zu dem Ausgleich erhöhter baulicher Aufwendungen die Zahlung eines verlorenen Zuschusses für die Dauer des Miet-verhältnisBeo vereinbart" wurde, und zwar in Höhe der Differenz zwischen den Mieten von 83*20 DM bzw. Aufgrund dieser überprüften Schlußabrechnung wurde eine Ertragsberechnung vorgenommen und der neben einer einprozentigen Tilgung zu zahlende Zinssatz für die Darlehen auf 0 # festgesetzt, so daß der Kläger zunächst keine Darlehenszinsen zu zahlen hatte. Im Juni 1954 fragte der inzwischen ausgezogene Mieter 'fSHHB heim Regierungspräsidenten an, ob der Kläger berechtigt gewesen sei, von ihn einen monatlichen Zuschuß von 25 DM zu erheben; er h8lte das für eine nicht erlaubte Mieterhöhung. März 1956 berichtete daboi der Kläger* die Feststellung des Prüfers HBHB beruhe auf einem Irrtum* daß er eine höhere Miete vereinbart habe. ob der Kläger berechtigt geweson sei, von ihm neben der genehmigten Miete weitere Zuschüsse zu fordern und die Wohnung selbst zu beziehen, has führte zu neuen Ermittlungen, her Baudozorncnt Dr. BJ^ berichtete unter dem 6. Oktober 1958 erstattete der Regierungspräsident dem Minister für Y/ieder-aufbau seinen abschließenden Bericht jetzt dahin, daß der frühere Vortrag berichtigt v/erden müsse, da der Kläger seine Hauserträgo in der Schlußrechnung zu niedrig angegeben habe; nach einer neuen Berechnung sei ein Zinssatz von 1,4 # nun tragbar; bei der Belegung der Wohnung sei der Kläger eigenmächtig vorgegangen. Mit Schreiben vom 13* Februar 1959 erklärte der Regierungspräsident gegenüber dem Kläger die fristlose Kündigung der Darlehensverträge, weil der Kläger von seinen Mietern höhere als die genehmigten Entgelte genommen und in der Schlußrechnung die Erträgnisso zu niedrig angegeben habe. In Oktober 1959 teilte der Kläger dem Regierungspräsidenten mit, daß Dr. B^IB die Wohnung zu dem 31 o Dezember 1959 gekündigt habe; er fügte hinzu, daß er einen geeigneten Landesbediensteten als Mieter ausv/ählen werde, da dos Land ihm das Mieterauswöhlrocht für immer übertragen habe. Dezember 1959 sprach dor Regierungspräsident eine neue fristlose Kündigung dor Darlehen aus, weil der Kläger den Auszug der Familie C^BI im Juli 1957 verschwiegen, die 7/ohnung selbst in Besitz genommen und seine Verpflichtungen nicht erfüllt habe, über die Wohnung Berger mit einem vom Lande genannten Bewerber, nämlich dem Lehrer FBBI^k’ einen Mietvertrag zu schließen. Im übrigen habe das Land ihm keinen Bewerber in der vorgcschriebonen Form durch besonderen Bescheid benannt, Er wäre bereit gewesen, den Lehrer als Mieter zu nehmen, doch habe dieser abgelehnt, Len Auszug von C^Hfe^abe er sogleich mündlich und schriftlich angc-zoigt; die Akten dos Regierungspräsidenten seien jedoch unvollständig. Las Land hat Abweisung der Klage beantragt und auoge-führts Las Gosamtverholten dos Klägers sei eine ständige Vertragsverletzung und Treuewidrigkeit, es berechtige das Land zur fristlosen Kündigung, Lie vom Kläger mit den Zusatzvcreinbarungon verlangten Beträge seien unzulässige und vertragswidrige Mieterhöhungen. Eine förmliche Benennung eines Mieters nach dem Auszug von Br. sei nicht nötig gewosen* weil der Kläger sich beharrlich trotz Belehrung auf sein eigenes Auswahlrecht berufen habe. Bas Kündigungsrecht sei nicht verwirkt, weil der Kläger bis I960 die Vertragsverletzungen fortgesetzt und höhere als genehmigte Mieten genommen habe. Bio Verzögerung einer endgültigen Entscheidung beruhe überwiegend auf dem Verhalten des Klägers, der die Aufklärung dos Sachverhalts erschwert, wiederholte Aufforderungen zur Vorlage einer neuen Wirtschaftlichkcitsbcrechnung nicht befolgt und statt dessen Prüfer und Sachbearbeiter massiv angegriffen habe, so daß seine Sache mit besonderer Zurückhaltung bearbeitet worden sei. Denn auch dann hätte er eine Gegenleistung von seinen Mietern erhoben, die nicht genehmigt war; das wäre ebenfalls ein Pall des Pordcrns einer "höheren Miete als nach der Urkunde zulässig". können und daß der Beklagte ihn nach einem Rundorlsß des Ministers für Wiederaufbau vom 9« Mai 1965 auf diese Möglichkeit hätte hinweisen müssen» Denn der Kläger handelte vertragswidrig, solange der Beklagte nicht förmlich die Erhebung einer höheren Miete genehmigt hatte; nur darauf kommt es für die Zulässigkeit der Kündigung an« b) Das Recht zur fristlosen Kündigung von Verträgen steht unter dem Gebot von Treu und Glauben« Nach ständiger Praxis gilt aber folgendes: Die Vereinbarung sofortiger Fälligkeit bei Vertragsverletzungen ist im Zweifel dahin zu verstehen, daß eine schuldhafte Vertragsverletzung vorliegen muß. Zwar ist nicht sofortige Goltendmachung nach Kenntnis des Grundes erforderlich; doch muß die Kündigung innerhalb eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden angemessenen Zeitraumes seit Kenntnis der entscheidenden Tatsachen ausgesprochen werden. Diese Einschränkung ergibt sich entweder durch eine sinnvolle Auslegung bereits als Inhalt der Verträge oder aber dadurch, daß das längere Zuwarten als Verzicht auf das Kündigungsrecht und als Erklärung des Willens gewertet worden darf, den Vertrag trotzdem fortzusotzen; und diesen Umstand nicht als Grund zur fristlosen Kündigung heranzuzichon. Regelmäßig muß ein Verhalten vorlicgen, auo dem der andere Teil entnehmen kann, er habe mit einer Kündigung insoweit nicht mehr zu rechnen«, so daß er nunmehr seine Lage darauf einrichtet« Vorgänge - die nicht mißbilligt, sondern teilweise sogar ausdrücklich