Die Bestimmung des Braunschweigischen Landesrechte, daß für die Snteignungsentschädi-gung dar Wert im Zeitpunkt des Antrages auf Abschätzung maßgebend ist, gilt dann nicht, wenn in Zeiten schwankender Preise die Pest-s .tzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde objektiv zu niedrig '■ und der Betroffene deshalb geswungen ist, das gerichtliche Verfahren einzuleiten: dann ist der Wert im Augenblick der letzten gerichtlichen Patsachenvernandlung maßgebend. Dr„ Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Ireft, Dr, Arndt und Dr. Beyer für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und .Entscheidung, auch über die Kosten der Revision; an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem Haus befand sich eine Gastwirtschaft "Z00St^0|-^10"„ die die Klägerin verpachtet hatte = Zur Umgestaltung von Bahnanlagen wurde die Enteignung verschiedener Grundstücke in Braunschweig für die Deutsche Reichsbahn für zulässig erklärt, Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Reichsbahn nahm dazu auch das Grundstück der Klägerin in Anspruch, Der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks 3raunschveig verfügte am 5, März ^954 die Besitzeinweisung Die Beklagte beantragte die Pestsstzung der Entschädigung beim Kulturamt durch ein dort am 15 Januar 1954 eingegangenes SchreibenDer Vorsteher des ICultursmtes in Braunschweig setzte auf Grund Braunschweigischen Landesrechts durch Bescheid vom 25, Januar 1955 die Entschädigung auf 90,000 DK fest; dabei ging er vom Wert des Grundstücks zur Zeit der Stellung des Pestsetzungsantrags aus. Die Beklagte ließ das Gebäude im April 1954 abreißen, Die Klägerin verlangt mit der am 23r März 1955 eingereichten und am 2„ April ^955 zugestellten Klage eine höhere Pestsetzung der Entschädigung, Sie hat dazu ausgeführts Nach dem Braunschweigischen Landesrecht habe sie Anspruch auf volle Entschädigung,, so daß der Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Gerichtsentscheidung zu Grunde zulegen sei, der höher sei als der Wert zur Zeit der Stellung des Antrages1 auf Festsetzung der Entschädigung, da inzwischen der Baukostenindex erheblich angestiegen sei. Die Beklagte hat Abweisung der Klage und mit einer am 7, -Juli '955 zugestellten Widerklage beantragt, unter Abänderung des Bescheides des Kulturamtes die Enteignungsentschädigung auf 80,000 DM festzusetzen. Zur Begründung hat sie insbesondere folgendes vorgetragen; Pur die Wertberechnung sei nach dem Braunschweigischen Hecht nur der Zeitpunkt der Stellung des Entschädigungsantrages maßgebend, auch müsse das Gericht den geringeren Ertragswert des Grundstücks beachten. Bei rechtzeitiger Klageerhebung richten sich die weiteren Rechte und Pflichten beider Parteien nur nach der Prozeßordnung, Das gilt auch für eine Erweiterung des Antrages; die nicht einmal eine Klaganderung darstellt (§ 268 Mr. 2 ZPO)? Trotzdem dürften die Landesgesetze den Zeitpunkt festlegen, der für die Werth erechnung maßgebend sein soll; § 6 des Braunschweigischen Gesetzes vom :3 ■■ September :86"7 stelle auf den Wert zur Zeit der Stellung des Antrages auf Abschätzung ab. Nach § 6 des Braunschweigischen Enteignungsgesetzes ist als Entschädigung der Wert festzusetzenden der ent-eignete Gegenstand im Zeitpunkt der Stellung des Antrages Zwar enthält § 6 des Gesetzes nach nur eine Anweisung an die Sachverständigen, ichtliche Verfahren in § 12 geregelt ist; i'ufungsgericht darin zuzustimmen, daß nach setzes und dem Zusammenhang aller Bestim-für das gerichtliche Verfahren maßgebend ist. Wäre auch im vorliegenden Pall bei der Wertermittlung von dem in § 6 aaQ bestimmten Zeitpunkt auszugehen, so würde die Klägerin benachteiligt, wenn die Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde unrichtig war und deshalb die Feststellung der richtigen Entschädigung im Prozeßweg nötig wurde; denn infolge der zwischen der ersten unrichtigen Festsetzung und der sehr viel später erfolgenden richtigen Festsetzung der Entschädigung fortschreitenden Prsissteigerung könnte sie mit der - erst nach endgültige:* Festsetzung ausgezahlten.