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BGH · III ZR 224/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 224/62

"Hie Bestimmung des Art. 91 BayAGBGB, nach der den öffentlichen Pfandloihanstalten in Bayern an abhanden gekommenen Sachen wegen des dem Verpfänder gewährten "Harleheno ein mit einem pfandrechtsähnlichen Befriedigungsrecht verbundenes Zurückbehaltungsrecht zustcht, vorstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, noch steht sie mit der Eigentumsgarantie dos Art.14 GG in Widerspruch. Gegen die Rechtzei-tigkoit der Revisionsbegründung sind begründete Bedenken aus § 7 Abs.5 EG ZPO nicht zu erheben, ^enn diese Bestimmung, nach der mit der Zustellung des den Bundesgerichtshof für zuständig erklärenden Beschlusses der lauf der Prist für die Revisionsbegründung von neuem beginnt, kann nicht dahin verstanden werden, daß die Revisionsbogründungsfrist mit dem Ab~ lauf eines Monats (§ 554 Abs.2 ZPO) seit Zustellung des Abgabeboschlusses auch dann ende, wenn sie bereits vor Zustellung des Abgabeboschlusses bis zu einem später liegenden Zeitpunkt verlängert worden war. Bie Bedeutung der in Redo stehenden Bestimmung in § 7 EG ZPO liegt - wie im einzelnen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte in BGHZ 24, 36 ff ausgeführt ist - darin, daß der Revisionskläger durch die vorherige Inanspruchnahme des obersten Landesgerichts keine Nachteile erleiden und ihm deshalb in den dem Bundesgerichtshof zugewiesenen Sachen unter allen Umständen von der Zustellung dos Abgabebeschlusses an noch die volle Monatsfrist für die Revisionsbegründung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verbleiben soll. Weder der Wortlaut noch der Zweck der Vorschrift geben indes eine ousx’eichende Grundlage für die Auffassung ab, daß die Begründungsfrist auch in jedem Pall - abgesehen von einer Verlängerung durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats dos Bundesgerichtshofs - mit dem Ablauf eines Monats nach Zustellung dos Abgabebeschlusses enden müsse. Danach ist die von vom Senatsvorsitzenden beim Bayerischen Oborsten Landesgericht verfügte Verlängerung der RevisionsbegrUndungsfrist bis zu dem 2.Juli 1962 auch nach Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof wirksam geblieben, so daß die weiteren, jeweils vor FristQblßuf vorfügton Fristverlängerungen ebenfalls wirksam erfolgt sind. und der §§ 1207, 1208 BGB ein Pfandrecht nicht oder nur im Range nach dem Rechte eines Dritten, mit welchem die Sache belastet ist, orworben, dom Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens samt Zinsen herauszugoben. "Danach erwerben die bayerischen Öffentlichen Pfand-leihanstalten ebensowenig wie andere Gläubiger (§§ 1207, 935 Abs.l BGB) ein Pfandrecht an Sachen, die dein Eigentümer abhanden gekommen sind» Sie haben aber wegen des dem Verpfänder gewährten "Darlehens ein Zurückbehaltungsrecht, das, v/ie das Zurückbehaltungsrecht des nicht berechtigten Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen (§ 1003 BGB), mit einem pfandrechtsähnlichon Befriedigungsrecht verbunden ist (Lösungsanspruch). "Die öffentlichen Pfandleihanstalten können demgemäß dem Eigentümer eine angemessene Prist zur Zahlung setzen und sich nach Ablauf der Frist wie ein Pfandgläubiger aus der Sache befriedigen. "Der Kläger sieht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.l 6fr darin, daß der Eigentümer eine gestohlene und bei einem Pfandleiher versetzte Sache durch Zahlung des "Dar-lehenöbetrages auslösen raußVwenn der "Dieb sie--, bei einer öffentlichen Pfandleihanstalt in Bayern (oder einer der wenigen in gleicher Weise privilegierten öffentlichen Pfandleihanstalten außerhalb Bayerns) versetzt hat, sie aber ohne Gegenleistung zurückerhält, wenn eine andere öffentliche Pfandleihanstalt oder ein privater Pfandleiher sie zu dem Pfand genommen hat. Er sieht ferner in der Belastung seines Eigentums mit dem Lösungsanspruch der öffentlichen Pfandleihanstalt einen Voi’stoß gegen die ligentumsgarantie des Art.14 GGo Ausgenommen davon v/aren u.a. nach Art. 94 Abs.2 EGBGB die landes-goaotzlichen Vorschriften, "nach welchen öffentlichen Pfandlcihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung dos auf die Sache gewährten "Darlehens herauszugeben." In Bayern hatten damals die öffentlichen Pfandleihanstalten nicht als solche einen Lösungsanspruch gegen den Eigentümer, sondern nur einzelne von ihnen auf Grund besonclerer Verleihung. c) T>as Berufungsgericht 'hält im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den allgemeinen Gleichheitssatz durch den Gesetzgeber nur für verletzt, wenn für eine gesetzliche "Differenzierung - gemessen am allgemeinen Ge-rcchtigkeitsempf'indcn - aus der Natur der Sache entspringende oder sonstige sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind und die "Differenzierung damit als willkürlich anzusehen ist (vgl. komraonen Sache, der einmal (bei den öffentlichen Pfandleihanstalten) seine Sache auslösen müsse, ein anderes Mal (bei den gewerblichen Pfandleihern) sie ohne Auslösung zurückverlangen könne, es aber vom Zufall abhänge, wo der "Hieb das "niebesgut verootzc, entbehre vom Standpunkt des Eigentümers aus diese Regelung eines zureichenden Grundes und sei willkürlich. V/enn es bei den öffentlichen Pfandleihern auf ihre Gemeinnützigkeit abstellt, so beruht das auf der auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenenTatsache, daß in Bayern die öffentlichen Pfandleihanstalten gemeinnützig in. Seit der Verordnung Über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom l.Pcbruar 1961 (BGBl I 58 ff) bleibe für das Gewinnstreben des privaten Pfandleihers kein größerer Raum als für die Rentabilitätsberechnung eines öffentlichen Leihamtes. ^enn für die Präge der Gemeinnützigkeit der öffentlichen Pfandleihanstalten kommt es nicht auf die Höhe der von ihnen erhobenen Zinsen und Vergütungen, sondern darauf ah, oh sie des Gewinns wogen betrieben werden. Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe unter Verletzung dos § 286 ZPO keinen Sachverständigeyifeeweis darüber erhoben, daß, wie vom Kläger vorgetragen, vom Standpunkt dor Gemeinnützigkeit aus zwischen den Betrieben der gewerblichen Pfandleiher und den öffentlichen Pfandleihanstalten Unterschiede nicht mehr bestünden. hat sich durch eine Änderung der sozialen Struktur der Bevölkerungsschicht, v/elche die Pfandleihan-ötalten in Anspruch nimmt, nichts geändert, Uas gilt aber auch, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hinsichtlich der sozialen Zielsetzung der öffentlichen Pfandleihanstalten, die über ihre Gemeinnützigkeit noch hinausgeht. T)as Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfohler angenommen, daß für den bayerischen Gesetzgeber die Gemeinnützigkeit und soziale Zielsetzung der Grund gewesen sind, die öffentlichen Pfandloihanstalten durch die Zubilligung des Lösungsanspruchs gegenüber Es kann ohne weiteres angenommen werden, daß vorwiegend diese Eigentümlichkeit den Gesetzgeber bewogen hat, die öffentlichen Pfandleihanstalten vor den privaten Pfandleihern zu bevorzugen. Es kann dahinstehen, ob es danach gerechtfertigt ist, die Gemeinnützigkeit als notwendi^ gos Bcgriffsmorkmal der öffentlichen Pfandleihanstalten im Sinne des Art.91 AGBGB aufzufassen (so anscheinends Henle/Schneider, Die Bayerischen Ausführungsgesetze zu dem Bürgerlichen Gesetzbuche, 3.Aufl., Art.91 Anm.l), Hat dieser aber die Gemeinnützigkeit und soziale Zielsetzung der öffentlichen Pfandleihanstalten zu dem Anlaß genommen, diese durch den Lösungsanspruch zu privilegieren, so ist damit das Kriterium, das am allgemeinen Gleichheitssatz zu prüfen ist, bindend festgelogt. Die Revision kann deshalb nicht mit Erfolg einwenden, der Gesetzgeber habe nicht den Unterschied zwischen den öffentlichen Pfandleihanstalten und dem privaten Pfandloihgewerbe als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Differenzierung, sondern die beiden gegenüber im wesentlichen1 gleichartige Stellung des Eigentümers, dessen Sache versetzt ist, zu dem Anlaß für eine rechtliche Gleichbehandlung, nehmensollen. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend davon auegegangen, daß am allgemeinen Gleichheitssatz nur gemessen werden kann, ob der Unterschied zwischen den öffentlichen Pfandleihanstalten und den privaten Pfandleihern cs rechtfertigt, jenen den iösungsanspruch zu gewähren und ihn diesen zu versagen. ■Diese Bestimmung regelt einen Pall des Interessenkonfliktes zwischen dem Eigentümer, dem eine.Sache abhanden gekommen ist, und dem Pfandleiher, der die Sache beliehen hat. "Das Gesetz entscheidet diesen Interessenkonflikt, abweichend von der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zugunsten des Pfandleihers dann, wenn dieser eine öffentliche Pfandleihanstalt ist. Es ist aber keineswegs eindeutig schon aus dem Gerechtigkeitsempfinden heraus geboten, daß der Pfandleiher und nicht der Eigentümer letzten Endes den Schaden tragen soll, wenn der “Dieb die Sache beleiht. Es kann deshalb entgegen dor Meinung der Revision auch nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in die systematische Ordnung des Eigentums ■ (im Bürgerlichen Gesetzbuch) die Rede sein. Auch ist es nicht ohne jeden in der Natur der Sache liegenden Grund, v/enn das Gesetz nur den öffentlichen Pfandleihanstalten den Lösungaanspruch gibt. Nicht nur die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückte Gemeinnützigkeit und soziale Zweckbestimmung der öffentlichen Pfandloihanstal-ten wiesen in diese Richtung, sondern auch, wie bereits vom Berufungsgericht angedeutet, die Struktur. Es werden mithin Inhalt und Schranken des verfassungsmäßig geschützten Eigentums nicht als ein-für allemal feststehend und für den Gesetzgeber unabänderlich vorausgesetzt, vielmehr wird die Inhalts-und Schrankenbe-stimmung des als Grundrecht geschützten Eigentums dem - einfachen - Gesetzgeber überlassen, diesem ist mithin verfassungsrechtlich die Möglichkeit gegeben, der - ständigen und im Grundsatz unaufhebbaren -Spannungslage, in der im Blick auf das "Eigentum" der Einzelne und der Staat einander gegenüberstehen (s. Sonach ist auch die hier interessierende Bestimmung des Art.91 BayAGBGB, die den Öffentlichen Pfandleihanstalten in Bayern bei ^arlehensgewährung gegen -rochtsunwirfcsame - Verpfändung einer abhanden gekommenen Sache einen "Löoungsanspruch" gegenüber dem Berechtigten gewährt, als "Inhaltsbestimmung" des Eigentums zu erachten, deren Gültigkeit im lichte der Eigentumsgarantie nur in Frage gestellt werden könnte, wenn sie mit der Substanzgarantie im Sinne des Art*19’Abs.2 Huber aaO S.IO, Reinhardt in Reinhardt-Scheuner, Verfassungsschutz dos Eigentums S.26 u.a.J, in keinem Fall wird dadurch das Eigentum in seinem v7esensgohalt angetastet, daß der Eigentümer einer abhanden gekommenen Sache, deren Besitzer sie bei einer öffentlichen Pfand- Schließlich vermag die - oben .bereits in anderem Zusammenhang behandelte - Erwägung der Revision, die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Eigentümers einer gestohlenen Sache je nachdem, ob der "niob sie bei einem privaten Pfandleiher oder bei einer öffentlichen Pfandleihanstalt versetzt, sei nicht zu rechtfertigen, auch in vorliegendem Zusammenhang die Gültigkeit desiin Rede stehenden Gesetzes nicht in Frage zu stellen, .^enn in der gesetzlichen Regelung, wie sie der Gesetzgeber getroffen hat, kann nicht ein eine bestimmte Gruppe von Sacheigentümern ungleich treffender Eingriff, der sie zu einem besonderen, anderen nicht zugemuteten Opfer zwingt, und damit nicht eine Enteignung gesehen werden (vgl.BGHZ 6, 270, 280). V/egen dieser bei verschiedenen Schicksalen abhanden gekommenen Sachen sich ergebenden verschiedenen Sach-und Interessenlagen kann deshalb auch in den Fällen, in denen kraft der aufgezeigten gesetzlichen Regelungen die Eigentümer abhanden gekommener Sachen Rechtsverluste erleiden, nicht von einer im Sinne des Enteignungsrechts ungleichen Behandlung dieser Eigentümer im Verhältnis zu den anderen gesprochen werden, die zwar ebenso wie sie Eigentümer abhanden gekommener Sachen sind, deren Sachen aber - wenn auch 2iur zufällig und ohne Zutun des Eigentümers - ein tatsächlich anderes. Es können deshalb, auch gogoh eine allgemeine gesetzliche Regelung, die jo nachdem, ob eine abhanden gekommene Sache bei einem privaten Pfandleiher oder bei einer öffentlichen Pfand-loihanstalt versetzt wird, eine verschiedene Rechtsfolge Vorsicht, die im letzteren Palle dom Darlehensgeber einen ’'Lösungsanspruch" gegen den Eigentümer gewährt, Bedenken aus der Eigentumsgarontie nicht hcrgeleitot werden. Ba auch im übrigen begründete Bedenken gegen die Hechtsgültigkeit des Art.91 BayAGBGB (in Verbindung mit Art.94 Abs.2 EGBGB) nicht erhoben werden können, muß es bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben, Bie Revision muß deshalb unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurück* gewiesen werden.

