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BGH

Gericht: BGH

Ihr Schwager habe irrigerweise angenommen, ein Teil des Viehbestandes gehöre ihrem Ehemann - -dieser ist Eigentümer eines eigenen Hofes - und brauche daher nicht mitangegeben zu werden^ sie selbst habe Mo® zu seinen Angaben nicht ermächtigt gehabt und habe erst durch die Nachkontrolle von der stattgefundenen Viehzählung erfahren» In einer dem Schreiben beigefügten Erklärung bestätigte dies Walter Moos und gab bei seiner am 29« Dezember 1948 erfolgten polizeilichen Einvernahme^an^ er bestelle teilweise den Hof der Klägerin, nachdem deren Ehemann seit. Zu einer Einziehung des vorweg verwerteten Viehs oder des Erlöses aus der Verwertung ist es nicht gökom-men* Die gegen die Klägerin und gegen Walter Moos an- ^ hängig gemachten Strafverfahren sowie ein Bußgeldverfahren wurden teils wegen Mangels an Beweisen, teils im Hinblick auf das Straffreiheits^esetz vom 31« Dezember 1949 eingestellt* Ein von dem Beklagten im objektiven Verfahren erlassener Bescheid* wonach der Erlös eingezogen werde, wurö^ auf die von der Klägerin beantragte gerichtliche Nachprüfung hin aufgehoben, weil nach den jetzt anzuwendenden Bestimmungen des Wirtschaftsstrafge-setzes eine Einziehung nur wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, wie sie der Klägerin in dem Einziehungsbescheid zur Bast gelegt worden war, nicht zulässig sei** Die Klägerin sieht in der Beschlagnahme und der Vorwegverwertung des Viehs pflichtwidrige Maßnahmen der Beamten des Bekfagtenj sie behauptet, die Tiere seien nicht ordnungsmäßig abgeschätzt worden, und verlangt von dem Be^-klagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.,274?07 DM« Der Beklagte soll nach ihrem Antrag verurteilt werden, Ersatz zu leisten einmal für die entzogenen Tiere abzüglich des ihr ausgezahlten Erlöses» ferner für die ihr entgangenen Nutzungen, wie Jungtiere, Milch und Dung* Es muß, damit die Vorwegverwertung erfolgen kann, ein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung bestehen,, auf Grund deren die Einziehung als eine rechtlich statthafte und nach den Umständen des Palles zu erwart end e Maßnahme erscheint, Nur bei Vorliegen eines solchen Verdachts ist der in der Vorwegverwertung liegende Eingriff in den Rechtskreis des Eigentümers zulässig. Die Besonderheiten lagen darin, daß Walter Moos zu Angaben über den Viehbestand nicht berufen gewesen sein und nur aus Gefälligkeit dem ihn aufsuchenden Viehzähler Auskunft gegeben haben soll, daß der Ehemann der Klägerin um jene Zeit die Bewirtschaftung seines eigenen Ho- Auch war damals nicht mehr zu ersehen* wie das Verteidigungsvorbringen der Klägerin, sie habe erst aus Anlaß der Nachkontrolle von der unrichtigen Meldung ihres Schwagers Kenntnis erlangt, mochte es auch die Wahrscheinlichkeit nicht für sich haben, widerlegt werden könne, namentlich für den Pall, daß das sonstige Vorbringen der Klägerin.der Prüfung standhielt» War dem aber so, dann hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung der Beteiligten wegen einer vorsätzlichen Verschweigung und einer sich auf diese Verfehlung gründenden Einziehung verneint« War aber höchstens eine Verurteilung wegen einer leichter zu beurteilenden fahrlässigen Straftat zu erwarten (siehe § 9 Abs 3 BNO), so mußte sich der die Vorwegverwertung anordnende Oberkreisdirektor des beklagten Kreises, da andere straferschwerende Umstände nicht ersichtlich sind, sagen, daß nur eine verhältnismäßig geringe Bestrafung erfolgen und eine Einziehung der nicht gemeldeten Piere schwerlich ausgesprochen werde» Denn die Einziehung wäre, auch wenn seinerzeit das - bewußte -Verschweigen von Vieh überhand genommen haben sollte, in dem Pall der Klägerin eine unverhältnismäßig harte und nicht angebrachte Maßnahme gewesen» Darauf, daß nach § 10 Abs 2 BNG- die Einziehung unterblieb, wenn der Eigentümer nicht der Beschuldigte war und die Zuwiderhandlung weder kannte hoch kennen mußte, braucht nicht weiter eingegän-gen zu werden» In Präge kann nur kommen und wird auch von der Revision ausschließlich zur Nachprüfung gestellt, ob eine Gefahr des Verderbs des beschlagnahmten Viehs in dem Sinn vorlag, daß eine geeignete oder sichere Verwahrung des Viehs bis