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BGH · III ZR 223/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 223/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Er ist der Auffassung, die diesbezügliche Pensionszusage sei insolvenzgeschützt, weil bei Abschluß des Dienstvertrages mit der Firma Me^H^ & Co. die Anrechnung seiner Vordienstzeit bei der Firma & NBPI^ vereinbart und die Versorgungszusage der Firma MBM^ & von der Firma Me^BHfe & Co. übernommen worden sei. Auf Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 15. Juli 1993 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht den Zeugen auf dessen erstinstanz- Landgericht und Oberlandesgericht haben es abgelehnt, darin die Vereinbarung einer den Insolvenzschutz der Pensionszusage begründenden Anrechnung von Vordienstzeiten zu sehen. Eine zehnjährige Bestandsdauer der Versorgungszusage liegt bei dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur vor, wenn man die Bestandsdauer der Versorgungszusage seines früheren Arbeitgebers (4 Jahre 11 Monate) und die der Versorgungszusage seines letzten Arbeitgebers (knapp 6 Jahre) zusammenzählt; entsprechendes gilt für die zwölfjährige Betriebszugehörigkeit. Es ist indessen anerkannt, daß bei einem Arbeitsplatzwechsel die Anrechnung mit dem neuen Arbeitgeber vereinbart werden kann (z.B. Höfer/Reiners/Wüst, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 1 Rn. 1452). Zur Entstehung einer insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft führt eine derartige Absprache nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der der Bundesgerichtshof sich angeschlossen hat (BGH Urteil vom 15. barkeit 1), allerdings nur dann, wenn die angerechnete Betriebszugehörigkeit bei dem früheren Arbeitgeber bereits von einer Versorgungszusage begleitet war und an das neue Arbeitsverhältnis heranreicht, durch das wiederum eine Versorgungsanwartschaft begründet wird (BAG, Urteile vom 3. - sei es auch zweier verschiedener Arbeitgeber - von mindestens zehnjähriger Dauer ergibt, erfüllt die Versorgungsanwartschaft die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG und genießt damit Insolvenzschutz. Zivilsenat mit Bindungswirkung für den erkennenden Senat entschieden hat (aaO) -allein davon ab, ob zwischen dem Kläger und der Firma Me^0^ & Co. die Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers bei der Firma vereinbart worden ist. 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem schriftlich niedergelegten Vertragstext als solchem die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Anrechnung der Vordienstzeit bei der Firma & NfB nicht - eindeutig - 3. Das schließt indessen nicht aus, daß zwischem dem Kläger und der Firma Me^|^ & Co. bei Abschluß des Vertrages Einigkeit über die Anrechnung der Vordienstzeit bestand, dies aber im Vertragstext nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommen ist. der die Verhandlungen mit dem Kläger geführt hat, als Zeugen vernommen. Es war für ihn [den Kläger] wichtig, und das brachte er auch stark zu dem Ausdruck, daß seine in der Firma M.+ N. Der Sinn dieser Übernahme war, daß der Kläger so gestellt werden sollte, als wenn er bereits 10 oder 12 Jahre bei uns eingestellt gewesen wäre. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist den Zeugenaussagen nicht zu entnehmen, daß der Kläger und der Zeuge bei Abschluß des Vertrages vom Juni 1973 die Anrechnung der früheren Beschäftigungszeit und damit die Übernahme der Versorgungszusage durch die Firma verein- Die Angaben des Zeugen, so meint das Berufungsgericht, ließen sich "auch so verstehen, daß sich aus der früheren Versorgungszusage bestimmte Vorgaben für die Höhe der neuen Altersversorgung ergeben sollten und daß damit Eine darüber hinausgehende, uneingeschränkte Anrechnungsvereinbarung könne aufgrund der Bekundungen des Zeugen nur dann als bewiesen angesehen werden, wenn der Kläger und der Zeuge "die besondere Bedeutung der früheren Beschäftigungszeit für die Qualität der neuen Versorgung im Hinblick auf deren Unverfallbarkeit gekannt und bei Abschluß des Dienstvertrages bedacht hätten". Es ist schon zweifelhaft, ob die Deutung, die das Berufungsgericht den Zeugenaussagen gibt, nach deren Wortsinn und der vom Zeugen geschilderten Interessenlage des Klägers überhaupt noch als möglich anzusehen ist. Denn die Auslegung, daß die Vordienstzeit des Klägers bei Eingehen des neuen Dienstverhältnisses uneingeschränkt angerechnet werden sollte, drängt sich nach den Bekundungen des Zeugen geradezu auf.Dafür findet sich auch in der vertraglichen Regelung insofern ein Anhaltspunkt, als die Vertragspartner in § 11 eine Versorgungsregelung getroffen haben, bei welcher die bei der Firma geleistete Vordienstzeit berücksichtigt worden ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wären die Angaben des Zeugen nur dann geeignet, Beweis für die behauptete Anrechnungsvereinbarung zu erbringen, wenn danach der Kläger und der Zeuge die Bedeutung der Vordienstzeit für die Beurteilung der Unverfallbarkeit gekannt und beim Abschluß des Vertrages bedacht hätten. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Versorgungsanwartschaft des Klägers genieße deshalb keinen Insolvenzschutz, weil die Vertragspartner bei Abschluß des Vertrages die Anrechnung nicht gezielt im Blick auf die Unverfallbarkeit vereinbart hätten, ist danach rechtlich nicht haltbar. gesprochen hat und daß die von ihm geschilderte Interessenlage des Klägers, wie sie der Vereinbarung zugrunde lag, ebenfalls für eine solche spricht. Der Umstand, daß die Firma Me^^^ bei den Beitragsmeldungen und -Zahlungen an den Beklagten die Übernahme der Versorgungszusage zugunsten des Klägers nicht berücksichtigt hat, spricht nicht gegen die Anrechnung der Vordienstzeit. Dazu hat der Zeuge ausgesagt, ein maßgebender Grund dafür sei sicherlich das Geheimhaltungsbedürfnis gegenüber den anderen Mitarbeitern gewesen, die keinen Vertrag wie der Kläger hatten; denn wenn die ihm gegebene Zusage im Betrieb bekannt geworden wäre, so hätte daraus leicht ein unerwünschter Präzedenzfall werden können.

Zitierte Normen: § 7 BetrAVG
AnrechnungCoUnverfallbarkeitVersorgungszusageFirmaBerufungsgerichtZeugeBerufungsgerichtsKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 223/94
Verkündet am:
24. Oktober 1996 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hans F
Straße 17,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 von
gegen
 Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Vorstand, Dr. Jürgen Paulsdorff und Dr. Eckhart	B^BB	Straße 211, Kipp,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dörr
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, dem Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, die Zahlung einer ihm von seiner letzten Arbeitgeberin zugesagten Betriebsrente.
Der Kläger war vom 1. Oktober 1960 bis zu dem 31. Mai 1973 bei der Firma	GmbH beschäftigt; dort war
 ihm mit Wirkung vom 1. Juli 1968 eine Pensionszusage erteilt worden. Am 1. Juni 1973 trat der Kläger in die Dienste der Firma MeffHP & Co. ; auch diese Arbeitgeberin sagte ihm eine Betriebsrente zu.
Über das Vermögen der Firma MeBH^P & Co. wurde am 11. April 1979 das Konkursverfahren eröffnet; dieses Verfahren wurde im Oktober 1988 mangels Masse eingestellt.
Der Kläger, der seit dem 1. November 1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezieht, nimmt den Beklagten auf Zahlung der ihm von der Firma Me^|m^ & Co. zugesagten Betriebsrente in Anspruch. Er ist der Auffassung, die diesbezügliche Pensionszusage sei insolvenzgeschützt, weil bei Abschluß des Dienstvertrages mit der Firma Me^H^ & Co. die Anrechnung seiner Vordienstzeit bei der Firma	&	NBPI^	vereinbart	und
 die Versorgungszusage der Firma MBM^ &	von	der
 Firma Me^BHfe & Co. übernommen worden sei.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb zunächst erfolglos. Auf Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 15. Juni 1994 - VIII ZR 212/93 - BGHR BetrAVG § 1 Abs. 1 Unverfallbarkeit 1 - das erste Berufungsurteil vom 13. Juli 1993 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht den Zeugen	auf	dessen erstinstanz-
liche Aussage es seine Entscheidung gestützt hatte, nicht erneut vernommen hatte und weil auch die bei Vertragsschluß bestehende Rechtslage die Folgerung des Berufungsgerichts nicht rechtfertige. Daraufhin hat das Berufungsgericht den Zeugen vernommen und die Berufung wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Der von dem Kläger mit seinem letzten Arbeitgeber, in dessen Dienste er am 1. Juni 1973 trat, geschlossene Dienstvertrag enthält in § 11 folgende vom Kläger selbst formulierte Pensionsvereinbarung:
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Herr	erhält	als	Pension	einen monatlichen Betrag
 von 60 % der Festbezüge gemäß § 3. Dieser Betrag ermäßigt sich für jedes Jahr, das bei Eintritt des Pensionsfalls an 65 Lebensjahren fehlt, wie folgt: für die Zeit ab 01.10.1982 bis 30.09.1992 um 1 % jährlich ,
für die Zeit vom 01.10.1973 bis 30.09.1982 um 1,5 % j ährlich.