Zitierte Normen: Art. 3 GG § 91 BayAGBGB Art. 14 GG § 8 EG § 554 ZPO § 7 EG § 7 ZPO § 1207 BGB § 286 ZPO § 55 EGBGB § 91 BayAGBGB § 286 ZPO § 935 BGB § 91 BayAGBGB Art. 14 GG § 91 BayAGBGB § 94 EGBGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtGesetzgeberPfandleihanstaltendosPfandleiheröffentlichKlägerSacheEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk! ja Amtliche Sammlung: nein
EGZPO § 7 Abs.5
Ist vor der Entscheidung des obersten landesgerichts über die Zuständigkeit die RevisionsbegrUndungfcfrist bis zu einem Zeitpunkt verlängert worden, der später als einen Monat nach der Zustellung des Abgabebe-schlusseo liegt, dann behält es bei dieser Fristvor-längerung sein Bewenden.
GG Art. 3, Art. 14 A; BayAGBGB Art. 91
"Hie Bestimmung des Art. 91 BayAGBGB, nach der den öffentlichen Pfandloihanstalten in Bayern an abhanden gekommenen Sachen wegen des dem Verpfänder gewährten "Harleheno ein mit einem pfandrechtsähnlichen Befriedigungsrecht verbundenes Zurückbehaltungsrecht zustcht, vorstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, noch steht sie mit der Eigentumsgarantie dos Art.14 GG in Widerspruch.
BGH, Urt.v. 24. Februar 1964 III ZR 224/62 OLG München
LG München
IIIJH_ 224/62
Verkünrlet am 24. Februar 1964 Fieser, Juotizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Studenten Wilhelm
 SchflBUstraße
 xn
♦
Klägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt ^r.
gegen
 die StflÜBi M	vertreten	durch	den
 Oberbürgermeister,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollraächtigter: Rechtsanwalt 'Hr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Arndt, Br.Beyer und Br.Hußla
 für Recht erkannt:
Bio Revision des Klägers gegen das Urteil dos 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1961 wird zurückgewiesen.
T>ie Kosten dos Revisionsverfahrens worden dem Kläger auferlogt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand^.
Bern Kläger wurde Im Frühjahr 1959 seine Schreibmaschine gestohlen. "Her T>ieb verpfändete sie bei dem Leihamt der Beklagten für ein "Darlehen von 100 BM«
Bas Leihamt machte gegenüber dem Kläger einen Lösungsanspruch von 100 BM geltend und gab gegen Zahlung dieses Betrages die Schreibmaschine heraus. Mit der Klage verlangt der Kläger die unter Vorbehalt gezahlten 100 BM zurüok. Er macht geltend, Art.91 BayAGBGB, auf den das Leihamt seinen Lösungsanapruch stützt, sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs.l BayVerf, Art.3 Abs.l GG) und v/egen Verstoßes gegen Art.14 GG (Enteignung) nichtig. "Die Vörinstanzen haben die Klage äbgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Bio Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Bas Bayerische Oberste Landesgericht, bei dem die Revision gemäß § 7 Abs.l EG ZPO in Verbindung mit § 8 EG GVG und Art.21 BayAGGVG eingelegt worden ist,' hat durch Beschluß vom 13.April 1962 - dem Kläger zu-gestellt am 18. April 1962 - den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision für zuständig erklärt, nachdem der Vorsitzende dos damals beschließenden Senats zuvor durch Verfügung vom 27. März 1962 die schon vorher bis zu dem 2. April 1962 verlängerte Rcvisions-bogründungofrist nochmals bis zu dem 2’. Juli 1962 verlängert hatte. Am 19. Juni 1962 - also nach Ablauf von mehr als einem Monat seit Zustellung dos Abgabe-bescliluosos - hat der Vorsitzende des zunächst mit
 
dieser Sache befaßten VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf Grund eines am 18.Juni 1962 eingegangenen Antrages des Klägers die Revisionsbegrün-dungsfrist weiter verlängert, und die Revisionsbegründung ist alsdann innerhalb der - wiederholt -verlängerten Prist eingegangen. Gegen die Rechtzei-tigkoit der Revisionsbegründung sind begründete Bedenken aus § 7 Abs.5 EG ZPO nicht zu erheben, ^enn diese Bestimmung, nach der mit der Zustellung des den Bundesgerichtshof für zuständig erklärenden Beschlusses der lauf der Prist für die Revisionsbegründung von neuem beginnt, kann nicht dahin verstanden werden, daß die Revisionsbogründungsfrist mit dem Ab~ lauf eines Monats (§ 554 Abs.2 ZPO) seit Zustellung des Abgabeboschlusses auch dann ende, wenn sie bereits vor Zustellung des Abgabeboschlusses bis zu einem später liegenden Zeitpunkt verlängert worden war. Bie Bedeutung der in Redo stehenden Bestimmung in § 7 EG ZPO liegt - wie im einzelnen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte in BGHZ 24, 36 ff ausgeführt ist - darin, daß