gebilligt waren - nun nicht plötzlich zu dem Anlaß genommen würden, die Darlehen fristlos zu kündigen» Der Beklagte setzt 3ich durch die fristlose Kündigung von 1959 mit soinem eigenen früheren Verhalten so stark in Widerspruch, daß die Ausübung eines Kündigungsrechtes unter den dargolegten Umständen gegen Treu und Glauben verstößt» Dabei darf es nicht zu dem Nachteil des Klägers verwertet werden, daß er die Beträge auch in der Folge-zeit von den Mietern verlangt hat» Denn der Beklagte hatte zu erkennen gegeben, daß er das Vorgehen des Klägers billige, und hatte sogar aufgrund der vom Kläger verlangten höheren Mieten eine anderweitige Verzinsung dos Darlehens errechnet, nämlich von 1,4 #<> Der Kläger durfte dieses Verhalten ohne Verschulden als eine vertragliche Genehmigung des Verlangens höherer Mieten von den drei Miotcrn Cfm, und Dr. werten, so daß auch die Einziehung dieser Mieten nach der Kündigungserklärung dem Lande kein neues Kündigungsrecht gab» Die Einziehung der höheren Mieten unterblieb übrigens ab Anfang I960, weil bis dahin alle diese Mieter ausgesogen waren« Der Beklagte konnte eine neue Wirtschaftlichkeitsbo-rechnung selbst vornehmen und verlangte daraufhin auch höhere Zinsen für die Darlehen, aber er hatte kein Recht mehr, die fristlose Kündigung wegen dieser Vorkommnisse auszusprechen. I»ao Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß durch eine solche Vorauszahlung der Miete nur dio tatsächlich geschuldete, später fällig werdende Miete verfrüht bezahlt werde; bei der hier vorliegenden Größenordnung könne der dadurch erzielte geringe Zinsgev/inn dio Ertragslage des Hauses nicht beeinflußt haben, so daß dieser Umstand keinen Grund für eine Kündigung gegeben habe» Der Vortrag der Revision in der mündlichen Verhandlung lag insoweit neben der Sache, weil der Beklagte dabei von den Feststellungen des Berufungsgerichts abwich und statt von einer echten Mietvorauszahlung wieder von einem besonderen verlorenen Baukostenzuschuß ausging; das hat das Oborlandesgericht gerade nicht festgestellt, Dezember 1961 behauptet, er habe erst jetzt von dem Verdacht erfahren, daß sich der Kläger auch vom Mieter ülauss einen verlorenen weiteren Baukostenzuschuß von 3000 IM habe zahlen lassen, diesen aber ebenfalls verschwiegen habe. Das Berufungsgericht hält diese Behauptung des Beklagten nicht für erwiesen und führt dazu folgendee aus: Bas Land habe seinen Vortrag insoweit nicht hinreichend substantiiert und nur in die Form einer Vernutung aufgrund eines Schreibens der Frau cmHfc an das Wohnungsamt gekleidet . Oktober 1963 die Vernehmung der Eheleute C^l darüber beantragt* daß der Kläger von ihnen einen verlorenen Baukostenzuschuß von 3000 BM erholten habe; das habe Frau C0|Hfc in mehreren Eingaben an die Stadtverwaltung AS» bestätigt; ^as *»and könne sich daher nicht mit der Vernehmung des Klägers begnügen. Februar 1959 mit den Worten* es sei footgestellt worden* daß der Kläger von seinen Mietern höhere als die genehmigten Entgelte verlangt habe; der Beklagte hatte bis dahin das Verlangen dieses Die Kündigung beschränkt sich aber nach dem Geoamtinhalt des Kündigungsschreibens nicht auf eine Kündigung nur wegen der bis dahin festgostellten Vertragsverletzungen«, sondern der Beklagte spricht durch das Schreiben ganz allgemein die Kündigung wegen des Verlangens nicht genehmigter Entgelte aus, ohne sich insoweit auf die einzelnen Vorfälle festzulegen. Bann stand es dem Beklagten frei, sich auch auf etwaige später ermittelte Vertragsverletzungen durch Erhebung nicht genehmigter Entgelte zu berufene Bas ist kein Nachschieben neuer Kündigungsgründe, zu demal auch die jetzt behauptete Vertragsverletzung gleicher Art zeitlich vor dem Kündigungsschreiben lag; cs stellt sich vielmehr nur als eine Klarstellung des Umfangs der Vertragsverletzungen dar«, v/egen derer die Kündigung ausgesprochen worden ist. Selbst wenn die Akten ergeben v/ürden, daß die Eingaben der Frau C||| sich nicht mit dem Vortrag des Beklagten decken, wäre das für die Entscheidung unerheblich. Denn der Schriftsatz des Beklagten vom 29«» Oktober 1965 enthält unabhängig von dem Hinweis auf die Akten des Wohnungsamtes das ganz eindeutige und bestimmte Begehren, auf jeden Pall die beiden Eheleute a^s Zeugen über diese Vorgänge zu hören. Wegen des Fehlers kann das Urteil mit der ihm insoweit gegebenen Begründung hinsichtlich der Darlehen II und III nicht aufrechterhalten werden. Behauptung erwiesen ist, war nach dem bisherigen Streitstand die fristlose Kündigung zulässig und begründet« her Kläger hätte sich auch diese Zahlungen neben der Miete vorher genehmigen lassen müssen» l)er Beklagte durfte sich darauf noch berufen, weil er nach seinem Vortrag einen Verdacht in dieser Richtung ohne genaue Kenntnis des Sechverhalto erst im Verlaufe des Prozessos erlangt hatte, der Sachverhalt eine vom sonstigen Verhalten des Klägers abweichende und stärkere Vertragsverletzung darstellen würde und der Beklagte die Kündigung auch darauf gestützt hatte» 1o Nach § 3 a des harlehensvertragcs I und § H a der Verträge II und III kann das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden, wenn der Schuldner in seinen Anträgen oder in seinen sonstigen Unterlagen, die er ici Zusammenhang mit der harlehensgewährung vorlegt bzw. a) hie vom Kläger im Februar 1954 eingereichte Schlußabrechnung sei eine Unterlage, die im Zusammenhang mit der harlehensgewährung stehe, da sie der Errechnung des zu