- -\|)ird, und daß dem Antrag auf Abschätzung iehtige Festsetzung (und AusZahlung) der durch die Verwaltungsbehörde folgt. 1955 festgesetzt, und g auf 90 000 DM, während die richtige Schätzung unkt ^er Antragstellung (Januar 1954) nach ungert des Berufungsgerichts einen Betrag ^on Tiegen dieser Abweichung der Schätzung vom war die Klägerin gezwungen, das gerichtliche rjzuleiten; dadurch mußte eine erhebliche Ver-reten. Für eine derartige Sonderlage kann ■jg des § 6 des Braunschweigischen Gesetzes nicht vielmehr auf die allgemeine Regelung zurück-der Wertermittlung der Zeitpunkt zugrundege-den die Rechtsprechung beim Fehlen gesetzli-ngen aus dem - auch in § 1 des Braunschweigi-s steckenden - Grundgedanken heraus, daß eine , d.i. regelmäßig eine volle, Entschädigung ijden muß, als maßgeblich erklärt hat. iß qm Nach feststeh licher Besti eignungsentsc Er läßt sich festlegen;- di läge versetze ender Rechtsprechung gilt beim Fehlen gesetz-ungen über den für die Berechnung der Ent-hädigung maßgeblichen Zeitpunkt folgendes: nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung e Entschädigung soll den Betroffenen in die n, sich für das entzogene Vermögensstück einen Zeitpunkt' der A für die Y/erterm Ersatz zu verschaffen« Deshalb wird in Zeitpunkt maßgebend sein müssen, der der Entschädigung möglichst nahe liegt vom 15« April 1957)o Da die Auszahlung alsbald nach der Festsetzung der Entschädigung Betroffene auch bei Nachprüfung dieser Ent • ach sofort darüber verfügen kann, hat die grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung ngsfestsetzungsbeschlusses und im Falle Besitzeinweisung mit tatsächlicher Besitz-itpunkt für maßgebend erklärt. Denn in all ist der durch die unrichtige Festsetzung igt, um zu seinem Recht zu kommen, den chreiten, so daß er die Entschädigung regelspäter erhält als im Falle der korrekten :ht angefochtenen) Festsetzung durch die de und sich damit nun nicht mehr einen Ersatz verschaffen kann. fliegenden Pall ist der Klägerin nach dem Inhalt enen Urteils bisher die von der Verwaltungs-’ esetzte Entschädigung nicht zur Verfügung ge-Das Urteil kommt auch mit einer von Rechts beanstandenden Begründung zu dem Ergebnis, er Verwaltungsbehörde festgesetzte Sntschädi-ig bemessen ist; es spricht statt der im Ent-flturamts Braunschweig vom 25.
Für das Nachschlagewerk! Für die Ami:liehe Sammlung! Gesetz Braunschweigisches Bnteignungsgesetz vom 13. Sept. 1867? Verwaltungsrechtj Allgemeines - Allgemeines Ente ignung s r echt Rechtssatz; Die Bestimmung des Braunschweigischen Landesrechte, daß für die Snteignungsentschädi-gung dar Wert im Zeitpunkt des Antrages auf Abschätzung maßgebend ist, gilt dann nicht, wenn in Zeiten schwankender Preise die Pest-s .tzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde objektiv zu niedrig '■ und der Betroffene deshalb geswungen ist, das gerichtliche Verfahren einzuleiten: dann ist der Wert im Augenblick der letzten gerichtlichen Patsachenvernandlung maßgebend. Aktenzeichen; III ZR 224/56 LG Braunschweig - Urto des BGH v. 23«September 1957 OLG Braunschweig Ill %R mM Verkündet am 23, September 1957 .fieser r Jus'üizangest eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes in dem Rechtsstreit der Frau Hertha D geh. Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Hannover, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr„ Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Ireft, Dr, Arndt und Dr. Beyer für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. November 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und .Entscheidung, auch über die Kosten der Revision; an das Berufungsgericht zurückverwiesen. gegen Von Rechts wegen 2 Tatbestand;, Die Parteien streiten über die Höhe einer Enteignung s e nt s chäd igung, Die Klägerin war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in Braunschweig,, Straße 01. In dem Haus befand sich eine Gastwirtschaft "Z00St^0|-^10"„ die die Klägerin verpachtet hatte = Zur Umgestaltung von Bahnanlagen wurde die Enteignung verschiedener Grundstücke in Braunschweig für die Deutsche Reichsbahn für zulässig erklärt, Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Reichsbahn nahm dazu auch das Grundstück der Klägerin in Anspruch, Der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks 3raunschveig verfügte am 5, März ^954 die Besitzeinweisung Die Beklagte beantragte die Pestsstzung der Entschädigung beim Kulturamt durch ein dort am 15 Januar 1954 eingegangenes SchreibenDer Vorsteher des ICultursmtes in Braunschweig setzte auf Grund Braunschweigischen Landesrechts durch Bescheid vom 25, Januar 1955 die Entschädigung auf 90,000 DK fest; dabei ging er vom Wert des Grundstücks zur Zeit der Stellung des Pestsetzungsantrags aus. Die Beklagte ließ das Gebäude im April 1954 abreißen, Die Klägerin verlangt mit der am 23r März 1955 eingereichten und am 2„ April ^955 zugestellten Klage eine höhere Pestsetzung der Entschädigung, Sie hat dazu ausgeführts Nach dem Braunschweigischen Landesrecht habe sie Anspruch auf volle Entschädigung,, so daß der Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Gerichtsentscheidung zu Grunde zulegen sei, der höher sei als der Wert zur Zeit der Stellung des Antrages1 auf Festsetzung der Entschädigung, da inzwischen der Baukostenindex erheblich angestiegen sei. Sie hat zunächst eine Erhöhung auf 102,000 PM, sodann mit Schriftsatz vom 12, Juni 1956 auf :05,000 DM beansprucht und zuletzt beantragt, die Enteignungsent Schädigung auf 105.000 DM festzusetzen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage und mit einer am 7, -Juli '955 zugestellten Widerklage beantragt, unter Abänderung des Bescheides des Kulturamtes die Enteignungsentschädigung auf 80,000 DM festzusetzen. Zur Begründung hat sie insbesondere folgendes vorgetragen; Pur die Wertberechnung sei nach dem Braunschweigischen Hecht nur der Zeitpunkt der Stellung des Entschädigungsantrages maßgebend, auch müsse das Gericht den geringeren Ertragswert des Grundstücks beachten. Die Erhöhung des Klagantrages sei nach Ablauf der zur Klagerhebung vorgeschriebenen Ausschlußfrist nicht mehr zulässig gewesen. Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage die Enteignungsentschädigung auf 105.000 DM festgesetzt. Dagegen hat die Beklagte Berufung mit dem Antrag eingelegt, die Entschädigung auf 96,900 DM festzusetzen. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der .Revision. Entscheidungsgründe^ I. Die Prist des § 12 Nr, 9 des Braunschweigischen Gesetzes betr, die Ausmittelung der Entschädigung für il^propriationen vom 15. September 1867 (GVS 575) in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 1927 (GVS 97) ist von beiden Parteien gewahrt» Danach steht den Beteiligten innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides Uber die Entschädigungsfesfcsetzung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Die Klägerin hat zwar erst nach Ablauf dieser Prist ihren Klagantrag erhöht; doch war das zulässig; wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Versäumung der für die Klagerhebung vorgeschriebenen Frist verschließt den Rechtsweg vollständig. Mit rechtzeitiger Klagerhebung verliert der Pestsetzungsbeschluß jedoch im ganzen Umfange seine Bedeutung, Er erwächst nicht etwa durch eine beschränkte Anfechtung teilweise in Rechtskraft, weil es dazu einer besonderen gesetzlichen Anordnung bedurft hätte. Bei rechtzeitiger Klageerhebung richten sich die weiteren Rechte und Pflichten beider Parteien nur nach der Prozeßordnung, Das gilt auch für eine Erweiterung des Antrages; die nicht einmal eine Klaganderung darstellt (§ 268 Mr. 2 ZPO)? oder einer Widerklage. Eine Änderung der Prozeßanträge ist danach durch die Ausschlußfrist zur Klagerhebung nicht beschränkt. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (RGZ "12, 299; 119, 362? 130, 180). II. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt? Der Ertragswert des Grundstückes betrage nach den zuverlässigen Gutachten des Sachverständigen 93.500 DM. Den Ankaufs- oder Verkehrsv/erx habe dei* Sachverständige so ermittelt, daß er neben dem Wert des Grundes und Bodens zunächst den Gebäudewert für die Zeit der Errichtung im Jahre 1929 nach dem Baukostenindex für 1914 und dann den Zeitwert unter Berücksichtigung der eingetretenen Wertminderungen und der Erhöhung des Baukostenindexes fest- gestellt habe, Danach ergehe sich für Januar 954 (Stellung des Antrages auf Festsetzung der Entschädigung) hei einem Baukostenindex von 296 $ ein Verkehrswert von 96,600 DM, Bei Zugrundelegung des Baukostenindexes von 528 $ für Februar 1956 v.Zeitpunkt der gerichtlichen Beweisaufnahme) betrage der Verkehrswert !05n000 DM; hei Berücksichtigung des Baukostenindexes von 555 für August 1956 (Berufungseinlegung) erhöhe sich der Wert noch weiter« Hach Artikel 4 GG müsse eine gerechte Entschädigung geleistet werden. Trotzdem dürften die Landesgesetze den Zeitpunkt festlegen, der für die Werth erechnung maßgebend sein soll; § 6 des Braunschweigischen Gesetzes vom :3 ■■ September :86"7 stelle auf den Wert zur Zeit der Stellung des Antrages auf Abschätzung ab. Die Berücksichtigung dieses Zeitpunktes ergebe hier noch eine angemessene Entschädigung, so daß kein Anlaß bestehe, davon abzuweichen. III, Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis begründet- Vorweg ist zu bemerkeng Das Braunschweigische Enteignungsgesetz ist revisibel; denn es gilt auch, wie eine Auskunft des Justizministeriums von Niedersachsen bestätigt, im Bezirk des Amtsgerichts Eschershausen, der heute zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Oelle gehört (vgl, BGHZ 24- 255), Nach § 6 des Braunschweigischen Enteignungsgesetzes ist als Entschädigung der Wert festzusetzenden der ent-eignete Gegenstand im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Abschätzung seinem Wortlaut während das ger doch ist dem Ber dem Sinn des Ge mungen § 6 auch hat. Zwar enthält § 6 des Gesetzes nach nur eine Anweisung an die Sachverständigen, ichtliche Verfahren in § 12 geregelt ist; i'ufungsgericht darin zuzustimmen, daß nach setzes und dem Zusammenhang aller Bestim-für das gerichtliche Verfahren maßgebend ist. Wäre auch im vorliegenden Pall bei der Wertermittlung von dem in § 6 aaQ bestimmten Zeitpunkt auszugehen, so würde die Klägerin benachteiligt, wenn die Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde unrichtig war und deshalb die Feststellung der richtigen Entschädigung im Prozeßweg nötig wurde; denn infolge der zwischen der ersten unrichtigen Festsetzung und der sehr viel später erfolgenden richtigen Festsetzung der Entschädigung fortschreitenden Prsissteigerung könnte sie mit der - erst nach endgültige:* Festsetzung ausgezahlten.