der Revisionskläger durch die vorherige Inanspruchnahme des obersten Landesgerichts keine Nachteile erleiden und ihm deshalb in den dem Bundesgerichtshof zugewiesenen Sachen unter allen Umständen von der Zustellung dos Abgabebeschlusses an noch die volle Monatsfrist für die Revisionsbegründung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verbleiben soll. Weder der Wortlaut noch der Zweck der Vorschrift geben indes eine ousx’eichende Grundlage für die Auffassung ab, daß die Begründungsfrist auch in jedem Pall - abgesehen von einer Verlängerung durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats dos Bundesgerichtshofs - mit dem Ablauf eines Monats nach Zustellung dos Abgabebeschlusses enden müsse. Bas würde bedeuten, daß in einem Poll, wie er hier gegeben ist, eine bereits wirksam bis zu
 
einem späteren Zeitpunkt verlängerte Begründungsfrist mit der Zustellung des Abgabebeschlusses kraft Gesetzes wieder verkürzt werden würde» V/enn mit der Bestimmung des § 7 Abs.5 ZPO, die ihrer grundsätzlichen Zweckrichtung nach den Revisionskläger ausschließlich begünstigen will, eine derartige, den Kläger in den gedachten Fällen benachteiligende Folgerung beabsichtigt gewesen sein sollte, so hätte diese ungewöhnliche Regelung (Verkürzung einer bereits wirksam verlängerten Frist) im Gesetz einen eindeutigen Ausdruck finden müssen. Bei der jetzigen Gesetzeofassung kann der Vorschrift diese Bedeutung nicht entnommen werden.
Danach ist die von vom Senatsvorsitzenden beim Bayerischen Oborsten Landesgericht verfügte Verlängerung der RevisionsbegrUndungsfrist bis zu dem 2.Juli 1962 auch nach Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof wirksam geblieben, so daß die weiteren, jeweils vor FristQblßuf vorfügton Fristverlängerungen ebenfalls wirksam erfolgt sind.
II.
Art.91 BayAGBGB vom 9» Juni 1899 lautet:
"Öffentlichen Pfandleihanstalten steht das Recht zu, Sachen, an denen sie nach den Vorschriften dos § 935 Aba.l und der §§ 1207, 1208 BGB ein Pfandrecht nicht oder nur im Range nach dem Rechte eines Dritten, mit welchem die Sache belastet ist, orworben, dom Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens samt Zinsen herauszugoben. Rio Vorschriften dos § 1003 BGB finden entsprechende Anwendung."
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"Danach erwerben die bayerischen Öffentlichen Pfand-leihanstalten ebensowenig wie andere Gläubiger (§§ 1207, 935 Abs.l BGB) ein Pfandrecht an Sachen, die dein Eigentümer abhanden gekommen sind» Sie haben aber wegen des dem Verpfänder gewährten "Darlehens ein Zurückbehaltungsrecht, das, v/ie das Zurückbehaltungsrecht des nicht berechtigten Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen (§ 1003 BGB), mit einem pfandrechtsähnlichon Befriedigungsrecht verbunden ist (Lösungsanspruch). "Die öffentlichen Pfandleihanstalten können demgemäß dem Eigentümer eine angemessene Prist zur Zahlung setzen und sich nach Ablauf der Frist wie ein Pfandgläubiger aus der Sache befriedigen. "Der Kläger sieht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.l 6fr darin, daß der Eigentümer eine gestohlene und bei einem Pfandleiher versetzte Sache durch Zahlung des "Dar-lehenöbetrages auslösen raußVwenn der "Dieb sie--, bei einer öffentlichen Pfandleihanstalt in Bayern (oder einer der wenigen in gleicher Weise privilegierten öffentlichen Pfandleihanstalten außerhalb Bayerns) versetzt hat, sie aber ohne Gegenleistung zurückerhält, wenn eine andere öffentliche Pfandleihanstalt oder ein privater Pfandleiher sie zu dem Pfand genommen hat. Er sieht ferner in der Belastung seines Eigentums mit dem Lösungsanspruch der öffentlichen Pfandleihanstalt einen Voi’stoß gegen die ligentumsgarantie des Art.14 GGo
1.) a)T>as Berufungsgericht verneint, daß damit der allgemeine Gleichheitssatz verletzt werde. Es ist dor Ansicht, der bayerische Gesetzgeber habe die öffentlichen Pfandleihanstalten und die privaten Pfandleiher vor allem deshalb unterschiedlich behandeln dürfen, weil die ersteren gemeinnützige Anstalten seien und soziale Zwecke vorfolgten, während die pri-
 
vaten Pfandleiher ihr Gewerbe zu dem Zwecke der Gewinnerzielung betrieben. Auch böten die öffentlichen Pfandlcihanstalten günstigere Bedingungen für die Bekämpfung der gewerbsmäßigen Begünstigung und Hehlerei. Bie vom Kläger in seinen Vortrag mit einbezogenen außerboyerischen Verhältnisse soion für die Gültigkeit eines bayerischen Landesgesetzes ohne Belang.