zahlenden Zinssatzes gedient habe. 310«,20 DM ausgewiesen habe, obwohl diese mehr befahlt gehabt hätten» Aber der Beklagte dürfe wegen dieoer Unrichtigkeit die fristlose Kündigung nicht aussprechen, weil den Prüfungobeamten nicht habe entgehen können , daß der Betrog von 310,20 DM inzwischen überholt sei» Dem Pz’üfer Pslk sei insbesondere bei seiner Prüfung am 13* Juli 1954 der Bericht des Prüfers vom Bezüglich der unrichtigen Angabe der von den Mietern zusätzlich geleisteten laufenden Zusatzbeträge stellt das Berufungsgericht erkennbar nicht nur darauf ab, daß die Behörde die für eine richtige Errechnung der Ertragslage des Hauses wesentlichen Tatcachon hätte ermitteln können, sondern es geht davon aus* daß den mit der Prüfung beauftragten Beamten die Unrichtigkeit der Abrechnung schon im Jahre 1954 tatsächlich bekannt gewesen sei. d) Erheblich war dagegen auch hier die Behauptung des Beklagten, er habe erst später den Verdacht geschöpft und müsse nun behaupten, daß der Kläger von den Eheleuten (J^^| noch einen weiteren verlorenen Baukostenzuschuß von 3Q00 DM erholten habe. Das Berufungsgericht hat den ordnungsgemäß angebotenen Beweis für diese erhebliche Behauptung aus fehlerhaften Erwägungen nicht erhoben; dazu wird auf die früheren Ausführungen zu I 4 c Bezug genommen. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Hevioionogcricht v/ieder darauf berufen, daß dao gesamte Verhalten dea Klägers - insbesondere unter Berücksichtigung ooincr damaligen Dienststellung - eine fortgesetzte, grobe Vertragsverletzung darstello, insbesondere weil er eine Berichtigung seiner falschen Abrechnung unterlassen und den wiederholten Aufforderungen zur Erstellung einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht nachgekommen sei« Dieser Vortrag ist unerheblich, v/eil der Beklagte eine fristlose Kündigung aus diesem Grunde bisher nicht ausgesprochen hat und nach den Verträgen ein allgemeines vertragswidriges Verhalten des Darlehensnehmers keinen Grund zur fristlosen Kündigung bildet»

Zitierte Normen: § 242 BGB § 244 StPO
MieteBetragLandDarlehenWohnungKündigungKlägerMieter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IIX_ ZR_22l/6±	URTEIL
Verkündet am
22o September 1966 Scheibl,
 JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Reviaionsklügers,
- Prozeßbcvollmächtigtcr:
Rechtsanwalt ])r.
gegen
 den Oborregierungsrat Br» Friedrich S RAUB» Am S{
Klägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 lt 7
 
Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der liundesrichter I)r. Arndt, Gähtgen3, Keßler und Dr. Heinhardt
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision de3 Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Dezember 1965 aufgehoben.
Die Sache v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-. rieht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Darlehens künaigung.
Der Klüger ist höherer Beamter im Dienste des beklagten Landes. Zur Errichtung eines dreistöckigen Mehrfamilienhauses in	erhielt	er	vom Lande aus Mitteln zur
 Förderung des Wohnungsbaus für Landesbedienstete drei Darlehen von insgesamt 43*000 DM. Die Darlehensbedingungen sind in drei Schuldurkunden vom 15* Oktober 1951»
8. April 1952 und 29* Mai 1952 niedergelegt. Die Darlehens-Verträge werden hier nach ihrer zeitlichen Folge als Darlehen I, II und III bezeichnet. In den Verträgen hatte sich der Kläger den jeweiligen LanuosbcStimmungen über die Gewährung derartiger Darlehen unterworfen und sich insbesondere verpflichtet, die mit Hilfe der Darlehen errichteten V/ohnungen für eine Zeit von 15 Jahren nur an vom Land bestimmte Personen zu überlassen und nach den beiden letzten Verträgen nur die genehmigten Mieten zu erheben. Der Darlehensgeber durfte die Darlehen nur aus den in den Verträgen einzeln aufgeführten Gründen kündigen, dann allerdings fristlos.
Der Kläger bezog im November 1952 die Wohnung im ersten Stock und vermietete die Wohnung im Erdgeschoß an einen Oberstudienrat Dr„	sowie	die	Dachgeschoßwohnung (Mansardenwohnung) an eine Psmilic	ab
 März 1954 an eine Familie	Die	Mietverträge	ent-
hielten jeweils die durch die Behörde genehmigten Mieten; daneben ließ sich der Kläger aufgrund von Zusatzvereinbarungen weitere Beträge zahlen, nämlich monatlich weitere
 
26,80 DM bzw.. 25 DM. Dio Abmachungen gingen dahin, daß "zu dem Ausgleich erhöhter baulicher Aufwendungen die Zahlung eines verlorenen Zuschusses für die Dauer des Miet-verhältnisBeo vereinbart" wurde, und zwar in Höhe der Differenz zwischen den Mieten von 83*20 DM bzw. 45 DM und einem Betrag von 110 DM bzw. 70 DM; bei Veränderung des Mietpreises sollte der Baukostenzuschuß sich entsprechend steigern oder mindern; falls die Mieten auf den Betrag von 110 DM bzw. 70 DM oder gar höher festgesetzt würden, sollte für die Dauer dieser Maßnahme die Zahlung des Zuschusses in Fortfsll kommen.
Unter dem 10. Februar 1954 legte der Kläger der Behörde eine Schlußabrechnung vor, in der diese Zusatzvereinbarungen nicht erwähnt, sondern nur ein Betrag von 310,20 DM als "Zuschüsse als Ersatz der Eigenleistungen des Mieters" angegeben waren, v/omit von den Mietern aufgrund der Zusatzvereinbarungen geleistete Zahlungen gemeint waren. Aufgrund dieser überprüften Schlußabrechnung wurde eine Ertragsberechnung vorgenommen und der neben einer einprozentigen Tilgung zu zahlende Zinssatz für die Darlehen auf 0 # festgesetzt, so daß der Kläger zunächst keine Darlehenszinsen zu zahlen hatte.
