Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch der Firma 1^^ gegen die Beklagte nach türkischem Recht beurteilt hat. Mai 1984 (III ZR 206/82 = NJW 1984, 2763) rügt, das Berufungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft keine hinreichende Kenntnis vom Inhalt des türkischen Rechts verschafft, ist diese Rüge nicht begründet (§ 565 a ZPO). Die Anwendung des türkischen Rechts auf das streitige Rechtsverhältnis durch das Berufungsgericht ist der Nachprü-fung im Revisionsverfahren entzogen (§ 549 ZPO). Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist die Annahme der Revision nicht veranlaßt.
BUNDESGERICHTSHOF 6Z III ZR 223/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma R^B R^BHHHl an der K^BBI GmbH, ___________ vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz WBflB' K^Histraße F^BHHHHI^IHB / Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma Tl T^ÜB Aktiengesellschaft nach türkischen^ Recht, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Yilmaz IJ^HB|/Türkei, vertreten durch die Direktion für Deutschland, diese vertreten durch den Direktor für Deutschland Gurbuz aBIHI/ BBSS Straße 35, Fl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: f WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 21. September 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 1987 - 5 U 215/84 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 189.341 DM 3 62, Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch der Firma 1^^ gegen die Beklagte nach türkischem Recht beurteilt hat. Soweit die Revision unter Hinweis auch auf das Senatsurteil vom 10. Mai 1984 (III ZR 206/82 = NJW 1984, 2763) rügt, das Berufungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft keine hinreichende Kenntnis vom Inhalt des türkischen Rechts verschafft, ist diese Rüge nicht begründet (§ 565 a ZPO). Die Anwendung des türkischen Rechts auf das streitige Rechtsverhältnis durch das Berufungsgericht ist der Nachprü-fung im Revisionsverfahren entzogen (§ 549 ZPO). 4 Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist die Annahme der Revision nicht veranlaßt. Krohn Kroner Engelhardt Halstenberg Werp ,