zur Entscheidung über die Einziehung nicht gegeben war oder eine geeignete Unterbringung des Viehs auf erhebliche Schwierigkeiten stieß« Zu Unrecht meint die Revision, es habe sich hierbei um eine reine Ermessensentscheidung der Behörde gehandelt» Nur wenn eine entsprechende Verwahrung oder Unterbringung der Gegenstände nicht möglich war, durfte die Vorwegverwertung’angeordnet werden» Darüber, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen Vorlagen, war zu befinden, indem der unbestimmte Rechtsbegriff des Gesetzes auf den Einzelfall anzuwenden war» Hierbei waren wiederum weitgehend tatsächliche Erwägungen anzustellen, die dem Tatrichter, grundsätzlich aber nicht dem Revisionsrichter zukommen« da' die beschlagnahmten Tiere sicher auf dem Hof der Klägerin hätten verwahrt werden können, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, Wenn die Revision sich darauf beruft, die Klägerin habe erklärt, die Tiere gehörten ihrem Ehemann, dieser habe sie noch auf seinen Hof bringen wollen* so beruht dies auf einem Mißverständniso Die Klägerin hatte vielmehr angegeben, die Tiere gehörten ihr selbst und seien von ihrem Schwager nur in Unkenntnis dieses Umstandes nicht gemeldet worden. Daß die Ermittlung des für die falschen Angaben Verantwortlichen angesichts der unklar erschei-nenden Besitz- und .'Eigentumsverhältnisse rechtlich schwierig gewesen wäre, wie die Revision noch bemerkt, hat mit der Frage nach der sicheren Aufbewahrung der Tiere nichts zu tun« Schließlich hat unter den gegebenen Umständen der von der Revision herangezogene Umstand kein Gewicht, daß die an den Tieren angebrachten Ohrenmarken kein strafrechtlich geschütztes Mittel zur Kennzeichnung der behördlichen Beschlagnahme gewesen seien* daß die Schuldigen nach der Kontrolle sich bemühen würden, das verschwie gene Vieh dem Zugriff zu entziehen* sie erteilt anschlies send die Weisung, verschwiegene fiere unverzüglich zu beschlagnahmen und deren sofortige Verwertüng durchzuführen- Damit hat die Entschließung, worin dem Berufungsgericht beizupflichten ist, nicht Anordnungen treffen wollen, die über die von ihr selbst genannte Rechtsgrundlage der Vorwegverwertung hinausgehen, und nach ihrem Gresamtinhalt keine ausnahmslos verbindliche Weisung geben wollen, namentlich nicht nach der Richtung, daß dem Vorgehen der Behörde schlechthin ein vorsätzlicher Verstoß der Beteiligten zugrunde zu legen sei. lichkeit dafür besteht, daß ein Schaden entstanden ist, hat der Tatriehter im Verfahren über den Grund des Anspruchs wenigstens summarisch zu prüfen* Bas Berufungsgericht unterscheidet seinerseits nicht zwischen den mehreren Ansprüchen, wenn es ausfUhrt, die Entstehung eines Schadens könne nicht zweifelhaft sein,; aus dem Umstand, daß der tatsächlich erzielte Erlös der Tiere den Schätzpreis überstiegen habe, sei etwas Gegenteiliges noch nicht zu entnehmen, zu demal auch noch der Ausfall an Nutzungen in Erage stehe. so kann die Klägerin ihrem Schaden den - damaligen - Verkaufswert der verwerteten Tiere zugrunde legen» Sie kann ihren Schaden jedoch auch so berechnen* daß sie ihrem Antrag die Beträge zugrunde legt, die für eine Ersatzbeschaffung erforderlich sind» Denn der Ge^ schädigte kann verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie ;er ohne das schädigende Ereignis dastehen würde» Per zu dem Schadensersatz Verpflichtende muß daher, wenn Ersatz für eine weggenommene Sache zu leisten ist, so viel; an Ersatz leisten, als zur Anschaffung einer gleichwertigen Sache im Zeitpunkt des Urteils erforderlich ist« Die Klägerin kann auch für einzelne Tiere den damaligen Verkauf swert, für and er e Tiere d en heutigen Wied erb erschaffungspreis bei der Schadenberechnung einsetzen* gen habe» Daß der von der Klägerin geltend gemachte Schaden aus dem Verlust der Tiere den an sie abgeführten Ei’--lös übersteigt, wird bei der im Grundverfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Verhältnisse mit Rücksicht , darauf hinreichend wahrscheinlich, daß unter den weggenommenen Tieren zwei etwa 10 Monate alte Rinder waren, für die die Klägerin als Ersatz den Anschaffungspreis zweier heute 5jährigen Kühe ersetzt haben will und gemäß dem Gesagten nach allgemeinen Schadensrechtssätzen auch