Im llovember 1952 hatte der Wohnungsprüfer die Wohnungen besichtigt und die zusätzlichen Zahlungen festgeotellt; er hatte einen entsprechenden Aktenvermerk in den /kten niedergelegt. Im Juni 1954 fragte der inzwischen ausgezogene Mieter 'fSHHB heim Regierungspräsidenten an, ob der Kläger berechtigt gewesen sei, von ihn einen monatlichen Zuschuß von 25 DM zu erheben; er h8lte das für eine nicht erlaubte Mieterhöhung.
 
HH
Der Kläger äußerte sich dahin* nach einem Ministeriolcr-laß vom 31. Mai 1951 ("Korea-Erlaß") soi es den Bauherren gestattet* sich Baukostenzuschüsse von den Mietern zu beschaffen; davon habe er in Form ratenweiser Verrechnung Gebrauch gemacht. Der Regierungspräsident antwortete dem Mieter TBHHB unter dem 17« Dezember 1954? die Erhebung des Zuschusses sei zulässige der Kläger erhielt davon eine Abschrift zur Kenntnis.
Am gleichen i'agc wurde der Kläger auf gefordert * eine Umrechnung der Wirtschaftlichkeitsborechnung unter Berücksichtigung der von den Mietern geleisteten Baukostenzuschüsse vorzunehmen; sie unterblieb jedoch. Im Dezember 1955 ordnete der Wiederaufbauminister eine Überprüfung der Rentabilitätsberechnung für das Haus des Klägers an. Unter dem 1. März 1956 berichtete daboi der Kläger* die Feststellung des Prüfers HBHB beruhe auf einem Irrtum* daß er eine höhere Miete vereinbart habe. Der Regierungspräsident berichtete unter dem 21. Juni 1956 an das Ministerium* die Feststellungen des Prüfers	hätten
 sich als unrichtig erwiesen. Der Kläger erhob am 20. September 1956 eine Dienstaufsichtsboschwerde gegen in deren ; Folge HBHB an einGn anderen Arbeitsplatz versetzt wurde. Der Regierungspräsident teilte dem Kläger unter dem 16. Februar 1957 das Ergebnis der Ermittlungen über die Beschwerde mit und bemerkte daboi: "Ich v/eiso auch darauf hin, daß aus dem Prüfungsbericht die Behörde und im Ergebnis auch übergeordnete Stellen keine für Sie nachteiligen Folgen gezogen haben ...". Gleichzeitig wurde der Kläger nochmals aufgefordert * eine neue Wirtschaf tlichkeibsberechnung unter Berücksichtigung der von den Mietern gezahlten und noch zu zahlenden Zuschüsse vorzulegen.
 
Endo Juli 1957 zog der Mieter	aus der Mansarden-
wohnung aus, die der Kläger darauf selbst bezog. Unter dem 12. Januar 1958 fragte	Ministerium	an? ob der
 Kläger berechtigt geweson sei, von ihm neben der genehmigten Miete weitere Zuschüsse zu fordern und die Wohnung selbst zu beziehen, has führte zu neuen Ermittlungen, her Baudozorncnt Dr. BJ^ berichtete unter dem 6. Februar 1958; darin beanstandete er, daß der Kläger das Freiwerden der Y/ohnung	nicht gemeldet habe und die zusätzlichen
 Zahlungen in der Wirtschaftlichkeitsborechnung nicht berücksichtigt habe. Der Kläger erstattete gegen Er. Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede, weil dieser in dem Bericht u.a. bemerkt hatte, in der Schlußrechnung vom 10. Februar 1954 sei der Zuschuß der Mieter mit 310,20 DM "nachträglich eingesetzt worden11. has Ermittlungsverfahren wurde eingestellt; eine Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Unter dem 30. Oktober 1958 erstattete der Regierungspräsident dem Minister für Y/ieder-aufbau seinen abschließenden Bericht jetzt dahin, daß der frühere Vortrag berichtigt v/erden müsse, da der Kläger seine Hauserträgo in der Schlußrechnung zu niedrig angegeben habe; nach einer neuen Berechnung sei ein Zinssatz von 1,4 # nun tragbar; bei der Belegung der Wohnung sei der Kläger eigenmächtig vorgegangen. Bas Ministerium ordnete darauf die Kündigung der Darlehen an.
Mit Schreiben vom 13* Februar 1959 erklärte der Regierungspräsident gegenüber dem Kläger die fristlose Kündigung der Darlehensverträge, weil der Kläger von seinen Mietern höhere als die genehmigten Entgelte genommen und in der Schlußrechnung die Erträgnisso zu niedrig angegeben habe. Gleichzeitig verlangte er nach den Verträgen rückwirkend 8 # Strafzinsen von den gewährten Darlehen.
 
In Oktober 1959 teilte der Kläger dem Regierungspräsidenten mit, daß Dr. B^IB die Wohnung zu dem 31 o Dezember 1959 gekündigt habe; er fügte hinzu, daß er einen geeigneten Landesbediensteten als Mieter ausv/ählen werde, da dos Land ihm das Mieterauswöhlrocht für immer übertragen habe. Der Regierungspräsident erwiderte, daß ihm noch wie vor dos Benennungsrecht für Mieter zustehe, Unter dom 7. Dezember 1959 sprach dor Regierungspräsident eine neue fristlose Kündigung dor Darlehen aus, weil der Kläger den Auszug der Familie C^BI im Juli 1957 verschwiegen, die 7/ohnung selbst in Besitz genommen und seine Verpflichtungen nicht erfüllt habe, über die Wohnung Berger mit einem vom Lande genannten Bewerber, nämlich dem Lehrer FBBI^k’ einen Mietvertrag zu schließen.
Der Kläger hält die Kündigungen für unzulässig. Er verlangt nit dor Klage die Feststellung, daß die unter dem 13« Februar und 7« Dezember 1959 ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien, und hat zur Begründung vorgetragen:
Er sei berechtigt gewesen, die Beträge von seinen Mietern zu verlangen. Daboi handele es sich nicht um Mieten, sondern um Baukostenzuschüsse, wenn auch in monatlichen Beträgen. Weitere Beträge habe er nicht erholten. Das Ministerium selbst habe in den beiden “Korea-Erlassen u auf dio Möglichkeit des Verlangens von Baukostenzuschüssen hingewieseno Er habe dio Vereinbarungen gleich zu den Akten gereicht. Das Land habe das allos seit longer Zeit gewußt und gebilligt. Die Schlußabrechnung habe er nach Rücksprache mit dem zuständigen Beamten so erstellt; sie sei richtig.