- Entschädigungssumme sich nicht mehr einen gleichwertigen Ersatz für das enteignete Objekt verschaffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die landesreohtliche Bestimmung in derartigen Fällen schon deshalb unanwendbar ist, weil sie gegen das Gebot angemessener Entschädigung nach Artikel 14 GG verstößt. Denn hier ergibt schon die Auslegung des Braunschweigischen Landesrechts folgendes? Ber trag^ Ent eignungs ent s in § 1 des Brauij) Enteigneten ste daß ihm weder e teil entsteht. Hegel des § 1 n:. haltung dieses leicbterungen nde Grundsatz, über die Festsetzung der ^hädigung findet sich nicht in § 6, sondern schweigischen Gesetzes. Banach ist dem s volle Entschädigung derart zuzubilligen, n Vermögensvorteil noch ein Vermögensnach-ie Bestimmung des § 6 soll erkennbar diese cht abändern, sondern unter Aufrechter-0rundsatzes nur verfahrensrechtliche £r-ingen. § 6 geht dabei von dem ."Normalfall" br ])i aus? daß das Preise - ein abgewiclcelt alsbald die Entschädiguni war der Antra, die Entschäd: zwar unricht: für den Zeit]» den Festste! 96 600 DM er, richtigen We Verfahren ei zögerung eini Preise ständj in Besitz ge keine Entscha war, sich für Ersatz zu ve die Bestimmur gelten; es in gegriffen und legt werden, eher Bestimmt sehen Gesetze "angemessene geleistet we gab, rt Enteignungsverfahren in einer Zeit stabiler 1867 "selbstverständliche" Vorstellung! -\|)ird, und daß dem Antrag auf Abschätzung iehtige Festsetzung (und AusZahlung) der durch die Verwaltungsbehörde folgt. Hier g auf Abschätzung im Januar 1954 gestellt, gung erst im*Januar. 1955 festgesetzt, und g auf 90 000 DM, während die richtige Schätzung unkt ^er Antragstellung (Januar 1954) nach ungert des Berufungsgerichts einen Betrag ^on Tiegen dieser Abweichung der Schätzung vom war die Klägerin gezwungen, das gerichtliche rjzuleiten; dadurch mußte eine erhebliche Ver-reten. In dieser Zeit veränderten sich die g‘. Die Beklagte hatte das Grundstück bereits rjominen und - verwertet, aber die Klägerin noch digung erhalten, so daß sie nicht in der Lage das enteignste Grundstück einen entsprechenden ijschaffen. Für eine derartige Sonderlage kann ■jg des § 6 des Braunschweigischen Gesetzes nicht vielmehr auf die allgemeine Regelung zurück-der Wertermittlung der Zeitpunkt zugrundege-den die Rechtsprechung beim Fehlen gesetzli-ngen aus dem - auch in § 1 des Braunschweigi-s steckenden - Grundgedanken heraus, daß eine , d.i. regelmäßig eine volle, Entschädigung ijden muß, als maßgeblich erklärt hat. iß qm Nach feststeh licher Besti eignungsentsc Er läßt sich festlegen;- di läge versetze ender Rechtsprechung gilt beim Fehlen gesetz-ungen über den für die Berechnung der Ent-hädigung maßgeblichen Zeitpunkt folgendes: nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung e Entschädigung soll den Betroffenen in die n, sich für das entzogene Vermögensstück einen ~ 8 • • gleichwertigen der Regel ein Auszahlung der (BGH III ZR 24 im allgemeinen erfolgt und der Scheidung vieli Rechtsprechung ■des Entschädige einer früheren nähme diesen Ze punkt verschieb Beteiligter die Entschädigung