■nie Revision rügt Verletzung des allgemeinen Gloichhoitsgesotzes und des § 286 ZPO. "Die Rügen bleiben ohne Erfolg.
b) Hach Art. 55 EGBGB trat mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches das landedrechtliche Privatrecht grundsätzlich außer Kraft. Ausgenommen davon v/aren u.a. nach Art. 94 Abs.2 EGBGB die landes-goaotzlichen Vorschriften, "nach welchen öffentlichen Pfandlcihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung dos auf die Sache gewährten "Darlehens herauszugeben." Nach Art. 3 EGBGB verblieb insoweit den Ländern auch die Gesetzgobungskompetenz. In Bayern hatten damals die öffentlichen Pfandleihanstalten nicht als solche einen Lösungsanspruch gegen den Eigentümer, sondern nur einzelne von ihnen auf Grund besonclerer Verleihung. Erst durch Art.91 BayAGBGB erhielten sämtliche öffentlichen Pfandleihanotalten in Bayern einen solchen LöoungsanSpruch. "Der bayerische Gesetzgeber wählte diesen Weg der Neuregelung im Interesse der Rechteeinheit innerhalb Bayerns (vgl. Amt1«Begründung zu Art.81 des Entwurfs zu dem AGBGB, bei Becher, die gesamten Materialien zu dem Ausführungsgoöetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9.Juni 1899, Bd.l Abt.IV S.103 f). "Der hier streitige Lösungsanspruch der Pfandleihanstalt
 
flor Beklagten "beruht danach sachlich allein auf Art.91 AGBGB. Art.94- Aba.2 EGBGB ist demgegenüber lediglich eine Kompetenz-Vorschrift und hat als solche keinen eigenen saohlichrechtlichen Gehalt.
Ob sie mit Rücksicht darauf überhaupt am allgemeinen Gloichheitosatz gemessen werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung, "nenn jedenfalls stellt die hier in Rede stehende Regelung einen Verstoß gegen den Gloichhoitssatz nicht dar.
c) T>as Berufungsgericht 'hält im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den allgemeinen Gleichheitssatz durch den Gesetzgeber nur für verletzt, wenn für eine gesetzliche "Differenzierung - gemessen am allgemeinen Ge-rcchtigkeitsempf'indcn - aus der Natur der Sache entspringende oder sonstige sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind und die "Differenzierung damit als willkürlich anzusehen ist (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung doo Bundesverfassungsgerichts zu Art.3 Abs.l GG bei Ruß,, Normenkontrollc und Gleichheit3satz in JZ 1962, 565 ff, 595 ff, 737 ff). Gegen diesen Ausgangspunkt sind Bedenken nicht zu erheben. "Die Revision rügt, das Berufungsgericht heb e zu Tnrecht auf den (vermeintlichen )Unterschied zwischen den öffentlichen Pfandleihanatalten und den gewerblichen Pfandleihern abgestellt und dabei die Gemeinnützigkeit der ersteren in den Vordergrund gerückt. In Wirklichkeit knüpfe das Gesetz die "Differenzierung an den Charakter der Pfandloihanstalten als öffentliche und nicht als gemeinnützige Anstalten. Perner sei entscheidend nicht die unterschiedliche Behandlung der öffentlichen Pfand leihanstalten im Verhältnis zu den gewerblichen Pfandleihern, sondern die doo Eigentümers der abhanden ge-
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komraonen Sache, der einmal (bei den öffentlichen Pfandleihanstalten) seine Sache auslösen müsse, ein anderes Mal (bei den gewerblichen Pfandleihern) sie ohne Auslösung zurückverlangen könne, es aber vom Zufall abhänge, wo der "Hieb das "niebesgut verootzc, entbehre vom Standpunkt des Eigentümers aus diese Regelung eines zureichenden Grundes und sei willkürlich. "Diese Rüge ist nicht begründet.
Zutreffend macht die Revision darauf aufmerksam , daß hier die gesetzliche Uifferenzierung an den Charakter einer Pfandleihe als öffentlicher und nicht als gemeinnütziger Anstalt anknüpfe. T>as hat das Berufungsgericht nicht verkannt. V/enn es bei den öffentlichen Pfandleihern auf ihre Gemeinnützigkeit abstellt, so beruht das auf der auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenenTatsache, daß in Bayern die öffentlichen Pfandleihanstalten gemeinnützig in. dem Sinne sind» daß sie nicht zur Erzielung von Gewinn betrieben werden. In dieser Gemeinnützigkeit sieht das Berufungsgericht ein charakteristisches Merkmal der öffentlichen Pfandleihanstalten in-Bayern.
Bio Revision macht demgegenüber geltend, die Gemeinnützigkeit der Öffentlichen Pfandleihanstalten sei jedenfalls heute als Unterscheidungsmerkmal nicht mehr geeignet. Seit der Verordnung Über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom l.Pcbruar 1961 (BGBl I 58 ff) bleibe für das Gewinnstreben des privaten Pfandleihers kein größerer Raum als für die Rentabilitätsberechnung eines öffentlichen Leihamtes.
Ob das sachlich richtig ist, kann dahinstehen; jedenfalls ist cs in diesem Zusammenhang unerheblich, abgesehen davon, daß hier das Auslösurigsrecht bereits lange vor dem Inkrafttreten der Verordnung von 1961
 
geltend gemacht worden ist. ^enn für die Präge der Gemeinnützigkeit der öffentlichen Pfandleihanstalten kommt es nicht auf die Höhe der von ihnen erhobenen Zinsen und Vergütungen, sondern darauf ah, oh sie des Gewinns wogen betrieben werden. Auch wenn den Verpfänder ein Darlehen bei der öffentlichen Pfand-leihanstolt das gleiche kosten würde wie beim gewerblichen Pfandleiher, würde der Unterschied beste- • hen bleiben, daß jene im Gegensatz zu diesem aus der Pfandleihe keinen Gewinn erstrebt. Diesen Unterschied konnte das Gesetz zu dem Anlaß nehmen, den Lösungsanspruch dort zu bejahen und ihn hier zu verneinen.
Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe unter Verletzung dos § 286 ZPO keinen Sachverständigeyifeeweis darüber erhoben, daß, wie vom Kläger vorgetragen, vom Standpunkt dor Gemeinnützigkeit aus zwischen den Betrieben der gewerblichen Pfandleiher und den öffentlichen Pfandleihanstalten Unterschiede nicht mehr bestünden. Die Revision bezieht sich damit auf den Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen, aus einem Vergleich der Art der Pfandstücko und der durchschnittlichen Höhe der gewährten Darlehen bei den privaten Pfandleihern einerseits und den Öffentlichen Pfandleihanstalten andererseits ergebe sich, daß gerade der minderbemittelte Teil der Bevölkerung vorzugsweise das private Pfandleihgeworbe in Anspruch nehme, während die Kundschaft der öffentlichen Pfandleihanstalten mehr dem Mittelstand angohöro. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend für unerheblich gehalten. Dies bedarf keiner woiteren Begründung, soweit das Merkmal der Gemeinnützigkeit in dom Pehlen dos Gewinnstrobeno der öffentlichen Pfandleihanstalten gesehen wird. Darin •
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hat sich durch eine Änderung der sozialen Struktur der Bevölkerungsschicht, v/elche die Pfandleihan-ötalten in Anspruch nimmt, nichts geändert, Uas gilt aber auch, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hinsichtlich der sozialen Zielsetzung der öffentlichen Pfandleihanstalten, die über ihre Gemeinnützigkeit noch hinausgeht. Uenn es von je her das Ziel der öffentlichen Pfandleihanstalten war, gerade den minderbemittelten Bovöl-kerungsschichten zu erträglichen Bedingungen kurzfristigen Kredit zur Verfügung zu stellen, so hat sich daran nichts geändert, trenn die Pfandleihanstal-ten, wie der Kläger behauptet, jetzt in größerem Umfang auch von Angehörigen des Mittelstandes in Anspruch genommen würden und gerade ein großer Teil der unteren sozialen Schichten zu den privaten Pfandleihern abgewandert sein sollte, ^as Berufungsgericht stellt, von der Revision nicht angefochten, fest, daß auch heute noch wenigstens ein beträchtlicher Teil der Kundschaft der öffentlichen Pfandleihanstalten aus den minderbemittelten Bevölkorungsschichten stammt. Uie Pfandloihanstalten haben demnach nicht nur ihre soziale Zielsetzung beibehalten, sondern verwirklichen sie auch nach wie vor. !>as Berufungsgericht durfte demnach ohne Rechtsfehler einen charakteristischen Unterschied zwischen den privaten Pfandleihern und den Pfandleihanstalteri in der dort fehlenden und der hier vorhandenen Gemeinnützigkeit und sozialen Zielsetzung finden.
T)as Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfohler angenommen, daß für den bayerischen Gesetzgeber die Gemeinnützigkeit und soziale Zielsetzung der Grund gewesen sind, die öffentlichen Pfandloihanstalten durch die Zubilligung des Lösungsanspruchs gegenüber
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don privaten Pfandleihern zu privilegieren. 'Has Berufungsgericht hat insoweit mit Recht auf die geschichtliche Entwicklung der öffentlichen Pfandleihanstalten hingewiesen, die von alters her die soziale Punktion erfüllt hätten, im Wege der vorbeugenden Wohlfehrtsfürsorge das Bedürfnis der minderbemittelten Bevölkerung nach kleineren kurzfristigen Krediten zu befriedigen. Es kann ohne weiteres angenommen werden, daß vorwiegend diese Eigentümlichkeit den Gesetzgeber bewogen hat, die öffentlichen Pfandleihanstalten vor den privaten Pfandleihern zu bevorzugen. “Has Berufungsgericht hat diese Annahme ohne Hechtsfohler auch aus der Entstehungsgeschichte des Art.91 AGBGB begründet. Der dem Art.91 AGBGB entsprechende Art. 81 des Entwurfs wurde am 24. November 1898 im XVIII. Ausschuß der Kammer der Abgeordneten beraten. Bei den Verhandlungen erklärte, der Vertreter des Staätsministeriums des Innern auf eine entsprechende Präge des Referenten, er glaube, das Ministerium des Innern verstehe den Begriff "öffentliche Pf and leihans talton" in dem Sinne, daß es als öffentlich diejenigen betrachte, welche vom Staat oder von Kommunen irgendwelcher Art errichtet v/ürden, und bei denen Öffentliche , gemeinnützige Interessen vorwögen (vgl.Becher aaO 3.503 ff). Es kann dahinstehen, ob es danach gerechtfertigt ist, die Gemeinnützigkeit als notwendi^ gos Bcgriffsmorkmal der öffentlichen Pfandleihanstalten im Sinne des Art.91 AGBGB aufzufassen (so anscheinends Henle/Schneider, Die Bayerischen Ausführungsgesetze zu dem Bürgerlichen Gesetzbuche, 3.Aufl., Art.91 Anm.l), oder ob für die Begriffsbestimmung gleichwohl nur darauf abzustellen ist, ob die Pfandleihanstalten vom Staat oder einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft errichtet sind (so Böhm/Klein, Das Bayerische Ausführungsgeaetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
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Art.91 Annul; Oertmann, Bayerisches Landosprivat-rocht 1903 S.539). Auch wenn das letztere zutrifft, konnte doch das Berufungsgericht in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes selbst einen deutlichen Hinweis für das Motiv des Gesetzgebers finden.
Hat dieser aber die Gemeinnützigkeit und soziale Zielsetzung der öffentlichen Pfandleihanstalten zu dem Anlaß genommen, diese durch den Lösungsanspruch zu privilegieren, so ist damit das Kriterium, das am allgemeinen Gleichheitssatz zu prüfen ist, bindend festgelogt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl.BVerfGE 6, 273, 280; 13, 225, 227, 228), daß es Sache des Gesetzgebers ist, zu bestimmen, welche Elemente der zu ordnenden1Lebensverhältnisoe maßgebend dafür sind, sie im Recht als gleich oder ungleich zu behandeln. Diese Bestimmung ist als solche hinzunehmen. Die Revision kann deshalb nicht mit Erfolg einwenden, der Gesetzgeber habe nicht den Unterschied zwischen den öffentlichen Pfandleihanstalten und dem privaten Pfandloihgewerbe als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Differenzierung, sondern die beiden gegenüber im wesentlichen1 gleichartige Stellung des Eigentümers, dessen Sache versetzt ist, zu dem Anlaß für eine rechtliche Gleichbehandlung, nehmensollen. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend davon auegegangen, daß am allgemeinen Gleichheitssatz nur gemessen werden kann, ob der Unterschied zwischen den öffentlichen Pfandleihanstalten und den privaten Pfandleihern cs rechtfertigt, jenen den iösungsanspruch zu gewähren und ihn diesen zu versagen.