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Los Mioterauswahlrecht soi ihm 1952 für immer übertragen worden. Im übrigen habe das Land ihm keinen Bewerber in der vorgcschriebonen Form durch besonderen Bescheid benannt, Er wäre bereit gewesen, den Lehrer	als
 Mieter zu nehmen, doch habe dieser abgelehnt, Len Auszug von C^Hfe^abe er sogleich mündlich und schriftlich angc-zoigt; die Akten dos Regierungspräsidenten seien jedoch unvollständig. Auf seinen Anruf sei ihm gestattet worden, die Wohnung wegen der Erweiterung seiner Familie selbst zu beziehen.
Las Land habe seit Jahren alle die Tatsachen gekannt, auf die jetzt die fristlosen Kündigungen gestützt würden; cs habe sogar mehrfach sein Verhalten als zulässig bezeichnet; dann dürfe das Land nicht nach Jahren aufgrund einer anderen Rcchtsauffassung fristlos kündigen. Las Land habe auch versäumt, ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß er nach einem Erlaß vom 9* Mai 1956 die volle Kostenmiete hätte verlangen können.
Las Land hat Abweisung der Klage beantragt und auoge-führts
 Las Gosamtverholten dos Klägers sei eine ständige Vertragsverletzung und Treuewidrigkeit, es berechtige das Land zur fristlosen Kündigung, Lie vom Kläger mit den Zusatzvcreinbarungon verlangten Beträge seien unzulässige und vertragswidrige Mieterhöhungen. Solbst wenn es sich um Baukostenzuschüsse handele, hätte der Kläger sie in der Schlußrechnung nicht verschweigen dürfen. Im übrigen habe der Kläger von ?flHHBe^nen weiteren Betrag von 1000 LI.2 und von	einen	Zuschuß	von 3000 LM erhalten,
 
aber beide Beträge verschwiegen. Bein Kläger sei nicht das Hecht übertragen worden, die Mieter selbst auszusuchen. Eine förmliche Benennung eines Mieters nach dem Auszug von Br.	sei nicht nötig gewosen* weil der
 Kläger sich beharrlich trotz Belehrung auf sein eigenes Auswahlrecht berufen habe. Bie eigene Benutzung der Wohnung 0^^^ sei deshalb ebenfalls eine Vertragsverletzung.
Bas Kündigungsrecht sei nicht verwirkt, weil der Kläger bis I960 die Vertragsverletzungen fortgesetzt und höhere als genehmigte Mieten genommen habe. Bio Verzögerung einer endgültigen Entscheidung beruhe überwiegend auf dem Verhalten des Klägers, der die Aufklärung dos Sachverhalts erschwert, wiederholte Aufforderungen zur Vorlage einer neuen Wirtschaftlichkcitsbcrechnung nicht befolgt und statt dessen Prüfer und Sachbearbeiter massiv angegriffen habe, so daß seine Sache mit besonderer Zurückhaltung bearbeitet worden sei.
Ba3 Landgericht hat der Klage stattgegeben. Bie Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen o
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Entscheidungsgründe s
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen»
I. Das_ Verlangen nichtgenehmi£ t e r_Entgelt^»
1. Nach § 14 d der Vorträge II und III kann der Beklagte die Darlehen fristlos kündigen9 wenn dor Kläger “höhere Mieten als nach dieser Urkunde zulässig fordert1’. Nach § 5 bedürfen Abschluß und Änderung von Mietverträgen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Darlehensgebers» Nach § 4 des Vertrages III durfte die Miete höchstens 83,20 DM im Erdgeschoß und 45?00 DM im zweiten Stockwerk betragen»
Der Vertrag I sah diesen Pall als Kündigungsgrund-, nicht vor»
2» Das Berufungsgericht hat insoweit für die Darlehen II und III mit zusammen 18.200 DM folgendes fcotgostcllt und ausgeführt:
Der Kläger habe gegen diese Vertragsbestimmungen durch die Vereinbarungen mit seinen Mietern Dr. und	verstoßen.	Bei	diesen Beträgen handele os sich
 um Mietzinsen und nicht um vorlorenc Baukostenzuschüsse• Trotzdem sei die im Jahre 1959 ausgesprochene Kündigung nicht gerechtfertigt, sondern eino nach § 242 BGB unzulässige Rechtoausübung. Der Regierungspräsident habe sich lange Jahre hindurch auf den Rechtsstandpunkt dos Klägers gestellt, obwohl er ausweislich seiner Baufinonzierunga-
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akten und dem Prüfungsbericht von Hansen Ende 1952, spätestens seit Juli 1954 volle Kenntnis dos gesamten Sachverhalts gehabt habe. Er habe dem Kläger wiederholt zu erkennen gegeben, daß er sein Vorgehen für vertragsgemäß halte. Per Regierungspräsident könne zwar seine Rechtsauffassung überprüfen und ändern, er könne dann auch vielleicht höhere Zinsen vom Kläger verlangen, aber eine fristlose Kündigung verstoße boi einem solchen Sachverhalt gegen freu und Glauben.
3. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend.
a)	Gegen die Auslegung dos Berufungsgerichts, daß die von den Mietern verlangten wioderkchrenden Beträge Mieten im Sinne des Darlehensvcrtragcs seien, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Auslegung einer solchen Einzelvereinbarung ist Sache des Tatrichters, und das Urteil läßt keinen Rechtsfehlor bei der Auslegung erkennen. Der Vortrag des Klägers in seiner Revisionserwiderung vermag daran nichts zu ändern, zu demal es sich dabei teilweise um neues tatsächliches Vorbringen handelt.
Selbst wenn man die Beträge als Baukostenzuschüsse bezeichnen wollte, hätte der Kläger sio nicht ohne Genehmigung erheben dürfen. Denn auch dann hätte er eine Gegenleistung von seinen Mietern erhoben, die nicht genehmigt war; das wäre ebenfalls ein Pall des Pordcrns einer "höheren Miete als nach der Urkunde zulässig".
Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, daß die Wohnungsbaugesotzo die Erhebung von Baukostenzuschüssen nicht verboten, daß er die Kostenmicte hätte verlangen
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können und daß der Beklagte ihn nach einem Rundorlsß des Ministers für Wiederaufbau vom 9« Mai 1965 auf diese Möglichkeit hätte hinweisen müssen» Denn der Kläger handelte vertragswidrig, solange der Beklagte nicht förmlich die Erhebung einer höheren Miete genehmigt hatte; nur darauf kommt es für die Zulässigkeit der Kündigung an«
b)	Das Recht zur fristlosen Kündigung von Verträgen steht unter dem Gebot von Treu und Glauben« Nach ständiger Praxis gilt aber folgendes: Die Vereinbarung sofortiger Fälligkeit bei Vertragsverletzungen ist im Zweifel dahin zu verstehen, daß eine schuldhafte Vertragsverletzung vorliegen muß. Der Berechtigte muß alsdann von seinem Recht innerhalb angemessener Zeit Gebrauch machen. Zwar ist nicht sofortige Goltendmachung nach Kenntnis des Grundes erforderlich; doch muß die Kündigung innerhalb eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden angemessenen Zeitraumes seit Kenntnis der entscheidenden Tatsachen ausgesprochen werden. Dem Berechtigten steht eine angemessene Überle-gungszoit zu; nach deren Ablauf muß er sich aber entscheiden.
Diese Einschränkung ergibt sich entweder durch eine sinnvolle Auslegung bereits als Inhalt der Verträge oder aber dadurch, daß das längere Zuwarten als Verzicht auf das Kündigungsrecht und als Erklärung des Willens gewertet worden darf, den Vertrag trotzdem fortzusotzen; und diesen Umstand nicht als Grund zur fristlosen Kündigung heranzuzichon. Es bedarf also insov/oit nicht immer der Heranziehung des Gedankens einer Vorwirkung und der für
 
cine solche Verwirkung entwickelten Rechtsgrundsätzo. Regelmäßig muß ein Verhalten vorlicgen, auo dem der andere Teil entnehmen kann, er habe mit einer Kündigung insoweit nicht mehr zu rechnen«, so daß er nunmehr seine Lage darauf einrichtet«
Das ist einhellige Meinung (Palandt, Kommentar zu dem BGB,, 22. Aufl. § 271>2 d; § 626, 2 a; RGRKomm BGB 11. Aufl. § 609* 8; § 242* 201; § 626, 16 bis 19; BGZ 142, 268/275)«
Sache des Tatriohters ist dabei die Entscheidung, ob im Einzolfall ein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und daraufhin die Kündigung noch ausgesprochen v/erden darf. Das Kevisionsgericht hat nur zu prüfen, ob der Tat-richter die Rechtsbegriffe richtig angewandt hat, insbesondere, ob ein bestimmtes Ereignis an sich ohne die tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles einen Grund zur fristlosen Kündigung abgeben und noch bilden kann (RGRKomm 11. Aufl. § 626, 8). Sov/eit es hierbei auf die Auslegung der Verträge dor Parteien ankommt, darf hier das Revisionsgericht die Auslegung überprüfen, weil es sich um im ganzen Lande gebräuchliche und nach einheitlichem Muster geschlossene Verträge handelt.
4« a) Die sachlich-rechtliche Würdigung des Palles ist von diesem Ausgangspunkt aus nicht zu beanstanden.
Der Beklagte muß in der Tat sein früheres Verholten gegen sich gelten lassen. Der Kläger durfte sich darauf verlassen, daß diese seit Jahren wiederholt erörterten
H -
Vorgänge - die nicht mißbilligt, sondern teilweise sogar ausdrücklich gebilligt waren - nun nicht plötzlich zu dem Anlaß genommen würden, die Darlehen fristlos zu kündigen» Der Beklagte setzt 3ich durch die fristlose Kündigung von 1959 mit soinem eigenen früheren Verhalten so stark in Widerspruch, daß die Ausübung eines Kündigungsrechtes unter den dargolegten Umständen gegen Treu und Glauben verstößt» Dabei darf es nicht zu dem Nachteil des Klägers verwertet werden, daß er die Beträge auch in der Folge-zeit von den Mietern verlangt hat» Denn der Beklagte hatte zu erkennen gegeben, daß er das Vorgehen des Klägers billige, und hatte sogar aufgrund der vom Kläger verlangten höheren Mieten eine anderweitige Verzinsung dos Darlehens errechnet, nämlich von 1,4 #<> Der Kläger durfte dieses Verhalten ohne Verschulden als eine vertragliche Genehmigung des Verlangens höherer Mieten von den drei Miotcrn Cfm,	und Dr.	werten,
 so daß auch die Einziehung dieser Mieten nach der Kündigungserklärung dem Lande kein neues Kündigungsrecht gab» Die Einziehung der höheren Mieten unterblieb übrigens ab Anfang I960, weil bis dahin alle diese Mieter ausgesogen waren«
Der Beklagte konnte eine neue Wirtschaftlichkeitsbo-rechnung selbst vornehmen und verlangte daraufhin auch höhere Zinsen für die Darlehen, aber er hatte kein Recht mehr, die fristlose Kündigung wegen dieser Vorkommnisse auszusprechen.
