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BGH · III ZR 224/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 224/08
TKGmKölnBGHRBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 Berichtigter Leitsatz
TKG § 45m, § 47 Abs. 2, § 104
Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Tele-kommunikationsdiensteanbieter aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat.
BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08 - OLG Köln
LG Köln