verlangen kann«. :daß dieser den vollen Geldersatz für allen Schaden erhält, der sibh einschließlich des entgangenen Gewinns als unmittelbare oder mittelbare Folge des schädigenden Ereignisses darstellt» Die Klägerin kann daher nach allgemeinen Grundsätzen auch denjenigen Schaden ersetzt verlangen, den sie dadurch erlitten hat, daß ihr die künftigen Früchte einer Sache entzogen wurden (§ 252 BGB)» Die Klägerin verlangt nun, wobei sie sich die Unkosten, die ihr hei der Ziehung der Früchte entstanden wären, anrechnen lassen will, Ersatz für den Ausfall an Milch und Düng sowie an Jungtie-ren» Inwieweit ihre Schadenberechnung als gerechtfertigt anerkannt werden kann, ist in dem Verfahren über die Hohe des Klaganspruchs zu entscheiden» In dem Betragsverfahren wird vor allem auf folgendes -zu achten sein: Die Klägerin hätte den von ihr behaupteten entgangenen Gewinn von dem Zeitpunkt an nicht mehr einbüßen müssen, in dem sie der Beklagte durch Schadensersatz leistung instandgesetzt hätte, sich für die zu Unrecht verwerteten Tiere Ersatztiefe zu beschaffen» Die gleiche Lage wäre eingetreten, wenn die Klägerin sich selbst Ersatztiere angeschafft hätte» War sie hierzu imstande, hat sie aber die Anschaffungv.unterlassen, so liegt ein Me Verstoß gegen das Gebot, im eigenen Interesse den Schaden zu mindern, auf der Hand* Dieser könnte eine solche Schwere erreichen, daß er von einem noch nicht zu übersehenden Zeitpunkt an zu dem völligen Wegfall eines Ersatzanspruchs aus § 252 BGB zu führen geeignet wäre. Unter dem gleichen Blickwinkel könnte es der Klägerin namentlich auch als ein Mitverschulden zugerechnet werden, wenn sie sich für die ihr entzogenen beiden Rinder nicht alsbald aus eigenen Mitteln vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Beklagten Ersatztiere angeschafft hat, ■ '

Zitierte Normen: § 551 ZK § 252 BGB
ViehHofBerufungsgerichtVerwertungTierUmstandKlägerinSchadenEinziehungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR
Verkündet am 2, Juni 1955
I, Jüstizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäfts
 stelle
I m Häm e n
e s %o 1 k e s
In dem Rechtsetreit
 vertreten durch den
 Beklagten, Berufüngsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Br, 
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof0Pr0Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br,Weber, Br,Kreft und Br»Hußla
 für Recht erkannte f	.
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Ob^fPandesgerPbhts in Haxam/Westf, vom 13» Juli 1953 wird zurückgewiesen«,
Bas bezeichnete Urteil wird dahin ergänzt, daß die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klaganspruchs i an das Landgericht Hagen zurückverwiesen wird o
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tra-, gen* ■	.r;.;
gegen
 die Ehefrau Annel
 über
in AI
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Bauernhofs in . KflHIHHHt Amt Breckenfeld, Am 3 > Dezember 1948 fand eine allgemeine Viehzählung s-^t» Der Viehzähler Kleine traf die an diesem Tag verreiste Klägerin nicht an und wurde von ihrer Mutter an den Schwager der Klägerin, Wal-ter Mo® verwiesen, der den nahegelegenen väterlichen Hof bewirtschaftete» Mo®machte Kleine über den Viehbestand auf dem Hof der Klägerin Angaben» Bei einer am 10o Dezember 1948 vorgenommenen Nachprüfung wurden auf dem Hof der Klägerin 2 Kühe, 2 Kinder, 3 Schweine und 1 Schaf mehr als gemeldet festgestellt» Mit einem unter dem 11* Dezember 1948 an die Amtsverwaltung gerichteten Schreiben berichtigte die Klägerin die Angaben ihres Schwagers und machte hierbei geltend? Ihr Schwager habe irrigerweise angenommen, ein Teil des Viehbestandes gehöre ihrem Ehemann - -dieser ist Eigentümer eines eigenen Hofes - und brauche daher nicht mitangegeben zu werden^ sie selbst habe Mo® zu seinen Angaben nicht ermächtigt gehabt und habe erst durch die Nachkontrolle von der stattgefundenen Viehzählung erfahren» In einer dem Schreiben beigefügten Erklärung bestätigte dies Walter Moos und gab bei seiner am 29« Dezember 1948 erfolgten polizeilichen Einvernahme^an^ er bestelle teilweise den Hof der Klägerin, nachdem deren Ehemann seit. 1» November 1948
den. eigenen Hof bewirtschafte, er habe aber nur aus Gefälligkeit dem Viehzähler den Viehbestand angegeben, die Klägerin selbst habe die Verantwort<^|g; für die VEührung des Hofes inne»