Dies bojaht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum. Es stellt dabei zu Recht heraus, daß im Interesse der Wahrung dos Grundsatzes der Gewaltentei-
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lung ein Gesetz am allgemeinen Gleichheitssatz nur in sehr engen Grenzen überprüft werden kann, nämlich . daraufhin, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen ooinor weitgehenden Gestaltungsfreiheit eingehalton hat. Es ist dagegen nicht Sache des Gerichts, die vom Gesetzgeber gewählte Lösung auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen oder zu untersuchen, ob sie die denkbar gerechteste Lösung darsteilt (vgl.BVerfGE 3, 58, 135, 156). 'nie Grenzen für den Gesetzgeber sind vielmehr nur durch das Willkürverbot gesetzt. Willkürlich in diesem Sinne ist die Regelung des Art.91 AGBGB in Verbindung mit Art.94 Abs.2 EGBGB nichts.
■Diese Bestimmung regelt einen Pall des Interessenkonfliktes zwischen dem Eigentümer, dem eine.Sache abhanden gekommen ist, und dem Pfandleiher, der die Sache beliehen hat. "Das Gesetz entscheidet diesen Interessenkonflikt, abweichend von der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zugunsten des Pfandleihers dann, wenn dieser eine öffentliche Pfandleihanstalt ist. “Das verletzt nicht das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden. hie Bestimmung findet, wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, nur auf den gutgläubigen Pfandleiher Anwendung. Es ist aber keineswegs eindeutig schon aus dem Gerechtigkeitsempfinden heraus geboten, daß der Pfandleiher und nicht der Eigentümer letzten Endes den Schaden tragen soll, wenn der “Dieb die Sache beleiht. Bas ergibt sich schon daraus, daß das Gesetz auch in anderen Pallen (§ 935 Abs.2 BGB) eine gleichartige Interessenkollision ebenfalls zu dem Eachteil des Eigentümers löst. Es kann deshalb entgegen dor Meinung der Revision auch nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in die systematische Ordnung des Eigentums ■ (im Bürgerlichen Gesetzbuch) die Rede sein.
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Auch ist es nicht ohne jeden in der Natur der Sache liegenden Grund, v/enn das Gesetz nur den öffentlichen Pfandleihanstalten den Lösungaanspruch gibt. Nicht nur die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückte Gemeinnützigkeit und soziale Zweckbestimmung der öffentlichen Pfandloihanstal-ten wiesen in diese Richtung, sondern auch, wie bereits vom Berufungsgericht angedeutet, die Struktur. der Pfandleihanstalt als öffentliche Anstalt.
-Per Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß die be-< Gewährung des Lösungsanspruchs erforderliche erhöhte Überprüfung der Legitimation der Kundschaft von den Bediensteten eines Leihamtes als Bediensteten einer öffentlichen Anstalt noch sorgfältiger durchgeführt werden würde und auch z.B. infolge gleichzeitiger Stationierung von Polizeibeamten in den Räumen der Leihanstalt wirksamer nachgcjyfiift werden könnte.. Ebenso mochte er annehmen, daß Piebe
 ihre Beute im allgemeinen lieber beim privaten Pfand-
.Leihamt
 leihor versetzen als bei einem/mit einem einer Behörde
 ähnlichen Charakter. Entgegen der Meinung der Revision kommt es nun nicht darauf an, ob der Gesetzgeber durch die getroffene Lösung (Art.91 AGBGB) die Interessen der Beteiligten in allem zutreffend abgewogen hat, und auch nicht darauf, ob im Einzelfall der Sachverhalt anders liegt als der Gesetzgeber in
 Betracht gezogen hat. Pas sind unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes nur Prägen der Zweckmäßigkeit, nicht aber der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Lösung. Ihre Rechtmäßigkeit wird dadurch zureichend begründet, daß für’die gesetzliche Lösung vernünftige Gründe gegeben sind und diese Lösung nicht evident das Gerechtigkeitaempfinden verletzt.
2.) Ein Verstoß gogen dio in Art.14 GG normierte
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Eigentumsgarantie kann in dor durch Art.91 BayAGBGB erfolgten Gewährung dos "Lösungsanspruchs" an die öffentlichen Pfandleihanstalton ebenfalls nicht gesehen werden.
^■urch die genannte Verfassungsbestimmung werden Eigentum und Erbrecht gewährleistet, Inhalt und Schranken jedoch durch die Gesetze bestimmt. Es werden mithin Inhalt und Schranken des verfassungsmäßig geschützten Eigentums nicht als ein-für allemal feststehend und für den Gesetzgeber unabänderlich vorausgesetzt, vielmehr wird die Inhalts-und Schrankenbe-stimmung des als Grundrecht geschützten Eigentums dem - einfachen - Gesetzgeber überlassen, diesem ist mithin verfassungsrechtlich die Möglichkeit gegeben, der - ständigen und im Grundsatz unaufhebbaren -Spannungslage, in der im Blick auf das "Eigentum" der Einzelne und der Staat einander gegenüberstehen (s. dazu im einzelnen BGHZ 6, 270, 276/7), Rechnung zu tragen und durch entsprechende gesetzliche Regelungen die Grenzen der durch Art.14 GG geschützten Rechts-position jowoils den sich wandelnden Rechtsauffassungen und'-Überzeugungen ebenso wie den sozialen Gegebenheiten und Notwendigkeiten anzupassen, wobei ihm jedoch zufolge der Substanzgarantie des Art.19 Abs.2 G( solche Regelungen verwehrt sind, die das, was unter dem Grundrecht des Eigentums verstanden werden muß, in seinem ’Yesensgohalt antasten und in Präge stellen würden. Bio Präge, wie im einzelnen die dem Gesetzgeber durch Art.14 Abs.1 Satz 2 GG eingeräumte Befugnis zu verstehen und zu werten ist, ob etwa in der Formulierung, daß Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, lediglich eine Umschreibung dos "Gcsctzeovorbehalts" zu sehen ist (so Huber, ’tfirt-schaftsvorvmltungorecht, 2.Aufl. Band 2 S.ll), oder
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ob es dabei um mehr» nämlich um das - lediglich durch Art.19 Abs.2 GG beschränkte - "Recht zur positiven Kormierung des Eigentums-Machtbereichs" geht (so Ipoen, Enteignung und Sozialisierung, Veröff. VDStL 10, 84/50»bedarf in dem vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung, denn in jedem Pall gehören die gesetzlichen Bestimmungen des bürgez’lichen Rechts, die den Erwerb und den Verlust von Eigentum (im bürgorlichrechtlichen Sinne) sowie von sonstigen Sachenrechten regeln, zu den Inhalts-und Sehrankenbest iramungen im Sinne des Art.14 Abs.l Satz 2 GG, durch die der Gesetzgeber den durch Art.14 GG geschützten Rechtskreis des Einzelnen abstecken kann. Sonach ist auch die hier interessierende Bestimmung des Art.91 BayAGBGB, die den Öffentlichen Pfandleihanstalten in Bayern bei ^arlehensgewährung gegen -rochtsunwirfcsame - Verpfändung einer abhanden gekommenen Sache einen "Löoungsanspruch" gegenüber dem Berechtigten gewährt, als "Inhaltsbestimmung" des Eigentums zu erachten, deren Gültigkeit im lichte der Eigentumsgarantie nur in Frage gestellt werden könnte, wenn sie mit der Substanzgarantie im Sinne des Art*19’Abs.2 GG nicht zu vereinbaren wäre, 'nies ist jedoch zu verneinen, ohne daß es dazu im einzelnen einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage des "Wesensgehalts" des Grundrechts "Eigentum" bedürfte.