Auf Verlangen von Herrn D£^^ kann im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Gesellschaft vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Abfindung der Pensionsansprüche die Auszahlung des versicherungsmathematischen Deckungskapitals am Ausscheidungsstichtag begehrt werden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben es abgelehnt, darin die Vereinbarung einer den Insolvenzschutz der Pensionszusage begründenden Anrechnung von Vordienstzeiten zu sehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1.	Insolvenzgeschützt nach § 7 Abs. 2 BetrAVG und mithin nach § 14 BetrAVG von dem Beklagten zu erfüllen sind nur Versorgungsanwartschaften, die nach § 1 BetrAVG unverfallbar sind. Unverfallbar sind nach § 1 BetrAVG Versorgungsansprüche, wenn die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit
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mindestens drei Jahre bestanden hat. Eine zehnjährige Bestandsdauer der Versorgungszusage liegt bei dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur vor, wenn man die Bestandsdauer der Versorgungszusage seines früheren Arbeitgebers (4 Jahre 11 Monate) und die der Versorgungszusage seines letzten Arbeitgebers (knapp 6 Jahre) zusammenzählt; entsprechendes gilt für die zwölfjährige Betriebszugehörigkeit.
Das Gesetz sieht die Anrechnung früherer Dienstzeiten oder Versorgungszusagen nicht ausdrücklich vor. Es ist indessen anerkannt, daß bei einem Arbeitsplatzwechsel die Anrechnung mit dem neuen Arbeitgeber vereinbart werden kann (z.B. Höfer/Reiners/Wüst, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 1 Rn. 1452). Zur Entstehung einer insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft führt eine derartige Absprache nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der der Bundesgerichtshof sich angeschlossen hat (BGH Urteil vom 15. Juni 1994
-	VIII ZR 212/93 - BGHR BetrAVG § 1 Abs. 1 Unverfall-
barkeit 1), allerdings nur dann, wenn die angerechnete Betriebszugehörigkeit bei dem früheren Arbeitgeber bereits von einer Versorgungszusage begleitet war und an das neue Arbeitsverhältnis heranreicht, durch das wiederum eine Versorgungsanwartschaft begründet wird (BAG, Urteile vom 3. August 1978	- 3 AZR 19/77 - AP BetrAVG § 7 Nr. 1; vom 11. Januar 1983 -	3 AZR 212/80 - AP BetrAVG § 7 Nr. 17 mit
 kritischer Anmerkung von Weitnauer; vom 26. September 1989
-	3 AZR 814/87 - AP BetrAVG § 7 Nr. 53; vom 26. September 1989 - 3 AZR 815/87 - AP BetrAVG § 7 Nr. 54). Wenn sich auf diese Weise eine zeitlich ununterbrochene Versorgungszusage
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- sei es auch zweier verschiedener Arbeitgeber - von mindestens zehnjähriger Dauer ergibt, erfüllt die Versorgungsanwartschaft die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG und genießt damit Insolvenzschutz.
Vereinbarungen mit dem neuen Arbeitgeber über die Anrechnung von Vordienstzeiten oder über die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, vermögen dagegen lediglich eine günstigere vertragliche Unverfallbarkeit zu begründen, die aber nicht insolvenzgeschützt ist (Höfer/Reiners/Wüst aaO § 1 Rn. 1341,	1452	ff, 1455; Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I,
2.	Auf1., § 7 Rn. 27).
Ob der Kläger vom Beklagten Leistungen beanspruchen kann, hängt mithin - wie der VIII. Zivilsenat mit Bindungswirkung für den erkennenden Senat entschieden hat (aaO) -allein davon ab, ob zwischen dem Kläger und der Firma Me^0^ & Co. die Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers bei der Firma	vereinbart worden ist. Die
 Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint, sind rechtsfehlerhaft.