Der Oberkreisdirektor des beklagten Kreises ordnete, als Leiter des" Ernährungsamts daraufhin am 6 » Januar 1949 die Beschlagnahme des nicht angegebenen Viehs und am 20o Januar 1949 dessen Verwertung an» Über eine von der Klägerin am 11» Januar 1949 gegen die Beschlagnahme ein-
3
gelegte Beschwerde war noch nicht entschieden worden.. Anfang Februar 1949 wurden im Zuge der Verwertung die nicht angegebenen Tiere von dem Ortslandwirt OHI und einem Viehhändler auf insgesamt 1*120 DM geschätzt und um 1*562*38 DM verkauft * Der Erlös wurde im Jahre 1951 an die Klägerin ausgezahlt*
Zu einer Einziehung des vorweg verwerteten Viehs oder des Erlöses aus der Verwertung ist es nicht gökom-men* Die gegen die Klägerin und gegen Walter Moos an- ^ hängig gemachten Strafverfahren sowie ein Bußgeldverfahren wurden teils wegen Mangels an Beweisen, teils im Hinblick auf das Straffreiheits^esetz vom 31« Dezember 1949 eingestellt* Ein von dem Beklagten im objektiven Verfahren erlassener Bescheid* wonach der Erlös eingezogen werde, wurö^ auf die von der Klägerin beantragte gerichtliche Nachprüfung hin aufgehoben, weil nach den jetzt anzuwendenden Bestimmungen des Wirtschaftsstrafge-setzes eine Einziehung nur wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, wie sie der Klägerin in dem Einziehungsbescheid zur Bast gelegt worden war, nicht zulässig sei**
Die Klägerin sieht in der Beschlagnahme und der Vorwegverwertung des Viehs pflichtwidrige Maßnahmen der Beamten des Bekfagtenj sie behauptet, die Tiere seien nicht ordnungsmäßig abgeschätzt worden, und verlangt von dem Be^-klagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.,274?07 DM« Der Beklagte soll nach ihrem Antrag verurteilt werden, Ersatz zu leisten einmal für die entzogenen Tiere abzüglich des ihr ausgezahlten Erlöses» ferner für die ihr entgangenen Nutzungen, wie Jungtiere, Milch und Dung*
Ihre Klage ist in den Vorinstanzen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden-» Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
E n ■t s che i dungsgründe;
I,
Das Berufungsgericht läßt offen, ob bereits die Beschlagnahme des Viehs eine rechtswidrige und schuldhafte Maßnahme gewesen sei. Es bejaht dies hinsichtlich der Vorwegverwertung der Tiere, wobei es zutreffend die Bestimmungen des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 30, Oktober 1947 und der 2. Durchführungsverordnung hierzu vom 23, April 1948 zugrunde legt. Hierzu führt es aus:
Am 20- Januar 1949 sei das Vorliegen einer strafbaren Handlung sehr zweifelhaft gewesen; da,s Berufungsgericht habe seinerseits die Überzeugung gewonnen, Walter Mo® sei damals noch nicht Verwalter auf dem Hof der Klägerin und infolgedessen zu einer Auskunft nicht verpflichtet gewesen; er habe daher schlimmstenfalls fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Es sei auch zweifelhaft, ob die vorgenommene Vorwegverwertung durch einen so leichten Verstoß gerechtfertigt worden und auch dann zulässig gewesen sei. wenn die Klägerin, wie anzunehmen, die unrichtigen Angaben ihres Schwagers am 3-> Dezember 1948 weder gekannt habe noch habe kennen müssen. Die Beamten des Beklagten, die vielleicht anfänglich Mogp als auskunftfe-pflichtigen Verwalter und das Verschweigen von Vieh als bewußt geschehen hätten ansehen dürfen? hätten auf die Einlassung der Klägerin und ihres Schwagers hin Ermittlungen anstellen und unter Dest Stellung der ihnen damals unklar erschienenen Eigentumsverhältnisse an dem Vieh prüfen müssen, ob ihr Verdacht eines vorsätzlichen Ver-schweigens stichhaltig sei. Bis zu dem Abschluß der Ermittlungen hätten sie mit der, ...wenn überhaupt zulässigen., Verwertung warten sollen. Auch hätten sie vor ihr eine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin vom 11«, Januar. 1949 herbeiführen sollen. Überdies hätten die .im G-QSitz (§ 11 BHCx, § 33 2 >DV0 zu dem MG) festgelegten besonderen
 Voraussetzungen für eine vor der Anordnung der Einziehung erfolgende Verwertung nicht Vorgelegen, Nach allem hätten die Beamten, hier der Oberkreisdirektor des Beklagten, hei der Anordnung der Verwertung außerhalb des ihnen eingeräumten Ermessens gehandelt.