b) Der Kläger hatte boi seiner Vernehmung vom 18. Juni 1963 im zweiten Rechtszug. zugestanden, daß der Mieter TMHHK ihm eine Mietvorauszahlung von
 
1000 DM gegeben hatte, die mit den monatlichen Zahlungen vorrechnet worden sei*
I»ao Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß durch eine solche Vorauszahlung der Miete nur dio tatsächlich geschuldete, später fällig werdende Miete verfrüht bezahlt werde; bei der hier vorliegenden Größenordnung könne der dadurch erzielte geringe Zinsgev/inn dio Ertragslage des Hauses nicht beeinflußt haben, so daß dieser Umstand keinen Grund für eine Kündigung gegeben habe»
Das zeigt keinen Kochtsfohler. Denn eine fristlose Kündigung setzt eine Vertragsverletzung von einem gewissen Gewicht voraus, woran es nach diesen Feststellungen hier fehlt. Der Vortrag der Revision in der mündlichen Verhandlung lag insoweit neben der Sache, weil der Beklagte dabei von den Feststellungen des Berufungsgerichts abwich und statt von einer echten Mietvorauszahlung wieder von einem besonderen verlorenen Baukostenzuschuß ausging; das hat das Oborlandesgericht gerade nicht festgestellt,
c)	Das Urteil kann aber nicht gehalten worden, weil das Berufungsgericht in anderer Richtung eine Aufklärung des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Beklagte hatte erstmals im Schriftsatz vom 6. Dezember 1961 behauptet, er habe erst jetzt von dem Verdacht erfahren, daß sich der Kläger auch vom Mieter ülauss einen verlorenen weiteren Baukostenzuschuß von 3000 IM habe zahlen lassen, diesen aber ebenfalls verschwiegen habe. Der Kläger hatte das bestritten und auch
 bei seiner richterlichen Vernehmung in Abrede gestellt«,
Das Berufungsgericht hält diese Behauptung des Beklagten nicht für erwiesen und führt dazu folgendee aus: Bas Land habe seinen Vortrag insoweit nicht hinreichend substantiiert und nur in die Form einer Vernutung aufgrund eines Schreibens der Frau cmHfc an das Wohnungsamt	gekleidet	.	Der Mieter C|H
habe in seinem eingehenden Schreiben an das Ministerium vom 12. Januar 1958 davon selbst nichts erwähnt. Bann brauche auch der Kläger nicht mehr auf seine Aussage vereidigt zu werden.
Bio Revision beanstandet insoweit das Verfahren des Berufungsgerichts. Ber Eeklagte hatte im Berufungs-rcchtszug nach der Vernehmung des Klägers im Schriftsatz vom 29. Oktober 1963 die Vernehmung der Eheleute C^l darüber beantragt* daß der Kläger von ihnen einen verlorenen Baukostenzuschuß von 3000 BM erholten habe; das habe Frau C0|Hfc in mehreren Eingaben an die Stadtverwaltung AS» bestätigt; ^as *»and könne sich daher nicht mit der Vernehmung des Klägers begnügen.
Ber Kläger meint zwar* insoweit handele es sich um das unzulässige Nachschieben eines neuen Kündigungs-grundes, doch trifft das nicht zu. Zwar beginnt das Kündigungsschreiben vom 13. Februar 1959 mit den Worten* es sei footgestellt worden* daß der Kläger von seinen Mietern höhere als die genehmigten Entgelte verlangt habe; der Beklagte hatte bis dahin das Verlangen dieses
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weiteren Baukostenzuschusses! von 3000 IM nicht festgestellt. Die Kündigung beschränkt sich aber nach dem Geoamtinhalt des Kündigungsschreibens nicht auf eine Kündigung nur wegen der bis dahin festgostellten Vertragsverletzungen«, sondern der Beklagte spricht durch das Schreiben ganz allgemein die Kündigung wegen des Verlangens nicht genehmigter Entgelte aus, ohne sich insoweit auf die einzelnen Vorfälle festzulegen. Bann stand es dem Beklagten frei, sich auch auf etwaige später ermittelte Vertragsverletzungen durch Erhebung nicht genehmigter Entgelte zu berufene Bas ist kein Nachschieben neuer Kündigungsgründe, zu demal auch die jetzt behauptete Vertragsverletzung gleicher Art zeitlich vor dem Kündigungsschreiben lag; cs stellt sich vielmehr nur als eine Klarstellung des Umfangs der Vertragsverletzungen dar«, v/egen derer die Kündigung ausgesprochen worden ist.
Die Verfahrensrüge der Revision ist begründet« Benn der Tatrichter hat grundsätzlich ollen Bev/oisanträgen nachzugehen. Er darf allerdings u.U. .Beweisanträge ablehnen, v/enn die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden kann oder bereits erwiesen ist« Der Zivilrichter kann sich dabei an die das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO anlehnen. Hier hat das Oberlandesgericht jedoch einen zulässigen und genau genug bezeichnetcn Bewoisantrag, mit dem eine ganz bestimmte, erhebliche Tatsache unter Zeugenbeweis gestellt war, mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen. Bas ist
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eine verbotene Vorwegnahme der Würdigung einea nicht erhobenen Beweises und unzulässige Darin liegt ein Verfahren sf chlor (vgl. BGH DRiZ 1959? 252; 1962, 167).
Der Beklagte hatte 3ich zwar bei seinem Vortrag auf die Akten des Wohnungsamts A(SIB und die darin befindlichen Schreiben der Ehefrau CSim bezogen. Diese Akten liegen dem Senat nicht vor. Einer Beiziohung bedarf es aber nicht, da weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus den Protokollen ersichtlich ist, daß diese Akten zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht v/orden sind. Selbst wenn die Akten ergeben v/ürden, daß die Eingaben der Frau C||| sich nicht mit dem Vortrag des Beklagten decken, wäre das für die Entscheidung unerheblich. Denn der Schriftsatz des Beklagten vom 29«» Oktober 1965 enthält unabhängig von dem Hinweis auf die Akten des Wohnungsamtes das ganz eindeutige und bestimmte Begehren, auf jeden Pall die beiden Eheleute	a^s	Zeugen über diese Vorgänge
 zu hören. Durch die Bezugnahme auf die Wohnungsamtsakten wurde die eindoutigo und bestimmte Behauptung, die Eheleute C'SHI hätten 5000 DM Baukostenzuschuß gezahlt, nicht abgcochwächt oder verändert. Zu einer solchen Auslegung bietet der Schriftsatz vom 29* Oktober 1965 in seinem GesamtZusammenhalt keine Möglichkeit. Dom Verlangen auf Vernehmung der Prau cmi^l zur Behauptung der erfolgten Zahlung der 5000 DM mußte deshalb entsprochen werden.