Benn mag man auch den Bereich des Wesensgehalts des Eigentums vielter oder enger ziehen (vgl,dazu BGKZ 6,
270, 279; Werner Weber in Heumann-Nipperdoy-Scheuner,
TJie Grundrechte, Band 2 S.557/8; Ipsen aaO S.94/5;
Huber aaO S.IO, Reinhardt in Reinhardt-Scheuner, Verfassungsschutz dos Eigentums S.26 u.a.J, in keinem Fall wird dadurch das Eigentum in seinem v7esensgohalt angetastet, daß der Eigentümer einer abhanden gekommenen Sache, deren Besitzer sie bei einer öffentlichen Pfand-
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leihanstalt versetzt, mit dem ’'lösungsanspruch" der Pfondleihanstalt belastet wird. ^ie Gewährung oder Nichtgewährung eines solchen Anspruchs ist im Blick auf den Wesensgehalt des Eigentums indifferent, und der Gesetzgeber ist in dieser Präge von der Substanzgarantie des Eigentums her keineswegs in die eine oder andere Richtung gewiesen.
Schließlich vermag die - oben .bereits in anderem Zusammenhang behandelte - Erwägung der Revision, die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Eigentümers einer gestohlenen Sache je nachdem, ob der "niob sie bei einem privaten Pfandleiher oder bei einer öffentlichen Pfandleihanstalt versetzt, sei nicht zu rechtfertigen, auch in vorliegendem Zusammenhang die Gültigkeit desiin Rede stehenden Gesetzes nicht in Frage zu stellen, .^enn in der gesetzlichen Regelung, wie sie der Gesetzgeber getroffen hat, kann nicht ein eine bestimmte Gruppe von Sacheigentümern ungleich treffender Eingriff, der sie zu einem besonderen, anderen nicht zugemuteten Opfer zwingt, und damit nicht eine Enteignung gesehen werden (vgl.BGHZ 6, 270, 280). ■nas Schicksal abhanden gekommener Sachen kann rein tatsächlich einen völlig verschiedenen Ablauf nehmen. "Hie Sachen können für den Eigentümer unauffindbar bleiben, können vernichtet oder verzehrt, können verloren und gefunden, mit anderen Sachen verbunden und vermischt, können zu dem Gegenstand der Zwangsvollstrekkung gemacht, bei privaten Pfandleihern oder öffentlichen Pfandleihanatal ton versetzt werden usw. Y/enn der Gesetzgeber an die verschiedenen tatsächlichen Goachehensabläüfo, die sich hinsichtlich abhanden gekommener Sachen verwirklichen können, aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit, des Gutglaubensschutzes u.a. auch verschiedene Rechtsfolgen knüpft (zv/ar außer
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 bei Geld und Inhaberpapieren kein Eigentumsverlust bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung an gutgläubige dritte, aber unter verschiedenen tatsächlichen Voraussetzungen völliger Eigentumsverlust zufolge Ersitzung des redlichen Eigenbesitzers, durch Verschweigung des Eigentümers einer verlorenen Sache, durch Verbindung oder Vermischung, durch öffentliche Versteigerung usw.), so geht es dabei um durch die verschiedenen Sach-und Interessenlagen gerechtfertigte unterschiedliche Regelungen. V/egen dieser bei verschiedenen Schicksalen abhanden gekommenen Sachen sich ergebenden verschiedenen Sach-und Interessenlagen kann deshalb auch in den Fällen, in denen kraft der aufgezeigten gesetzlichen Regelungen die Eigentümer abhanden gekommener Sachen Rechtsverluste erleiden, nicht von einer im Sinne des Enteignungsrechts ungleichen Behandlung dieser Eigentümer im Verhältnis zu den anderen gesprochen werden, die zwar ebenso wie sie Eigentümer abhanden gekommener Sachen sind, deren Sachen aber - wenn auch 2iur zufällig und ohne Zutun des Eigentümers - ein tatsächlich anderes. Schicksal gefunden haben. Es geht insoweit jeweils um verschiedene Sachverhalte, die im Rahmen des Enteignungsrechts einer verschiedenen - generellen -Regelung zugeführt werden können. Es können deshalb, auch gogoh eine allgemeine gesetzliche Regelung, die jo nachdem, ob eine abhanden gekommene Sache bei einem privaten Pfandleiher oder bei einer öffentlichen Pfand-loihanstalt versetzt wird, eine verschiedene Rechtsfolge Vorsicht, die im letzteren Palle dom Darlehensgeber einen ’'Lösungsanspruch" gegen den Eigentümer gewährt, Bedenken aus der Eigentumsgarontie nicht hcrgeleitot werden.
Ba auch im übrigen begründete Bedenken gegen die Hechtsgültigkeit des Art.91 BayAGBGB (in Verbindung mit Art.94 Abs.2 EGBGB) nicht erhoben werden können, muß es bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben, Bie Revision muß deshalb unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurück* gewiesen werden.
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