Was die Revision hiergegen vorträgt, vermag diese Ausführungen in ihrem Ergebnis nicht zu erschüttern.
L Die Vorwegverwertung ist eine Maßnahme, die im Zuge der Sicherstellung der der Einziehung unterliegenden Gegenstände vorgenommeri wird. Die Sicherstellung der Gegenstände ist nur eine vorläufige Maßnahme, Sie ist gleich der vorzeitigen Verwertung* wie der Revision zuzugeben ist, nicht schon um deswillen als rechtswidrig zu behandeln,,, weil in der abschließenden Entscheidung die Einziehung der in Betracht kommenden Gegenstände oder ihres Erlöses nicht angeordnet wird. Damit ist die VorwegVerwertung aber nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Sie hat im Hinblick auf die spätere Einziehung zu erfolgen. Das bedeutet? Es muß, damit die Vorwegverwertung erfolgen kann, ein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung bestehen,, auf Grund deren die Einziehung als eine rechtlich statthafte und nach den Umständen des Palles zu erwart end e Maßnahme erscheint, Nur bei Vorliegen eines solchen Verdachts ist der in der Vorwegverwertung liegende Eingriff in den Rechtskreis des Eigentümers zulässig. Das übersieht die Revision, wenn sie annimmt, die Voraussetzungen einer vorzeitigen Verwertung seien in § 11 BNG und § 33 der 2. DV.O zu dem BNG erschöpfend auf gezählt o.
Ob eine strafbare Handlung vorliegt,*ist eine Rechtsfrage. Die Präge, ob ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Handlung besteht, ist eine Präge nachder Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde,
 Sie unterliegt ebenfalls der richterlichen Nachprüfung.
Da es sich bei dem Begriff des hinreichenden Verdachts
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um einen Rechtsbegriff handelt, kann er auch in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden« Doch gibt es für den Begriff keine in allen Bällen gültige feste Norm.. Ob im einzelnen Ball nach dessen gesamten Umständen ein hinreichender Verdacht gegeben ist, macht in weitem Umfang eine Beurteilung nach tatsächlichen Erwägungen erforderliche Insoweit ist die Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur beschränkt mögliche Daß das Berufungsgericht, wenn es im vorliegenden Ball nach dem Zusammenhalt seiner Ausführungen einen, hinreichenden Verdacht einer die Einziehung rechtfertigenden strafbaren Handlung im Zeitpunkt der Vorwegverwertung verneint, einen Rechtsfehler begangen hat, läßt sich nicht sagen«
Mit Recht hebt das Berufungsgericht auf die Angaben ab, die die Klägerin in ihren Eingaben vom 11. Dezember 1948 und 11Januar 1949 ? sowie Walt er MoflB in seiner der ersteren Eingabe beigegebenen Bestätigung und bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht haben« Jenes Ver-'teidigungsyorbringen war geeignet, den Verdacht einer vorsätzlichen Verschweigung zu entkräften. Auch wenn» worauf die Revision verweist, die von einer Beschlagnahme wegen Nichtangabe von Vieh Betroffenen sich in vielen Bällen auf das Vorhandensein von Pension und ihren guten Grlauben, diese Tiere nicht angeben zu müssen, berufen . haben mögen, so können doch die Besonderheiten des vorlie- ~ genden Balles nicht außer acht gelassen werden» wie sie durch jenes Verteidigungsvorbringen aufgezeigt wurden,»
Die Besonderheiten lagen darin, daß Walter Moos zu Angaben über den Viehbestand nicht berufen gewesen sein und nur aus Gefälligkeit dem ihn aufsuchenden Viehzähler Auskunft gegeben haben soll, daß der Ehemann der Klägerin um jene Zeit die Bewirtschaftung seines eigenen Ho-

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fes übernommen, das von ihm vorher auf dem Hof der Klägerin mitgebrachte Vieh jedoch den Hof der Klägerin belassen haben soll. Auch war damals nicht mehr zu ersehen* wie das Verteidigungsvorbringen der Klägerin, sie habe erst aus Anlaß der Nachkontrolle von der unrichtigen Meldung ihres Schwagers Kenntnis erlangt, mochte es auch die Wahrscheinlichkeit nicht für sich haben, widerlegt werden könne, namentlich für den Pall, daß das sonstige Vorbringen der Klägerin.der Prüfung standhielt» War dem aber so, dann hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung der Beteiligten wegen einer vorsätzlichen Verschweigung und einer sich auf diese Verfehlung gründenden Einziehung verneint«