2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem schriftlich niedergelegten Vertragstext als solchem die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Anrechnung der Vordienstzeit bei der Firma	&	NfB nicht - eindeutig -
zu entnehmen sei. Diese tatrichterliche Auslegung der individualvertraglich getroffenen Vereinbarung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In diesem Sinne hatte bereits
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der 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts die Vereinbarung interpretiert. Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im ersten Revisionsurteil als mögliche Auslegung hingenommen.
3.	Das schließt indessen nicht aus, daß zwischem dem Kläger und der Firma Me^|^ & Co. bei Abschluß des Vertrages Einigkeit über die Anrechnung der Vordienstzeit bestand, dies aber im Vertragstext nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommen ist. Dazu hat das Berufungsgericht den damaligen Geschäftsführer	der	Firma	& Co. ,
der die Verhandlungen mit dem Kläger geführt hat, als Zeugen vernommen. Dieser hat ausgesagt:
Es war für ihn [den Kläger] wichtig, und das brachte er auch stark zu dem Ausdruck, daß seine in der Firma M. + N. erworbenen Versorgungsbezüge von uns übernommen wurden. Das war gleichsam eine Hypothek, die wir zu übernehmen hatten. Es war für den Kläger entscheidend, daß wir seine bisherigen Anwartschaften sicherten. ... Der Kläger bestand darauf, daß seine bei M. + N. erworbenen Altansprüche von uns übernommen wurden. Ich hatte nichts dagegen, daß er dies in den Vertrag einarbeitete. Der Sinn dieser Übernahme war, daß der Kläger so gestellt werden sollte, als wenn er bereits 10 oder 12 Jahre bei uns eingestellt gewesen wäre. Im Gegenzug ist uns der Kläger in der Honorarfrage entgegengekommen. ... Der Kläger begnügte sich mit 8.000 DM, weil er mehr an der Übernahme der bestehenden Altersversorgung interessiert war. Man hätte sich auch sinngemäß so ausdrücken können, daß der Kläger
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bei M. + N. bereits Versorgungsanwartschaften in Höhe von x DM erworben hätte und daß die Firma Me^|[|^^ ihm eine Versorgung mindestens in dieser Höhe von Anfang an garantiere.
Ich möchte es noch einmal so formulieren:
Die materiellen Wirkungen des Vertrages mit M. + N. sollten in den neuen Vertrag eingearbeitet werden.
Bereits im ersten Rechtszug hatte der Zeuge vor dem ersuchten Richter bekundet:
Ich kann mich genau erinnern, daß zwischen dem Kläger und mir ausdrücklich vereinbart war, daß die Vordienstzeiten entsprechend dem Vertrag zwischen Kläger und Firma	auf	den	neu	abzuschließen-
den Vertrag angerechnet werden sollten. ... Es ging darum, daß dem Kläger die aufgrund des früheren Vertrages erworbenen Anwartschaften voll erhalten bleiben sollten.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist den Zeugenaussagen nicht zu entnehmen, daß der Kläger und der Zeuge bei Abschluß des Vertrages vom Juni 1973 die Anrechnung der früheren Beschäftigungszeit und damit die Übernahme der Versorgungszusage durch die Firma	verein-
bart haben. Die Angaben des Zeugen, so meint das Berufungsgericht, ließen sich "auch so verstehen, daß sich aus der früheren Versorgungszusage bestimmte Vorgaben für die Höhe der neuen Altersversorgung ergeben sollten und daß damit
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die frühere Versorgung lediglich der rechnerische Maßstab für die neue sein sollte". Eine darüber hinausgehende, uneingeschränkte Anrechnungsvereinbarung könne aufgrund der Bekundungen des Zeugen nur dann als bewiesen angesehen werden, wenn der Kläger und der Zeuge "die besondere Bedeutung der früheren Beschäftigungszeit für die Qualität der neuen Versorgung im Hinblick auf deren Unverfallbarkeit gekannt und bei Abschluß des Dienstvertrages bedacht hätten". Diese Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Es ist schon zweifelhaft, ob die Deutung, die das Berufungsgericht den Zeugenaussagen gibt, nach deren Wortsinn und der vom Zeugen geschilderten Interessenlage des Klägers überhaupt noch als möglich anzusehen ist. Denn die Auslegung, daß die Vordienstzeit des Klägers bei Eingehen des neuen Dienstverhältnisses uneingeschränkt angerechnet werden sollte, drängt sich nach den Bekundungen des Zeugen geradezu auf. Dafür findet sich auch in der vertraglichen Regelung insofern ein Anhaltspunkt, als die Vertragspartner in § 11 eine Versorgungsregelung getroffen haben, bei welcher die bei der Firma	geleistete