Wegen des Fehlers kann das Urteil mit der ihm insoweit gegebenen Begründung hinsichtlich der Darlehen II und III nicht aufrechterhalten werden. Denn wenn diese
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Behauptung erwiesen ist, war nach dem bisherigen Streitstand die fristlose Kündigung zulässig und begründet« her Kläger hätte sich auch diese Zahlungen neben der Miete vorher genehmigen lassen müssen» l)er Beklagte durfte sich darauf noch berufen, weil er nach seinem Vortrag einen Verdacht in dieser Richtung ohne genaue Kenntnis des Sechverhalto erst im Verlaufe des Prozessos erlangt hatte, der Sachverhalt eine vom sonstigen Verhalten des Klägers abweichende und stärkere Vertragsverletzung darstellen würde und der Beklagte die Kündigung auch darauf gestützt hatte»
11« hio_unvollstandige_ Schlußabrechnung^
1o Nach § 3 a des harlehensvertragcs I und § H a der Verträge II und III kann das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden, wenn der Schuldner in seinen Anträgen oder in seinen sonstigen Unterlagen, die er ici Zusammenhang mit der harlehensgewährung vorlegt bzw. vorgelegt hat, unrichtige Angaben gemacht hat»
2« has Berufungsgericht hat hier ausgoführt;
a)	hie vom Kläger im Februar 1954 eingereichte Schlußabrechnung sei eine Unterlage, die im Zusammenhang mit der harlehensgewährung stehe, da sie der Errechnung des zu zahlenden Zinssatzes gedient habe.
b)	hie Abrechnung sei unvollständig gewesen, weil sie von den seitens der Mieter gezahlten Zuschüssen nur
 
310«,20 DM ausgewiesen habe, obwohl diese mehr befahlt gehabt hätten» Aber der Beklagte dürfe wegen dieoer Unrichtigkeit die fristlose Kündigung nicht aussprechen, weil den Prüfungobeamten nicht habe entgehen können , daß der Betrog von 310,20 DM inzwischen überholt sei» Dem Pz’üfer Pslk sei insbesondere bei seiner Prüfung am 13* Juli 1954 der Bericht des Prüfers	vom
15» November 1952 bekannt gewesen, der die Sonderabreden aktenkundig gemacht hatte» Der Mieter	habe mit
 Palk über diese Sonderzahlungen am 9« Juni 1954 gesprochen» Den Prüfern wäre es leicht möglich gewesen, die PestStellung zu treffen, daß die Beträge weiter gezahlt worden seien. Der Regierungspräsident habe damit lange Zeit alle Daten oder Unterlagen besessen, die für die Erstellung einer neuen Wirtschaftlichkcitsbereehnung erforderlich gewesen seien» Deshalb sei die viel später erfolgte Kündigung insoweit ebenfalls eine unzulässige Re cht sau sübung»
c)	Die Verschweigung der vom Mieter	cr^10^“
tenen echten Mietvorauszahlung von 1000 DM sei unerheblich. T(m^^habe damit nur die tatsächlich geschuldete Miete etwas früher bezahlt» Dadurch v/äre höchstens ein kleiner Zinsgewinn entstanden, der hier die Ertragslage des Grundstücks nicht beeinflußt habe»
d)	Der Vortrag, der Mieter	habe	einen	weite-
ren verlorenen Baukostenzuschuß von 3000 DM gegeben, sei nicht substantiiert und nicht bewiesen, wie bereits oben unter I 4 c dargolegt ist»
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HH
3- a) bis c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu 2 a - c enthalten keine Rechtsfehler. Bezüglich der unrichtigen Angabe der von den Mietern zusätzlich geleisteten laufenden Zusatzbeträge stellt das Berufungsgericht erkennbar nicht nur darauf ab, daß die Behörde die für eine richtige Errechnung der Ertragslage des Hauses wesentlichen Tatcachon hätte ermitteln können, sondern es geht davon aus* daß den mit der Prüfung beauftragten Beamten die Unrichtigkeit der Abrechnung schon im Jahre 1954 tatsächlich bekannt gewesen sei. Daraus ergab sich schon damals das Recht zur fristlosen Kündigung, das alsbald hätte auegeübt werden müssen. Eine erst im Jahre 1959 ausgesprochene Kündigung v/ar dann nach den früheren Ausführungen verspätet und unzulässig.
d) Erheblich war dagegen auch hier die Behauptung des Beklagten, er habe erst später den Verdacht geschöpft und müsse nun behaupten, daß der Kläger von den Eheleuten (J^^| noch einen weiteren verlorenen Baukostenzuschuß von 3Q00 DM erholten habe. Das Berufungsgericht hat den ordnungsgemäß angebotenen Beweis für diese erhebliche Behauptung aus fehlerhaften Erwägungen nicht erhoben; dazu wird auf die früheren Ausführungen zu I 4 c Bezug genommen. Auch insov/eit kann das Urteil mit der in ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden, und zwar nunmehr auch mit Wirkung für den ersten Darlehensvortrag.
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III.
Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Hevioionogcricht v/ieder darauf berufen, daß dao gesamte Verhalten dea Klägers - insbesondere unter Berücksichtigung ooincr damaligen Dienststellung - eine fortgesetzte, grobe Vertragsverletzung darstello, insbesondere weil er eine Berichtigung seiner falschen Abrechnung unterlassen und den wiederholten Aufforderungen zur Erstellung einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht nachgekommen sei«
Dieser Vortrag ist unerheblich, v/eil der Beklagte eine fristlose Kündigung aus diesem Grunde bisher nicht ausgesprochen hat und nach den Verträgen ein allgemeines vertragswidriges Verhalten des Darlehensnehmers keinen Grund zur fristlosen Kündigung bildet»
IV o
Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich mit den angeblichen Vertragsverletzungen des Klägers durch Mißachtung der Pflicht, das Freiwerden von Wohnungen anzuzeigen, durch cigenmächtigos Beziehen der Wohnung
 die Ablehnung des Lehrers F|m^ als Nachfolger von J5r. B^HHbund die Mißachtung des Mieterauswahl-rechtcc des Landes»
 
Bas Berufungsgericht hat in diesen Fällen ein Kündigungsrecht des Beklagten verneint«
Die Revision greift nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht das Berufungs-urteil insoweit nicht an. Es zeigt insoweit auch keinen Rechtsfehler.
Bas Berufungsurteil muß jedoch wegen der oben erwähnten Verfahrensfehler aufgehoben werden* da es insoweit weiterer Sachaufklärung durch Vernehmung der ■.:> b enannten* aber nicht vernommenen Zeugin bedarf«
Bern Oberlendosgericht bleibt auch die Entscheidung Über die Kosten der Revision überlassen* weil diese vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt«
Br« Pagendarm Br« Arndt 3undesrichter Gähtgens ist
 beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert«
Br« Pagendarm
 Br.
Keßler
 Reinhardt