War aber höchstens eine Verurteilung wegen einer leichter zu beurteilenden fahrlässigen Straftat zu erwarten (siehe § 9 Abs 3 BNO), so mußte sich der die Vorwegverwertung anordnende Oberkreisdirektor des beklagten Kreises, da andere straferschwerende Umstände nicht ersichtlich sind, sagen, daß nur eine verhältnismäßig geringe Bestrafung erfolgen und eine Einziehung der nicht gemeldeten Piere schwerlich ausgesprochen werde» Denn die Einziehung wäre, auch wenn seinerzeit das - bewußte -Verschweigen von Vieh überhand genommen haben sollte, in dem Pall der Klägerin eine unverhältnismäßig harte und nicht angebrachte Maßnahme gewesen» Darauf, daß nach § 10 Abs 2 BNG- die Einziehung unterblieb, wenn der Eigentümer nicht der Beschuldigte war und die Zuwiderhandlung weder kannte hoch kennen mußte, braucht nicht weiter eingegän-gen zu werden»
Bereits aus den vorstehend angestellfen Erwägungen heraus muß-;mit dem Berufungsgericht die vorzeitige Verwertung als eine nicht gerechtfertigte schuldhafte Maßnahme gewertet werden«

2o Sie muß dies auch um deswillen, weil die besonderen Voraussetzungen, die in § 11 BIG, § 33 Abs 2 der 2» DVO zu dem BIG für eine Vorwegyerwertung aufgestellt waren» erkennbar nicht gegeben gewesen sind«
In Präge kann nur kommen und wird auch von der Revision ausschließlich zur Nachprüfung gestellt, ob eine Gefahr des Verderbs des beschlagnahmten Viehs in dem Sinn vorlag, daß eine geeignete oder sichere Verwahrung des Viehs bis zur Entscheidung über die Einziehung nicht gegeben war oder eine geeignete Unterbringung des Viehs auf erhebliche Schwierigkeiten stieß« Zu Unrecht meint die Revision, es habe sich hierbei um eine reine Ermessensentscheidung der Behörde gehandelt» Nur wenn eine entsprechende Verwahrung oder Unterbringung der Gegenstände nicht möglich war, durfte die Vorwegverwertung’angeordnet werden» Darüber, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen Vorlagen, war zu befinden, indem der unbestimmte Rechtsbegriff des Gesetzes auf den Einzelfall anzuwenden war» Hierbei waren wiederum weitgehend tatsächliche Erwägungen anzustellen, die dem Tatrichter, grundsätzlich aber nicht dem Revisionsrichter zukommen«
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Belassung der beschlagnahmten Tiere in den Ställen der Klägerin würde eine sichere Aufbewahrung dargestellt haben» Es hat dabei erwogen, daß die Tiere mit Ohrenmarken versehen waren, nach Alter und Farbe näher hätten bestimmt werden können, Und daß der sachverständige Zeuge Dr» Diembeck bestätigt habe, mit einem Verschwindenlassen oder einer Unterschiebung minderwertiger Tiere sei praktisch nicht mehr zu rechnen gewesen» Der Verdacht einer vorsätzlichen Verschweigung war,, wie unter 1) erörtert, nicht aufrecht zu erhalten» Unter diesen Umständen kann die Annahme des Berufungsgerichts? da' die beschlagnahmten Tiere
 sicher auf dem Hof der Klägerin hätten verwahrt werden können, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, Wenn die Revision sich darauf beruft, die Klägerin habe erklärt, die Tiere gehörten ihrem Ehemann, dieser habe sie noch auf seinen Hof bringen wollen* so beruht dies auf einem Mißverständniso Die Klägerin hatte vielmehr angegeben, die Tiere gehörten ihr selbst und seien von ihrem Schwager nur in Unkenntnis dieses Umstandes nicht gemeldet worden. Daß die Ermittlung des für die falschen Angaben Verantwortlichen angesichts der unklar erschei-nenden Besitz- und .'Eigentumsverhältnisse rechtlich schwierig gewesen wäre, wie die Revision noch bemerkt, hat mit der Frage nach der sicheren Aufbewahrung der Tiere nichts zu tun« Schließlich hat unter den gegebenen Umständen der von der Revision herangezogene Umstand kein Gewicht, daß die an den Tieren angebrachten Ohrenmarken kein strafrechtlich geschütztes Mittel zur Kennzeichnung der behördlichen Beschlagnahme gewesen seien*
