Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die von der Revision genannte Frage, ob ein Mißbrauch des jederzeitigen Kündigungsrechts nach Nr. 17 Satz 1 AGB der Banken hier vorliegt, läßt sich nur ein- zelfallbezogen beantworten und kann darum eine Annahme der Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht rechtfertigen. 2. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die vom Beklagten behauptete mündliche Ein! Auf die Behauptungen der Revision, ein Kredit sei dem Beklagten mündlich zugesagt worden, die - unstreitig unterbliebene - Unterzeichnung der ihm von der Klägerin zugesandten Urkunden über einen die bisherigen Vereinbarungen ersetzenden neuen Kredit habe nur Beweiszwecken gedient, kommt es schon deshalb nicht an, weil das unstreitige Verlangen der Klägerin nach Bestellung einer dem beantragten Kredit entsprechenden Grundschuld als Sicherheit nur durch eine schriftliche und notariell beglaubigte Erklärung des Beklagten erfüllt werden konnte. seherien Zinsen hatten, was auch der Beklagte nicht in Frage gestellt hat, nichts mit der Zinshöhe für das Darlehen zu tun, so daß Meinungsverschiedenheiten über die Höhe dieser Zinsen die Verpflichtung des Beklagten unberührt ließen, die von der Klägerin verlangte Grundschuld zu bestellen, bevor er mit einer Auszahlung des ihm nach seiner Darstellung zugesagten Kredits rechnen konnte. Da es aus diesen Gründen nicht zu einer wirksamen Vereinbarung über eine neue Kreditgewährung gekommen ist, hat die Klägerin ihr Kündigungsrecht nicht im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen und damit auch nicht mißbräuchlich ausgeübt.
BUNDESGERICHTSHOF iii ZR 225/8? BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Wolfgang DUw, Chaussee - Prozeßbevollmächtigter Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr gegen die Bank AG in Ha^—i, traße 4P, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Ulrich üMi und Dr. Eckart van Ho Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. JHMBV und Pro z eßb evollmächtigt e Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. ¥erp am 28. Februar 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Juni 1983 - 5 U 36/83 - wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß der Rechtsstreit wegen einer Forderung von 184.687,60 DM nebst zuerkannten Zinsen bis 3. Mai 1984 in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 130.800 bis 131.000 DM wegen der Teilerledigung Gründe Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die von der Revision genannte Frage, ob ein Mißbrauch des jederzeitigen Kündigungsrechts nach Nr. 17 Satz 1 AGB der Banken hier vorliegt, läßt sich nur ein- zelfallbezogen beantworten und kann darum eine Annahme der Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht rechtfertigen. 2. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die vom Beklagten behauptete mündliche Ein! gung über die Gewährung eines neuen Kredits nicht übersehen. Das Berufungsgericht brauchte nicht auf Jede Einzelheit im Vortrag des Beklagten einzugehen (BVerfGE 54, 91; Hartmann bei Baumbach/Lauterbach ZPO 43. Aufl. § 286 Anm. 2 G m.w.Nachw.). Es genügte daher, wenn es ausführte, eine "anderweitige Vereinbarung" über die Kündigung, etwa deren befristeter Ausschluß, sei "nicht ersichtlich". Damit begründete es hinreichend, daß es Abreden, die einer Kündigung nach Nr. 17 Satz 1 AGB entgegenstünden, von ihm nicht festgestellt seien. Die AGB der Klägerin waren Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin hatte sie im Krediteröffnungsvertrag ausdrücklich in Bezug genommen. Auf die Behauptungen der Revision, ein Kredit sei dem Beklagten mündlich zugesagt worden, die - unstreitig unterbliebene - Unterzeichnung der ihm von der Klägerin zugesandten Urkunden über einen die bisherigen Vereinbarungen ersetzenden neuen Kredit habe nur Beweiszwecken gedient, kommt es schon deshalb nicht an, weil das unstreitige Verlangen der Klägerin nach Bestellung einer dem beantragten Kredit entsprechenden Grundschuld als Sicherheit nur durch eine schriftliche und notariell beglaubigte Erklärung des Beklagten erfüllt werden konnte. Die in dem Entwurf der Urkunde Uber die Grundschuldbestellung vorge- seherien Zinsen hatten, was auch der Beklagte nicht in Frage gestellt hat, nichts mit der Zinshöhe für das Darlehen zu tun, so daß Meinungsverschiedenheiten über die Höhe dieser Zinsen die Verpflichtung des Beklagten unberührt ließen, die von der Klägerin verlangte Grundschuld zu bestellen, bevor er mit einer Auszahlung des ihm nach seiner Darstellung zugesagten Kredits rechnen konnte. Da es aus diesen Gründen nicht zu einer wirksamen Vereinbarung über eine neue Kreditgewährung gekommen ist, hat die Klägerin ihr Kündigungsrecht nicht im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen und damit auch nicht mißbräuchlich ausgeübt. U ter diesen Umständen ist es nicht mehr entscheidend, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach Nr. 17 Satz 2, 19 AGB zu einer Kündigung der Kredite aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre, weil der Beklagte dem wegen der erheblichen und länger andauernden Überziehung des Dispositionskredits und dessen unzureichenden Absicherung berechtigten Verlangen der Klägerin nach der Stellung weiterer Sicherheiten nicht nachgekommen war. 3. Da der Beklagte der Erklärung der Klägerin Uber die teilweise Erledigung der Hauptsache widersprochen hat, war im Beschluß festzustellen, in welchem Umfang sich die Hauptsache erledigt hat. Die Kosten des Revi- sionsverfahrens treffen den Beklagten auch insoweit, weil er der Teilerledigung zu Unrecht widersprochen hat. Kröner Krohn Boujong Tidow Werp