Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Der von der Beschwerde des Klägers gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (NZB S. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 64 v.H. und die Beklagte 36 v.H. Streitwert: 7.553.796,11
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 224/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Stadt M„ Beklagte, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen U. B„ M„ Kläger, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. September 2005 - 12 U 131/03 - werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der von der Beschwerde des Klägers gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (NZB S. 34 ff) liegt nicht vor (vgl. dazu NZBE S. 8). Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 64 v.H. und die Beklagte 36 v.H. Streitwert: 7.553.796,11 € Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 31.10.2003 -80 450/96 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.09.2005 - 12 U 131/03 -