Die Tiere hätten daher auf dem Hof der Klägerin belassen werden können. Die Verkennung dieser Möglichkeit muß als schuldhaft bezeichnet werden*
Bas unter 1) und 2) aufgezeigte Verschulden des für die vorzeitige Verwertung verantwortlichen Oberkreisdirektors kann der beklagte Kreis auch nicht mit dem Hinweis auf die an die Oberkreisdirektoren ergangenen Entschließungen des Bandesernährungsamts Nordrhein-Westfa^ len vom 21« und 27* Bez;ember 1948 ausräuraen«. Beide Entschließungen befassen sich damit, daß bei der seinerzeitigen Viehzählung in zahlreichen Fällen erhebliche Viehbestände nicht angegeben worden seien, und verweisen, was die Zulässigkeit einer Vorwegverv/er^ung des daraufhin beschlagnahmten Viehs betrifft, ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 11 BHG und § 33 der 2, BVO zu dem BHG,
Die Entschließung vom 27o Dezember 1948 führt anschliessend allerdings aus, in jenen Fällen dürfe ohne weiteres unterstellt werden, daß bewußt falsche Angaben gemacht worden seien, und sei damitr.zurechnen? daß die Schuldigen nach der Kontrolle sich bemühen würden, das verschwie gene Vieh dem Zugriff zu entziehen* sie erteilt anschlies send die Weisung, verschwiegene fiere unverzüglich zu beschlagnahmen und deren sofortige Verwertüng durchzuführen- Damit hat die Entschließung, worin dem Berufungsgericht beizupflichten ist, nicht Anordnungen treffen wollen, die über die von ihr selbst genannte Rechtsgrundlage der Vorwegverwertung hinausgehen, und nach ihrem Gresamtinhalt keine ausnahmslos verbindliche Weisung geben wollen, namentlich nicht nach der Richtung, daß dem Vorgehen der Behörde schlechthin ein vorsätzlicher Verstoß der Beteiligten zugrunde zu legen sei. Zu einer dahingehenden Anordnung wäre das Landesemährungsamt nicht befugt gewesen» Hierüber durfte sich ein Beamter in der Stellung und in dem Range eines Oberkreisdirektors zu Beginn des Jahres.1949 und damit in einem Zeitpunkt, in dem die Verhältnisse nach dem Zusammenbi’uch bereits weitgehend geordnet waren und die Rechtsgrundlage nicht als unklar angesprochen werden konnte, nicht im unklaren sein*
. II o.
Io Die Klägerin verlangt Ersatz für den Verlust der Tiere und für den dadurch eingetretenen Verlust der tierischen Erzeugnisse. Es handelt sich dabei nicht um bloße Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs, sondern um Teilansprüche. Ein Urteil nach § 3Ö4 ZPO darf daher nur ergehen,« wenn ein hinreichender Anhalt dafür besteht,, daß hinsichtlich jeden Teilanspruchs ein erstattungsfähiger Schaden vorliegt. Ob eine Wahrschein-
lichkeit dafür besteht, daß ein Schaden entstanden ist, hat der Tatriehter im Verfahren über den Grund des Anspruchs wenigstens summarisch zu prüfen* Bas Berufungsgericht unterscheidet seinerseits nicht zwischen den mehreren Ansprüchen, wenn es ausfUhrt, die Entstehung eines Schadens könne nicht zweifelhaft sein,; aus dem Umstand, daß der tatsächlich erzielte Erlös der Tiere den Schätzpreis überstiegen habe, sei etwas Gegenteiliges noch nicht zu entnehmen, zu demal auch noch der Ausfall an Nutzungen in Erage stehe. Trotz dieses Rechtsirrtums kann das angefochtene Urteil gehalten werden* Ba das Berufungsgericht insoweit seine Entscheidung mit, wenn auch nicht voll zutreffenden Gründen versehen hat, liegt der von der Revision angenommene Verstoß gegen § 551 Ziff 7 ZK) nicht vor,