 Vordienstzeit berücksichtigt worden ist. Jedenfalls kann die tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussagen deshalb keinen Bestand haben, weil sie auf fehlerhaftem Verständnis des sachlichen Rechts beruht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wären die Angaben des Zeugen	nur	dann
 geeignet, Beweis für die behauptete Anrechnungsvereinbarung zu erbringen, wenn danach der Kläger und der Zeuge die Bedeutung der Vordienstzeit für die Beurteilung der Unverfallbarkeit gekannt und beim Abschluß des Vertrages bedacht hätten. Diese Voraussetzung steht indessen mit dem
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materiellen Recht nicht in Einklang. Der Insolvenzschutz der Versorgungsanwartschaft hängt in solchen Fällen nicht davon ab, daß die Vertragspartner die Anrechnung gerade im Hinblick auf die Unverfallbarkeit vereinbart haben. Ausreichend ist vielmehr die Anrechnungsabrede als solche, aus der sich dann kraft Gesetzes die Unverfallbarkeit ergibt. Anders ausgedrückt: Wenn die Anrechnung der Vordienstzeit nicht für die Unverfallbarkeit gelten soll, muß dies klar zu dem Ausdruck kommen. Geschieht das nicht und wird eine Vordienstzeit ohne Einschränkung angerechnet, so ist das als Versprechen zu werten, die angerechnete Zeit als Betriebszugehörigkeit auch für die Unverfallbarkeit zu berücksichtigen (BAG DB 1979, 1183; s. auch das erste Revisionsurteil des VIII. Zivilsenats aaO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Versorgungsanwartschaft des Klägers genieße deshalb keinen Insolvenzschutz, weil die Vertragspartner bei Abschluß des Vertrages die Anrechnung nicht gezielt im Blick auf die Unverfallbarkeit vereinbart hätten, ist danach rechtlich nicht haltbar.
III.
Hiernach wird das Berufungsgericht im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die Aussagen des Zeugen Lembert zur Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten - gegebenenfalls nach nochmaliger Vernehmung des Zeugen - erneut zu würdigen haben. Dabei wird vor allem zu berücksichtigen sein, daß der Zeuge ausdrücklich von einer Anrechnung
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gesprochen hat und daß die von ihm geschilderte Interessenlage des Klägers, wie sie der Vereinbarung zugrunde lag, ebenfalls für eine solche spricht. So ist den Angaben des Zeugen eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger eine Versorgungsregelung wünschte, die seinen bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften ihre volle Wirkung beließ, daß ihm also durch den Wechsel des Arbeitgebers insoweit keinerlei Nachteil entstand, und daß der neue Arbeitgeber dies auch erkannte und diesem Wunsch des Klägers bei der Vertragsgestaltung in vollem Umfang nachkommen wollte.
Der Umstand, daß die Firma Me^^^ bei den Beitragsmeldungen und -Zahlungen an den Beklagten die Übernahme der Versorgungszusage zugunsten des Klägers nicht berücksichtigt hat, spricht nicht gegen die Anrechnung der Vordienstzeit. Dazu hat der Zeuge	ausgesagt, ein maßgebender
 Grund dafür sei sicherlich das Geheimhaltungsbedürfnis gegenüber den anderen Mitarbeitern gewesen, die keinen Vertrag wie der Kläger hatten; denn wenn die ihm gegebene Zusage im Betrieb bekannt geworden wäre, so hätte daraus leicht ein unerwünschter Präzedenzfall werden können. Aus
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diesem Grund sei die Versorgungszusage als solche nicht gemeldet worden.
Rinne
 Engelhardt Wurm	Dörr
 Werp