d BGHZ 12, 357/ insoweit in BGH r om 1 5 * 4«' 9 57); Prozeß ergibt tungsbehörde ni Festsetzung der kann aber in 374 Zei sein, wenn sich Entschädigung einem solchen F Betroffene genöjb Rechtsweg zu mäßig erheblich (und deshalb ni Perw al t ungsb ehö|r gleichwertigen Fällen kann dem entSchädigung n der letzten gerji. Zeitpunkt' der A für die Y/erterm Ersatz zu verschaffen« Deshalb wird in Zeitpunkt maßgebend sein müssen, der der Entschädigung möglichst nahe liegt vom 15« April 1957)o Da die Auszahlung alsbald nach der Festsetzung der Entschädigung Betroffene auch bei Nachprüfung dieser Ent • ach sofort darüber verfügen kann, hat die grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung ngsfestsetzungsbeschlusses und im Falle Besitzeinweisung mit tatsächlicher Besitz-itpunkt für maßgebend erklärt. Dieser Zeit-t sich regelmäßig auch dann nicht, wenn ein im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung der urch Klage anficht (RGZ 131, 125; 155, 61; 13, 378/387; 14, 106; NJW 1956, 178/80 -19, 139 nicht abgedruckt; III ZR 247/55 dies gilt insbesondere,- wenn?:die: Nachprüfung im daß die angegriffene Festsetzung der Verwal-cht zu beanstanden war. Der Zeitpunkt der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde iten steigender Preise dann nicht maßgebend herausstellt, daß die Verwaltungsbehörde die objektiv zu niedrig festgesetzt hat.. Denn in all ist der durch die unrichtige Festsetzung igt, um zu seinem Recht zu kommen, den chreiten, so daß er die Entschädigung regelspäter erhält als im Falle der korrekten :ht angefochtenen) Festsetzung durch die de und sich damit nun nicht mehr einen Ersatz verschaffen kann. In derartigen Enteigneten die "angemessene" Enteignungs-xr dadurch gesichert werden,' daß der Tag chtlichen Tatsachenverhandlung als der dem uszahlung möglichst nahekommende und deshalb Lttlung maßgebliche Zeitpunkt anerkannt wird. ~ 9 - Auf die Modi dem Enteigne Rücksicht au die Entschäd näher emgegängen ikationen, die diese Ausnahme erleidet, wenn en unverzüglich nach Festsetzung, also ohne den noch ausstehenden oder schwebenden Prozeß, |gung ausgezahlt worden ist, braucht hier nicht zu werden. en Im vo des angefoch-behörde festg stellt word wegen nicht daß die von gung zu nied} scheid des Ki enthaltenen 96 900 DM zu gültigen Bau an dem Antrag gestellt wurc Zeitpunkt, 2 Indexzahlen 335 fo lauten. s;u fliegenden Pall ist der Klägerin nach dem Inhalt enen Urteils bisher die von der Verwaltungs-’ esetzte Entschädigung nicht zur Verfügung ge-Das Urteil kommt auch mit einer von Rechts beanstandenden Begründung zu dem Ergebnis, er Verwaltungsbehörde festgesetzte Sntschädi-ig bemessen ist; es spricht statt der im Ent-flturamts Braunschweig vom 25. Januar 1955 000 DM eine Enteignungsentschädigung von Dabei geht es von einem für den Januar 1954 fosienindex von 296 # aus« hält also den 'i*ag, auf Peststellung der Enteignungsentschädigung e, für den für die Wertermittlung maßgeblichen stellt außerdem fest, daß die entsprechenden 'ür Februar 1956 328 und für August 1956 90 • Bei. Arji auf diesen aufrecht erh& ausreichend weit in der er Wendung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze chverhalt kann das angefochtene Urteil nicht Ixen werden; das Revisionsgericht kann mangels tatsächlicher Feststellungen auch nicht and erwache entscheiden. Das Urte sui’ anderweiten über die Kosten su riickv erwi es en il muß deshalb aufgehoben und die Sache Verhandlung und Entscheidung - auch der Revision - an das Berufungsgericht werden. Br. Gjeiger Er. Weber £r. Kreft Er,. Arndt Br, Beyer