2C Was zunächst den Schaden für den Verlust der Tiere anlangt., so kann die Klägerin ihrem Schaden den - damaligen - Verkaufswert der verwerteten Tiere zugrunde legen» Sie kann ihren Schaden jedoch auch so berechnen* daß sie ihrem Antrag die Beträge zugrunde legt, die für eine Ersatzbeschaffung erforderlich sind» Denn der Ge^ schädigte kann verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie ;er ohne das schädigende Ereignis dastehen würde» Per zu dem Schadensersatz Verpflichtende muß daher, wenn Ersatz für eine weggenommene Sache zu leisten ist, so viel; an Ersatz leisten, als zur Anschaffung einer gleichwertigen Sache im Zeitpunkt des Urteils erforderlich ist« Die Klägerin kann auch für einzelne Tiere den damaligen Verkauf swert, für and er e Tiere d en heutigen Wied erb erschaffungspreis bei der Schadenberechnung einsetzen*
Mit Rücksicht hierauf kann der Beklagte den Schadens-ersatzanspruch nicht schlechthin mit dem Hinweis darauf abtun, daß der an die Klägerin abgeführte Erlös aus der damaligen Verwertung den Verkaufswert der Tiere überstier-
gen habe» Daß der von der Klägerin geltend gemachte Schaden aus dem Verlust der Tiere den an sie abgeführten Ei’--lös übersteigt, wird bei der im Grundverfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Verhältnisse mit Rücksicht , darauf hinreichend wahrscheinlich, daß unter den weggenommenen Tieren zwei etwa 10 Monate alte Rinder waren, für die die Klägerin als Ersatz den Anschaffungspreis zweier heute 5jährigen Kühe ersetzt haben will und gemäß dem Gesagten nach allgemeinen Schadensrechtssätzen auch verlangen kann«.
3» Im Palle des Verlusts einer Sache ist der an den Geschädigten zu leistende Schadensersatz so zu bemessen,
:daß dieser den vollen Geldersatz für allen Schaden erhält, der sibh einschließlich des entgangenen Gewinns als unmittelbare oder mittelbare Folge des schädigenden Ereignisses darstellt» Die Klägerin kann daher nach allgemeinen Grundsätzen auch denjenigen Schaden ersetzt verlangen, den sie dadurch erlitten hat, daß ihr die künftigen Früchte einer Sache entzogen wurden (§ 252 BGB)» Die Klägerin verlangt nun, wobei sie sich die Unkosten, die ihr hei der Ziehung der Früchte entstanden wären, anrechnen lassen will, Ersatz für den Ausfall an Milch und Düng sowie an Jungtie-ren» Inwieweit ihre Schadenberechnung als gerechtfertigt anerkannt werden kann, ist in dem Verfahren über die Hohe des Klaganspruchs zu entscheiden»
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In dem Betragsverfahren wird vor allem auf folgendes -zu achten sein: Die Klägerin hätte den von ihr behaupteten entgangenen Gewinn von dem Zeitpunkt an nicht mehr einbüßen müssen, in dem sie der Beklagte durch Schadensersatz leistung instandgesetzt hätte, sich für die zu Unrecht verwerteten Tiere Ersatztiefe zu beschaffen» Die gleiche Lage wäre eingetreten, wenn die Klägerin sich selbst Ersatztiere angeschafft hätte» War sie hierzu imstande, hat
 
sie aber die Anschaffungv.unterlassen, so liegt ein Me Verstoß gegen das Gebot, im eigenen Interesse den Schaden zu mindern, auf der Hand* Dieser könnte eine solche Schwere erreichen, daß er von einem noch nicht zu übersehenden Zeitpunkt an zu dem völligen Wegfall eines Ersatzanspruchs aus § 252 BGB zu führen geeignet wäre. Unter dem gleichen Blickwinkel könnte es der Klägerin namentlich auch als ein Mitverschulden zugerechnet werden, wenn sie sich für die ihr entzogenen beiden Rinder nicht alsbald aus eigenen Mitteln vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Beklagten Ersatztiere angeschafft hat,	■	'
Daß sich die Klägerin im Beträgsverfahren möglicherweise Einschränkungen ihrer Ansprüche gefallen lassen muß, die das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat, ändert jedoch nichts daran, daß die Revision des Beklagten gegen das im Grundverfahren ergangene angefochtene Urteil als unbegründet zurückzuweisen ist h Im Hinblick auf die Bestimmung des § 538 Abs 1 Ziff 3 Z£0,ergänzt der Senat das Berufungsurteil dahin, daß der Streitfall bezüglich der Höhe des Klag-r anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen wird..
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Gemäß § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten der Revision zu tragen«
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 Br« Kreft
 Br« Hußla